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Bundesverwaltungsgericht 14.12.2017 E-6763/2017

14. Dezember 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,206 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 17. November 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6763/2017

Urteil v o m 1 4 . Dezember 2017 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Albanien, alle vertreten durch dipl.-jur. Tilla Jacomet, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 17. November 2017 / N (…).

E-6763/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reichten am 5. Juli 2017 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 13. Juli 2017 wurden sie zur Person befragt (BzP) und am 14. August 2017 folgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sie seien aus D._______, Albanien, wo er bis zur Ausreise als (...) tätig gewesen sei. Er sei am (…) 2010 zusammen mit seinem Bruder und einer weiteren Person im Auto unterwegs gewesen. Er sei wegen (…) gesucht gewesen. Auf einer Brücke in D._______ sei die Strasse vor und hinter ihnen von Fahrzeugen blockiert worden. Aus diesen seien zivil gekleidete, bewaffnete Personen ausgestiegen, welche vom Chef einer Anti-Terror-Einheit der Polizei geführt worden seien. Sie hätten auf sein Auto geschossen und er habe versucht zu fliehen. Dabei sei sein Bruder erschossen worden. Er habe schliesslich fliehen können, habe sich jedoch später bei der Polizei gemeldet. In einem darauffolgenden Gerichtsverfahren sei er vom Vorwurf, er habe Polizeibeamte töten wollen, freigesprochen worden. Allerdings sei er wegen seines Verhaltens während dieser Polizeikontrolle zu (…) Jahren Haft verurteilt worden. Am (…) 2014 sei er vorzeitig aus der Haft entlassen worden. Die Tötung des Bruders sei im Jahr (…) neu untersucht worden und der damals beteiligte Polizeibeamte E._______ sei mit definitivem Urteil vom (…) 2016 wegen (…) zu (…) Jahren Haft verurteilt worden. Da dieser über gute Beziehungen verfüge, habe er die Haft bisher nicht antreten müssen. Man habe ihn trotz internationaler Ausschreibung nicht festgenommen. Die anderen beteiligten Polizeibeamten seien weiterhin bei der Polizei tätig. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien bemüht, die Behörden dazu zu bewegen, die an der Tötung des Bruders beteiligten Personen zur Rechenschaft zu ziehen und den verurteilten E._______ festzunehmen. Daher, und da er während dieses Prozesses gegen E._______ ausgesagt habe, sei er seit seiner Haftentlassung bis zur Ausreise von E._______ und dessen Leuten bedroht worden. Trotz Meldung dieser Drohungen bei der Polizei habe diese mangels Beweismittel keine Anzeige entgegengenommen. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe seit dem Jahr 2015 mit ihrem Mann und ihrer Tochter in D._______ gelebt und keine Probleme

E-6763/2017 gehabt. Seit den Drohungen gegen ihren Mann sei auch sie davon betroffen, auch wenn man sie nicht persönlich bedroht habe. Aus Angst um ihr Leben seien sie am 5. Juli 2017 über den Kosovo in die Schweiz gereist. Neben ihren Pässen und Identitätskarten reichten die Beschwerdeführenden diverse Beweismittel zu den Akten, die den Vorfall vom (…) 2010 betreffen (vgl. Asylentscheid vom 17. November 2017, S. 3). C. Mit Verfügung vom 17. November 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 29. November 2017 reichten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden aufgrund der Anhörung nicht als „offenkundig“ unglaubhaft oder asylirrelevant eingestuft werden können und somit die Anwendung von Art. 40 AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fehlerhaft sei, die Verfügung sei zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen mit der Aufforderung, den Sachverhalt eingehend zu erstellen und anschliessend zu würdigen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu erteilen, subeventualiter seien die Beschwerdeführenden aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, es sei von einer Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und die Unterzeichnende sei als amtlichen Rechtsbeistand einzusetzen. E. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 5. Dezember 2017 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).

