Abtei lung V E-6839/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 . April 2008 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Urs David. A._______, geboren _______, Türkei, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Peter Huber, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 30. Mai 2003 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-6839/2006 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 14. Mai 2003 und reiste am 19. Mai 2003 illegal in die Schweiz ein. Gleichentags suchte er in der Empfangsstelle (neu Empfangs- und Verfahrenszentrum) Basel um Asyl nach. Anlässlich der Kurzbefragung vom 20. Mai 2003 in der Empfangsstelle und der Anhörung vom 23. Mai 2003 zu den Asylgründen durch das Bundesamt machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Kurde und stamme aus B._______. Seit dem Jahre 1994 sei er wegen seinem Bruder C._______ – dieser arbeite in der politischen Redaktion und als Grafiker bei Zeitungen beziehungsweise Zeitschriften und werde von den Behörden gesucht – in seinem Heimatdorf regelmässig von der Polizei belästigt worden. Ferner sei er ebenfalls seit dem Jahre 1994 inaktives Mitglied der D._______ beziehungsweise er habe seither beziehungsweise seit 1996 „bei der E._______ als Sympathisant, so gut es ging, Hilfe geleistet“, indem er Anhänger angeworben habe. Ende 1996 sei er nach Istanbul umgezogen und dort seit Ende 1999 mit einem Bücherstand und einem breitgefächerten, hauptsächlich kommerziellen Sortiment auf verschiedenen Märkten aufgetreten; zwischenzeitlich habe er als Koch gearbeitet. Aber auch in Istanbul sei er von der Polizei nicht in Ruhe gelassen worden. So sei er einerseits dahingehend zur Kollaboration aufgefordert worden, dass er Kunden seines Bücherstandes hätte denunzieren sollen; anderseits sei er von August 1999 bis Februar 2003 dreimal kurzzeitig auf den Polizeiposten beziehungsweise anderswo mitgenommen, befragt, „ein wenig traktiert“ und abermals zu Denunziationen und anderen Kollaborationen aufgefordert worden. Die Polizei habe ihm die Aufgabe seines Standes nahegelegt, da seine Bücher „sowieso politischer und ideologischer Natur“ seien. Ferner habe die Finanzpolizei einige Wochen vor der Ausreise verschiedene Bücher beschlagnahmt, nachdem deren Beamte ihn über Jahre hinweg unbehelligt gelassen hätten und gar Kunden gewesen seien. Aus Angst vor weiteren Belästigungen und Festnahmen und weil er als Buchhändler oder als Koch kein befriedigendes Auskommen habe erwirtschaften können, habe er sich zur Ausreise entschieden beziehungsweise sein Anwalt habe ihm dazu geraten. Die Reise habe er durch einen Schlepper organisieren lassen und bis zur Ausreise habe er weiter Bücher verkauft und sich zudem von seinen Angehörigen in E-6839/2006 verschiedenen Landesteilen bei persönlichen Besuchen verabschiedet. Die Reise sei mit einem Lastwagen erfolgt, wobei er nicht imstande sei, über die Reiseroute und die weiteren Reiseumstände Angaben zu machen. Die Frage nach vorgängigen Kontakten mit Schweizer Behörden verneinte der Beschwerdeführer zunächst. Auf den Vorhalt, eine Falschaussage zu machen, räumte er schliesslich ein, Anfang 2003 mit dem Schweizer Konsulat Kontakt aufgenommen zu haben, wobei aber der Versuch einer Visumserlangung gescheitert sei. Für den detaillierten Inhalt der protokollierten Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einzig seine Identitätskarte zu den Akten. Sein von ihm beantragter und am F._______ von der zuständigen Behörde ausgestellter Reisepass sei demgegenüber vom Schlepper einbehalten worden. Der Beschwerdeführer stellte in Aussicht, er werde sich seine „Akten“ und den D._______-Mitgliederausweis als weitere Beweismittel in die Schweiz schicken lassen. B. Mit Verfügung vom 30. Mai 2003 lehnte das damalige BFF das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten; der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Beschwerdeeingabe vom 29. Juni 2003 an die damals zuständig gewesene Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 30. Mai 2003, die Gewährung von Asyl unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 28. Juli 2003 wurde das Gesuch E-6839/2006 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter begründetem Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Rekursbegehren abgewiesen. Der gleichzeitig erhobene Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 600.