Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6858/2014
Urteil v o m 1 2 . Dezember 2014 Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien
A._______, Äthiopien, vertreten durch Bettina Surber, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2014 / N (…).
E-6858/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 30. Juli 2011 und reiste nach einem Aufenthalt im Sudan am 9. Oktober 2011 in die Schweiz ein, wo sie am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 24. Oktober 2011 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe zur Person befragt (BzP). Das BFM hörte sie am 16. April 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei äthiopische Staatsangehörige und in B._______ geboren. Ihre Mutter sei gestorben als sie vier Jahre alt gewesen sei. Ihr Vater sei für die KINJT aktiv gewesen. Seit 2004 sei er verschwunden. Sie und ihre Schwester seien daher mehrmals von der Polizei nach dem Aufenthalt des Vaters befragt worden. Aus diesem Grund seien sie im Jahre 2007/08 von B._______ nach C._______ übersiedelt. Im Sommer 2010 habe sie ihr Nachbarn, ein ranghoher Beamter D._______, zu sich in die Wohnung gebeten. Dort habe er sie zuerst mit einer Waffe bedroht und dann vergewaltigt. Danach habe er sie unter Todesdrohungen gewarnt, niemandem davon zu erzählen. Als ihre Schwester nach Hause gekommen sei, habe sie ihr über den Vorfall berichtet. Anschliessend seien sie gemeinsam ins Krankenhaus gegangen. Zwei Wochen später habe sie festgestellt, dass sie schwanger sei. Sie habe die Schwangerschaft abgebrochen. In der folgenden Zeit habe sie ihrem Nachbarn wöchentlich mindestens einmal zur Verfügung stehen müssen. Im Juni 2011 sei sie bei ihm eingezogen. Damit habe sie sich erhofft, dass sich die Situation bessern würde, was indes nicht der Fall gewesen sei. Als sie erneut schwanger geworden sei, habe ihre Schwester die Ausreise zu einer Tante im Sudan organisiert. Dort habe sie erneut einen Schwangerschaftsabbruch vorgenommen. Anschliessend habe sie den Sudan verlassen. B. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2014 – eröffnet am 28. Oktober 2014 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 24. November 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren. Die Anordnung
E-6858/2014 der Wegweisung sei aufzuheben, eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung bis zum Abschluss des Verfahrens zu sistieren. D. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2014 reichte die Beschwerdeführerin ein ärztliches Schreiben vom Dr. med. E._______ vom 25. November 2014 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tat-
E-6858/2014 sachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG stand. Zu Art. 3 AsylG führt die Vorinstanz aus, die geltend gemachten Befragungen durch die heimatlichen Behörden nach dem Aufenthalt des Vaters würden in ihrem Ausmass keine asylrelevante Intensität erreichen. Dafür spreche auch, dass sich die Beschwerdeführerin nach Beginn der Befragungen noch weitere zwei bis zweieinhalb Jahre in B._______ aufgehalten habe. Zudem habe die Polizei nach dem Umzug nach C._______ in erster Linie die Schwester aufgesucht. Den Schluss auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen begründet die Vorinstanz damit, dass sich die Beschwerdeführerin in zentralen Punkten der Asylbegründung widersprüchlich und wenig plausibel geäussert habe. Anlässlich der Erstbefragung habe sie ausgesagt, der Nachbar habe sie gezwungen, mit ihm zusammen zu leben. Demgegenüber habe sie anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben, es sei ihre und die Idee ihrer Schwester gewesen, dies namentlich um die Situation zu verbessern und den Nachbar zu beruhigen. Der Mann seinerseits sei nicht an einer ernsthaften Verbindung interessiert gewesen, habe sich indes von der Schwester überzeugen lassen. Diese massive Unstimmigkeit könne auch durch den Erklärungsversuch, die Idee sei von ihr gewesen, obwohl sie gewusst habe, dass er auch diesen Wunsch gehabt habe, nicht aufgelöst werden. Die Beschwerdeführerin habe sich weiter unvereinbar darüber geäussert, ob der Nachbar von der ersten Schwangerschaft und dem Abbruch derselben gewusst habe. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, was die Beschwerdeführerin veranlasst habe, nach einem Jahr der sexuellen Übergriffe und Drohungen freiwillig zu ihrem Peiniger zu ziehen. Auch sei nicht klar, weshalb die Beschwerdeführerin während einem Jahr nichts unternommen habe, dann aber nach nur gerade zwei Monaten des
