Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E6764/2011 Urteil v om 2 7 . D e z embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (…), dessen Ehefrau B._______, geboren (…), und deren Kinder C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), E._______, geboren (…), F._______, geboren (…), G._______, geboren (…), Syrien, alle vertreten durch Annelise Gerber, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom 29. November 2011 / N (…).
E6764/2011 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver fahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK, SR 0.142.30]), des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]), der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (DublinIIVO),
E6764/2011 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur DublinIIVO (DVO Dublin), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 10. August 2011 verliessen und über die Türkei und Italien am 5. September 2011 in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ um Asyl nachsuchten, dass sie (mit Ausnahme von F._______ und G._______) am (…) im EVZ I._______ summarisch befragt wurden, dass das BFM mit Verfügung vom 29. November 2011 – eröffnet am 9. Dezember 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Beschwerdeführenden nach Italien wegwies, dass das Bundesamt zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (s. S. 2 vorstehend) sei Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass die italienischen Behörden auf das Ersuchen des Bundesamtes um Übernahme der Beschwerdeführenden innert der festgelegten Frist keine Stellung genommen hätten, dass somit in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahren am 19. Oktober 2011 an Italien übergegangen sei, dass die Rückführung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 19. April 2012 zu erfolgen habe,
E6764/2011 dass die Aussagen der Beschwerdeführenden anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 19. September 2011 kein Hindernis für den Vollzug der Wegweisung nach Italien darstellten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 16. Dezember 2011 gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben und in materieller Hinsicht beantragen, es sei auf das Asylgesuch vom 5. September 2011 einzutreten und das Asylverfahren sei in der Schweiz durchzuführen, gegebenenfalls sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl nach Italien als auch nach Syrien festzustellen und als Folge davon sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, gegebenenfalls sei das Dossier zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Herstellung der aufschiebenden Wirkung ersuchen, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 20. Dezember 2011 vorlagen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
E6764/2011 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über prüfen (Art. 3235a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh rung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich die Schweiz mit der Umsetzung des DublinAssoziierungs abkommens verpflichtet hat, die DublinIIVO anzuwenden, dass das Bundesamt die italienischen Behörden am 4. Oktober 2011 um Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO ersuchte, dass die italienischen Behörden zum Ersuchen des Bundesamtes um Übernahme der Beschwerdeführenden innert der festgelegten Frist keine Stellung genommen haben und somit in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO die Zuständigkeit, das Asyl und Wegweisungsverfahren durchzuführen, am 19. Oktober 2011 an Italien übergegangen ist, dass die Beschwerdeführenden somit – wie vom BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt – in einen Drittstaat (vorliegend Italien) ausreisen können, welcher für die Prüfung ihres Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist,
E6764/2011 dass die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe unter anderem geltend machen, sie hätten in Italien nie um Asyl ersucht und sogar verlangt, das Land so schnell wie möglich wieder verlassen zu können, dass gemäss Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 über die Einrichtung von "Eurodac" für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens Daten von Asylbewerbern mit der Ziffer "1", von Personen nach Art. 8 mit der Ziffer "2" und von Personen nach Art. 11 der Ziffer "3" gekennzeichnet werden, dass aus den sich in den Vorakten befindlichen Ausdrucken der Datenbank hervorgeht, dass die Beschwerdeführenden in Italien entgegen ihren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe wohl doch um Asyl nachsuchten (vgl. z.B. Akten BFM A3/5 PCN: IT1 RM29H87), dass ihre diesbezüglichen Aussagen anlässlich der summarischen Befragung vom 14. September 2011 im EVZ I._______ bezeichnenderweise widersprüchlich ausgefallen sind, dass unbesehen dieses Umstandes die Zuständigkeit eines Landes zur Durchführung des Asylverfahrens nicht erst mit der Stellung eines Asylgesuches begründet wird (vgl. Art. 10 Abs. 1 DublinIIVO), dass für das Bundesverwaltungsgericht insgesamt auch keine Gründe ersichtlich sind, welche das Bundesamt zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) hätten veranlassen sollen, dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK ist, und keine Hinweise dafür bestehen, dieses Land würde sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten, dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, in den Aufenthalts und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist, dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts DublinRückkehren de und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den
E6764/2011 italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass die geltend gemachten medizinischen Probleme auch in Italien behandelt werden können und gemäss dem ärztlichen Bericht vom (…) von der Reisefähigkeit des Beschwerdeführers A._______ ausgegangen werden kann, dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern allenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV) oder gegebenenfalls – falls sich Familienmitglieder in verschiedenen DublinMitgliedstaaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der so genannten Humanitären Klausel (Art. 15 DublinIIVO), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion der Antrag, es sei der Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen, gegenstandslos wird,
E6764/2011 dass sich die gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb unbesehen der allenfalls bestehenden Bedürftigkeit der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E6764/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, an das BFM und an das Migrationsamt des Kantons J._______. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand: