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Bundesverwaltungsgericht 20.01.2011 E-6783/2010

20. Januar 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,802 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. August 2010

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6783/2010 Urteil vom 20. Januar 2011 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. August 2010 / N _______.

E-6783/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben seinen Hei�matstaat am 5. April 2010 und reiste am 7. April 2010 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Nach der Kurz�be�fra�gung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuz�lingen vom 15. April 2010 wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton B._______ zugeteilt. Am 22. Juli 2010 fand eine direkte Anhörung durch das BFM statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus dem Dorf C._______, Provinz D._______. Er habe seit zwei Jahren gelegentlich Kon�takt zu einem Kommandanten einer Gruppe der PKK-Guerilla gehabt. Am 1. März 2010 sei er dieser Guerilla-Gruppe beigetreten und mit dieser in die Berge gegangen. Da die Lebensbedingungen der Gueril�la schwerer gewesen seien als er sich vorgestellt habe, sei er nach zwei Wochen, am 15. März 2010, aus deren Camp zu einer in einem nahegelegenen Dorf wohnhaften Verwandten geflohen. Von dort habe er seinen Bruder kontaktiert, welcher seine Ausreise organisiert und bezahlt habe. Am 18. März 2010 sei er nach Istanbul gegangen, von wo aus er am 5. April 2010 in Begleitung eines Schleppers mit einem von diesem beschafften Reisepass per Flugzeug nach Italien und von dort per Zug in die Schweiz gereist sei. Er befürchte im Falle der Rückkehr in die Türkei einerseits von den Guerilla aufgrund seiner Flucht wegen Verrats bestraft zu werden, und werde andererseits von den staatlichen Sicherheitskräften gesucht. Um allfälligen Repressalien durch die Sicherheitskräfte zu entgehen, habe seine Familie den Dorfvor�ste�her über seinen Beitritt zu den Guerilla in Kenntnis gesetzt. Dieser habe in der Folge die Behörden darüber informiert. Am 3. März 2010 hätten die Behörden bei seiner Familie eine Hausdurchsuchung durch�geführt und alle seine Dokumente beschlagnahmt. C. Mit Verfügung vom 18. August 2010 stellte das BFM fest, der Beschwer�deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ein Asyl�gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Vor�bringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen von

E-6783/2010 Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. So sei die angeblich vom Schlepper beschaffte Identitätskarte am 1. März 2010 – mithin vor der angebli�chen Hausdurchsuchung sowie vor dem Entschluss zur Flucht – aus�ge�stellt worden. Zudem habe er divergierende Aussagen zur Anzahl der beschlagnahmten Dokumente sowie zur Dauer der ihm drohenden Haftstrafe und dem Datum der Ankunft in Istan�bul gemacht. Seine Aus�führungen zu seinem Beitritt zu den Guerilla seien oberflächlich, inkongruent und realitätsfern ausgefallen. Insbesondere würden sei�ne Schilderungen des Gesprächs mit dem Guerilla-Komman�danten sowie der Lebensbedingungen der Guerilla vage und undifferenziert wirken und seien daher als unglaubhaft zu bewerten. Im Weiteren würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Be�schwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat mit beach�tlicher Wahrscheinlichkeit eine gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund�frei�heiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Zudem wür�den weder die allgemeine Situation in der Türkei noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, zumal der Beschwerdeführer jung und gesund sei und über eine gute Ausbildung sowie ein familiäres Beziehungsnetz verfüge. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. September 2010 bean�tragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver�fügung sowie die Rückweisung der Sache an das Bundesamt zur vollständigen und richtigen Erhebung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung. Falls keine Kassation erfolge, sei eine angemessene Beweismittelfrist einzuräumen, eine ergänzende Befragung durchzu�füh�ren sowie eine Botschaftsabklärung in Auftrag zu geben. Even�tua�liter sie die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm das Asyl zu gewähren, subeventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerde�führer um Mitteilung des Spruchgremiums, welches am Entscheid des Gerichts mitwirke. Auf die Begründung wird – soweit entscheidwe�sent�lich – in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2010 teilte der zuständige Ins�truktionsrichter dem Beschwerdeführer das zuständige

