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Bundesverwaltungsgericht 25.05.2018 E-6826/2016

25. Mai 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,320 Wörter·~17 min·5

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6826/2016

Urteil v o m 2 5 . M a i 2018 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Andrea Berger-Fehr, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsberatung & - Vertretung, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2016 / N (…).

E-6826/2016 Sachverhalt: A. Der kurdische Beschwerdeführer – ein ehemaliger Ajnabi aus B._______ (kurdisch: C._______/Bezirk D._______ [kurdisch: E._______]/Provinz al- Hasaka) stammend – verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat im (…) 2014 und sei am 13. August 2014 in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte (A4 S. 6). Am 19. August 2014 fand eine summarische Befragung statt und am 14. April 2016 wurde der Beschwerdeführer eingehend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, dass der Bürgerkrieg insbesondere für die Kurden lebensbedrohlich sei, da diese Ethnie, nachdem sie schon jahrzehntelang unterdrückt worden seien, heute auch durch die Daesh (Islamischer Staat, IS) gefährdet sei (A4 S. 6; A19 F49). Ausserdem berichtete er, dass er nach seiner Einbürgerung in Syrien im Jahr 2011 einen Marschbefehl der Armee erhalten habe, dem er jedoch nicht gefolgt sei (A19 F4 ff. und F49). B. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 – eröffnet am 9. Oktober 2016 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und nahm ihn wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Es begründete diesen Entscheid dahingehend, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG [SR 142.31]) und an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) nicht standhalten würden. C. Mit Beschwerde vom 4. November 2016 beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung und die Feststellung – unter Asylgewährung – der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. D. Mit Verfügung vom 16. November 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen

E-6826/2016 und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Am 8. Dezember 2016 wurde der mandatierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG dem Beschwerdeführer beigeordnet. E. Aufgrund der Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers als (…) wurde er mit Verfügung vom 6. April 2018 aufgefordert, das Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ ausgefüllt einzureichen. Mit Eingabe vom 16. April 2018 kam der Beschwerdeführer unter Beilage aller notwendigen Dokumente dieser Aufforderung nach. Mit Verfügung vom 23. April 2018 wurde dem Beschwerdeführer – gestützt auf die Möglichkeit, dass er aufgrund seiner Arbeitsstelle nicht mehr als mittelos bezeichnet werden könnte – das rechtliche Gehör gewährt. Am 26. April 2018 nahm er dazu Stellung. F. In den Akten des SEM liegen folgende Beweismittel (A13; A18; A19 F4 ff., 80 ff. und 114 ff.): ein Reisepass der Republik Syrien des Beschwerdeführers (No. […], ausgestellt am […] 2011 in F._______); eine Identitätskarte des Beschwerdeführers (Nr. […], ausgestellt am […] 2011 in G._______); ein Militärdienstbüchlein (ausgestellt am […] 2011 in G._______); eine Kopie eines Marschbefehls (ausgestellt am […] 2012 in G._______); Kopien von Fotos von Versammlungen in Syrien sowie in der Schweiz; Bestätigungen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen (ehemaligen) Ajnabi handelt; ein Schulzeugnis; ein Blutspendeausweis sowie eine Kopie eines Fahrausweises.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche

E-6826/2016 Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer brachte zum einen während der Befragung und der Anhörung vor, nachdem die Kurden schon lange unterdrückt worden seien, seien sie heutzutage durch den Islamischen Staat bedroht. Zum anderen habe der Beschwerdeführer nach seiner Einbürgerung im Jahr 2011

