Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 06.11.2008 E-6858/2008

6. November 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,308 Wörter·~17 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung V E-6858/2008/ame {T 0/2} Urteil v o m 6 . November 2008 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. A._______, Guinea, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6858/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Guinea im März 2008 verliess, und am 24. März 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im EVZ Chiasso vom 15. April 2008 sowie der direkten Anhörung vom 26. Mai 2008 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei guineischer Staatsangehöriger, Volksgruppe (...), mit letztem Wohnsitz in X._______, dass er in X._______ gelebt und als (...) gearbeitet habe, Waisenkind sei und auch keine Verwandten mehr habe, dass er im Februar 2007 erstmals an einer Demonstration in X._______ teilgenommen habe, obwohl er ansonsten politisch nicht aktiv gewesen sei (vgl. A1/10 S. 5 f.; A9/11 S. 5), dass er zusammen mit anderen Demonstranten einen Polizeiposten und Tankstellen zerstört, einen Gendarmerieposten gestürmt und dort Waffen erbeutet habe, dass er daraufhin von der Gendarmerie Y._______ festgenommen und wegen – mit der Todesstrafe bedrohten – unbefugten Waffenbesitzes schliesslich ins Gefängnis verlegt worden sei, dass er nach längerer geschlossener Einzelhaft schliesslich zu Arbeiten ausserhalb der Gefängnismauern eingeteilt worden sei, wo er auf Anraten eines Polizisten die Flucht Richtung Schiffshafen ergriffen habe (vgl. A 1/10 S. 6; A9/11 S. 6 f.), dass er am Hafen angekommen, einen unbekannten Mann angesprochen habe, der ihn einem 'weissen' Besatzungsmitglied eines Schiffes anvertraut habe, dass er mit dessen Hilfe illegal, kostenlos und ohne Papiere auf dem Seeweg in ein ihm unbekanntes europäischen Land habe mitreisen können (vgl. A1/10 S. 7; A9/11 S. 7 f.), E-6858/2008 dass er – angekommen in Europa – von diesem 'weissen Mann' zu einem Bahnhof gefahren worden sei, wo er von diesem eine Bahnfahrkarte für die Reise in die Schweiz erhalten habe, die er nach Ankunft in der Schweiz jedoch weggeworfen habe (vgl. A9/11 S. 8), dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch andere Beweismittel zu den Akten reichte und der schriftlichen Aufforderung zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden nicht nachgekommen ist, dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 11. September 2008 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) sowie wegen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) von der Staatsanwaltschaft Z._______ für schuldig erkannt und mit einer Geldstrafe und Busse bestraft wurde, dass gegen ihn zudem die Ausgrenzung aus dem Gebiet der Stadt Z._______ verfügt wurde (vgl. A10/17), dass das BFM mit Verfügung vom 20. Oktober 2008 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Behörden trotz Aufforderung innert 48 Stunden und bis dato keine Identitätsdokumente eingereicht und hierfür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen vermocht, dass seine Erklärungen hinsichtlich der Beschaffung und des Verlustes seiner Identitätspapiere im Jahr 1999/2000 unrealistisch und widersprüchlich ausgefallen seien, dass seine Aussagen zur Beantragung von Identitätspapieren unstimmig seien, zumal er bei der Erstbefragung vorgebracht habe, er habe eine Identitätskarte besessen, die im Jahr 1999 oder 2000 ausgestellt E-6858/2008 worden sei, wobei er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen ausgesagt habe, diese im Jahre 1999 oder 2000 verloren zu haben, dass zudem in Guinea oft Personenkontrollen stattfänden und guineische Staatsbürger behördlich verpflichtet seien, ein Identitätspapier auf sich zu tragen, dass ferner seine Beschreibungen zu seinen Ausreiseumständen, dank Hilfe von zwei ihm gänzlich unbekannten Personen, ohne dafür bezahlt und ohne jemals Identitätspapiere besessen zu haben, insgesamt äusserst stereotyp, realitätsfremd und konstruiert ausgefallen seien, dass sich der Beschwerdeführer in seinen Schilderungen zudem in wesentliche Widersprüche verstrickt und auf Fragen bezüglich des Haftgrundes, der -bedingungen und -lokalitäten keine detaillierten Antworten zu Protokoll gegeben habe, dass wenig überzeugend erscheine, dass der Beschwerdeführer als Todeskandidat zwar unter besonders abgeschotteten Bedingungen eingesperrt gewesen sein wolle, dann jedoch wenige Tage später unter einer nicht nachvollziehbar laschen Bewachung ausserhalb der Gefängnismauern auf einem Friedhof habe arbeiten dürfen, dass auch die