Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-685/2015
Urteil v o m 2 7 . Februar 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), und B._______, geboren (…), Niederlande, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Januar 2015 / N (…).
E-685/2015 Sachverhalt: A. Am 2. Mai 2012 stellten die Beschwerdeführer ein Asylgesuch in der Schweiz. Sie erklärten, sich per (…) 2001 in den Niederlanden als gleichgeschlechtliche Partner eingetragen zu haben. Am 3. Mai 2012 erklärte A._______, das Asylgesuch am Vortag zurückgezogen zu haben, weil sie in die Niederlande zurückkehren möchten. Das BFM schrieb mit Beschluss vom 4. Mai 2012 das Verfahren als gegenstandslos geworden ab. Die Beschwerdeführer stellten am 11. Januar 2015 ein zweites Asylgesuch in der Schweiz. Am 19. Januar 2015 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ zur Person, zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen befragt. Das SEM hörte sie am 26. Januar 2015 einlässlich zu den Asylgründen an. B._______ erklärte, mit einem ranghohen Funktionär des Justizdepartements ein Problem zu haben. Dieser dürfte früher einmal mit seiner Mutter eine Beziehung gepflegt und seinen Vater gehasst haben. Sein Vater sei nach D._______ geflohen, wurde eines Tages von der Polizei abgeführt und sei per Mai 1991 verschollen. Da er sich auf die Suche nach ihm gemacht habe, habe ihn der Funktionär mit einer Gruppe der Zeugen Jehovas behördlich verfolgt. Dabei sei nicht auszuschliessen, dass auch seine Tante väterlicherseits wegen des väterlichen Vermögens mit dieser Verfolgung etwas zu tun haben könnte. Eigentlich sei ihm nicht klar, welche tatsächlichen Motive seine Verfolger hätten, da der Funktionär ihm gegenüber einmal gesagt habe, dass er homosexuelle Personen hasse. Ihm sei in der Folge seine Identität genommen worden, da man ihm verschiedene Identitäten zugewiesen habe. Sein Vorname E._______ sei wenigstens zutreffend. Er sei u.a. auch bedroht worden, fälschlicherweise eines Einbruchs beschuldigt und wiederholt inhaftiert worden (2011: zwei Wochen; 2012: drei Monate). Mit ungerechtfertigten Steuern, Bussen und anderen Vorkommnissen habe man ihn in die Knie zu zwingen und mit gefälschten juristischen und behördlichen Unterlagen und Tricks habe man ihn kaputt zu machen versucht. Das gemeinsame Heim, Vermögen, Freunde und Familie seien ihm genommen worden. Über zwei Jahrzehnte lang habe er gegen dieses Unrecht angekämpft, aber niemand habe ihm dabei geholfen oder helfen dürfen. Er fürchte sich um sein Leben. Bei einer allfälligen Rückkehr wären seine Kinder und Freunde gefährdet.
E-685/2015 A._______ erklärte, seit der eingetragenen Partnerschaft würden sie gemeinsam vom Inlandgeheimdienst und der CIE ("ein Nebending" des Geheimdienstes) verfolgt. Die Liebschaft der Mutter seines Partners mit einem hohen Funktionär des Geheimdienstes habe vor zirka 30 oder 40 Jahren geendet. Der Funktionär habe sich abschätzig und verwerflich gegenüber ihnen als homosexuelles Paar geäussert und angekündigt, dass er sie kaputt machen werde. In der Folge sei beispielsweise ihr Name nach der Heirat geändert respektive gefälscht worden. Willkürliche Nummern seien ihnen zugewiesen worden. Zu tiefe Krankenkassenleistungen seien ausgerichtet und sie aus dem Haus vertrieben worden. Rechnungen seien für Sachen und Dienstleistungen, die sie nie besessen oder beansprucht hätten, gestellt worden. Postsendungen seien gelesen, angepasst oder nicht zugestellt worden. Alle juristische und sonstige Gegenwehr gegen diese Machenschaften der Verfolger habe nichts gefruchtet. Herzprobleme, Medikamentenabhängigkeit, unerträgliche psychische Belastung und Angst seien geblieben, weshalb sie das Heimatland verlassen hätten. Die Beschwerdeführer reichten dem SEM Reisepässe und Kopien von Führerscheinen, Passauszügen, Kreditkarten, Gesetzestexten sowie diverser Hinweise zu Identitäten und Personendaten ein. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 27. Januar 2015 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Die Beschwerdeführer erhoben mit Eingabe vom 30. Januar 2015 (Postaufgabe: 3. Februar 2015) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde unter Verwendung eines Beschwerdeformulars. Die (im Formular vorgedruckten) Rechtsbegehren lauten: Aufhebung der angefochtenen Verfügung des SEM, Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung, Feststellung der Undurchführbarkeit (unzulässig, unzumutbar, unmöglich) der Wegweisung, Anordnung der vorläufigen Aufnahme, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf Kostenvorschusserhebung, eventualiter Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, vorsorgliche Anweisung der Behörde betreffend Kontaktaufnahme mit den und Datenweitergabe an die Behörden des Heimat- und Herkunftsstaates beziehungsweise Information bei erfolgter Datenweitergabe. Auf Seite 7
