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Bundesverwaltungsgericht 08.01.2010 E-6776/2009

8. Januar 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,755 Wörter·~14 min·4

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung V E-6776/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 8 . Januar 2010 Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Stella Boleki. A._______, Äthiopien, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6776/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsangehörige amharischer Ethnie, eigenen Angaben zufolge Äthiopien zirka im Jahre 2000 verliess und in den Sudan zog, wo sie bis zu ihrer Ausreise als (...) gearbeitet habe, dass sie Ende August 2009 per Auto nach Libyen, von dort per Schiff nach Europa gereist und von einem ihr unbekannten Ort per Zug in die Schweiz gelangt sei, wo sie am 18. September 2009 um Asyl nachsuchte, dass die Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2009 B._______ zu ihren Personalien, dem Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt wurde, dass sie vom Bundesamt am 19. Oktober 2009 ein zweites Mal einlässlich zu den Asylgründen angehört wurde, dass sie im Wesentlichen geltend machte, ihre Mutter und sie seien viermal von der Polizei mitgenommen und von dieser befragt worden, dass sie dabei jeweils über Nacht festgehalten und danach wieder freigelassen worden seien, dass ihre Mutter Eritreerin sei, weshalb die Polizei sie beschuldigt habe, sie hätten den Eritreern ihr Haus als Waffenlager, zur Übernachtung und als Geldsammlungsort angeboten, dass ihre Mutter aufgrund ihrer eritreischen Staatsangehörigkeit als Spionin gegolten habe, weshalb sie von der Polizei aufgefordert worden sei, Äthiopien zu verlassen, dass ihre Mutter ihr deshalb Ende 1993 (äthiopischer Kalender) beziehungsweise im Jahre 2000/2001 geraten habe, sich in Sicherheit zu bringen und sich ihres Kindes angenommen habe, dass sie mit Hilfe eines Geschäftsmannes, mit dem sie durch ihre Mutter in Kontakt getreten sei, Äthiopien ohne Reise- oder Identitätspapiere verlassen habe, E-6776/2009 dass sie ansonsten keine Probleme mit äthiopischen Behörden und Organisationen gehabt habe, aber befürchte, bei einer Rückkehr könne ihr dasselbe widerfahren wie ihrer Mutter, dass das BFM mit Verfügung vom 23. Oktober 2009 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin habe ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Identität beziehungsweise zur Biographie und insbesondere zur Herkunft als ungenügend, teilweise falsch und unsubstanziiert beurteilt würden, dass überdies die Angaben zu ihren Reisemodalitäten, wonach sie von Äthiopien bis in die Schweiz ohne Reisepapiere und ohne an den jeweiligen Grenzen, insbesondere an den EU-Aussengrenzen, kontrolliert worden zu sein, als höchst vage, unglaubhaft und teils widersprüchlich zu beurteilen seien, dass deshalb der Schluss nahe liege, die Beschwerdeführerin habe es bewusst unterlassen, den Schweizer Behörden ihre Identität offenzulegen, beziehungsweise sie habe aus anderen als den angegebenen Gründen keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht, dass sie mit ihrem Verhalten offensichtlich gegen ihre zumutbare Mitwirkungspflicht verstosse, und mit ihrer Täuschung über ihre wahre Identität eine allfällige Erschwerung des Wegweisungsvollzugs bezwecken würde, dass auch die Ausführungen zu den Fluchtgründen (Probleme mit der Polizei aufgrund der eritreischen Ethnie ihrer Mutter und die Polizeibefragungen) trotz mehrmaligem Nachfragen ausweichend ausgefallen seien und sich äusserst unsubstanziiert gezeigt hätten, dass ihre Schilderungen, gemessen an der einschneidenden Bedeutung ihrer Vorbringen, die zum Verlassen der Heimat und ihrer Familie geführt hätten, persönlich gefärbte Eindrücke vermissen liessen, dass E-6776/2009 so der Eindruck entstehe, sie habe das Geschilderte nicht tatsächlich erlebt, dass die Zweifel an den Aussagen der Beschwerdeführerin verstärkt würden, indem diese keinerlei Angaben zur angeblichen Herkunft ihrer Mutter habe machen können, dass es sich folglich bei den Vorbringen offensichtlich um ein Konstrukt handle, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und Art. 7 AsylG offensichtlich nicht erfülle und aufgrund der Akten auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass das BFM im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Oktober 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 23. Oktober 2009 sei vollumfänglich aufzuheben, und die Sache sei zur weiteren Abklärung, insbesondere bezüglich der Wegweisung, an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, dass in prozessrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurde, dass mit Instruktionsverfügung vom 6. November 2009 das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschob und die Beschwerdeführerin aufforderte, bis zum 23. November 2009 eine Fürsorgebestätigung und einen aktuellen ärztlichen Bericht über ihre auf Beschwedeebene geltend gemachten Augenbeschwerden einzureichen, dass mit Eingabe vom 24. November 2009, vorab per Telefax, eine Fürsorgebestätigung des Kantons C._______ sowie ein ärztliches Zeugnis des sie behandelnden Hausarztes, Dr. med. D._______, Allgemeine- und Tropenmedizin, E._______, nachgereicht wurden, E-6776/2009 woraus hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin an unklarem Sehverlust leide und an den augenärztlichen Facharzt überwiesen worden sei, und erwägt dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtete, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und dementsprechend im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73) dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3) AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, das BFM im Rahmen E-6776/2009 einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG; BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin unbestritten ist, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe dieser Nichtabgabe mit zutreffender Begründung verneint