Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 19.12.2023 E-6788/2023

19. Dezember 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,594 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 28. November 2023

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6788/2023

Urteil v o m 1 9 . Dezember 2023 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Emine Zaimi-Husejni.

Parteien

A._______, geboren am (…), Somalia, vertreten durch Marek Wieruszewski, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. November 2023 / N (…).

E-6788/2023 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 7. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 15. September 2022 in Griechenland um Asyl ersuchte hatte und ihr am (…) ebendort Schutz gewährt worden war. Gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Informationen über die Beschwerdeführerin. C. C.a Am 17. Mai 2023 fand die Erstbefragung für Minderjährige (EB UMA) statt, anlässlich welcher der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Rückkehr nach Griechenland sowie zu ihrem Gesundheitszustand gewährt wurde. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, nach dem Verlassen ihrer Heimat sei sie zunächst mit einer Bekannten B._______ gereist. Eine gewisse Zeit habe sie bei ihr gewohnt, bis diese angefangen habe, sie schlecht zu behandeln und sie schliesslich fortgeschickt habe. Nach dem Verlassen des Hauses der Bekannten habe sie einige Männer auf der Strasse angetroffen, welche sie aufgefordert hätten mitzugehen. Von diesen sei sie anschliessend eingesperrt und gezwungen worden, unentgeltliche Arbeiten zu verrichten. C.b Nachdem sie freigelassen worden sei, sei sie nach Griechenland weitergereist. Dort habe sie keine Unterkunft gehabt, auf der Strasse geschlafen und kein Essen erhalten. Niemand habe sich für sie verantwortlich gefühlt. Auch habe man sie versucht zu vergewaltigen. C.c Zu ihrem Gesundheitszustand führte sie aus, in psychischer Hinsicht gehe es ihr nicht gut. Wegen der Erinnerungen an das Erlebte könne sie nicht gut schlafen.

E-6788/2023 D. Am 26. Mai 2023 informierten die griechischen Behörden das SEM, dass die Beschwerdeführerin dort mit dem Geburtsdatum (…) registriert sei und über einen Aufenthaltstitel, gültig bis zum (…), verfüge sowie über ein Reisedokument, welches bis (…) Gültigkeit habe. E. Aufgrund von Zweifeln an der geltend gemachten Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin gab das SEM die Erstellung eines Altersgutachtens in Auftrag. Dieses ergab, dass das Mindestalter bei 19,4 Jahren liege, weshalb das SEM – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs – das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) mit Bestreitungsvermerk entsprechend auf den (…) anpasste. F. Mit Eingabe vom 15. Juni 2023 reichte die Beschwerdeführerin medizinische Unterlagen zu den Akten. G. Gestützt auf die Richtlinie 2008/ 115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger und das Abkommen zwischen der Schweiz und Griechenland über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) ersuchte das SEM am 29. Juni 2023 die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. Dem Ersuchen stimmte die zuständige Behörde am 3. Juli 2023 zu. H. H.a Aufgrund der anlässlich der EB UMA geschilderten Erlebnisse der Beschwerdeführerin in B._______ fand am 18. Juli 2023 eine Anhörung in Bezug auf Menschenhandel statt. Dabei wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gewährt, sich nochmals ausführlich zu den Geschehnissen während ihres Aufenthalts in B._______ zu äussern. H.b Im Rahmen der Anhörung führte die Beschwerdeführerin aus, in Griechenland sei sie von einer Gruppe von Männern beim Duschen gefilmt worden. Von ebendiesen Männern sei sie später auch vergewaltigt worden. Sie habe die Personen bei der Polizei angezeigt, es sei aber nichts unternommen worden.

E-6788/2023 H.c Nach Einräumung einer Erholungs- und Bedenkzeit verzichtete die Beschwerdeführerin mit Erklärung vom 18. August 2023 auf eine Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden. I. Mit Eingabe vom 18. August 2023 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie in zwei Wochen einen Termin bei einer Psychologin habe und bat die Vorinstanz, den entsprechenden Bericht abzuwarten, bevor sie verfüge. Am 22. November 2023 fragte ein Mitarbeiter des SEM bei der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin nach, ob der erwähnte, noch nicht eingereichten Bericht noch eingegeben werde. J. Mit Verfügung vom 28. November 2023 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg, ordnete den Vollzug an und händigte die editionspflichtigen Akten aus. K. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E-6788/2023 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4. Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Bei den Ländern der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) besteht die gesetzliche Vermutung, dass es sich um sichere Drittstaaten handelt (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). 5.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat im Sinne von

E-6788/2023 Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden der Rückübernahme am 3. Juli 2023 ausdrücklich zugestimmt haben. Die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sind erfüllt, mithin ist das SEM zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. 6. 6.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung an sich wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 2 AIG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. 8. Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, Griechenland sei an diverse völker- sowie unionsrechtliche Verpflichtungen gebunden, welche der Beschwerdeführerin als anerkannter Flüchtling unter anderem Anspruch auf Unterkunft sowie medizinische Betreuung einräumen würden. Indes habe die Beschwerdeführerin nicht ausreichend dargelegt, alles ihr