E-685/2015 der Beschwerde wurde, wiederum im vorgedruckten Teil des Formulars zusätzlich die Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung verlangt, allerdings ohne das Gesuch zu begründen und die beizuordnende Person zu bezeichnen. Mit der Eingabe wurden Kopien der angefochtenen Verfügung ohne den Dispositivteil eingereicht. Die im Beilagenverzeichnis aufgeführte Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit lag der Beschwerde nicht bei, hingegen ein über 86 Seiten starkes, zum Teil doppelseitig bedrucktes, fremdsprachiges dreiteiliges Beweismitteldossier ("productie 1, 2 und 3"). D. Das Gericht bestätigte am 4. Februar 2015 den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und – abgesehen vom sprachlichen Mangel bei den eingereichten Beweismitteln (s. nachstehend E. 1.3) – formgenügend eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist unter nachstehenden Vorbehalten einzutreten. 1.2 Soweit die Beschwerdeführer Anträge zum Verfahren stellen – Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- und Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen oder, bei bereits erfolgter Datenweitergabe, darüber in einer separaten Verfügung zu informieren –, ist die Beschwerde mangelhaft, weil es an einer (individualisierten) Begründung fehlt (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Bezüglich des Antrags auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde fehlt zudem ein taugliches Anfechtungsobjekt. Eine Aufforderung zur Verbesserung des Mangels (Art. 52 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG; Art. 110 Abs. 1 AsylG) kann aus prozessökonomischen Gründen unterbleiben, weil die Anträge mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos werden und die handschriftlich ins Beschwerdeformular eingefügte Begründung zusammen mit den Vorakten verständlich ist.
E-685/2015 1.3 Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch (vgl. dazu Art. 70 Abs. 1 BV). Das Bundesverwaltungsgericht hat aus prozessökonomischen Gründen vorliegend auf das Einfordern von Übersetzungen der eingereichten Beweismittel (Productie 1-3, über 86 Seiten) verzichtet, weil die eingereichten Beweismittel nichts an der relevanten Beweislage ändern können. Aufgrund der Beschwerdeschrift sind die Rechtsmittelanträge der Beschwerdeführer bekannt und (auch zusammen mit den Vorakten) zugleich – ausreichend – kurzbegründet. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.5 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl, sofern keine Asylausschlussgründe nach Art. 50 ff. AsylG vorliegen. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.) erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von. Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der
E-685/2015 Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides über deren Bestehen – nicht diejenige im Zeitpunkt der Ausreise –, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu berücksichtigen. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. Die Vorinstanz vertritt in der angefochtenen Verfügung die Auffassung, die Niederlande seien ein Rechtsstaat, weshalb sie der Bundesrat angesichts der innenpolitischen Situation als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe. Gestützt werde diese Einschätzung durch die Ausführungen der Beschwerdeführer zu den letzten 24 Jahren, welche keine objektiv feststellbare Anhaltspunkte in Bezug auf eine erlebte oder noch zu erwartende flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdungssituation an Leib und Leben aufgezeigt hätten. Zudem sei kein unerträglicher psychischer Druck auf sie erkennbar, welchem sie sich nur durch ihre Ausreise hätten entziehen können. Wären Willkürtatbestände seitens lokaler Behördenmitglieder oder Gruppen Tatsache, so hätten sie sich an Polizeiorgane und an unabhängige Gerichte oder Organisationen wenden können, um zu ihren Rechten zu kommen. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne demzufolge auf Erwägungen vorhandener Unglaubhaftigkeitselemente verzichtet werden. Demzufolge erfüllten sie die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Ihre Asylgesuche seien abzulehnen. Die Niederlande ist nach Auffassung des Gerichts nicht nur auf dem Papier Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des