E-6763/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E-6763/2017 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 40 AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ab. Gemäss Art. 40 AsylG wird ein Asylgesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt, wenn aufgrund der Anhörung offenkundig wird, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen. Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet der Bundesrat Staaten als sichere Drittstaaten, in denen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung herrscht (Bst. a) oder effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. b). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Angaben des Beschwerdeführers zu den Umständen des Todes seines Bruders seien glaubhaft und würden nicht angezweifelt werden. Im Gegensatz dazu seien seine Ausführungen zu den Bedrohungen gegen ihn allgemein gehalten, oberflächlich, vage, nicht überzeugend und damit unglaubhaft. So habe er dazu auch auf Nachfrage hin nur zu Protokoll gegeben, man habe ihn zum Schweigen bringen wollen und ihm eine Waffe an den Kopf gelegt (SEM-Akte A7 S. 8). Fragen nach konkreten Drohungen sei er ausgewichen und habe auf die allgemeinen Umstände verwiesen, wonach er der

E-6763/2017 einzige Zeuge gewesen sei und auf weitere Verurteilungen der an der Tötung seines Bruders beteiligten Personen gedrängt habe (z.B. SEM-Akte A7 S. 9). Auch auf die mehrfachen Aufforderungen hin, die Bedrohungen konkret zu schildern, habe er wiederholt, ihm sei eine Waffe an den Kopf gehalten worden, ohne Details oder lebensnahe Schilderungen zu ergänzen (SEM-Akte A7 S. 9). Die Schilderungen der einzelnen Vorfälle seien oberflächlich und vage geblieben (SEM-Akte A7 S. 10–12). Auch die Angaben dazu, wieso es trotz über mehr als drei Jahre andauernden Bedrohungen und obwohl sein Wohnort bekannt gewesen sein dürfte nie zu Übergriffen gekommen sei, seien nicht überzeugend (SEM-Akte A7 S. 10). Dies umso weniger, als er angegeben habe, die Leute hätten ihm gedroht, ihm etwas anzutun, falls er gegen E._______ im Jahr (…) vor Gericht aussagen würde, und er dies dennoch getan habe (SEM-Akte A7 S. 8). Angesichts der angeblich guten Beziehungen dieser Leute sei es zudem nicht plausibel, dass diese keine Möglichkeit zu einem Übergriff gehabt hätten (SEM- Akte A7 S. 10). Schliesslich erscheine fraglich, wieso sein Vater, der gemäss eingereichten Beweismitteln eine treibende Kraft bei den Forderungen nach vertiefter Aufarbeitung der Tötung seines Bruders zu sein scheine und damit über ein ähnliches Risikoprofil verfüge, nach wie vor in Albanien leben könne. Seine Vorbringen seien in wesentlichen Punkten zu wenig hinreichend begründet, um als glaubhaft zu gelten. Zudem würden die eingereichten Beweismittel gemäss eigenen Angabe den Vorfall vom (…) 2010 (SEM-Akte A7 S. 15) und nicht die hier geltend gemachten Bedrohungen betreffen, weshalb darauf nicht im Detail eingegangen werde. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dem entgegengehalten, es handle sich vorliegend nicht um einen Fall, bei dem die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfüllt werde, weshalb Art. 40 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung kommen könne. Bei Albanien handle es sich zwar um einen verfolgungssicheren Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Allerdings könne die Regelvermutung, wonach eine asylrelevante staatliche Verfolgung in Albanien grundsätzlich nicht bestehe und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei, bei Vorhandensein konkreter Hinweise umgestossen werden. Dabei sei der Beweismassstab des Glaubhaftmachens der Flüchtlingseigenschaft noch tiefer anzusetzen als bei Art. 7 AsylG. Vorliegend seien solche Hinweise gegeben. Die Vorinstanz stütze ihren Entscheid zudem auf eine unvollständige Sachverhaltsermittlung. Insgesamt seien die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Bedrohungen gegen ihn glaubhaft. Er habe viele Drohungen erhalten, weshalb es ihm