E-6826/2016 am (…) 2012 einen Marschbefehl der syrischen Armee erhalten, welchem er indes nicht gefolgt sei (A19 F49). Auch habe er, ohne jemals festgenommen zu werden, an Demonstrationen teilgenommen (A19 F51). Schliesslich habe auch die YPG (Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten) die Kurden aufgefordert, Militärdienst zu leisten (A19 F66). Im (…) 2014 sei er für (…) Tage illegal im Irak gewesen und anschliessend wieder nach Syrien zurückgekehrt (A19 F20 ff. und 108 ff.). Davor – kurz nachdem er seine Identitätskarte, aber noch bevor er sein Militärdienstbüchlein erhalten habe (A19 F42 ff.) – habe er auch einmal (…) legal im Libanon zugebracht (A19 F37, 44 und 106). Schliesslich sei er einen Tag vor (…) – im (…) 2014 (A19 F59 f.) – definitiv von Syrien aus in die Türkei gereist (A19 F29 und 38 ff.). 4.2 Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid einerseits mit dem Umstand, dass das Aufgebot, Militärdienst in Syrien zu leisten, nicht im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft sei. Während der Befragung habe der Beschwerdeführer nicht angegeben, einen Marschbefehl erhalten zu haben; er habe sogar erwähnt, mit den syrischen Behörden nie Probleme gehabt zu haben. Ausserdem habe er seinen Reisepass am (…) 2013 in H._______ verlängert und sei mehrmals legal aus Syrien aus- und wieder eingereist, wie diverse Stempel im Reisepass belegen würden. An diesen Einschätzungen würden das eingereichte Dienstbüchlein sowie die Kopie des Marschbefehls nichts ändern; deren Beweiswert sei ausserdem als äusserst gering zu werten. Entsprechend müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht für den Militärdienst aufgeboten worden sei und – zumindest bis Ende 2013 – keinerlei negative Erfahrungen mit den Behörden gemacht habe. Anderseits, so das SEM, sei der Bürgerkrieg in Syrien keine gezielte gegen den Beschwerdeführer gerichtete Drohung (Art. 3 AsylG). Hinsichtlich der vorgebrachten Demonstrationsteilnahmen habe er nie Probleme gehabt, weshalb diese nicht asylrelevant seien (Art. 3 AsylG). Ausserdem sei auch seine exilpolitische Tätigkeit – namentlich die Teilnahmen an einer Demonstration in der Schweiz – nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen (Art. 3 AsylG). 4.3 In der Beschwerdeschrift verwies der Rechtsvertreter zunächst auf die falsche Wiedergabe des asylrelevanten Sachverhalts durch die Vorinstanz. So habe der Beschwerdeführer an der Befragung lediglich angegeben, bis

E-6826/2016 anhin keinen Militärdienst geleistet zu haben. Ihm sei im damaligen Zeitpunkt nicht bewusst gewesen, dass die Erwähnung seiner Aushebung für sein Asylgesuch wichtig gewesen wäre. Wie er schliesslich an der Anhörung dargelegt habe, sei er – als eingebürgerter Ajnabi – erst zur Leistung des Militärdienstes einberufen worden, als er einen Reisepass beantragt habe. Derweil ihm schliesslich der Marschbefehl zugestellt worden sei, habe er sich im Irak aufgehalten. Als er wieder nach Syrien eingereist und in die Türkei weitergereist sei, sei er an der Grenze von I._______ und J._______ von syrischen Grenzbeamten nicht kontrolliert worden. Ferner sei die Annahme der Vorinstanz falsch, dass er seinen Reisepass im (…) 2013 in H._______ verlängert habe; immerhin habe er bereits an der Befragung ausgesagt, sein Reisepass sei in Griechenland verfälscht worden. Somit ergebe sich, dass der Beschwerdeführer nach Erhalt des Marschbefehls nie mit den syrischen Behörden in Kontakt gekommen sei. Im Zeitpunkt seiner Ausreise habe er befürchtet, jederzeit von den syrischen Behörden zwangsrekrutiert zu werden, was eine asylrelevante Verfolgung sei. Darüber hinaus bedeute die Tatsache, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Teilnahmen an Demonstrationen keine Verfolgungsmassnahmen seitens der syrischen Behörden erlebt habe, nicht, dass er von diesen nicht registriert worden sei. Die Nichtverfolgung des Beschwerdeführers sei eigens damit zu erklären, dass einerseits das Assad-Regime aus taktischen Gründen gegen die Kurden keine Gewalt angewendet habe und anderseits die Kontrolle über den Wohnort des Beschwerdeführers seit Februar 2013 von der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat, Demokratische Einheitspartei) beziehungsweise YPG übernommen worden sei. Mit der Wehrdienstverweigerung und seiner Teilnahme an Kundgebungen habe der Beschwerdeführer eine oppositionelle Haltung eingenommen, welche durch seine exilpolitischen Tätigkeiten untermauert würden. 5. 5.1 Es ist im Prinzip davon auszugehen, dass ein Ajnabi, der gemäss dem Dekret 49 vom 7. April 2011 die syrische Nationalität erhalten hat, wie alle anderen Staatsbürger Militärdienst zu leisten hat, obschon es auch Berichte gibt, welche darauf hinweisen, dass vor 1993 Geborene, wie der Beschwerdeführer, nicht eingezogen würden (vgl. Urteil des BVGer E-5883/2014 vom 7. Juni 2016 E. 5.1; Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 14. Juli 2015 zu Syrien: Eingebürgerte Ajnabi und Militärdienst). Der vom Beschwerdeführer eingereichten Schnellrecherche der SFH vom 26. Februar 2016 hinsichtlich der Rekrutierungssituation durch

