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Bundesverwaltungsgericht 19.02.2014 E-680/2014

19. Februar 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,034 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2013

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-680/2014

Urteil v o m 1 9 . Februar 2014 Besetzung

Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien

A._______, Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2013 / N (…).

E-680/2014 Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 25. Mai 2009 an die Schweizerische Botschaft in Colombo suchte der Beschwerdeführer um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er lebe mit seiner Familie im Flüchtlingscamp von B._______. Die Lebensumstände seien sehr schwierig. Da seine Schwester in der Schweiz lebe, ersuche er um eine Bewilligung zur Einreise in die Schweiz. B. Am 10. Juli 2009 forderte die Botschaft den Beschwerdeführer auf – sofern er am Gesuch festhalte – seine Asylgründe detailliert darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen. C. Mit Schreiben vom 18. August 2009 an die Botschaft teilte die Ehefrau des Beschwerdeführers mit, ihr Ehemann sei am 9. August 2009 verhaftet worden. Vor diesem Hintergrund schrieb das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit internem Abschreibungsbeschluss als gegenstandslos geworden ab, hielt aber fest, dass das Verfahren wieder aufgenommen werde, sobald sich der Beschwerdeführer melde. D. Mit Eingabe vom 19. April 2011 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die Schweizerische Vertretung in Colombo. Darin führte er aus, seit 2002 habe er im Gebiet von C._______ ein D._______ erfolgreich trainiert. Einige der Mitglieder des Teams seien von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) rekrutiert worden. Dagegen habe er bei den LTTE opponiert. Es sei zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen ihm und den Vertretern der LTTE gekommen. Zwischenzeitlich habe sich herausgestellt, dass diese Vertreter der LTTE Mitglieder der sri-lankischen Armee geworden seien. Sein Leben sei deshalb in Gefahr. Am 9. August 2009 sei er verhaftet worden. Bis zum 14. November 2009 sei er im E._______, anschliessend bis zum 12. Mai 2010 im F._______ und zuletzt bis am 2. März 2011 im G._______ festgehalten worden. Er habe Angst vor einer erneuten Inhaftierung. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer – jeweils in Kopie – ein Bestätigung vom 3. Mai 2006, ein Reintegration Certificate und eine Bestätigung der H._______ vom 23. November 2003 zu den Akten.

E-680/2014 E. Auf entsprechende Aufforderung vom 21. April 2011 reichte der Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben (Eingang Botschaft: 23. Mai 2011) – jeweils in Kopie – ein Certificate of Character vom 14. Februar 2005 und ein Schreiben von I._______ vom 16. Mai 2006 zu den Akten. F. Am 21. Juli 2011 hörte die Schweizerische Botschaft den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Ergänzend zu den bisherigen Angaben führte er aus, er stamme aus J._______. Im Krieg seien sehr viele Tamilen, darunter auch Verwandte, getötet worden. Ab 1990 habe er daher die LTTE unterstützt, indem er an Zusammenkünften und Prozessionen teilgenommen habe. 1991 und 1992 sei er in Theateraufführungen der LTTE aufgetreten. 1995 seien er und seine Familie nach C._______ vertrieben worden. Dort habe er zunächst in einer K._______, dann in einer L._______ gearbeitet. Ab 2002 sei er als M._______ im Gebiet von C._______ tätig gewesen. Ab dem 20. April 2009 habe er mit seiner Familie im N._______ in O._______ gelebt. Am 9. August 2009 sei er von der Terror Investigation Division (TID) verhaftet worden, dies nachdem ihn jemand als Angehörigen der LTTE verraten habe. Während rund eineinhalb Jahren sei er in verschiedenen Gefängnissen festgehalten worden. Nach seiner Freilassung am 2. März 2011 sei er am 20. Juni 2011 von zwei Mitgliedern des Criminal Investigation Department (CID) in seiner Abwesenheit zu Hause gesucht worden. Auf deren Aufforderung hin habe er sich bei der Polizei in J._______ gemeldet. Dort sei er nach seinen Verbindungen zur LTTE befragt worden. Es sei ihm verboten worden, nach C._______ zu gehen, und mitgeteilt worden, dass er beobachtet werde. G. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2013 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 leitete die Schweizerische Botschaft in Colombo die Verfügung an den Beschwerdeführer weiter. H. Mit Eingabe vom 7. Februar 2014 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die Verfügung sei aufzuheben. Es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm die Einreise zu bewilligen zwecks Fortführung

