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Bundesverwaltungsgericht 27.07.2007 E-6803/2006

27. Juli 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,884 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Volltext

Abtei lung V E-6803/2006 kom/bir/scb {T 0/2} Urteil vom 27. Juli 2007 Mitwirkung: Richter König, Wespi, Gysi Gerichtsschreiber Bindschedler A._______, Belarus, B._______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 8. Oktober 2003 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 28. Februar 2003 seinen Heimatstaat verliess und am 1. März 2003 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 3. März 2003 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten vom 5. März 2003 sowie der kantonalen Anhörung vom 14. April 2003 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei am 5. Juni 2000 wegen des Verteilens von Flugblättern in C._______ festgenommen worden und habe anlässlich dieser Festnahme eine tätliche Auseinandersetzung mit dem Beamten K. gehabt, dass der Beschwerdeführer darauf am 21. August 2000 zu einer unbedingt ausgesprochenen Haftstrafe von zwei Jahren wegen Verleumdung der Republik sowie Störung der öffentlichen Ordnung verurteilt worden sei, dass er während des Strafvollzugs habe Zwangsarbeit verrichten müssen, indes bereits nach einem Jahr freigelassen worden sei, worauf er im November 2001 wieder habe nach C._______ zurückkehren können, dass er dort der polizeilichen Meldepflicht habe nachkommen müssen und dort auch den erwähnten K. wieder angetroffen habe, dass der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2002 überfallen und versucht worden sei, ihn zu entführen, und er dabei nur knapp mit dem Leben davon gekommen sei, dass er angenommen habe, beim Überfall handle es sich um einen Racheakt jenes K., dass er ins Spital eingeliefert worden sei, wo er von der Untersuchungsbehörde aufgesucht worden sei, welche nähere Angaben über den Überfall habe erfahren wollen, dass er indessen noch keine Angaben habe machen können, weshalb er aufgefordert worden sei, dies später nachzuholen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus dem Spital jedoch untergetaucht sei, dass er beim Stellen seines Asylgesuchs verschiedene Dokumente als Beweismittel ins Recht legte (vgl. angefochtene Verfügung S. 2), dass das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 8. Oktober 2003 - eröffnet am 10. Oktober 2003 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. November 2003 gegen diesen Entscheid bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erhob, dass er dabei die Rechtsbegehren nicht in einer der Amtssprachen formuliert hatte, weshalb er mit Zwischenverfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters vom 19. November 2003 zur Beschwerdeverbesserung aufgefordert wurde, dass er mit fristgerecht nachgereichter Beschwerdeverbesserung die Aufhebung der

3 angefochtenen Verfügung, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die Feststellung der Undurchführbarkeit einer vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventuell die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme und schliesslich die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass dem Beschwerdeführer am 12. April 2007 mitgeteilt wurde, dass sein Beschwerdeverfahren per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden sei (Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]) und von der Abteilung V behandelt werde, dass den Akten zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in der Schweiz im Zusammenhang mit Vermögensdelikten aufgefallen ist, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM (vormals BFF) entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel übernimmt und dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter folgendem Vorbehalt einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass auf das zweite und dritte Begehren mangels entsprechenden Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten ist, weil die Vorinstanz weder einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen noch eine vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat angeordnet hat, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei

4 als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig und korrekt festgestellt sowie überzeugend dargelegt hat, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers entweder asylrechtlich unerheblich oder unglaubhaft sind, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auch nach Auffassung der Bundesverwaltungsgerichts einerseits als asylrechtlich unerheblich und andererseits als widersprüchlich sowie tatsachenwidrig qualifiziert werden müssen, dass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe die vom BFF aufgezeigten klaren Ungereimtheiten im Sachvortrag offensichtlich nicht zu widerlegen vermögen (vgl. Beschwerde S. 2 f.), dass den Aussagen zu den Ausreisegründen in der Empfangsstelle angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe zwar tatsächlich nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. Beschwerde S. 3), Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit indessen dann herangezogen werden dürfen, wenn klare Aussagen in der Empfangsstelle - wie vorliegend - in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgünde genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. die diesbezügliche Praxis der ARK, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst, in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3), dass sich aus den protokollierten Vorbringen zusätzlich zu den vom BFF in der angefochtenen Verfügung angeführten noch weitere Aussagewidersprüche ergeben, dass beispielsweise der Beschwerdeführer bei der Anhörung im Transitzentrum erklärte, er habe niemals Flugblätter verteilt (vgl. Protokoll des Transitzentrums S. 5), hingegen anlässlich der kantonalen Anhörung darlegte, er habe einem Bekannten geholfen, Flugblätter zu verteilen und aufzukleben (vgl. kantonales Protokoll S. 8), dass die bei den Befragungen protokollierten Vorbringen des Beschwerdeführers nebst den erwähnten Unglaubhaftigkeitsmerkmalen auch einen deutlichen Mangel an so genannten Realkennzeichen aufweisen, dass auch das Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer Zeuge eines unvollendeten Mordversuchs geworden sei und sinngemäss bei einer Rückkehr um sein Leben fürchten müsse (vgl. Beschwerde S. 3), angesichts der Unglaubhaftigkeit der bei den Anhörungen geltend gemachten Ausreisegründe nicht überzeugen kann, soweit damit nicht ohnehin der angebliche Überfall auf ihn gemeint ist,

5 dass die Ausführungen in der Beschwerde, wie zusammenfassend festzustellen ist, die Schlussfolgerungen in der angefochtenen Verfügung nicht umzustossen vermögen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20), dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, und zudem in Belarus keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge in seinem Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz sowie aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung auch über intakte Aussichten verfügt, sich wieder in seinem Heimatland zu integrieren (vgl. Protokoll des Transitzentrums S. 2 f.), dass sich der Vollzug der Wegweisung damit auch als zumutbar gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und er verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeverbesserung unter anderem auch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 VwVG und um Verzicht auf die Erhe-

6 bung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass in der Folge auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet worden ist, dass die Beschwerdebegehren nach den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren sind, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist, dass im Übrigen die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht ausgewiesen gewesen wäre, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein; über die Herausgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente entscheidet das BFM auf Anfrage) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) - die _______ (Beilage: Weissrussischer Reisepass _______) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand am:

E-6803/2006 — Bundesverwaltungsgericht 27.07.2007 E-6803/2006 — Swissrulings