Bundes ve rwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung V E-680/2012
Urteil v o m 1 4 . März 2012 Besetzung
Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien
A._______, Äthiopien (eigenen Angaben zufolge Eritrea) vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Schneider-Koch, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Januar 2012 / N (…).
E-680/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Äthiopien im August 2009 verliess und über Sudan und Libyen nach Italien und von dort am 1. September 2009 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (…) vom 4. September 2009 sowie der ausführlichen Anhörung vom 1. Oktober 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er gehöre der Ethnie der Tigre respektive Tiginya an und sei christlich-orthodoxen Glaubens, dass er weiter ausführte, er sei als Kind eritreischer Eltern in Äthiopien/Addis Abeba geboren und habe dort die Schule besucht und danach als (…) gearbeitet, dass im Jahr (…) seine Eltern und Geschwister nach Eritrea deportiert worden seien, der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt beruflich unterwegs gewesen und daher der Deportation entgangen sei, dass er im Jahr (…) spätabends auf der Strasse von zwei Personen in Zivil angehalten und nach seinem Identitätsausweis gefragt worden sei, wobei er sich dieser Kontrolle durch Flucht habe entziehen wollen, dass er dabei angeschossen worden sei und die Kugel im Spital operativ habe entfernt werden müssen, dass er sich nach diesem Vorfall bis zur Ausreise an verschiedenen Orten aufgehalten und an verschiedenen Arbeitsstellen gearbeitet habe, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 9. Januar 2012 – eröffnet am 10. Januar 2012 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen seien aufgrund verschiedener Ungereimtheiten und Aussagewidersprüche als unglaubhaft zu beurteilen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Februar 2012 durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die vorinstanzliche Ver-
E-680/2012 fügung sei aufzuheben und ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren, auf jeden Fall sei von einer Ausweisung abzusehen, dass in formeller Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beigabe eines amtlichen Anwalts in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters beantragt wurde, dass der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel unter anderem den Ausdruck einer E-Mail vom 14. Januar 2012 und die Kopie einer eritreischen Identitätskarte zu den Akten reichte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2012 im Rahmen einer summarischen Prüfung der Asylgründe zum Schluss kam, die in der Beschwerde formulierten Rechtsbegehren würden aussichtslos erscheinen, und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) abwies, dass dem Beschwerdeführer gleichzeitig eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten angesetzt wurde, dass der verlangte Kostenvorschuss am 24. Februar 2012 fristgerecht geleistet wurde, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
E-680/2012 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
E-680/2012 dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die zentralen Asylvorbringen insgesamt einen unsubstanziierten, ungereimten, unlogischen und damit realitätsfremden Eindruck erwecken und diesbezüglichen vorab auf die grundsätzlich überzeugenden Argumentation der Vorinstanz verwiesen werden kann, welcher der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel offensichtlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag, dass beispielsweise nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer einerseits darlegte, er habe etwa drei Jahre für die Organisation seiner Ausreise gebraucht, zumal es schwierig sei, an entsprechende Informationen zu gelangen, andererseits aber erklärte, er habe erst einen Monat vor der Ausreise entschieden, das Land zu verlassen, zuvor habe er nicht daran gedacht (vgl. Protokoll der Anhörung zu den Asylgründen S. 13 f.), wobei die diesbezüglichen Erklärungsversuche in der Beschwerde (vgl. S. 6 f.) zu keinem anderen Schluss führen, dass – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – in diesem Zusammenhang zudem nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer nicht unmittelbar nach dem angeblichen Vorfall vom Februar 2006 beispielsweise mit Hilfe des offenbar wohlhabenden Vaters seiner Freundin (vgl. Anhörungsprotokoll S. 7 und 13) das Land zu verlassen versucht hat, sein diesbezügliches Verhalten jedenfalls nicht demjenigen einer sich ernsthaft verfolgt fühlenden Person entspricht, dass ungeachtet dessen festzuhalten ist, dass dem geschilderten gewaltsamen Angriff im Februar 2006 aufgrund des offensichtlich fehlenden kausalen (sachlichen und zeitlichen) Zusammenhangs zur erst drei Jahre später erfolgten Ausreise die asylrechtliche Aktualität abzusprechen wäre (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2), weshalb sich letztlich weitergehende Erwägungen zu der Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen erübrigen, dass der Beschwerdeführer bisher auch seine eritreische Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft machen konnte und er anlässlich der Anhörung vom 1. Oktober 2009 das Nachreichen der Originalidentitätskarte in Aussicht stellte (vgl. Protokoll S. 3 f.), diese Ankündigung in der Folge aber ohne jede Erläuterung oder Begründung nicht in die Tat umsetzte,
E-680/2012 dass er hierzu in der Beschwerde ausführen lässt, das Original des Identitätsausweise sei in Äthiopien abgeschickt worden, in der Schweiz jedoch nicht angekommen, und er werde versuchen "bei der äthiopischen Botschaft beziehungsweise beim Konsulat" neue Papiere ausstellen zu lassen, dass in einer mit der Beschwerde eingereichten E-Mail seiner Freundin in gewundenen Ausführungen dargelegt wird, unter welchen Umständen diese Postsendung verschwunden sei und aus welchen Gründen dieser Umstand unglücklicherweise nicht belegt werden könne, dass diese Mitteilung insgesamt den deutlichen Eindruck einer zwecks Einreichung bei den schweizerischen Asylbehörden bestellten Gefälligkeitsbestätigung hinterlässt, dass sodann – wie bereits in der Verfügung vom 14. Februar 2012 ausgeführt – die Form des in Kopie eingereichten angeblichen eritreische Identitätspapiers jegliche Manipulationsmöglichkeiten eröffnet, und das Dokument zudem verschiedene formale Fälschungsmerkmale (Schrift- und Erscheinungsbild) aufweist, dass es schliesslich bezeichnend erscheint, dass der Beschwerdeführer in Betracht zieht, mit der Vertretung des angeblichen Verfolgerstaats in Kontakt zu treten, und überdies nicht klar ist, inwiefern die äthiopische Vertretung in der Schweiz bei der Ersetzung verlorener eritreischer Identitätspapiere behilflich sein würde respektive könnte, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Bundesamt ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
E-680/2012 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
E-680/2012 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Beschwerdeführer gemäss Akten ein junger und gesunder Mann ohne familiäre Verpflichtungen ist und er in Äthiopien als (…) erwerbstätig war, dass seine Freundin in Addis Abeba lebt und er zu deren Familie ein gutes Verhältnis zu haben scheint, zumal er im Jahr 2006 offenbar bereits längere Zeit bei dieser aufgehalten hat (vgl. Protokoll Anhörung zu den Asylgründen S. 7 und 12), dass somit weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen und damit bereits beglichen sind.
E-680/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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