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Bundesverwaltungsgericht 02.03.2018 E-6763/2016

2. März 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,614 Wörter·~23 min·6

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6763/2016

Urteil v o m 2 . März 2018

Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Andrea Berger-Fehr, Gerichtsschreiberin Della Batliner.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), alle Eritrea, alle vertreten durch lic. iur. Fabienne Zannol, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2016 / N (…).

E-6763/2016 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin reiste gemäss ihren eigenen Angaben im Januar beziehungsweise März 2013 illegal aus ihrem Heimatstaat Eritrea aus und gelangte über Äthiopien, Sudan, Libyen, Griechenland und Italien am 8. September 2014 in die Schweiz. Am 9. September 2014 stellte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Eine Befragung zur Person (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A4/13) fand am 12. September 2014 statt. Am 7. September 2016 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Gesuchsgründen vertieft angehört (Protokoll in den SEM- Akten A29/17). A.b Bei der BzP und der Anhörung gab die Beschwerdeführerin als Grund für ihr Asylgesuch an, sie habe ihr Heimatland verlassen, weil sie nicht zum Militärdienst nach Sawa habe gehen wollen. Sie habe von der Verwaltung beziehungsweise der Polizei im Jahr 2009 (BzP) beziehungsweise etwa einen Monat vor ihrer Ausreise (Anhörung) ein schriftliches Aufgebot erhalten, sei aber nicht hingegangen. Ihre ältere Schwester habe das Aufgebot entgegengenommen. Sie habe sich danach die meiste Zeit im Wald versteckt aufgehalten, ihr Leben normal weitergeführt und von der Landwirtschaft gelebt. Die Behörden hätten nicht konkret nach ihr gesucht, aber bei Kontrollen im Dorf habe sie sich immer im Wald versteckt. Bis zu ihrer Ausreise sei sie nicht mehr zuhause gesucht worden. Vor dem Aufgebot habe sie nie Probleme mit den Behörden gehabt. Sie sei im Januar beziehungsweise März 2013 ausgereist, weil sie das Regime verachtet habe. Auf dem Reiseweg sei sie von den libyschen Behörden für neun Monate inhaftiert worden. In Libyen sei sie vergewaltigt worden und schwanger geworden. Am (…) gebar sie das Kind B._______, welcher in das vorliegende Verfahren miteinbezogen wurde. Am (…) kam das Kind C._______ auf die Welt, welcher ebenfalls in das vorliegende Verfahren miteinbezogen wurde. A.c Anlässlich der Anhörung reichte die Beschwerdeführerin ihren Taufschein zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2016 – eröffnet am 4. Oktober 2016 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder, wies ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung, schob aber

E-6763/2016 den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Begründend hielt das SEM fest, die Beschwerdeführerin habe im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht, indem sie etwa bei der BzP angegeben habe, 2009 die angebliche Vorladung zwecks Absolvierung des Militärdienstes erhalten zu haben. Anlässlich der Bundesanhörung habe sie sich an das Datum der Zustellung überhaupt nicht mehr erinnern können. Zum einen habe sie angegeben, sie habe nach der Zustellung der Vorladung rund vier Jahre in Eritrea gelebt und sei erst anschliessend ausgereist. Zum anderen habe sie bei der Anhörung behauptet, rund einen Monat nach Zustellung der Vorladung definitiv aus Eritrea ausgereist zu sein. Im Rahmen der BzP habe sie zu Protokoll gegeben, die Vorladung sei von der Polizei überbracht worden. Bei der Anhörung habe sie dazu auf Nachfrage keine genaueren Informationen anzugeben vermocht. Einerseits habe sie ihre angebliche illegale Ausreise aus Eritrea bei der BzP auf Januar 2013 datiert, andererseits habe sie bei der Bundesanhörung von März 2013 gesprochen. Aufgrund dieser Widersprüche und Ungereimtheiten kämen erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der behaupteten militärischen Einberufung sowie illegalen Ausreise auf. Weiter habe sie sich nicht detailliert über die Umstände der Zustellung der angeblichen Vorladung – Schilderung der Informationen, die ihr ihre Schwester diesbezüglich mitgeteilt habe, Beschreibung ihrer Reaktion auf diese Neuigkeit, Verhalten ihrer Schwester sowie der Behörden bei der Zustellung der Vorladung – äussern können. Darüber hinaus habe sie auch nicht detailliert wiedergeben können, was sie am Tag der Zustellung der Vorladung genau gemacht habe. Des Weiteren sei sie – gemäss ihren Aussagen in der BzP – nach Zustellung der Vorladung noch mindestens drei Jahre in Eritrea verblieben. Befragt zu den konkreten Verfolgungsmassnahmen der eritreischen Behörden in diesem Zeitraum habe sie nichts Konkretes mitteilen können. Auch ihre Schilderungen, wie sie als angeblich militärisch einberufene Person ihren Lebensalltag gestaltet habe, seien bloss allgemein und substanzlos ausgefallen und hätten nicht den Eindruck von persönlich Erlebtem beziehungsweise der Situation einer vermeintlichen Refraktärin zu vermitteln vermocht.