E-6783/2010 Spruchgre�mium mit, und forderte ihn zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Oktober 2010 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechts�pfle�ge, eventualiter um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor�schus�ses und beantragte ferner, es sei sein in der Schweiz wohnhafter Bruder E._______ einzuvernehmen, eventualiter eine Frist zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme einzuräumen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung des Amts (…) B._______ vom 8. Oktober 2010, ein Schuldiplom sowie eine Bestätigung der Anmeldung an der Universität, jeweils in Kopie inklusive Übersetzung, zwei Fotos sowie einen im Internet publizierten Artikel inklusive Übersetzung, einen Aus�zug aus dem Eintrag in de.wikipedia.org zum Stichwort „Hêzên Parastina Gel“ sowie eine Kopie des Ausländerausweises seines Bruders ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2010 wies der Instruk�tions�richter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und räumte dem Beschwer�deführer eine Nachfrist von drei Tagen zur Bezahlung des verlangten Kostenvorschusses ein. Der Kostenvorschuss wurde innert Frist einbezahlt. H. Mit Eingabe vom 8. November 2010 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2010 ein und ersuchte um Wiedererwägung derselben hin�sichtlich der gestellten Beweisanträge. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.

E-6783/2010 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bun�des�amt für Migration (BFM) gehört zu den Be�hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes�verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref�fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun�des�verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beur�tei�lung der vorlie�gen�den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts�geset�zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be�schwer�deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände�rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter�li�cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie�hungs�weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nächste�hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch�füh�rung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund�sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner�kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit

E-6783/2010 zu einer be�stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol�chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass�nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach�wei�sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr�schein�lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli�chen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider�sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver�fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Nach Prüfung der Aktenlage und der Vorbringen des Beschwer�de�führers gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Einschätzung der Vorinstanz zu bestätigen ist. Es ist in Übereinstimmung mit dem Bundesamt festzustellen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich seines angeblichen zweiwöchigen Aufenthaltes bei einer Gruppe der PKK- Guerilla und der Flucht aus deren Lager als unsubstanziiert und realitätsfremd zu erachten sind. Insbesondere erscheint die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe die Guerilla wegen deren unerwartet harten Lebensumständen ver�lassen, und sein Beitritt zu diesen sei ein seiner Jugend zuzuschrei�bender Fehler gewesen, nicht nachvollziehbar, zumal er nach eigenen Angaben vorgängig Kontakt zum Anführer dieser Guerilla-Gruppe sowie einem weiteren Mitglied derselben, F._______, hatte und ihm die im Falle der Flucht drohende gravierende Bestrafung durch die PKK wegen Verrats bekannt war. Eine derart leichtfertige Entscheidung ist zudem auch mit dem nicht mehr jugendlichen Alter des Beschwerdeführers sowie seiner Darstellung auf Beschwerdeebene, er habe seit Jahren in einem der PKK nahestehenden Umfeld gelebt und sich mit den Ideen des kurdischen Widerstands auseinandergesetzt, nicht zu vereinbaren. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift vom 20. September 2010 und den ergänzenden Eingaben vom 19. Okto�ber 2010 und 8. November 2010 sowie die von ihm eingereichten Be�weismittel vermögen diese Einschätzung nicht umzustossen. Insbe�son�dere ist die Rüge, die von der Vorinstanz vorgehaltenen Unge�reimt�heiten in sei�nen Aussagen zu verschiedenen Punkten (Ausstellungs�datum der ein�gereichten Identitätskarte, Dauer der drohenden Strafe, Anzahl der ein�gezogenen Dokumente, Datum der Ankunft in Istanbul, Abschluss der Ausbildung) erwiesen sich bei sorgfältigem Aktenstudium als unhaltbar, und es könne aus der erstellten Glaubhaftigkeit seiner