E-685/2015 Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Vielmehr darf als notorisch gelten, dass das Land seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen auch in der Praxis nachkommt. Dieser moderne Rechts- und Sozialstaat garantiert seinen Bürgern weitgehende Rechte. Er bietet einen effizienten rechtlichen Schutz zur Durchsetzung berechtigter gesetzlicher Ansprüche, verfügt hierzu über mehrinstanzliche Verfahren und hält für Minderbemittelte fortschrittliche Sozialleistungen bereit. Den eingereichten Reisepässen ist zu entnehmen, dass beide Beschwerdeführer je den Namen des anderen Partners tragen. Somit ist ihre Partnerschaft in den Niederlanden zivilrechtlich anerkannt und damit unbestritten. Die weiteren Behauptungen in der Beschwerde (Wirklichkeit und Theorie eines niederländischen Rechtsstaates klafften auseinander; lokale Vorschriften gingen Menschenrechten vor; rechtsgültige und korrekte Ausweise und Identitätsbezeichnungen seien nicht erhältlich, Leistungen würden vorenthalten; die Beschwerdeführer seien Opfer niederländischer Urteilsprüche und -entscheide dubioser Art und mit ungerechten Folgen [teilweise Haft] konfrontiert; Falschbezeichnungen; unkorrekter Mietvertrag und Wohnungsrauswurf; Drohungen seitens Polizeiorgane, Verfolgung durch ranghohen Beamten; Unterlassen von Hilfeleistungen durch eingeschüchterte Beamte, etc., vgl. dazu Beschwerde S. 2 f.) vermögen daher die Argumentation des SEM im Kern nicht zu entkräften. Es kann deshalb an dieser Stelle und ohne weiteren Begründungsaufwand auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Eine asylrelevante Gefährdung oder ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 AsylG ist somit nicht auszumachen. Die Befürchtungen der Beschwerdeführer sind objektiv nicht nachvollziehbar. Zusammenfassend sind die Asylangaben der Beschwerdeführer nicht asylrelevant. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführer zu Recht abgelehnt. 4. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
E-685/2015 Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Niederlande und damit Bürger der Europäischen Union, weshalb sie nach den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (EU) und ihren Mitgliedschaften andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681) grundsätzlich über das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz wie auch über eine Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügen. Dieser Umstand steht der Anordnung der Wegweisung vorliegend nicht entgegen, da sich die Beschwerdeführer nicht aus einem der in der FZA genannten Gründe in der Schweiz aufhalten, sondern – soweit ersichtlich – alleine deshalb in die Schweiz eingereist sind, weil sie hier ihre Asylgesuche haben stellen wollen. Die Anordnung der Wegweisung ist somit nicht zu beanstanden (Art. 44 AsylG; vgl. auch BVGE 2013/37 E. 9). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da den Beschwerdeführern die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK [SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Nach den erfolgten Erwägungen und aufgrund der Akten liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist. Kommen weg- oder ausgewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der
E-685/2015 Weg- oder Ausweisung in der Regel zumutbar Art. 83 Abs. 5 AuG). Diese gesetzliche Vermutung in Bezug auf die Niederlande kann umgestossen werden, wenn sich der Vollzug der Wegweisung nach Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar herausstellen sollte, beziehungsweise wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Weder die allgemeine Lage in ihrem Heimatstaat noch die geltend gemachten individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführer in die Niederlande als unzumutbar erscheinen. Daran ändern die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme und Medikamentenabhängigkeiten nichts daran (vgl. SEM-Akten B5 S. 9; B7 S. 8). Sie finden als niederländische Staatsbürger mit ihren Familienangehörigen - und eventuell unterstützt von ihren zahllosen Verwandten und Bekannten in diversen Ländern Europas (vgl. SEM-Akten B7 S. 5) – in den Niederlanden ein durchaus tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und bei Bedarf zusätzlich ein solides staatliches soziales Auffangnetz, gesundheitliche Facheinrichtungen mit hochqualifiziertem Personal, und damit eine gesicherte Existenz vor. Mithin wird die gesetzliche Vermutung in Art. 83 Abs. 5 AuG durch die Beschwerdebegründung nicht umgestossen. 5.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und nach wie vor gültige niederländische Reisepässe bereits vorhanden sind (vgl. auch Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12). 5.5 Zusammenfassend ist der vom SEM angeordnete Wegweisungsvollzug nicht zu beanstanden. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt bei dieser Lage ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1–5 AuG). 6. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist.
E-685/2015 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-685/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
Versand: