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Bundesverwaltungsgericht 11.11.2009 E-6803/2009

11. November 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,401 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung V E-6803/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . November 2009 Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Stella Boleki. A._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung vom 29. Oktober 2009 / (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6803/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein ethnischer Igbo mit letztem Wohnsitz in B._______ und C._______ (Imo State), am 19. September 2009 per Flugzeug von Lagos an einen ihm unbekannten Ort geflogen, von dort per Bus und Zug in die Schweiz gefahren sei, wo er am 20. September 2009 im Empfangs und Verfahrenszentrum D.________ um Asyl ersuchte, dass er anlässlich der summarischen Befragung vom 8. Oktober 2009 im E._______ zu seiner Person und dem Reiseweg angab, er sei mit einem fremden Reisepass, der ein Visum enthalten habe, gereist, und habe diesen in der Schweiz umgehend per Post an eine Adresse in Nigeria retourniert, dass er die Adresse nach dem Versand des Passes weggeworfen habe, weshalb er diese nicht kenne, dass er sich an den Namen der Fluggesellschaft und den Ort der Landung nicht erinnern könne und auch das Retourticket weggeworfen habe, dass der fremde Pass auf einen Namen „John“ gelautet habe, mehr wisse er nicht, dass er während der Reise weder angehalten, noch kontrolliert worden sei, dass er die Reise im Wert von 70'000 Naira selbst finanziert habe, da er als Geschäftsmann tätig gewesen sei, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs anlässlich der summarischen Befragung vom 8. Oktober 2009 und der Direktanhörung vom 22. Oktober 2009 im Wesentlichen geltend machte, dass es im Dorf B._______ ein Alusi-Orakel gebe und die Anhänger des Orakels ihn aufgefordert hätten, deren Chef zu werden, was er abgelehnt habe, dass er deshalb umgehend nach Lagos geflohen sei, wo er ungefähr 2 bis 3 Monate bei einem Freund gewohnt habe, bis er durch die vielen E-6803/2009 Besucher des Freundes erfahren habe, dass nach ihm gesucht werde, worauf er beschlossen habe, aus Nigeria auszureisen, dass er die Morddrohungen nicht bei der Polizei gemeldet habe, da dies nichts genützt hätte, dass das BFM mit Verfügung vom 29. Oktober 2009 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass die Aussagen des Beschwerdeführers, er sei nicht mit seinem eigenen Reisepass gereist, und er könne diesen nicht aus Nigeria bestellen, da er weder eine Briefzustelladresse in Nigeria noch die Telefonnummern seiner Eltern oder seiner Ehefrau kenne, als Schutzbehauptung zu beurteilen seien, dass er sich mehrere Monate in Lagos aufgehalten und genügend Zeit gehabt habe, bei Gelegenheit die Nummern zu notieren, dass er überdies als Geschäftsmann um die Wichtigkeit der Telefonnummern habe wissen müssen, dass weiter die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, da die Unterschrift keine Ähnlichkeit mit dem den Behörden angegebenen Namen aufweise, dass der Beschwerdeführer ferner unsubstanziierte und realitätsfremde Aussagen zu seinem Reiseweg (Fluggesellschaft, Ort der Landung, Zugstrecke) und dem benützten Pass einschliesslich der Zustelladresse in Nigeria gemacht habe, dass das BFM aufgrund dieser Aussagen zum Schluss komme, der Beschwerdeführer sei anders als in der geschilderten Weise in die Schweiz gelangt und beabsichtige, nicht nur die wahren Umstände zu seinem Reiseweg zu verheimlichen, sondern auch mit welchen Reisepapieren er in Wirklichkeit in die Schweiz gereist sei, E-6803/2009 dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Verfolgungsgründe widersprüchlich und unplausibel geäussert habe, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle, und auf zusätzliche Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage verzichtet werden könne, dass das BFM im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Oktober 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung zwecks Eintreten und materieller Prüfung an die Vorinstanz beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 2. November 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist, der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu E-6803/2009 überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und dementsprechend im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73) dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3) AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG; BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzug die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell mit der Sache befasste, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches des Beschwerdeführers unbestritten ist, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, welche dem Beschwerdeführer das Einreichen rechtsgenüglicher Ausweispapiere E-6803/2009 innert 48 Stunden nach Stellen des Asylgesuchs verunmöglich hätten, mit zutreffender Begründung verneint hat, dass vorab auf die vorinstanzlichen Ausführungen zwecks Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht insbesondere in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Unkenntnis des Beschwerdeführers über seine Reiseroute, den benützten Reisepass und die Zustelladresse an dessen Eigentümer als realitätsfremd beurteilt (vgl. act. A1 S. 9 ff.), dass der in der Beschwerde erwähnte Versuch einen Termin bei der nigerianischen Botschaft abmachen zu wollen, damit er seine Identität belegen könne, nachgeschoben ist und nichts daran zu ändern vermag, dass er sich bis zum vorinstanzlichen Entscheid nicht um die Beschaffung von Identitäts- und Reisepapieren bemüht hat (vgl. act. A9 S. 3 f. F 4 - F 20), dass aufgrund dieses Verhaltens und seiner unglaubhaften Aussagen hinsichtlich seines Reisewegs, seiner Identitäts- und Reisepapiere sowie seines angeblich benützten Reisepasses das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung gelangt, der Beschwerdeführer sei über einen anderen Weg in die Schweiz gelangt und wolle den Asylbehörden seine Identität nicht offenlegen, dass insgesamt der Beschwerdeführer nicht darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- und Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden, dass sich sodann die Aktenlage nach der summarischen Befragung vom 8. Oktober 2009 und der Direktanhörung vom 22. Oktober 2009 dermassen klar präsentierte, dass unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und ebenso offensichtlich stünden einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegen, weshalb auf weitere Abklärungen verzichtet werden konnte (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass das BFM zu Recht festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht, weshalb E-6803/2009 auch diesbezüglich vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe (Nachfolger des Alusi-Orakels, Flucht sowie Aufenthalt in Lagos) widersprüchlich und unsubstanziiert erscheinen, dass insbesondere die Angaben der angeblichen Suche der Dorfbewohner nach ihm unterschiedlich ausfielen, so gab er bei der Erstbefragung an, er sei mehrfach bei sich zu Hause gesucht worden (vgl. act. A1 S. 9), hingegen bei der Direktanhörung, seine Frau habe im Dorf gehört, er werde gesucht (vgl. act. A9 S. 16), dass seine Aussage in der Erstbefragung, der Nachfolger des Alusi- Orakels werde nach einer dem Beschwerdeführer unbekannten Methode bestimmt, widersprüchlich zur Schilderung in der Zweitbefragung, der Alusi teile dem Chef direkt mit, wer der neue Nachfolger des Orakels sein solle, ausfiel (vgl. act. A1 S. 8; A9 S. 8 F 75), dass auf die weiteren Ungereimtheiten nicht näher einzugehen ist, da sie am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermöchten, dass die geschilderten Ereignisse ohnehin im Sinne von Art. 3 AsylG nicht asylrelevant sind, da der Beschwerdeführer gemäss Subsidiaritätsprinzip die nigerianischen Behörden um Schutz hätte ersuchen müssen, dass die dürftigen Vorbringen in der Beschwerde, die sich in einer Wiederholung des vorgetragenen Sachverhalts vor dem BFM erschöpfen, nicht entscheidrelevant sind, zumal eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen gänzlich ausblieb, dass deshalb gestützt auf die gesamte Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und – und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, E-6803/2009 dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, E-6803/2009 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer sein ganzes Leben in Nigeria verbracht hat und über ein familiäres Beziehungsnetz im Heimatstaat verfügt, das ihm beim Aufbau einer neuen Existenzgrundlage behilflich sein kann, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-6803/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand: Seite 10

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