-wurde vom Beschwerdeführer am 11. August 2003 fristgerecht geleistet. E. Mit standardisierten Schreiben der ARK vom "November 2006" und des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 2007 wurde der Beschwerdeführer auf den Umstand aufmerksam gemacht, dass das Bundesverwaltungsgericht die ARK per 1. Januar 2007 ersetze und deren Abteilung V für die Weiterführung des Verfahrens zuständig sei. F. Mit Schreiben 22. Dezember 2006 legte die damalige Rechtsvertreterin ihr Mandat per sofort nieder. Mit Schreiben vom 2. Februar 2007 zeigte der neue (rubrizierte) Rechtsvertreter die Mandatsübernahme an. Gleichzeitig stellte er eine Beschwerdeergänzung per Ende Februar 2007 in Aussicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). E-6839/2006 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. Die lange Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde und des Verzichts auf einen Schriftenwechsel unüblich, jedoch in erster Linie auf die Prioritätenordnungen der ARK und des Bundesverwaltungsgerichts zurückzuführen. Nachdem die ARK mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2003 in ausführlicher Begründung bereits die Aussichtslosigkeit der Rekursbegehren erkannt hat (vgl. oben Bst. D und unten E. 5.3) und seither keine wesentliche Änderung der Akten- und Sachlage eingetreten ist, besteht trotz der langen Verfahrensdauer kein Anlass zur Durchführung eines Schriftenwechsels oder zu einem anderweitigen Rückkommen auf die Zwischenverfügung vom 28. Juli 2003. E-6839/2006 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. So erscheine die auf Basis seiner politischen Zugehörigkeit zur ehemaligen und legalen D._______ und seines Bücherhandels geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger asylrelevanter Benachteiligung nicht begründet. Das behördliche Interesse an D._______-Mitgliedern und entsprechende Belästigungen seien zwar nicht auszuschliessen. Die Wahrscheinlichkeit für künftige flüchtlingsrechtlich bedeutsame Verfolgung sei aber in Anbetracht der nicht exponiert gewesenen Stellung des Beschwerdeführers in der D._______ und der unglaubhaften, insbesondere sehr vagen Schilderungen seiner angeblich erlittenen Benachteiligungen sehr gering. Gegen eine begründete Furcht vor Verfolgung spreche weiter der Umstand, dass er Anfang 2003 einen Visumsantrag auf dem Schweizer Konsulat in Istanbul gestellt habe, ohne aber um Schutz vor Verfolgung zu ersuchen. E-6839/2006 5.2 In seiner Beschwerdeeingabe vom 29. Juni 2003 macht der Beschwerdeführer zunächst darauf aufmerksam, dass aus der Tatsache des vorgängigen Visumsantrages nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden dürfe. Aus einer legalen Einreise in die Schweiz könne nicht auf das Fehlen einer Verfolgung geschlossen werden, zumal in der Vergangenheit legal eingereiste politisch Verfolgte in der Schweiz Asyl erhalten hätten. Im Weiteren stellt der Beschwerdeführer klar, dass er aufgrund seiner D._______-Mitgliedschaft an sich gar keine Probleme mit den Behörden gehabt habe und deshalb auch nicht in deren Visier geraten sei. Vielmehr sei sein Bruder C._______ den Behörden - vor allem denjenigen seines Heimatdorfes - als politisch aktive Person bekannt. Das Augenmerk der Behörden sei daher auf sein Verkaufssortiment gerichtet gewesen, in welchem diese subversive Bücher vermuteten, welcher Umstand ihn und seine Kunden wiederum in die Nähe der G._______ gerückt habe. Die daraus fliessende Lebensgefahr sei ihm bei der letzten Festnahme richtig bewusst geworden, weshalb er so schnell wie möglich das Land habe verlassen wollen. Die von ihm beschriebenen „Nachteile, die er aus Gründen seiner politischen, kommunistisch ausgerichteten Auffassungen hatte“, seien im Übrigen durchaus detailliert und nachvollziehbar. Ergänzend macht der Beschwerdeführer auf einen Bericht von „Human Rights Watch“ aufmerksam, in welchem Haftzustände und die Menschenrechtssituation in der Türkei kritisch beschrieben werden. 