E-680/2014 des Asyl- und Beschwerdeverfahrens. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2013, 2. Auf. Rz. 2.112, S. 76), ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die am 10. Februar 2014 beim der Schweizerischen Botschaft eingegangene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 Abs. 1 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E-680/2014 3. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung. 4. In der Rechtsmitteleingabe wird beantragt, aufgrund Zeitmangels des Rechtsvertreters sei eine Frist zur Verbesserung und Präzisierung der Beschwerde anzusetzen. Dass der Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter erst am 7. Februar 2014 mandatiert hat und diesem daher nicht genügend Zeit zum Verfassen der Beschwerdeschrift zur Verfügung stand, hat er sich anrechnen zu lassen. Sodann geht aus der Rechtsmitteleingabe hinreichend hervor, dass der Beschwerdeführer mit den vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht einverstanden ist. Der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung ist abzuweisen. 5. 5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG). 5.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive

E-680/2014 Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3). 6. 6.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer weise kein Gefährdungsprofil auf, welches im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung seitens des sri-lankischen Staates schliessen liesse. Aufgrund der geltend gemachten Vorfälle zwischen April 2008 und März 2011 sei verständlich, dass sich der Beschwerdeführer vor Verfolgungsmassnahmen fürchte. Die Inhaftierung sei indes im Zusammenhang mit den "Emergency Regulations" erfolgt, welche den sri-lankischen Sicherheitskräfte erlaubt habe, verdächtige Personen ohne Anklage für längere Zeit in Haft zu nehmen. Der Beschwerdeführer sei jedoch freigelassen worden. Dies belege, dass er keiner strafrechtlich relevanten Tätigkeiten mehr verdächtigt werde, mithin keine strafrechtliche Verfolgungsmassnahmen mehr zu befürchten habe. Seit Juli 2011 habe er denn auch keine Schwierigkeiten mehr gelten gemacht. Seine Vorbringen seien somit nicht einreisebeachtlich. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, die Inhaftierung vom 9. August 2009 bis 2. März 2011 sei ohne Grund erfolgt und damit asylrechtlich relevant. Das Bundesverwaltungsgericht wie auch das BFM anerkennen, dass die allgemeine Situation für die Tamilen, insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas, während des langjährigen Bürgerkriegs sehr schwierig war. Namentlich gab es eine Vielzahl von Gewaltereignissen, Entführungen und unverhältnismässig langen Inhaftierungen. Diese Vorkommnisse stehen indes in Zusammenhang mit der damaligen Bürgerkriegssituation beziehungsweise den "Emergency Regulations" in Sri Lanka. Letztere wurden per Ende August 2011 aufgehoben. Seither hat sich die allgemeine Lage in Sri Lanka entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wesentlich verändert. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr sehen sich heute Personen ausgesetzt, die einer bestimmten Risikogruppe angehören (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2011/24). Der Beschwerdeführer gehört keiner dieser Gruppen an. Sodann ist festzustellen, dass er ohne Auflage freigelassen wurde und für die Zeit danach einzig ein Vorsprechen bei der Polizei anführt, welches offenbar ohne

E-680/2014 Folgen geblieben ist. Soweit in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe es vor ihrem Entscheid unterlassen, weitere Abklärungen betreffend die aktuelle Verfolgungssituation zu tätigen, so hätte es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 AsylG) oblegen, allfällige Benachteiligungen jederzeit geltend zu machen. Entsprechendes hat er nicht getan, und auch in der Rechtsmitteleingabe bringt er keine neuen Benachteiligungen vor. Darüber hinaus macht er in der Beschwerdeschrift auch nicht geltend, solches sei ihm nicht möglich oder zumutbar gewesen. Weitergehend äussert sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe unter dem Titel "Sri-lankische Realität oder helvetische Fiktion?" zur allgemeinen Lage in Sri Lanka. Diese Ausführungen sind indes unerheblich und nicht geeignet, eine Verletzung von Bundesrecht darzutun. Insgesamt ist dem Beschwerdeführer ein weiterer Verbleib in Sri Lanka zumutbar und er ist auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen. Die Vorinstanz hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Damit wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

E-680/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Colombo.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Barbara Balmelli

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