Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6847/2013
Urteil v o m 2 . Juni 2014 Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien
A._______, Eritrea, vertreten durch Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom 5. November 2013 / N (…).
E-6847/2013 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 17. August 2010 anerkannte das BFM den Beschwerdeführer als Flüchtling, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg; den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. B. Am 21. August 2013 gab der Beschwerdeführer dem Amt für (…) zu Protokoll, dass er am 19. Mai 2013 in Eritrea kirchlich geheiratet habe, wobei er über den Flughafen Asmara eingereist sei und sich einen Monat in Eritrea aufgehalten habe, in Asmara sowie in seinem Dorf ([B._______]). C. Mit Schreiben vom 5. September 2013 gewährte ihm das BFM im Hinblick auf eine allfällige Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft das rechtliche Gehör. D. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2013 zeigte der Rechtsvertreter dem BFM seine Mandatierung an und nahm im Namen des Beschwerdeführers zum Schreiben des BFM vom 5. September 2013 Stellung. Darin führte er aus, der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt, sich unter den Schutz seines Heimatstaates zu stellen; vielmehr habe er die Flucht seiner Vermählten organsiert. Ausserdem sei er als Christ einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt. E. Mit Verfügung vom 5. November 2013 (am darauf folgenden Tag eröffnet) aberkannte das BFM dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft, hob die vorläufige Aufnahme auf, erklärte die Wegweisungsverfügung vom 17. August 2010 für vollziehbar und setzte dem Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – Frist, die Schweiz zu verlassen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Heimreise des Beschwerdeführers sei offensichtlich freiwillig, mithin ohne äusseren Zwang durch die Umstände im Aufnahmestaat oder dessen Behörden erfolgt. Indem er am Flughafen von Asmara legal eingereist sei, habe er in der Absicht gehandelt, sich erneut dem Schutz seines Heimatstaates zu unterstellen. Da seine legale Einreise ohne Schwierigkeiten erfolgt sei, sei von einer Schutzgewährung durch den Heimatstaat auszugehen. Dass seine Ehefrau in Äthiopien vom UNHCR als Flüchtling re-
E-6847/2013 gistriert sei, lasse noch nicht auf eine illegale Ausreise schliessen. Zur Beurteilung einer allfälligen Verletzung von Art. 8 EMRK verfüge das BFM nicht über vollständige Kenntnis der Situation der Ehefrau. Das BFM liess es dahingestellt, inwiefern überhaupt von einem Familienleben gesprochen werden könne, welches berücksichtigt werden müsse, weil es dem Beschwerdeführer freigestellt sei, mit seiner Ehefrau in Äthiopien zu leben, zumal seine Mutter dort gelebt habe und er über gute Kenntnisse der amharischen Sprache verfüge. Angesichts der legalen Einreise in Eritrea und des längeren Aufenthalts dort habe er zum aktuellen Zeitpunkt offenbar keine Verfolgung wegen seiner Angehörigkeit bei einer Freikirche befürchten müssen. Im Übrigen bestünden keine Vollzugshindernisse. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. Dezember 2013 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht, ihm sei "seine Flüchtlingseigenschaft zu belassen" und von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei abzusehen, eventualiter sei von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Auf die Begründung der Beschwerde sowie ihre Beilagen wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2013 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab und erhob einen Kostenvorschuss, welcher in der Folge am 30. Dezember 2013 fristgerecht geleistet wurde. H. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2013 (Poststempel) reichte er zwei Postkarten sowie einen digitalen Datenträger mit Fotografien ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
E-6847/2013 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mi Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreiten und Missbrauch des Ermessens) und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche. Deshalb ist auch der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 4.
