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Bundesverwaltungsgericht 24.05.2017 E-6834/2015

24. Mai 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,683 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl und Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. September 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6834/2015

Urteil v o m 2 4 . M a i 2017 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. September 2015 / N (…).

E-6834/2015 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und christlich-orthodoxen Glaubens mit letztem Wohnsitz in B._______ – verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge am (…) und gelangte nach einem längeren Aufenthalt in C._______ über D._______, E._______ und F._______ am 23. Juni 2014 in die Schweiz. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nach. Am 16. Juli 2014 erfolgte die Befragung zur Person (BzP; Protokoll in dem SEM-Akten: A4/12). Mit Schreiben vom 11. August 2014 beendete das SEM das eingeleitete Dublin-Verfahren und stellte fest, das Asylgesuch des Beschwerdeführers werde in der Schweiz geprüft. Am 5. Mai 2015 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an (Protokoll in dem SEM-Akten: A15/17). A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, aus ärmlichen Verhältnissen zu stammen. Da sein Vater im Militärdienst gewesen sei, habe er wesentlich zum Lebensunterhalt der Familie beitragen müssen. Dies habe dazu geführt, dass er in der Schule immer wieder gefehlt habe, weshalb er sie schliesslich habe abbrechen müssen beziehungsweise sei er von dieser verwiesen worden. In der Folge habe er eine Vorladung zum Militärdienst erhalten. Da er aber keinen militärischen Dienst habe leisten wollen, sei er geflohen und illegal aus Eritrea ausgereist. B. Mit Verfügung vom 30. September 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 23. Juni 2014 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton G._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung des abweisenden Asylgesuchs führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, weder die vorgebrachte Desertion noch die illegale Ausreise des Beschwerdeführers seien glaubhaft ausgefallen. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Oktober 2015 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen.

E-6834/2015 In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerdeführer wies in seiner Rechtsmitteleingabe darauf hin, dass er per E-Mail eine Anfrage an das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) betreffend seinen Aufenthalt im (…) Flüchtlingslager H._______ gerichtet habe und die Antwort baldmöglichst nachreichen werde. Damit könne bewiesen werden, dass das SEM ihm zu Unrecht unstimmige zeitliche Angaben entgegengehalten habe. Gleichzeitig stellte er einen entsprechenden Beweisantrag. Zur Begründung der Beschwerde brachte er im Wesentlichen vor, die vom SEM dargelegten Einwände in Bezug auf das Aufgebot für den Militärdienst würden nicht bestritten. Auf die Gewährung von Asyl werde deshalb verzichtet und auf die entsprechenden asylverweigernden Argumente nicht eingegangen. Indessen sei die geltend gemachte illegale Ausreise des Beschwerdeführers sehr wohl glaubhaft ausgefallen, die Vorinstanz habe im Übrigen diesbezüglich ihre Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2015 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, seine Bedürftigkeit zu belegen sowie das in Aussicht gestellte Beweismittel einzureichen. Den Beweisantrag lehnte es ab. Gleichzeitig verzichtete es einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. E.a Mit Eingabe vom 11. November 2015 belegte der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit. E.b Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und forderte das SEM auf, eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 23. Oktober 2015 einzureichen. E.c Am 16. Dezember 2015 liess sich die Vorinstanz vernehmen und hielt mit ergänzenden Bemerkungen an ihren Erwägungen fest. E.d Mit Eingabe vom 8. Januar 2016 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein.

E-6834/2015 F. Mit Schreiben vom 4. März 2016 informierte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass er sein Mandat niedergelegt habe.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.

E-6834/2015 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine Beschwerde, die durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich unbegründet geworden ist, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Der Beschwerdeführer begehrte in seiner Rechtsmitteleingabe vom 23. Oktober 2015 die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Die Ablehnung des Asylgesuchs focht er ausdrücklich nicht an. Die Beschwerde richtet sich demnach auf die Anfechtung der Dispositivziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung, womit sich der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf die Frage nach der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund des Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen beschränkt. 5. 5.1 Da formelle Mängel unter Umständen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können, sind entsprechende Rügen vorab zu prüfen. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie der Begründungspflicht geltend. Die Vorinstanz habe insbesondere nicht hinreichend geprüft und gewürdigt, ob der Beschwerdeführer wegen des Stellens eines Asylgesuches im Ausland (Republikflucht) sowie der illegalen Ausreise aus seinem Heimatland und der daraus sich ergebenden drohenden Verfolgungsmassnahmen die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Namentlich entbehre die Mutmassung, wonach der Beschwerdeführer Eritrea zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt verlassen haben solle, jeglicher Grundlage. Diesbezüglich hätte eine E-Mail-Anfrage seitens des SEM an das UNHCR genügt, um in Erfahrung zu bringen, ob und gegebenenfalls wann der Beschwerdeführer in H._______ registriert gewesen sei. Die Vorinstanz habe sodann in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes keine Abwägung der für und gegen den Beschwerdeführer sprechenden Sachverhaltselemente vorgenommen, sondern nur die angeblich gegen ihn sprechenden Elemente erwähnt. Vom Beschwerdeführer geschilderte Glaubwürdigkeitselemente seien unzulässigerweise nicht gewürdigt worden. In Bezug auf die Ausreisebeschreibung wies der Beschwerdeführer in der Replik vom 7. Januar

E-6834/2015 2016 darauf hin, dass es nicht genügen könne, die Glaubhaftigkeit mit tatsachenwidrigen beziehungsweise unvollständigen Behauptungen zu verneinen. Im Rahmen der Begründungspflicht müsse die Vorinstanz vielmehr substantiiert darlegen, inwiefern die Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien, was vorliegend aber nicht geschehen sei. 5.2 Das Verwaltungsverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss insgesamt so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, in: Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 35 N. 6 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). 5.3 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz diese Grundsätze nicht verletzt hat. Was den Einwand des Beschwerdeführers betrifft, wonach die Vorinstanz nicht hinreichend geprüft und gewürdigt habe, ob der Beschwerdeführer wegen des Stellens eines Asylgesuches im Ausland sowie der illegalen Ausreise aus seinem Heimatland die Flüchtlingseigenschaft erfülle, so ist festzuhalten, dass das SEM hinreichend begründete, weshalb es die illegale Ausreise des Beschwerdeführers für unglaubhaft halte. Dabei durfte es sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Insgesamt ist der Entscheid jedenfalls so abgefasst, dass ihn der Beschwerdeführer sachgerecht anfechten konnte.

E-6834/2015 Auch ist der Sachverhalt diesbezüglich hinreichend abgeklärt. Insbesondere hatte das SEM keinen Anlass, beim UNHCR nachzufragen, ob und zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer im (…) Flüchtlingslager in H._______ registriert worden sei. Indessen stand es dem Beschwerdeführer offen, mit einem solchen Nachweis seine diesbezüglichen Ausführungen zu stärken. Bezeichnenderweise reichte er jedoch bis heute keine entsprechende Bestätigung zu den Akten. Die weiteren Ausführungen unter dem Titel der Verletzung der Untersuchungs- und der Begründungspflicht – so insbesondere die Vorinstanz habe keine Abwägung der für und gegen den Beschwerdeführer sprechenden Sachverhaltselemente vorgenommen, sondern nur die angeblich gegen ihn sprechenden Elemente erwähnt – betreffen die materielle Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen und die vom SEM vorgenommene Beweiswürdigung sowie rechtliche Würdigung. Damit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verletzung der Untersuchungs- oder Begründungspflicht darzulegen. Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. 6. 6.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). 6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).

E-6834/2015 7. 7.1 Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, wonach subjektive Nachfluchtgründe vorlägen, so führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, es sei ihm nicht gelungen, die illegale Ausreise glaubhaft zu schildern. Vielmehr seien die Schilderungen realitätsfremd ausgefallen, und es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem von ihm angegebenen Zeitpunkt ausgereist sei. Auf Vernehmlassungsstufe führte das SEM weitere Gründe an, weshalb die illegale Ausreise nicht glaubhaft sei. Dem hielt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe sowie im Rahmen der Replik vom 7. Januar 2016 insbesondere entgegen, er habe die illegale Ausreise sehr wohl glaubhaft dargelegt. Die vom SEM angeführten Argumente würden am Sachverhalt vorbeizielen. 7.2 Zwar scheinen die Zweifel der Vorinstanz zumindest teilweise berechtigt und die Einwände des Beschwerdeführers überzeugen nicht überall. Letztlich kann aber offen bleiben, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die illegale Ausreise glaubhaft ausgefallen sind oder nicht, da es diesem Sachverhaltselement im heutigen, entscheidwesentlichen Zeitpunkt, an flüchtlingsrechtlicher Relevanz fehlt. Gemäss bisheriger Rechtsprechung wurde davon ausgegangen, dass mit einer illegale Ausreise aus Eritrea ein subjektiver Nachfluchtgrund geschaffen werde, weil illegal Ausreisende bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im Koordinationsurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohe. Nicht flüchtlingsrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko

E-6834/2015 einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf flüchtlingsrelevante Motive sei im Kontext von Eritrea nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten würden, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Es bedürfe zusätzlicher Anknüpfungspunkte, die zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5). Vorliegend sind keine solchen zusätzlichen Gefährdungsfaktoren ersichtlich. Insbesondere ist unter Verweis auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer mangels Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht gelungen ist, Vorfluchtgründe darzutun. Die Einwände des SEM anerkannte der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe selbst an. Es ist dem Beschwerdeführer deshalb nicht gelungen darzulegen, dass er ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten hatte und sich dem eritreischen Nationaldienst entzogen hat. Seine Vorbringen vermögen damit keine Schärfung seines Profils respektive eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr zu begründen. Zudem ergeben sich aus seinen Aussagen auch keine anderen Anknüpfungspunkte, die ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Wie bereits erwähnt, vermag eine illegale Ausreise aus Eritrea sowie das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland für sich alleine keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrelevanten Verfolgung zu begründen. 7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, subjektive Nachfluchtgründe darzutun. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demzufolge zu Recht verneint. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers

E-6834/2015 um Erlass der Verfahrenskosten mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2015 gutgeheissen hat und nicht von einer Veränderung in seinen finanziellen Verhältnissen auszugehen ist, sind indes keine Kosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6834/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Sibylle Dischler

Versand:

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