Angabe des Beschwerdeführers, über keine familiären Kontakte in seinem Heimatland zu verfügen, obwohl er bis zu seiner Ausreise in Guinea gelebt habe, unglaubhaft erscheine, dass der Beschwerdeführer somit die Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts offensichtlich nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle, nichts gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Beschwerdeführers spreche und der Wegweisungsvollzug auch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Oktober 2008 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, der negative Entscheid des BFM sei aufzuheben, es E-6858/2008 sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, dass er ferner beantragt, es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über diese Beschwerde zu unterlassen, subeventualiter sei eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat offenzulegen, und der Beschwerdeführer sei in einer separaten Verfügung darüber zu informieren, dass die vorinstanzlichen Akten am 3. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass am 3. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eine Unterstützungsbedürftigkeitsbestätigung des kantonalen Sozialdienstes des Kantons W._______ vom 28. Oktober 2008 einging, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), E-6858/2008 dass in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde, weshalb auf das Begehren, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, nicht einzutreten ist, dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass auf das Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung von Asyl somit nicht einzutreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), E-6858/2008 dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zudem in der Frage der Wegweisung und des Vollzugs nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) materiell zur Sache zu äussern hat, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuchs unbestrittenermassen keine Papiere eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist, dass das BFM das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs echte Reise- oder Identi- E-6858/2008 tätspapiere einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat, weshalb auf diese verwiesen werden kann, dass diese vorinstanzlichen Erkenntnisse in der Beschwerde weder konkret noch substanziell bestritten werden, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers – wie vom BFM zu Recht erkannt (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3, Ziff. 2) – von Ungereimtheiten, unglaubhaften und zweifelhaften Vorbringen durchsetzt sind, dass – wie sich nachfolgend zeigt – in der substanziell äusserst knapp gehaltenen Beschwerde nichts geltend gemacht wird, was zu einer anderen Beurteilung führen könnte, zumal die Eingabe inhaltlich kaum über eine Bekräftigung der bisherigen Vorbringen hinausgeht, dass die Gesuchsvorbringen insgesamt vage, unsubstanziiert und widersprüchlich ausgefallen sind, dass im Verlaufe der Befragungen die Umstände und Gegebenheiten seiner Flucht wegen seiner angeblich bevorstehenden Todesstrafe unterschiedlich ausfielen und der Beschwerdeführer zu keinen nachvollziehbaren Detailschilderungen in der Lage war, weshalb insgesamt keine einsehbare persönliche Betroffenheit und Auseinandersetzung zu erkennen sind, was nicht auf ein tatsächliches Erleben der geltend gemachten Ereignisse schliessen lässt, dass schliesslich auch nicht nachvollziehbar dargelegt werden konnte, wie und weshalb die beiden unbekannten Männer dem Beschwerdeführer die Flucht kostenlos ermöglicht haben sollen (vgl. A1/10 S. 7; A9/11 S. 7), dass des Weiteren seine Schilderungen zum Reiseweg unsubstanziiert sind, weil er weder die Reiseumstände noch die ungefähre Reisedauer noch den Ankunftsort hat nennen können, dass im Übrigen ausgeschlossen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer angesichts strenger Grenzkontrollen in den europäischen Staaten möglich gewesen wäre, ohne Identitätspapiere via ein ihm unbekanntes europäisches Land und alsdann in einem Zug unkontrolliert und ohne Papiere in die Schweiz zu gelangen, E-6858/2008 dass die pauschale Wiederholung in der Beschwerde, vor der Einreise in die Schweiz seit sieben Jahren keine Identitätspapiere besessen und in Guinea nie solche gebraucht zu haben, an besagter Schlussfolgerung nichts zu ändern vermag, dass vor diesem Hintergrund nicht auf ein tatsächliches Erleben der behaupteten Sachverhaltumstände schliessen lässt, sondern von insgesamt konstruierten Gesuchsvorbringen auszugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unsubstanziierten und realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, zumal in der Beschwerde nichts geltend gemacht wird, was diesbezüglich allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, dass des Weiteren das Argument, eine Rückschiebung nach Guinea stelle für den Beschwerdeführer eine Lebensgefahr dar, nicht verfängt, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er leide unter momentanen Bauchschmerzen mit akuter Diarrhöe sowie unter Kopfschmerzen, weil die Flughafenpolizei gegen ihn Tränengas eingesetzt habe, erstmals in der Beschwerdeschrift vom 28. Oktober 2008 vorgebracht wird (vgl. Beschwerde S. 6), dass der Beschwerdeführer diesbezüglich ausführt, wegen seiner Kopfschmerzen und den tränenden Augen sei er bereits in medizinischer Behandlung gewesen, dass der Beschwerdeführer jedoch weder ein ärztliches Attest eingereicht hat, sich offensichtlich auch keine Nachbehandlungen aufdrängen und sich auch den weiteren Akten keine entsprechenden Hinweise entnehmen lassen, dass daran auch der Einwand der Hilfswerkvertreterin nach der Bundesanhörung vom 26. Mai 2008, wonach der Fluss der Anhörung durch ihr – wegen Verschlafens – verspätetes Erscheinen, die kurzfristige Absenz der Protokollführerin sowie die nicht wörtliche Protokollierung der Übersetzung und das mehrmalige Formulieren der E-6858/2008 Sätze durch die Befragerin, nichts an der Sache ändert, zumal der Beschwerdeführer die Richtigkeit des Protokolls am Ende der Anhörung mit seiner Unterschrift bestätigte und darüber hinaus jeweils angab, den Dolmetscher gut respektive sehr gut verstanden zu haben (vgl. 1/10 S. 7; A 9/11 S. 2), dass damit keine Gründe vorliegen, welche auf erschwerende Bedingungen hindeuten würden, die den Fluss der Anhörung gestört hätten und vorliegendenfalls etwas an der Sache zu ändern vermöchten, dass nach dem Gesagten keine Veranlassung für zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG besteht, dass mithin die Vorinstanz im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 26. Juli 2008 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung zu Recht den Schluss gezogen hat, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und einem Vollzug der Wegweisung stünden keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), E-6858/2008 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG bzw. Art. 33 Ziff. 1 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass bezüglich der allgemeinen Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers vollumfänglich auf die eingehenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, zumal in Guinea weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, sich die politische und wirtschaftliche Situation in letzter Zeit stabilisiert und teilweise sogar leicht verbessert hat, womit eine Rückführung nicht als generell unzumutbar erscheint, dass des Weiteren darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer sein ganzes Leben in Guinea verbracht hat, dort seit längerer Zeit als (...) tätig gewesen sei und daher angenommen werden kann, dass er auf ein soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann, E-6858/2008 dass er zudem mit den dortigen Gepflogenheiten und Mentalitäten – wohl im Gegensatz zur Schweiz, wo er sich erst seit sieben Monaten aufhält – bestens vertraut ist, was eine Reintegration bei einer Rückkehr in sein Heimatland sicher erleichtern dürfte, dass demnach weder die allgemeine Lage in Guinea noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers sprechen, dass unter diesen Aspekten der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Guinea als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen, mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden ist, dass das BFM hingegen anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 26 ff. VwVG eine eventuell bereits erfolgte Weitergabe von Personendaten im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a - c AsylG an die zuständige ausländische Behörde offen zu legen, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegenstandslos geworden ist, E-6858/2008 dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beantragt, dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG somit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-6858/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer der zuständigen ausländischen Behörde eventuell weitergegebene Personendaten offen zu legen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - (...) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: Seite 14

E-6858/2008 — Bundesverwaltungsgericht 06.11.2008 E-6858/2008 — Swissrulings