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Bundesverwaltungsgericht 12.03.2008 E-6791/2006

12. März 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,075 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Volltext

Abtei lung V E-6791/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . März 2008 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Therese Kojic-Siegenthaler, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. X._______, Guinea, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF (Bundesamt für Flüchtlinge; ab 1.1.05 Bundesamt für Migration [BFM]) vom 4. August 2003 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Gegenstand Parteien

E-6791/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Ende November 2002 von A._______ aus mit dem Schiff und gelangte über Italien am 10. Februar 2003 illegal in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 18. Februar 2003 erfolgte die Befragung zur Person des Beschwerdeführers in B._______, am 17. April 2003 die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige Behörde des Kantons C._______ und am 23. Juni 2003 die ergänzende Anhörung durch das BFF, beide im Beisein der dem Beschwerdeführer beigeordneten Vertrauensperson. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei guineischer Staatsbürger, Peul (Volksgruppe) mit letztem Wohnsitz in A._______ und islamischen Glaubens. Im Februar 1996 sei sein Vater nach dem misslungenen Staatsstreich verhaftet worden und seither verschwunden. In der Folge habe er zusammen mit seiner Schwester ein Jahr allein in A._______ gelebt, bevor sie von ihrer Mutter nach Sierra Leone geholt worden seien. Im Jahre 1999 hätten sich seine Mutter, seine Schwester und er wegen Unruhen in Sierra Leone auf den Rückweg nach A._______ gemacht, und sie seien unterwegs (auf sierraleonischem Staatsgebiet) von Rebellen überfallen worden. Seine Mutter sei erschossen und seine Schwester und er selber gefangen genommen worden. Später sei ihm die Flucht gelungen, die Schwester sei in der Gewalt der Rebellen zurückgeblieben. In A._______ angekommen habe er festgestellt, dass das väterliche Haus von der Regierung beschlagnahmt worden sei. Der Quartierchef, der im Auftrag der Regierung das Haus verwaltet habe, habe ihm in einem anderen Quartier ein Zimmer beschafft. Nach rund drei Jahren sei er bei den Behörden denunziert worden, woraufhin er Anfang 2002 verhaftet und ihm gesagt worden sei, er habe als Sohn eines Vaters, der sich am Staatsstreich vom Februar 1996 beteiligt habe, kein Recht mehr, sich frei zu bewegen. Dank der Hilfe eines Offiziers, der mit seinem Vater bekannt gewesen sei, habe er nach zehn Monaten Gefängnisaufenthalt flüchten können. In der Folge sei er wegen seines geschwächten Gesundheitszustandes während zwei Monaten in einem Spital gepflegt worden. Schliesslich sei er mit Hilfe des Offiziers aus Guinea ausgereist. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen. E-6791/2006 Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Asylverfahren weder Identitätspapiere noch andere Dokumente zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 4. August 2003 - eröffnet am 6. August 2003 - stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Der Vollzug der Wegweisung nach Guinea sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. September 2003 (Poststempel) bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung unter gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Stützung dieses Vorbringens führte er unter anderem aus, eine Fürsorgebestätigung könne nachgereicht werden. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2003 teilte die ARK dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und forderte den Beschwerdeführer mit dem Hinweis, im Unterlassungsfall werde aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden, auf, innert Frist den in der Beschwerde in Aussicht gestellten Arztbericht einzureichen. Der Beschwerdeführer reichte in der Folge keinen Arztbericht ein. E. Am 17. April 2007 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer E-6791/2006 mit, dass sein Verfahren am 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. E-6791/2006 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, die Vorbringen vermöchten teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Insbesondere widerspreche seine Erklärung, er habe weder über einen Pass noch über eine Identitätskarte verfügt, den gesicherten Erkenntnissen des Bundesamtes, wonach guineische Staatsangehörige generell verpflichtet seien, sich bei Personenkontrollen, die wegen der Sicherheitslage durchgeführt würden, mit einer Identitätskarte auszuweisen. Personen, die sich nicht ausweisen könnten, müssten mit einer Festnahme rechnen, weshalb davon auszugehen sei, dass auch der Beschwerdeführer im Besitz eines Identitätsausweises gewesen sei. Sein Vorbringen, er sei nur in Begleitung seiner Mutter aus dem Haus gegangen, sei angesichts des Umstandes, dass er eigenen Angaben zufolge seit Februar 1999 ohne seine Mutter in A._______ gelebt habe, nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Vorbringen zu beseitigen. E-6791/2006 Die Aussagen des Beschwerdeführers liessen darauf schliessen, dass er dem Bundesamt Ausweise vorenthalte, um seinen tatsächlichen Reiseweg zu verheimlichen respektive um eine allfällige Wegweisung zu verhindern. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass er nicht ohne Reisepapiere durch Europa gereist sei, weil ein solches Verhalten das Ziel der Reise - in der Schweiz um Asyl nachzusuchen - unnötig erschwert hätte. Auch die ARK führe in verschiedenen Urteilen aus, die Behauptung, ohne jegliche Papiere und Kontrollen von Afrika aus in die Schweiz gereist zu sein, sei stereotyp und entspreche nicht den wahren Gegebenheiten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei Anfang 2002 verhaftet worden, weil sich sein Vater im Februar 1966 (recte wohl: 1996) an einem Putschversuch beteiligt habe, sei nicht glaubhaft, obwohl seine Schilderungen zur Haft detailliert und anschaulich seien. Gemäss den Erkenntnissen des Amtes sei davon auszugehen, dass mit den Urteilen gegen die Putschisten Ende der neunziger Jahre die Sache für die guineischen Behörden abgeschlossen gewesen sei. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, dass die Behörden erst Anfang 2002 - rund sechs Jahre nach dem Putschversuch - an einer Festnahme des Beschwerdeführers interessiert gewesen sein sollten, ohne ihn zuvor nach der Verhaftung seines Vaters im Februar 1996 jemals behelligt zu haben. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Putsches erst zehn Jahre alt gewesen sei und es gemäss den Erkenntnissen des Bundesamtes keine Hinweise für staatliche Repressionen gegenüber Familienangehörigen der Putschisten vom Februar 1996 gebe. Schliesslich sei der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Überfall, die Ermordung seiner Mutter und die Gefangennahme von seiner Schwester und ihm durch Rebellen zwar glaubhaft, aber nicht asylrelevant, weil sich diese Ereignisse in einem Drittstaat (Sierra Leone) zugetragen hätten. 5.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge, die Vorinstanz habe die Vorbringen zu Unrecht als nicht glaubhaft respektive nicht flüchtlingsrelevant bezeichnet und damit Bundesrecht verletzt. Die Ausführungen in der Beschwerde erweisen sich jedoch als zu wenig substanziiert und überzeugend, um die Schlussfolgerungen des Bundesamtes umzustossen. E-6791/2006 So ist insbesondere die Entgegnung in der Beschwerde, er sei nie kontrolliert worden, weil er ein Kind gewesen sei und sich meistens in Begleitung seiner Mutter befunden habe, wenig stichhaltig, ist doch mit der Vorinstanz festzustellen, dass er eigenen Angaben zufolge seit Februar 1999 rund ein Jahr und nach seiner Rückkehr aus Sierra Leone rund drei Jahre ohne seine Mutter in A._______ lebte. Als realitätsfremd muss sodann das Vorbringen gewertet werden, er habe sein Heimatland ohne jegliche Identitätspapiere an Bord eines Schiffes verlassen und sei in Italien ohne Grenzkontrolle eingereist. Der Beschwerdeführer hat denn auch bezeichnenderweise während seines fünfjährigen Aufenthalts in der Schweiz trotz entsprechender Aufforderungen weder zur Identifizierung seiner Person taugliche Dokumente eingereicht noch wenigstens seine Bemühungen zu deren Beschaffung offengelegt, obwohl dies für ihn - beispielsweise mit Hilfe der Freunde seines Vaters - ohne weiteres zumutbar und möglich gewesen wäre. Auch die Ausführungen zur angeblichen Verhaftung des Beschwerdeführers Anfang 2002 vermögen nicht zu überzeugen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass er nach seiner Rückkehr aus Sierra Leone rund drei Jahre in einem ihm ausgerechnet vom von den guineischen Behörden mit der Verwaltung des Hauses seines Vaters beauftragten Quartiermeister zur Verfügung gestellten Zimmer gelebt haben und so das Risiko eingegangen sein will, entdeckt und verhaftet zu werden. Zudem kann mangels stichhaltiger Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe auch nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer Anfang 2002, also rund sechs Jahre nach dem misslungenen Putschversuch, aufgrund einer Denunziation von den guineischen Behörden in seiner Eigenschaft als Sohn eines Putschisten verhaftet worden sei. Ebenso unglaubhaft sind die Vorbringen zur angeblichen Flucht aus dem Gefängnis mit Hilfe eines mit seinem Vater befreundeten Offiziers. Ein Offizier der guineischen Armee würde sich - entgegen den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der ergänzenden Anhörung zu den Asylgründen vom 23. Juni 2003 (Akten Vorinstanz A11/14 S. 8) - mit Sicherheit nicht einem derartigen Risiko aussetzen. Des Weiteren entspricht auch der vorgebrachte zweimonatige Aufenthalt in einem öffentlichen Spital im Anschluss an die Flucht aus dem Gefängnis nicht dem Verhalten einer tatsächlich gesuchten Person, würde diese doch kaum die Gefahr auf sich nehmen, dort von den Behörden entdeckt und erneut inhaftiert zu werden. E-6791/2006 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit respektive an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. Es erübrigt sich, angesichts der vorstehend beispielhaft aufgezeigten Unstimmigkeiten in zentralen Bereichen der gesuchsbegründenden Vorbringen auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen. Es kann diesbezüglich und auch hinsichtlich des geltend gemachten Überfalls von Rebellen in Sierra Leone zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge- E-6791/2006 fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat/Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat beziehungsweise Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug E-6791/2006 der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 Des Weiteren ergeben sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, alleinstehenden Mann aus A._______. Er verfügt zwar eigenen Angaben zufolge in Guinea über kein familiäres Beziehungsnetz. Aus seinen Aussagen ergibt sich indessen, dass er von Leuten aus dem Bekanntenkreis seines Vaters finanziell unterstützt wurde und auch Hilfe bei der Organisation der Ausreise erhielt. Im Übrigen gilt es vorliegend festzuhalten, dass die Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Aufgrund des Erwogenen ist der Beschwerdeführer nicht gewillt, seine Mitwirkungspflicht hinsichtlich Offenlegung der Identität zu erfüllen. Den von ihm verlangten Arztbericht hat er nicht eingereicht. Es ist daher davon auszugehen, dass keine medizinischen Wegweisungshindernisse vorliegen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut- E-6791/2006 bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Infolge Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) werden die auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) erlassen. (Dispositiv nächste Seite) E-6791/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer wird infolge Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege davon befreit, die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - C._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 12

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