E-6788/2023 Zumutbare unternommen zu haben, um die ihr zustehenden Leistungen geltend zu machen. Sodann handle es sich bei ihr nicht um eine schwerkranke Person, bei der ernsthafte Gefahr bestehe, der Gesundheitszustand würde sich im Falle einer Überstellung rapide sowie schwerwiegend verschlechtern. Weiter sei davon auszugehen, dass sie ihre gesundheitlichen Probleme auch in Griechenland behandeln lassen könne. Schliesslich könnten gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auch vulnerable Personen überstellt werden, sofern ihre Erkrankungen nicht als schwer einzustufen und sie nicht als äusserst vulnerable Person zu qualifizieren seien. 9. In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin geltend, nach den Vergewaltigungen in Griechenland sei ihr keine Unterstützung und kein geschlechtsspezifischer Schutz gewährt worden. Die Vorinstanz unterlasse es darzulegen, an welche Behörde sie sich konkret hätte wenden können. Der Hinweis auf einzelnen Nichtregierungsorganisationen genüge nicht. Aufgrund ihrer persönlichen Eigenschaften – Alter, Geschlecht, Religion, Gesundheitszustand, erlebte Traumata – müsse sie als besonders vulnerable Person betrachtet werden. 10. 10.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 festgehalten, dass auch bei vulnerablen Personen von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Griechenland auszugehen ist, worunter unter anderem Personen fallen, welche zwar an gesundheitlichen Problemen leiden, die aber nicht als schwerwiegende Erkrankungen einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). 10.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung eingehend auf die völker- sowie unionsrechtlichen Verpflichtungen Griechenlands hingewiesen, auf welche sich die Beschwerdeführerin als anerkannter Flüchtling berufen kann. Auch sind den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort mit

E-6788/2023 beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, keine Unterstützung erhalten zu haben, ist aufgrund ihrer Aussagen davon auszugehen, dass sie nach der Schutzgewährung keine diesbezüglichen konkreten Bemühungen unternommen hat, gegebenenfalls auch unter Zuhilfenahme einer der zahlreichen vor Ort tätigen Nichtregierungsorganisationen (NGO). Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, die zuständigen griechischen Behörden hätten ihr jegliche Hilfe verweigert respektive würden ihr diese bei einer Rückkehr verweigern. 10.3 Was die Vergewaltigungen betrifft, macht die Beschwerdeführerin geltend, die Verwaltung des Camps habe darum gewusst, aber nichts unternommen. Mit der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat mit einer funktionierenden Polizeibehörde handelt. Die Beschwerdeführerin wäre daher bei einem tatsächlichen Untätigbleiben der Camp-Verwaltung gehalten gewesen, sich an die zuständige übergeordnete Stelle zu wenden, allenfalls auch unter Zuhilfenahme einer NGO vor Ort. In diesem Zusammenhang wies das SEM sodann auf konkrete Organisationen hin, welche spezifisch Frauen unterstützen, die Opfer von Gewalt wurden. 10.4 Weiter steht auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin – mit Verweis auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung – einer Überstellung nach Griechenland nicht entgegen. Den eingereichten Arztberichten ist unter anderem zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin wegen (…), (…) sowie (…) am (…) beim medizinischen Fachpersonal gemeldet hat. Am (…) wurde (…) festgestellt. Weiter machte sie geltend, in psychologischer Behandlung zu stehen, reichte aber die in Aussicht gestellten Berichte trotz Nachfrage der Vorinstanz nicht ein, auch auf Beschwerdeebene nicht. Ungeachtet allfälliger Behandlungen ist der medizinische Sachverhalt vorliegend als genügend abgeklärt zu erachten und die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten gesundheitlichen Probleme stehen einer Überstellung nach Griechenland nicht entgegen. Es ist ihr insbesondere auch zuzumuten, bei Bedarf nach ihrer Rückkehr in Griechenland Anstrengungen zu unternehmen, um medizinische Hilfe zu erhalten. Eine allfällig benötigte medizinische Behandlung steht ihr grundsätzlich auch in Griechenland zur Verfügung.

E-6788/2023 10.5 Insgesamt ist bei der Beschwerdeführerin entgegen ihrer Ansicht nicht von einer besonders vulnerablen Person auszugehen, und es besteht kein Grund zu der Annahme, sie gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine Existenz gefährdende Situation. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar. 10.6 Nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz bestehe keine Veranlassung. 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist -aufgrund der sich aus dem Vorstehenden ergebenden Aussichtslosigkeit – abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei diesem Verfahrensausgang erweist sich der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

E-6788/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni

Versand:

E-6788/2023 — Bundesverwaltungsgericht 19.12.2023 E-6788/2023 — Swissrulings