hat, dass vorab auf die vorinstanzliche Verfügung zwecks Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht insbesondere in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die höchst vagen Angaben über die Reiseroute der Beschwerdeführerin sowie das Passieren der verschiedenen EU-Grenzen, ohne jemals kontrolliert worden zu sein, als unglaubhaft beurteilt, zumal die Beschwerdeführerin per Zug illegal in die Schweiz eingereist sein will (vgl. act. A1 S. 8 f.; A11 S. 13 F 128 ff.) und Drittstaatsangehörige im Schengenraum vermehrt aufgefordert werden, sich auszuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin überdies widersprochen hat, indem sie bei der Erstbefragung angab, sie sei nach der Schiffsfahrt von Libyen nach Europa von jemanden mit dem Auto an einen ihr unbekannten Ort gefahren worden und habe dort den Zug nach Lausanne genommen (vgl. act. A1 S. 8 f.), dass sie hingegen bei der Zweitbefragung angab, sie habe nach der Schiffsreise den Zug genommen und sei anschliessend mit einem weissen Auto nach Lausanne gefahren worden (vgl. act. A11 S. 13 F 130 f.), E-6776/2009 dass aufgrund dieser Schilderung eher die Vermutung entsteht, die Beschwerdeführerin sei über einen anderen als den angegebenen Reiseweg in die Schweiz gelangt, dass der aufgeführte Grund (sie sei ein Kind gewesen), weshalb sie keinen äthiopischen Identitätsausweis habe, nicht glaubhaft erscheint, da sie eigenen Angaben zufolge bei der Ausreise bereits 21 Jahre alt gewesen ist, dass auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin, in Äthiopien müsse man sich nicht ausweisen, es genüge, wenn angegeben werde, in welcher Kebele (kleinste Verwaltungseinheit in Äthiopien) und in welchem Haus man lebe (vgl. act. A11 S. 3 F 8 f) als unbehelflicher Erklärungsversuch beurteilt wird und das Bundesverwaltungsgericht nicht überzeugt, dass die diesbezüglichen Ausführungen in ihrer Rechtsmitteleingabe sich darauf beschränken, ihre Vorbringen zu wiederholen, dass sie mit ihrer Bemerkung, sie besässe keine Reise- und Identitätsdokumente und das BFM solle doch bei ihr zu Hause nachfragen, ihr sei es von der Schweiz aus nicht möglich, unkooperatives Verhalten zum Ausdruck bringt, zumal es ihr obliegt, ihre Identität glaubhaft darzulegen, dass das Bundesverwaltungsgericht deshalb zur Überzeugung gelangt, die Beschwerdeführerin wolle ihre Identitätsdokumente den Behörden verheimlichen, dass die Beschwerdeführerin somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, sie sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass das BFM zu Recht festhielt, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, dass die Beschwerdeführerin, eigenen Angaben zufolge, ausser den vier Mitnahmen durch die Polizei (vgl. A11 S. 10 F. 89) keine weiteren Probleme mit äthiopischen Behörden oder Organisationen hatte und und auch sonst nie in Haft gewesen war (vgl. act. A11 S. 10 F. 91 f), E-6776/2009 dass die vorgebrachten Fluchtgründe der Beschwerdeführerin sich zudem nicht als genügend intensiv im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen, dass auf Beschwerdeebene keine Einwände gegen die bestrittenen Asylvorbringen vorgebracht wurden, dass die Beschwerdeführerin auch zum heutigen Zeitpunkt in Äthiopien keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat, dass sich sodann die Aktenlage nach der summarischen Befragung vom 2. Oktober 2009 und der Direktanhörung vom 19. Oktober 2009 dermassen klar präsentierte, dass unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, und ebenso offensichtlich stünden einem Vollzug ihrer Wegweisung keine Hindernisse entgegen, weshalb auf weitere Abklärungen verzichtet werden konnte (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der E-6776/2009 strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Äthiopien keine Situation allgemeiner Gewalt vorliegt, die auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr hindeuten würde, weshalb die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind, dass die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen sind, E-6776/2009 dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, ausser es sei mit einer drastischen Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen, welche eine menschenwürdige Existenz nicht mehr gewährleiste, weil die erforderliche Behandlung zur Abwendung dieser Folgen im Heimatland nicht erhältlich ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a), dass ebensowenig ein qualitativ tieferer Standard der medizinischen Infrastruktur sowie der Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland einen Aufenthalt in der Schweiz zu begründen vermag (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157; EMARK 2004 Nr. 7 E 5d S. 52), dass dem Bundesverwaltungsgericht bis heute - entgegen des in der Instruktionsverfügung verlangten detaillierten Arztberichts - nur die bereits erwähnte ärztliche Bestätigung des sie behandelnden Hausarztes vom 24. November 2009 vorliegt, aus der hervorgeht, dass ein unklarer Sehverlust festgestellt worden war und die Beschwerdeführerin an einen augenärztlichen Facharzt überwiesen wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht zum heutigen Zeitpunkt in Kenntnis dieses ärztlichen Kurzberichts nicht annehmen muss, es bestehe im Sinne der obgenannten Rechtsprechung ein Wegweisungsvollzugshindernis, dass deshalb ein Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin nach Äthiopien auch aus gesundheitlicher Sicht zumutbar erscheint, dass der Beschwerdeführerin, die die meiste Zeit ihres Lebens in Äthiopien und im Sudan verbracht hat, zuzumuten ist, sich in ihrer Heimat eine neue Existenzgrundlage aufzubauen, und davon auszugehen ist, dass sie auf ihre Arbeitserfahrung als (...) und auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen kann, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), E-6776/2009 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-6776/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand: Seite 12

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