E-6763/2017 schwerfalle, einzelne Erlebnisse herauszukristallisieren. Er sei von den Erlebnissen traumatisiert, aufgewühlt und emotional, was sein Aussageverhalten beeinflusst habe. Zudem würden seine Erzählungen diverse Realkriterien beinhalten, konkret und mit Details ausfallen (Beschwerde S. 6 f.). Weiter liessen sich keine Widersprüche oder offensichtliche Unglaubhaftigkeitsmerkmale finden und die Aussagen würden sich mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin decken. Zur Rolle des Vaters sei anzumerken, dass dieser von seiner Arbeitsstelle entlassen worden sei und er, da er nicht gegen E._______ ausgesagt habe, nicht die gleiche Position wie der Beschwerdeführer habe. Zudem habe er weitere Schikanen erleiden müssen, indem er öffentlich diskreditiert worden sei (Beschwerde S. 8). Er habe ausserdem plausibel angeben können, weshalb es nie zu Übergriffen gekommen sei. Auch würden solche Drohungen oft nicht mit der Absicht ausgesprochen, sie auch umzusetzen. Vielmehr seien sie dafür gedacht, den Betroffenen mundtot zu machen. Die eingereichten Beweismittel zum Vorfall vom (…) 2010 würden zudem mittelbar die Bedrohungssituation der Beschwerdeführenden belegen. Daher hätte die Vorinstanz die Beweismittel übersetzen und durch eine Botschaftsanfrage überprüfen müssen, ob der Beschwerdeführer versucht habe, beim obersten Strafgericht Tirana Anzeige zu erstatten. Schliesslich habe es die Vorinstanz unterlassen, die Ausführungen der Beschwerdeführenden in den Kontext der aktuellen politischen und menschenrechtlichen Lage in Albanien zu setzen. Es wäre eine Lageanalyse angezeigt gewesen. Insgesamt seien die Aussagen des Beschwerdeführers glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG, weshalb die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllten und ihnen Asyl zu erteilen sei. 6. 6.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen hat. Sie hat in ihrem Entscheid die Gründe angeführt, welche auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden schliessen lassen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen an dieser Sichtweise nichts zu ändern. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. 6.2 Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer keine genaueren Angaben zu den Drohungen gegen ihn machen kann. Gemäss eigenen Erzählungen handelt es sich um einschneidende Erlebnisse, womit zu erwarten wäre, dass er Details wiedergeben und konkrete

E-6763/2017 Hinweise dazu machen könnte. Blosse Wiederholungen – auch auf Beschwerdeebene – vermögen daran nichts zu ändern. Wie die Vorinstanz ausgeführt hat, werden die Umstände die zum Tod seines Bruders geführt haben, nicht angezweifelt. Doch auch in einer emotional belastenden Situation kann Erlebtes realitätsnah und detailreich wiedergegeben werden, was der Beschwerdeführer bezüglich des Vorfalls vom (…) 2010 denn auch gemacht hat, im Gegensatz zu den nachfolgenden Bedrohungen. Der Hinweis auf die Gefühlslage des Beschwerdeführers erklärt nicht, weshalb zu den Bedrohungen nur Wiederholungen ohne substantiiertere Angaben gemacht werden konnten. Weiter ist nicht überzeugend, wie sich der Beschwerdeführer über drei Jahre lang von Übergriffen hat schützen können. Er bringt selbst vor, dass solche Drohungen oft nicht mit der Absicht ausgesprochen werden, sie tatsächlich umzusetzen, sondern, um jemanden mundtot zu machen (Beschwerde S. 8). Da er jedoch angibt, trotzdem im Prozess gegen E._______ ausgesagt zu haben, ohne dass danach eine Drohung umgesetzt worden sei, ist nicht davon auszugehen, dass eine tatsächliche Gefahr vorhanden war. Die Vorinstanz macht in ihrem Entscheid nicht geltend, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich oder würden von denjenigen der Beschwerdeführerin abweichen, weshalb dieses Argument nicht zu hören ist. Inwiefern die eingereichten Beweismittel bezüglich der Bedrohungssituation relevant sein könnten wird in der Beschwerde nicht vorgebracht. Eine Übersetzung der Dokumente war daher nicht angezeigt. Schliesslich wird auch die Strafanzeige an das oberste Strafgericht Tirana nicht substantiiert dargelegt. Ein Beweismittel dafür wurde neben den diversen anderen Eingaben nicht eingereicht, weshalb die Vorinstanz zu Recht von weiteren Abklärungen diesbezüglich abgesehen hat. (…). Zwar sind die Hinweise auf das wegen Korruption und mangelnder Unabhängigkeit kritisierte Justizsystem in Albanien wohl nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Eine Lageanalyse zwecks Beurteilung der Relevanz der dargelegten Benachteiligungen ist aber nur in besonderen Fällen (wie dem eben genannten) angezeigt, was vorliegend nicht der Fall ist. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat Albanien mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist. Die Bezeichnung eines Landes als so genanntes "safe country" beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche

E-6763/2017 Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise diese Regelvermutung umgestossen werden kann. Solche konkrete und substantiierte Hinweise vermochten die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten nicht darzutun. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG abgelehnt. Es besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Sachverhaltsermittlungen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (vgl. E. III) zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung

E-6763/2017 findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Ebenso zutreffend sind ihre Erkenntnisse, wonach weder die politische Lage in Albanien noch andere, insbesondere individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges der Beschwerdeführenden sprächen. Auf die betreffenden Ausführungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. 8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Angesichts des Umstands, wonach sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Die Frage der wirtschaftlichen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden kann demnach offen bleiben. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist das Gesuch um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ebenfalls abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-6763/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und das Gesuch um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter

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