E-6783/2010 dies�bezüglichen Ausführungen auf seine generelle Glaubwürdigkeit geschlos�sen werden, nicht stichhaltig. Die vom Bundesamt beanstandeten Wider�sprüche betreffen nur nebensächliche Punkte der Asylvorbringen des Beschwer�de�führers. Selbst wenn dieser die diesbezügliche Argumen�tation der Vor�instanz allenfalls zu entkräften vermöchte, wäre dieser Um�stand nicht ge�eignet, die oben dargelegte offenkundige Unglaubhaftigkeit der wesent�lichen Elemente seiner Asylvorbringen umzustossen. Das Vor�bringen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene, er habe seinen mit einer Auf�enthaltsbewilligung in der Schweiz lebenden Bruder E._______ bei Hilfs�diensten für die PKK unterstützt, muss im Übrigen als nachge�schoben und damit unglaubhaft erachtet werden, hat er doch im vor�instanzlichen Verfahren keinen solchen Sachverhalt geltend gemacht. Schliesslich haben auch die vom Beschwerdeführer zu den Akten gegebenen Beweis�mittel keinen direkten Bezug zu den nach seiner Dar�stellung verfol�gungs�relevanten Umständen und sind daher nicht geeignet, deren Glaubhaftig�keit dar�zu�tun. Namentlich vermag der eingereichte Internetartikel betref�fend die Be�erdigung des PKK- Aktivisten F._______ weder zu belegen, dass der Be�schwer�deführer diese Person gekannt hat, noch dass er zusammen mit ihm bei den Guerillas war. Im Weiteren kann angesichts der geschilderten klaren Unglaubhaftigkeitselemente in antizi�pierter Beweiswürdigung fest�gestellt werden, dass die vom Beschwerde�führer geforderten ergänzen�den Sach�verhaltsabklärungen bei der Beur�teilung des vorliegenden Ver�fahrens zu keinem anderen Entscheid führen wür�den. Demzufolge sind die ent�sprechenden Beweisanträge des Beschwer�deführers (ergänzende Anhö�rung, Botschaftsabklärung, Befra�gung seines in der Schweiz wohn�haften Bruders, Einräumung einer Frist zu Einrei�chung weiterer Beweis�mittel) abzuweisen, weshalb kein Anlass besteht, widererwägungsweise auf die Instruktionsverfügung vom 26. Oktober 2010 zurückzukommen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft darzutun, dass er in seiner Heimat ernsthafte Nachteile erlitten hat oder solche bei der Aus�reise zu befürchten hatte, beziehungsweise im Fall der Rückkehr in die Türkei befürchten müsste. Es erübrigt sich, auf weitere Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern ver�mögen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine auslän�derrecht�li�che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei�ze�rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E-6783/2010 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheits�ver�hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf�nahme von Aus�ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun�des�gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge�mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor�gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht�lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Auslän�der�recht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich�tung�en der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge�zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über�ein�kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau�same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No�vem�ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernie�dri�gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde�führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb�liche Gefährdung nach�zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Ver�fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E-6783/2010 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde�füh�rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus�schaffung in den Heimatstaat/Herkunftsstaat dort mit beacht�licher Wahr�scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol�terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be�handlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Feb�ruar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinwei�sen). Auch die allgemeine Menschen�rechts�situation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heu�tigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg�wei�sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim�mungen zulässig. 7.4. 7.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts�staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine kon�krete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.2. Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürger�kriegs�ähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Be�schwer�deführer eine konkrete Gefährdung darstellen würden. In den Akten fin�den sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er aus indivi�duellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheit�licher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der soweit aktenkun�dig gesunde Beschwerdeführer verfügt über eine gute Schuldbildung sowie über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in seinem Heimat�staat, welches ihm die Reintegration erleichtern wird. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu�stän�digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not�wen�digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E-6783/2010 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be�stä�tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut�bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer�de ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be�schwer�deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insge�samt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver�wal�tungs�gericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in dieser Höhe ein�bezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

E-6783/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf�erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvor�schuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän�dige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand:

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