E-6858/2014 Zusammenlebens in den Sudan ausgereist sei. Schliesslich seien die Schilderungen äusserst knapp und ohne Substanz ausgefallen. Die Beschwerdeführerin sei weder in der Lage gewesen, den Mann zu charakterisieren noch die Vergewaltigung substantiiert darzutun. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt vorab eine unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Mit ihren Ausführungen zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf noch ist ersichtlich, inwieweit der der Verfügung zugrunde gelegte Sachverhalt falsch oder aktenwidrig sein soll oder welche Beweismittel falsch gewürdigt worden seien. Ebenso wenig zeigt sie auf, welche rechtswesentlichen Umstände unberücksichtigt geblieben sein sollen. Ihre Ausführungen richten sich denn auch nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die ihr zugrundliegende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der Aussagen. Darauf ist nachfolgend einzugehen. Die Rüge der unrichtigen beziehungsweise unvollständigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich demnach als unbegründet. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht in der Rechtsmitteleingabe sodann geltend, die Erstaussage betreffend das Zusammenleben mit dem Nachbar sei allenfalls nicht präzise protokolliert worden. Indes unterlässt sie es auch nur schon ansatzweise zu substantiieren, was genau nicht korrekt protokolliert worden wäre. Solches ist auch nicht ersichtlich. 5.3 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf das Glaubhaftmachen ist indes nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen der Be-
E-6858/2014 schwerdeführerin widersprüchlich, nicht plausibel, stereotyp, äusserst knapp sowie ohne Substanz und damit nicht glaubhaft sind. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Aussagen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann die Unstimmigkeit betreffend das Zusammenleben mit dem Nachbar nicht insoweit aufgelöst werden, als das ständige sich dem Nachbar zur Verfügunghalten als Zwang zum Zusammenwohnen interpretiert werden kann. Auch kann aus dem blossen Hinweis auf das Schicksal von Kemilat nicht geschlossen werden, dass es sich bei den geltend gemachten Vergewaltigungen um tatsächlich Erlebtes handelt. Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, sind die entsprechenden Aussagen der Beschwerdeführerin stereotyp. Darüber hinaus sind sie auch ohne jegliche Realkennzeichen und persönliche Betroffenheit. Schliesslich legt die Beschwerdeführerin mit dem Wiederholen ihrer Aussagen und dem Festhalten an deren Wahrheitsgehalt nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen hat. Die Rüge erweist sich als unzutreffend. Nachdem es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, ihre Vorbringen, namentlich die geltend gemachte Vergewaltigung, glaubhaft zu machen, sind diese entgegen ihrer Ansicht nicht unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG zu prüfen. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Eingabe ist nicht weiter einzugehen. 5.4 Die Beschwerdeführerin hat somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
E-6858/2014 den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.3 7.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Auf Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund einer medizinischen Notlage ist zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich gilt dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (BVGE 2011/50 E. 8.3). 7.3.2 Die Beschwerdeführerin hat ein ärztliches Schreiben eingereicht. Gemäss diesem hat der Arzt nach einem Gespräch eine Anpassungsstörung mit depressiver und psychosomatischer Reaktion diagnostiziert und vermutet weiter eine posttraumatische Belastungsreaktion nach schwerer
E-6858/2014 Traumatisierung. Die Beschwerdeführerin gebe an, an Kopfschmerzen, Übelkeit und Erbrechen sowie Ein- und Durchschlafstörungen zu leiden. Als Ursache führt der Arzt die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Asylverfahrens geltend gemachten Gründe auf. Schliesslich hält er fest, die Beschwerdeführerin äussere keine konkreten Behandlungswünsche und verschrieb ihr ein Antidepressivum. Abschliessend hielt er fest, es sei unklar, welche Richtung die Behandlung nehmen werde. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Asylvorbringen als nicht glaubhaft. Insoweit müssen die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin anderer Ursache sein, als vom Arzt in seinen Zeugnis angenommen wird. Dem ärztlichen Schreiben sind sodann keine Hinweise zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auf eine dringende medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, angewiesen ist. Solches ist auch aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Zum einen hat die Beschwerdeführerin keine konkreten Behandlungswünsche, zum andern ist die Richtung einer allenfalls weiteren Behandlung noch offen. Jedenfalls aber ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin nun schon seit rund drei Jahren in der Schweiz aufhält und bis zum negativen Entscheid offensichtlich nicht schwerwiegend unter den geltend gemacht gesundheitlichen Beschwerden litt, ansonsten sie früher einen Arzt aufgesucht hätte. Es liegen somit keine medizinischen Gründe vor, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs Wegweisung sprechen. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, den Eingang eines weiteren, ausführlichen Arztberichtes abzuwarten. 7.3.3 Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. Urteil des BundesverwaltungsgerichtsE-2097/2008 vom 7. Juli 2011). Der vorgenannte Entscheid des Gerichts äussert sich auch ausführlich zur Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien. Namentlich wird festgehalten, dass nicht verheiratete, alleinlebende Frauen von der Gesellschaft - auch der städtischen - nicht akzeptiert würden. Insbesondere gehe die Gesellschaft davon aus, dass die Frauen auf der Suche nach sexuellen Abenteuern seien. Für alleinstehende Frauen sei es daher schwierig, ohne Hilfe von Bekannten eine Wohnung zu finden. Sodann
E-6858/2014 liege die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba zwischen 40 und 55%. Eine höhere Schulbildung, ein Leben in der Stadt und das Verfügung über finanzielle Mittel erhöhe indes die Möglichkeit einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Weiter wird im vorgenannten Entscheid festgehalten, dass in Äthiopien in den letzten Jahren ein wirtschaftlicher Boom mit zeitweilig zweistelligen Wachstumsraten zu verzeichnen gewesen sei, von welchem vorab die urbane Mittelschicht profitiert habe, und dass Addis Abeba bessere Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten biete als andere Städte oder ländliche Regionen. 7.3.4 Die Beschwerdeführerin ist in B._______ geboren. 2007/2008 übersiedelte sie mit ihrer Schwester nach C._______, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise im Jahre 2011 aufhielt. Die Beschwerdeführerin hat die prägenden Kinder- und Jugendjahre in Äthiopien verbracht. Es ist daher davon auszugehen, dass sie mit den dortigen Lebensgewohnheiten und Traditionen nach wie vor vertraut ist. Bis zur Ausreise hat sie mit ihrer Schwester zusammengelebt, welche auch für ihren Unterhalt aufgekommen ist. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin lebt die Schwester nach wie vor in C._______. Dass die Beschwerdeführerin keine weiteren Verwandten im Heimatstaat haben soll, wird in Anbetracht der soziologischgesellschaftlichen Verhältnisse in Äthiopien bezweifelt. Mit ihrer Schwester verfügt die Beschwerdeführerin aber, wenn auch nicht über ein grosses, so doch über ein bestehendes soziales Beziehungsnetz, auf welches sie bei einer Rückkehr zurückgreifen kann. Namentlich ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach C._______ erneut bei ihrer Schwester Aufnahme finden kann. Weiter hat die Beschwerdeführerin während zehn Jahren die Schule besucht und verfügt damit über eine sehr gute Ausbildung. Auch wenn sie noch keine Arbeitserfahrungen hat, ist in Anbetracht der vorstehend dargelegten wirtschaftlichen Situation davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in die Stadt C._______, welche über (…) Einwohner hat und in der ein jährliches Wachstum von über (…) besteht, allenfalls mit Hilfe ihrer Schwester und deren Bekannten eine Anstellung finden wird und eine neue Existenz aufbauen kann. Trotz der schwierigen Lebensumstände für alleinstehende Frauen geht das Gericht im Falle der Beschwerdeführerin angesichts ihrer persönlichen Voraussetzungen davon aus, dass es ihr möglich und zumutbar ist, sich sowohl sozial als auch wirtschaftlich in ihrem Heimatland wieder zu
E-6858/2014 integrieren. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als zumutbar zu erachten. 7.4 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung Äthiopiens die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente für sich zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6858/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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