5.3 Mit Zwischenverfügung der ARK vom 28. Juli 2003 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Rekursbegehren abgewiesen. In der Begründung erwog der damals zuständige Instruktionsrichter Folgendes (Zitat): „So ist in den Erwägungen der Vorinstanz kein Beanstandungspotenzial zu erkennen. Diese basieren auf korrekter Sachverhaltsfeststellung und erweisen sich nach Prüfung der Akten als gesetzes- und praxiskonform. Die Beschwerdeschrift lässt keine andere Sichtweise erkennen. Die dagegen konkret angeführten Gegenargumente nehmen einen Bruchteil der Beschwerdeschrift ein (vgl. dort hauptsächlich Ziffer 2.2.1 und 2.2.2). Aus erstgenannter Ziffer lässt sich die bereits aus den Akten sich ergebende Vermutung bestärken, wonach Ihr Mandant in der Hauptsache und seit geraumer Zeit die Absicht zur Einreise in die Schweiz hatte, nicht aber, dass er aus flüchtlingsrechtlich beachtli- E-6839/2006 chen Motiven umgehend sein Heimatland habe verlassen müssen; es ist denn auch nicht einzusehen, weshalb er nach der angeblich erlebten Lebensgefährdung anlässlich der letzten Mitnahme im Februar 2003 (vgl. Ziff. 2.2.2) noch im Heimatland verblieben sei und weiterhin seinen Bücherstand auf dem Markt betrieben habe (vgl. A4, S. 5). Aus Ziffer 2.2.2 lässt sich sodann sinngemäss entnehmen (vgl. das Wort "getarnt"), dass er illegale politisch-ideologische Bücher verkauft habe, welches Vorbringen den Anhörungsprotokollen jedoch gerade nicht entnommen werden kann (vgl. im Gegenteil A4, S. 7); zudem wäre es der Polizei bei Vorliegen von Verdachtsmomenten offensichtlich leicht gefallen, entsprechendes Beweismaterial am Bücherstand auf dem Markt zu beschlagnahmen, zumal diese - wie den Anhörungsprotokollen entnommen werden kann - nichts gegen ihn in der Hand gehabt habe und ihn deshalb via Finanzpolizei habe zermürben wollen. Eindeutig nicht aktenmässig abstützen lässt sich im Weiteren die in der Beschwerde wiederum nicht näher konkretisierte Behauptung, er habe "Nachteile, die er aus Gründen seiner politischen, kommunistisch ausgerichteten Auffassung hatte", detailliert und nachvollziehbar beschrieben; die Anhörungsprotokolle liefern diesbezüglich ein anderes Bild und lassen insbesondere keine Kundenverbindungen zur G._______ erkennen (vgl. im Gegenteil A4, S. 6: "Wir denken also anders als die G._______"), wie dies in der Beschwerde nun aber behauptet wird. Nur am Rand sei im Übrigen angemerkt, dass die Anhörungsprotokolle zahlreiche Ungereimtheiten enthalten (widersprüchliche chronologische Einordnungen; unplausible Umstände und Erklärungen bezüglich der versuchten Visumsbeschaffung auf der Schweizerischen Vertretung etc.). Die deutlichsten Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen bestehen jedoch im Umstand, dass der Beschwerdeführer seine hauptsächlichen Verfolgungsvorbringen auf die schriftstellerische Tätigkeit seines Bruders und mithin auf eine Anschlussverfolgung stützt, obgleich dieser Bruder im Gegensatz zum Beschwerdeführer nach wie vor und offenbar unbehelligt im Heimatstaat weilt.“ 6. Die Vorinstanz hat gesetzes- und praxiskonform erkannt, dass der Beschwerdeführer keine flüchtlingsrechtlich beachtlichen Benachteiligungen oder Befürchtungen glaubhaft machen konnte. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Es kann mithin vollumfänglich auf die Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung und gemäss Zwischenverfügung der ARK vom 28. Juli 2003 verwiesen E-6839/2006 werden. Die Sach- und Aktenlage hat sich seither nicht wesentlich verändert. In diesem Zusammenhang ist zu vermerken, dass der Beschwerdeführer nicht nur die im erstinstanzlichen Verfahren in Aussicht gestellten Beweismittel (vgl. oben Bst. B, letzter Abschnitt) ohne Erklärung nie eingereicht hat, sondern ebenso auf die Nachreichung der per Ende Februar 2007 in Aussicht gestellten Beschwerdeergänzung verzichtet hat. Festzuhalten ist im Rahmen der Offizialmaxime jedoch, dass der Bruder des Beschwerdeführers (C._______, N_______) am H._______ in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, welches nach Ablehnung durch das BFM aktuell auf Beschwerdeebene hängig ist (I._______). Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass eine summarische Durchsicht der betreffenden Akten nicht zu einem gegenüber den bisherigen Erkenntnissen anderen Ergebnis führt. Der Beschwerdeführer selber leitet aus diesen Akten denn auch nichts für seine eigene Situation ab, zumal im vorliegenden Verfahren weder auf die Einreise und Asylgesuchsstellung des (...) Bruders C._______ aufmerksam gemacht noch der Beizug seiner Verfahrensakten beantragt wurde. Unter Bezugnahme auf das Argument des Beschwerdeführers, wonach aus einer legalen Einreise in die Schweiz nicht auf das Fehlen einer Verfolgung geschlossen werden könne, zumal legal eingereiste politisch Verfolgte in der Vergangenheit auch schon in der Schweiz Asyl erhalten hätten, ist ferner Folgendes zu bemerken: Der Einwand ist grundsätzlich durchaus zutreffend. Allerdings hat die Vorinstanz in ihren Erwägungen nicht behauptet, legal eingereisten Personen werde kein Asyl erteilt. Diese hat einzig zutreffenderweise zum Ausdruck gebracht, dass die Tatsache eines Visumsbegehrens ohne gleichzeitiges Schutzersuchen die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung zum betreffenden Zeitpunkt nicht zulasse oder zumindest Erstaunen bewirke. Im Übrigen ist festzuhalten, dass berufliche, wirtschaftliche und finanzielle Gründe, die den Beschwerdeführer zur Ausreise bewogen haben mögen, weder vom Wortlaut des Art. 3 AsylG noch von dessen weitergreifender Auslegung erfasst sind und somit keine flüchtlingsrechtliche Bedeutsamkeit aufweisen. Das BFF hat somit das Asylgesuch zurecht abgelehnt. Es erübrigt sich diesbezüglich, auf die Ausführungen in der Beschwerde - insbesondere das Zitat aus einem Bericht der „Human Rights Watch“ vom Januar E-6839/2006 2003 - näher einzugehen, zumal sie an der Ablehnung des Asylgesuchs nichts zu ändern vermögen. 7. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder E-6839/2006 unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich aufgrund der bestehenden Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Weder die allgemeine Situation in der Türkei und speziell im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers noch in seiner Person liegende individuelle Gründe geben vorliegend Anlass zur Annahme eines un- E-6839/2006 zumutbaren Wegweisungsvollzuges. Vielmehr ist hervorzuheben, dass der K._______ Beschwerdeführer, der frei ist von familiären Verpflichtungen, in verschiedenen Landesteilen seiner Heimat über ein breit gestreutes, intaktes Beziehungsnetz verfügt und ferner neben seiner früheren Tätigkeit als Buchhändler auch auf Ausbildung und Berufserfahrung als Koch zurückgreifen kann. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit – selbst unter Berücksichtigung der mehrjährigen Landesabwesenheit – als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz angeordnete Vollzug der Wegweisung Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 11. August 2003 geleisteten Kostenvorschuss vollumfänglich gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) E-6839/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 11. August 2003 geleisteten Kostenvorschuss vollumfänglich gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten N_______ (per Kurier; in Kopie) - L._______ (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: Seite 13