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Bundesverwaltungsgericht 20.12.2017 E-6792/2017

20. Dezember 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,479 Wörter·~7 min·3

Zusammenfassung

Asylwiderruf | Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 1. November 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6792/2017

Urteil v o m 2 0 . Dezember 2017 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Peter Jaggi.

Parteien

A._______, geboren am (…), Vietnam, vertreten durch Dr. iur. Roland Winiger, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylwiderruf und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 1. November 2017 / N (…).

E-6792/2017 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 1. November 2017 widerrief das SEM das dem Beschwerdeführer am 8. Februar 1980 gewährte Asyl und aberkannte seine Flüchtlingseigenschaft. B. Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. November 2017 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und von der Aberkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und dem Asylwiderruf sei abzusehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Als Beilagen liess er die im Beweismittelverzeichnis aufgeführten Dokumente einreichen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Am 1. Dezember 2017 bestätigte die Instruktionsrichterin dem Rechtsvertreter den Eingang der Beschwerde und verfügte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E-6792/2017 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, weshalb sich eine Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Verfahrensantrag (Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde) erübrigt. 5. 5.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26–33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner

E-6792/2017 Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). 5.2 Der Rechtsvertreter begründet seine Rechtsbegehren in formeller Hinsicht damit, das SEM führe in Ziffer 3 der Erwägungen aus, dass der Widerruf des Asyls nicht automatisch zu einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führen würde. Ausserdem würde der Beschwerdeführer weiterhin im Genuss der Rechtsstellung als Flüchtling verbleiben. Das SEM aberkenne dann aber in Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, ohne an irgendeiner Stelle weiter darauf einzugehen. Somit widerspreche der Entscheid klar der Begründung. Ausserdem sei für einen Entscheid über die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft das rechtliche Gehör nie gewährt worden. Mit Einschreiben vom 19. September 2017 sei das rechtliche Gehör lediglich „im Hinblick auf einen eventuellen Asylwiderruf“ gewährt worden. Und auch in diesem Einschreiben sei explizit vermerkt worden, dass ein Asylwiderruf keinen Einfluss auf die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft habe. Es handle sich also bei der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offenbar um einen Fehler. Im Übrigen lägen auch keine Gründe vor, die eine Aberkennung rechtfertigen könnten. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als offensichtlich begründet erweist. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. September 2017 lediglich das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen allfälligen Widerruf des Asyls und führte aus, es erachte die Voraussetzungen für einen Widerruf des Asyls gestützt auf Art. 63 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) als gegeben und beabsichtige, das ihm in der Schweiz gewährte Asyl zu widerrufen. In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, im vorliegenden Fall führe der Widerruf des Asyls nicht automatisch zu einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, womit sich der Verlust des Asylstatus nicht unmittelbar auf die Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz auswirke. Als Flüchtling verfüge der Beschwerdeführer weiterhin über den Non-Refoulement-Schutz gemäss Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die

E-6792/2017 Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG. Zudem sei er als Flüchtling in der Schweiz besser gestellt als die übrigen vorläufig aufgenommen Personen. Dennoch wurde im Widerspruch zu diesen Ausführungen und ohne jegliche Begründung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers in der Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 1. November 2017 aberkannt. Das SEM hat somit nicht nur das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers zu einer allfälligen Aberkenung der Flüchtlingseigenschaft, sondern auch seine Begründungspflicht in schwerwiegender Weise verletzt. Vor diesem Hintergrund bleibt kein Raum für eine Heilung, weshalb die angefochtene Verfügung zu kassieren ist. 6. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 1. November 2017 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine Auseinandersetzung mit den (materiellen) Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe zum Asylwiderruf erübrigt sich, weil das Beschwerdedossier ebenfalls Gegenstand des (allenfalls) wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein wird. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. (…) (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6792/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung vom 1. November 2017 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. (…) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Esther Marti Peter Jaggi

Versand:

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