E-6826/2016 die syrische Regierung in den von der PYD verwalteten Gebieten, insbesondere der Provinz al-Hasaka, ist zu entnehmen, dass diese in von der PYD verwalteten Gebieten nicht rekrutiere beziehungsweise damals rekrutiert habe. Indes sei die syrische Regierung in Enklaven in diesen Gebieten präsent geblieben, wo sie gar Teile der Städte al-Hasaka und Qamishli kontrolliert habe, wobei sie dort auch Personen rekrutiert habe. Es trifft im Übrigen zu, dass er bereits an der Befragung angab, die Verlängerung in seinem Reisepass – wie auch das (…) Visum beziehungsweise der Aufenthaltstitel – sei eine Verfälschung, welche er während seines Aufenthaltes in Griechenland in Auftrag gegeben habe (A4 S. 4 f.; A19 F103 f.). Der Marschbefehl – sollte er denn echt sein – ist vom (…) 2012 datiert (A18; A19 F80). Den Aussagen des Beschwerdeführers entsprechend habe er vorher – zwischen dem Erhalt seiner Identitätskarte am (…) 2011 und des Marschbefehls (A19 F42 f.) – die Grenzen zum Libanon legal überqueren können (A4, S. 4; A19 F105). Gemäss den Stempeln im Pass war er auch nach der angeblichen Ausstellung des Marschbefehls (im […] 2012) vom (…) bis (…) 2013 im Libanon. Später – im (…) 2014 (A19 F20 ff.) – sei er illegal in den Irak gereist (A19 F108 ff.). Dies könnte zutreffen, sind doch keine mit diesen Ein- und Ausreisen verbundenen Stempel im Reisepass vorhanden. Dem ungeachtet sind im Reisepass jedoch verschiedene weitere (auch syrische) Stempel von Ein- und Ausreisen erkennbar, welche auf mutmassliche Kontakte mit syrischen Behörden schliessen lassen, davon neben den bereits erwähnten an der libanesischen Grenze noch weitere zwei nach der Ausstellung des Marschbefehls und vor der angeblichen Ausreise aus dem Heimatland im (…) 2014: am (…) 2012 passierte der Beschwerdeführer die türkische Grenze (Ausreisestempel aus der Türkei und Einreisestempel nach Syrien). Da dieser Kontakt offenbar keine Nachteile nach sich gezogen hat, kann er ein Indiz dafür darstellen, dass der Beschwerdeführer nicht zum Militärdienst aufgeboten wurde, zumal der Marschbefehl nur in Kopie vorliegt, weshalb ihm ein reduzierter Beweiswert zukommt. Indes kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer wegen Refraktion von den syrischen Behörden gesucht wird. Gemäss BVGE 2015/3 vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht alleinig, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauung) wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion

E-6826/2016 eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. ebenda E. 5.9). Eine wie in BVGE 2015/3 vergleichbare Konstellation liegt vorliegend nicht vor, da der Beschwerdeführer zwar kurdischer Ethnie ist, indes nicht einer oppositionell aktiven Familie entstammt und in der Vergangenheit nicht die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat (vgl. ebenda E. 6.7.3). Zwar habe er an Demonstrationen in Syrien teilgenommen, sei jedoch deswegen nicht verhaftet worden (A4 S. 7; A19 F51 f. und 113 ff.). Aus der reinen Teilnahme an einer Kundgebung lässt sich nicht schliessen, dass der Beschwerdeführer durch die staatlichen Behörden als Teilnehmer einer regimefeindlichen Demonstration namentlich identifiziert wurde (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015). Weitere Elemente, welche auf ein persönliches politisches Engagement des Beschwerdeführers schliessen lassen, sind in den Akten nicht ersichtlich. Dem Einwand, dass die syrischen Sicherheitskräfte aus taktischen Gründen keine Gewalt gegenüber den Kurden angewendet hätten, kann schliesslich nicht gefolgt werden, da bekannt ist, dass viele Kurden nach regimekritischen Kundgebungen verhaftet und mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit misshandelt wurden. Nach dem Gesagten liegt bezüglich der vorgebrachten Wehrdienstverweigerung und der Teilnahme an einer Kundgebung in Syrien keine asylrelevante Verfolgung vor beziehungsweise ist keine solche zu befürchten (Art. 3 AsylG). 5.2 Das weitere Vorbringen, der Beschwerdeführer sei als Ajnabi schon seit jeher diskriminiert worden, entfaltet keine Asylrelevanz (Art. 3 AsylG). Dieses Vorbringen bezieht sich vor allem auf die Zeit vor dem Bürgerkrieg. Da er sich jedoch im Jahre 2011 einbürgern liess, ist davon auszugehen, dass er den anderen Kurden mit syrischer Staatsangehörigkeit gleichgestellt wurde. 5.3 Auch die allgemeinen Drohungen des Islamischen Staates gegenüber Kurden sind nicht als gezielte, gegen den Beschwerdeführer gerichtete Massnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu werten. 5.4 Das Vorbringen, die YPG habe alle Kurden aufgefordert, Militärdienst zu leisten (A19 F66), ist asylirrelevant, da dieser Erlass den Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen nicht individuell und konkret berührt hat.

E-6826/2016 5.5 Zu guter Letzt hat der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen exilpolitischer Tätigkeiten subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend gemacht. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Das Bundesverwaltungsgericht geht in seinem Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 davon aus, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfahren, insbesondere wenn sich die betreffende Person im Exilland politisch betätigt hat oder mit – aus Sicht des syrischen Regimes – politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht wird (vgl. ebenda E. 6.3.2). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in der Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich daher nur, wenn diese Person sich in besonderem Mass exponiert (vgl. ebenda E. 6.3.6). Der Beschwerdeführer weckt jedoch aufgrund der Akten nicht den Eindruck, dass es sich bei ihm um eine politisch exponierte Person handelt. Als exilpolitische Aktivität ist bis anhin einzig eine Teilnahme an einer Kundgebung auf dem K._______ in L._______ bekannt (A18; A19 F122 ff.). Es drängt sich daher der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner dem syrischen Geheimdienst aufgefallen sind. 5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

E-6826/2016 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Die wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs gewährte vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers bleibt davon unberührt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 16. November 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht indessen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gut. Gelangt eine bedürftige Person im Laufe des Verfahrens in den Besitz ausreichender Mittel, kann ihr die unentgeltliche Rechtspflege verweigert oder wieder entzogen werden (vgl. BGE 122 I 322 E. 2c und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 6 E. 9). In seiner Stellungnahme vom 26. April 2018 hat der Beschwerdeführer zwar informiert, dass er nicht mehr mittellos sei; er arbeite seit (…) 2017 auf Teilzeitbasis und seit (…) 2018 mit einem Pensum von 100% als (…). Gestützt auf die SKOS-Richtlinien 12/15 (Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe) und den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 kommt das Bundesverwaltungsgericht jedoch zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus prozessualrechtlicher Hinsicht immer noch als mittellos bezeichnet werden kann. Demzufolge bleibt der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E-6826/2016 8.2 Mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 wurde ausserdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Verfahren als Rechtsbeistand beigeordnet. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen auszurichten. In der am 26. April 2018 zu den Akten gereichten Kostennote werden ein als angemessen erachteter zeitlicher Aufwand – mit Fr. 1‘026.– verrechnet (Stundenansatz Fr. 200.–) – und Auslagen von Fr. 58.– (ohne Mehrwertsteuerzuschlag) ausgewiesen. Der Stundenansatz ist jedoch als zu hoch zu erachten. Wie bereits in der Verfügung vom 23. November 2016 informiert, ist für nichtanwaltliche Rechtsvertretungen ein Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– vorgesehen (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit diesen Bedingungen hat sich der Rechtsvertreter in seinem Schreiben vom 6. Dezember 2016 einverstanden erklärt. Das dem Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren zulasten der Gerichtskasse auszurichtenden Honorar ist vorliegend auf Fr. 830.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

E-6826/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 830.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe

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