E-6847/2013 4.1 Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AslG widerruft das Bundesamt das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft aus Gründen nach Art. 1 C Ziff. 1–6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Art. 1 C Ziff. 1 FK sieht vor, dass eine Person nicht mehr unter die Bestimmungen der FK fällt und ihr Flüchtlingsstatus endet, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat. Dafür müssen praxisgemäss drei Voraussetzungen gegeben sein: Die Handlung des Flüchtlings muss freiwillig und ohne Einwirkung äusseren Zwangs erfolgt sein, die betroffene Person muss in der Absicht gehandelt haben, sich dem Schutz des Heimatlandes zu unterstellen, und diese Schutzgewährung muss schliesslich tatsächlich erfolgt sein (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.1.1 S. 202 mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 8 E. 8 S. 65). 4.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Mai 2013, also seit der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, mit einem schweizerischen Ausweis unter richtigem Namen in Eritrea ein- und ausgereist ist. Demzufolge ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer damit im Sinne von Art. 1 C Ziff. 1 FK freiwillig unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt hat. Dazu müssen – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein (vgl. oben E. 4.1). Als erste Grundvoraussetzung für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft muss der Beschwerdeführer mit seinem Heimatland in Kontakt getreten sein. Im vorliegenden Fall kommt als Form der Kontaktaufnahme seine unbestrittene Heimatreise in Betracht. Heimatreisen von Flüchtlingen müssen restriktiv beurteilt werden. Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen. Trotzdem darf die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erst dann ausgesprochen werden, wenn die in der vorstehenden Erwägung erwähnten drei Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt sind. Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft abzusehen (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.12 S. 202 mit Verweis auf EMARK 1996 Nr. 12 E. 7 S. 101 f.). Das Kriterium der Freiwilligkeit setzt voraus, dass der Akt des Flüchtlings (welcher auf eine Unterschutzstellung hinweist) ohne äusseren Zwang, weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates, geschieht. Es fehlt daher beispielsweise an der Freiwilligkeit des Kontak-
E-6847/2013 tes mit den Behörden des Heimatstaates, wenn der Flüchtling auf Geheiss der Behörden des Asyllandes bei der Vertretung seines Heimatstaates die Ausstellung oder Erneuerung seines Reisepasses beantragt (vgl. BVGE 2010/17 E.5.2.1 S. 202 mit Verweis auf EMARK 1996 Nr. 12 E. 8a S. 103). Der Beschwerdeführer ist nach Eritrea gereist, um sich mit seiner Verlobten kirchlich zu vermählen und anschliessend deren Ausreise nach Äthiopien zu organisieren. In diesem Zusammenhang hat er sich einen Monat lang in Eritrea aufgehalten. Auf den Fotos, die der Beschwerdeführer eingereicht hat, ist zu erkennen dass er unter freiem Himmel und am helllichten Tage mit zahlreichen Gästen und ohne die geringsten Anzeichen von Heimlichkeit geheiratet hat. Für das Vorliegen eines moralischen oder seelischen Drucks oder einer subjektiven Furcht vor Verfolgung bestehen keine Hinweise. Insbesondere auch aufgrund der kontrollierten Einreise nach Eritrea unter richtigem Namen ist von einer freiwilligen Unterschutzstellung auszugehen. Folglich liegen keine Gründe vor, welche die Freiwilligkeit seiner Heimatreise beseitigen. Anders zu entscheiden, würde dem Gesetzeszweck von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG widersprechen, welcher die Flüchtlingseigenschaft aberkennen will, wenn die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht (mehr) besteht. Ob er sich subjektiv unter den Schutz seines Heimatstaates hat stellen wollen oder nicht, tut nichts zur Sache. Denn für die Erfüllung des Kriteriums der beabsichtigten Unterschutzstellung genügt in der Regel die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den Heimatstaat. Nach dem Gesagten liegen klarerweise keine Reisemotive vor, die praxisgemäss gegen die Annahme der Inkaufnahme der Schutzgewährung sprechen (vgl. BVGE 2010/17 E.5.2.2 S. 201 mit Verweis auf EMARK 1996 Nr. 12 E. 8b S. 103). Er hat durch seine Reise und das damit verbundene Verhalten (regulär und im Einverständnis mit den eritreischen Behörden erfolgte Reise) klar zum Ausdruck gebracht, dass er sich freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, gestellt hat. Als drittes Kriterium muss der Heimatstaat dem Beschwerdeführer effektiv Schutz gewährt haben. Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte können vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaates gesehen werden (vgl. BVGE 2010/17 E.5.3 S. 204 mit Verweis auf EMARK 1996 Nr. 12 E. 8c S. 104). Der Beschwerdeführer ist offenbar problemlos kontrolliert in Eritrea eingereist, hat sich dort, ohne Verfolgungsmassnahmen unterworfen worden zu sein, einen Monat lang aufgehalten und hat in der Folge wieder ungehindert aus dem Land ausreisen können. Damit liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass er in Eritrea nicht (mehr) gefährdet beziehungs-
E-6847/2013 weise effektiv geschützt war. Ihm wurde somit von Eritrea effektiver Schutz gewährt. Unter den genannten Umständen ist entgegen der Beschwerde auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zu einer Freikirche in Eritrea (noch) asylbeachtlichen Nachteilen ausgesetzt ist. Auch aus den eingereichten Beweismitteln geht nichts Gegenteiliges hervor. Zusammenfassend sind vorliegend alle in Art. 1 C Ziff. 1 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Die vom BFM verfügte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erfolgte daher zu Recht. 5. 5.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG [SR 142.20]). Die Voraussetzungen sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben. 5.2 Das BFM hatte den Vollzug der Wegweisung in seiner Verfügung vom 17. August 2010 wegen dessen völkerrechtlicher Unzulässigkeit infolge der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. In der angefochtenen Verfügung vom 5. November 2013 hob es die vorläufige Aufnahme auf, weil der Unzulässigkeitsgrund (Rückschiebungsverbot) infolge der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft wegfiel. Das Vorliegen anderer Undurchführbarkeitsgründe verneinte es zu Recht. Insbesondere erachtete es zu Recht und mit zutreffender Begründung den Wegweisungsvollzug nach Eritrea für zumutbar, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen gesunden Mann mit Schulabschluss und Berufserfahrung handelt, der in Eritrea über zahlreiche nahe Verwandte (Eltern und Geschwister) verfügt sowie über einen (...) in Kanada und eine (...) im Vereinigten Königreich, die ihn gegebenenfalls finanziell unterstützen können. Ausserdem hat er sich im Jahre 2013 einen Monat lang in Eritrea problemlos aufgehalten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann er auch aus Art. 8 EMRK kein Vollzugshindernis ableiten, zumal sich seine Ehefrau, wie das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat, nicht in der Schweiz befindet, so dass in der Schweiz gar kein schutzfähiges Familienleben besteht. Vielmehr erscheint es entgegen der Beschwerde
E-6847/2013 zumutbar, dass er sein Familienleben im Ausland aufnimmt, etwa in Äthiopien, wo seine Ehefrau und sein Sohn sich als vom UNHCR registrierte Flüchtlinge aufhalten, zumal er über Amharischkenntnisse verfügt, seine Mutter dort gelebt hat und es ihm als Eritreer freisteht, sich bei den äthiopischen Behörden um die Ausstellung einer "blauen" Identitätskarte zu bemühen. Jedenfalls ist festzuhalten, dass angesichts der Umstände, dass Frau und Kind des Beschwerdeführers sich nicht in der Schweiz aufhalten, ein allfälliges Gesuch um Familiennachzug nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet und der Beschwerdeführer zudem als weggewiesener Ausländer in der Schweiz über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, Art. 8 EMRK nicht einschlägig ist. Entsprechendes gilt in Bezug auf das von ihm ebenfalls angerufene Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Nach dem Gesagten hat das BFM die vorläufige Aufnahme zu Recht aufgehoben und den Vollzug der Wegweisung angeordnet. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Betrag ist durch den am 30. Dezember 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
E-6847/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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