Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 15.10.2007 E-6820/2007

15. Oktober 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,698 Wörter·~8 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung V E-6820/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . Oktober 2007 Richter Markus König (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, Albanien, _______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 1. Oktober 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6820/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 3. Juni 2007 seinen Heimatstaat verliess und über angeblich ihm unbekannte Länder am 7. Juni 2007 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 15. Juni 2007 sowie der direkten Bundesanhörung vom 18. Juli 2007 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus einer B._______en Familie, und im Jahre 1994 habe sein Bruder C._______ anlässlich eines Streits zwischen B._______ und D._______ einen D._______en Dorfbewohner, welcher Mitglied der Familie E._______ gewesen sei, umgebracht, dass dieser Bruder in der Folge zu 16 Jahren Haft verurteilt worden sei, dass nach jenem Ereignis der Beschwerdeführer mit seiner Familie von F._______ nach Tirana umgezogen sei, dass im Jahre 1995, als er sich einmal nach F._______ begeben habe, G._______, ein ehemaliger Polizist, auf ihn geschossen habe, dass im Jahre 1997 ein anderes Mitglied der Familie E._______ einen Bruder des Beschwerdeführers erschossen habe, dass es in den folgenden Jahre auch zu Tötungsdelikten zum Nachteil der Familie E._______ und anderer Familien gekommen sei, weshalb auch die Familie des Beschwerdeführers unter Verdacht gestanden sei, dass im Jahre 2001 ein Unbekannter versucht habe, den Beschwerdeführer mit einem Auto zu überfahren, dass der Beschwerdeführer, welcher in verschiedenen Lokalen von Tirana als Leibwächter gearbeitet habe, im Sommer 2006 eines Morgens gegen vier Uhr, als er auf seinem Roller nach Hause gefahren sei, Schüsse gehört habe, die wahrscheinlich ihm gegolten hätten, dass er aus diesem Grund am 3. Juni 2007 sein Land verlassen habe, E-6820/2007 dass er zur Stützung seiner Vorbringen als Beweismittel je eine Bestätigung der Gemeinde H._______ sowie des Komitees für Nationale Aussöhnung beim BFM ins Recht legte, dass das BFM mit Verfügung vom 1. Oktober 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Oktober 2007 (Postaufgabe 9. Oktober 2007) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2007 beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 über Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an E-6820/2007 die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass bei dem per 1. Januar 2007 modifizierten Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entscheidet, und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), E-6820/2007 dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde lediglich vorbringt, er sei zutiefst vom Entscheid des BFM enttäuscht, er sei in die Schweiz eingereist, weil sie ein demokratisches Land sei und die Menschenrechte respektiere, sein Anliegen sei nicht ernst genommen worden und im Falle einer Rückkehr sei sein Leben in Gefahr, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, zutreffend und mit korrekter Begründung verneint hat, weshalb auf diese verwiesen wird (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass es dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht gelingt, den Erwägungen des BFM Stichhaltiges entgegenzusetzen, und zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auch diesbezüglich auf die Begründung der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass die protokollierten Angaben des Beschwerdeführers auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts als unsubstanziiert, widersprüchlich und von einem auffälligen Mangel an so genannten Realitätskennzeichen geprägt qualifiziert werden müssen, dass die beiden eingereichten Beweismittel unter Würdigung der gesamten Akten als Gefälligkeitsbescheinigungen zu bezeichnen sind, dass das BFM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers damit zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat, dass das BFM bei der klaren vorliegenden Aktenlage auch keine weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vornehmen musste, E-6820/2007 dass das BFM somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Vorbringen in der Beschwerde – soweit sie sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen – nicht geeignet sind, eine Aufhebung des angefochtenen Nichteintretensentscheides zu bewirken, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil nach dem oben Gesagten keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen würde (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers sprechen, dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 14a Abs. 2-4 ANAG zu erachten ist, dass es demnach dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle E-6820/2007 oder unangemessen sei (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-6820/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein; über die Herausgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente entscheidet das BFM auf Anfrage hin) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) - das I._______ Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 8

E-6820/2007 — Bundesverwaltungsgericht 15.10.2007 E-6820/2007 — Swissrulings