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Bundesverwaltungsgericht 15.02.2016 E-677/2016

15. Februar 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,628 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Januar 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-677/2016

Urteil v o m 1 5 . Februar 2016 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Bulgarien (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Januar 2016 / N (…).

E-677/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der kurdische Beschwerdeführer am (...) 2015 sein Heimatland verlassen habe und über die Türkei nach Bulgarien ausgereist sei; dort sei er kontrolliert und in die Türkei zurückgeschickt worden (A4 S. 4 und S. 6), dass er nach (…) Tagen Aufenthalt in Istanbul wieder nach Bulgarien aufgebrochen sei, wo man ihn daktyloskopiert habe (A4 S. 6); danach sei er über Serbien und ihm unbekannte Länder am 16. Oktober 2015 in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das SEM am 29. Oktober 2015 mit dem Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel die Befragung zur Person durchführte und ihm dabei unter anderem das rechtliche Gehör zu einer möglichen Wegweisung nach Bulgarien gewährte, dass er dabei festhielt, er würde lieber sterben als nach Bulgarien zurückzukehren; sie hätten die Fingerabdrücke zwangsweise abgeben müssen (A4 S. 8); ferner sei er in Bulgarien in Haft gewesen (A4 S. 6), dass darüber hinaus einer seiner Brüder – B._______ – in der Schweiz aufenthaltsberechtigt sei (A4 S. 5), dass dem vorinstanzlichen Dossier ein irakischer Nationalitätenausweis (Nr. […]) und eine irakische Identitätskarte (Nr. […]) von A._______ (geboren am […], aus C._______) sowie ein Ausweis des Iraqi Ministry of Defense (Nr. […]) beilagen, dass das SEM mit Verfügung vom 18. Januar 2016 – eröffnet am 26. Januar 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass es diesen Entscheid dahingehend begründete, die Zuständigkeit Bulgariens sei nicht widerlegt worden; ferner sei nicht davon auszugehen, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien eine Gefahr

E-677/2016 einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (Dublin-III-VO) sowie nach Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) darstellen würde, dass ferner weder ein Grund gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO noch gemäss Art. 17 Dublin-III-VO (sowie nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) vorliege, nach welchem die Schweiz (selber) auf das Asylgesuch einzutreten hätte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Februar 2016 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, dass nach Aufhebung der negativen Verfügung das SEM anzuweisen sei, sich für vorliegendes Asylgesuch aus humanitären Gründen für zuständig zu erachten, dass in prozessrechtlicher Hinsicht mit superprovisorischer und provisorischer (Art. 107a AsylG) Verfügung der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei, dass diese Rechtsmittelschrift damit begründet wurde, dass sich das SEM zu wenig mit der Situation der Flüchtlinge in Bulgarien auseinandersetze, dass das SEM gestützt auf Art. 16 f. Dublin-III-VO (abhängige Personen und Ermessensklauseln) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eintreten müsse, dass der Beschwerde unter anderem eine Fürsorgebestätigung der Heilsarmee Flüchtlingshilfe vom 1. Februar 2016 beilag, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Februar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

E-677/2016 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

E-677/2016 dass diesbezüglich Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (take charge) – wie das vorliegende – die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, 2014, K4 zu Art. 7), dass die Aufenthaltsberechtigung des Bruders nicht in Zusammenhang mit Art. 9-11 Dublin-III-VO gebracht werden kann, da sich der Zweck des Aufenthalts des Bruders, der im Jahr 2002 in die Schweiz einreiste, nicht auf internationalen Schutz sondern auf seine Erwerbstätigkeit gemäss der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) stützt (vgl. ZEMIS [Zentrales Migrationsinformationssystem]), dass im Übrigen auch Art. 16 Dublin-III-VO nicht zur Anwendung kommt, da keine Abhängigkeit in dessen Sinne erkennbar ist, zumal der Bruder schon 14 Jahren in der Schweiz weilt, weshalb nicht von einer intensiven familiären Bindung gesprochen werden kann, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am (…) in D._______ (Südosten Bulgariens) daktyloskopiert wurde (A3), dass auch dem Befragungsprotokoll zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer habe sich vor seiner Einreise in die Schweiz in Bulgarien aufgehalten (A4 S. 6), dass das SEM die bulgarischen Behörden am 17. November 2015 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte,

E-677/2016 dass die bulgarischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Bulgariens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass somit die eigentliche Zuständigkeit Bulgariens gegeben ist, welche vom Beschwerdeführer denn auf erstinstanzlicher Ebene auch nie bestritten wurde (A4 S. 8), dass indessen in der Rechtsmittelschrift darauf hingewiesen wurde, der UNHCR habe im Januar 2014 systemische Mängel bei den Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen in Bulgarien festgestellt, dass zahlreiche diesbezügliche Verbesserungen den UNHCR jedoch bereits im April 2014 dazu bewogen hat, eine generelle Aussetzung aller Dublin-Überstellungen nach Bulgarien nicht mehr als gerechtfertigt zu erachten (vgl. UNHCR, Bulgarien als Asylland, Anmerkungen zur aktuellen Asylsituation in Bulgarien, April 2014), dass es sich bei diesem Bericht vom April 2014 um die aktuellste Information vom UNHCR handelt, dass weiter davon ausgegangen werden darf, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass es folglich keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Bulgarien würden in genereller Weise systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21 f. und Art. 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),

E-677/2016 dass folglich die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers bei Bulgarien liegt, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; Selbsteintrittsrecht), dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen – er würde sich lieber umbringen als nach Bulgarien zurückzukehren (A4 S. 8) – implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass darüber hinaus in der Rechtsmittelschrift festgehalten wurde, dass die Überstellung von asylsuchenden Personen nach Bulgarien Art. 3 EMRK verletze, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen jedoch kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die bulgarischen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass der Beschwerdeführer auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Bulgarien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die bulgarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (Art. 26 Aufnahmerichtlinie),

E-677/2016 dass den Akten ferner keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei schon einmal von Bulgarien in die Türkei zurückgeschafft worden, vorliegend nicht standhält, da er damals in Bulgarien noch nicht registriert war; die Abnahme der Fingerabdrücke erfolgte erst nach seiner zweiten Einreise nach Bulgarien (A4 S. 6), dass folglich die Vermutung, Bulgarien halte sich an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen, nicht umgestossen wurde, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann (A4 S. 6) handelt, weshalb die Überstellung nach Bulgarien keine Gefahr für seine Gesundheit darstellt (Art. 3 EMRK), dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass in der Rechtsmittelschrift ferner gerügt wurde, aufgrund der Anwesenheit des Bruders des Beschwerdeführers in der Schweiz habe Letztere aus humanitären Gründen auf sein Asylgesuch einzutreten, da er in Bulgarien über keine Bezugsperson verfüge, dass das SEM sich diesbezüglich unter anderem dahingehend äusserte, dass der Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren habe, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine

E-677/2016 gesetzeswidrige Ermessensausübung (Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin- III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 f. AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E-677/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe

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