E-6763/2016 Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin bei der Anhörung aufgefordert worden, ihre behauptete illegale Ausreise auf dem Landweg zwischen Eritrea und Äthiopien detailliert zu schildern. Ihre diesbezüglichen Angaben – Beschreibung der Reisevorbereitung, Planung und Finanzierung, Absprache mit den Fluchtkollegen und Helfern, Beschreibung des Reiseweges zwischen ihrem Dorf und der eritreisch/äthiopischen Grenze, Angaben zur Dauer der Reise und zu den durchquerten Dörfern, Information zu allfälligen Armee- oder Polizeikontrollen – seien ebenfalls äusserst vage und allgemein ausgefallen. Zusammenfassend gelangte das SEM zum Schluss, dass aufgrund der genannten Ungereimtheiten und unsubstanziierten Angaben weder die behauptete Refraktion noch die illegale Ausreise aus Eritrea glaubhaft seien. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass ihr Asylgesuch abzulehnen sei. C. Mit Beschwerde vom 2. November 2016 (Datum des Poststempels; die Eingabe datiert vom 31. Oktober 2016) beantragte die Beschwerdeführerin, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihr und ihren Kindern Asyl zu gewähren; es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei; die vorläufige Aufnahme sei „umzuwandeln in die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft“. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Erlass der Verfahrenskosten und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Begründung hielt die Beschwerdeführerin fest, sie sei auf der Flucht in einem Gefängnis in Libyen vergewaltigt worden und ihr [erstgeborenes Kind] sei bei ihr. Ihr Freund in Eritrea habe sich von ihr abgewandt, seit er von der Vergewaltigung wisse. Schon allein aus diesem Grunde werde sie nie nach Hause zurückkehren können. Zu der Angst, ins Militär eingezogen zu werden, sei nun eine zweite grosse Angst gekommen. Aufgrund der Vergewaltigung sei sie im Heimatland nicht mehr respektiert und sei mit ihren [Kindern] des Lebens nicht mehr sicher. Beim ersten Interview sei sie sehr geschwächt gewesen und habe nicht gut denken können. Ihre Antworten im zweiten Interview seien aber zutreffend.

E-6763/2016 D. Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2016 räumte die zuständige Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Ergänzung (Verbesserung) der Beschwerde ein und schob den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt auf. E. Mit Eingabe vom 24. November 2016 reichte die neu mandatierte Rechtsvertreterin eine Beschwerdeverbesserung ein und beantragte ergänzend zur Beschwerde vom 2. November 2016 ihre Beiordnung als amtliche Beiständin. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, die Beschwerdeführerin habe nur zwei Jahre zur Schule gehen können und es beständen starke Indizien für eine Einschränkung ihrer kognitiven Fähigkeiten. Aus diesem Grund sei sie nicht fähig gewesen, ihre Asylvorbringen detaillierter und in sich kongruent wiederzugeben. Die anwesende Hilfswerkvertreterin und die Rechtsvertreterin selbst hätten Konzentrationsschwierigkeiten und Unsicherheit dokumentiert respektive festgestellt. Die anlässlich der BzP und der Anhörung gemachten Aussagen seien unter diesem Blickwinkel zu würdigen. Ihre Angabe, sie habe das Aufgebot im Jahr 2009 erhalten und sei 2013 geflüchtet, sei vom Befrager der BzP nicht weiter überprüft worden. Das Jahr 2009 sei nur ein einziges Mal anlässlich der BzP erwähnt worden. Wahrscheinlich sei anlässlich der BzP entweder der Beschwerdeführerin oder bei der Übersetzung ein Fehler unterlaufen. Die weiteren von der Vorinstanz geltend gemachten Widersprüche seien angesichts der eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten der Beschwerdeführerin nicht derart grob, dass sie weiter ins Gewicht fallen könnten. Die illegale Ausreise sei durch die zwar kurzen, aber logischen und kongruenten Antworten der Beschwerdeführerin, welche ausreichend Realkennzeichen aufwiesen, im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft gemacht. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2016 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und schob den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtsbeistandschaft auf.

E-6763/2016 Am 7. Dezember 2016 teilte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit, dass sie mit den unterbreiteten Voraussetzungen für die amtliche Rechtsbeistandschaft einverstanden sei. Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2016 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft gut und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. G. Mit Vernehmlassung vom 27. Dezember 2016 hielt das SEM fest, dass die Schlussfolgerungen im Asylentscheid vom 3. Oktober 2016 nicht widerlegt worden seien. Selbst bei Wahrunterstellung der „illegalen Ausreise“ käme das SEM gemäss neuer Praxis nicht zu einem anderen Resultat beziehungsweise zur Anerkennung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Bestrafung. Die Beschwerdeführerin habe gemäss den vorliegenden Akten weder den Nationaldienst verweigert noch sei sie aus dem Nationaldienst desertiert, zumal ihre diesbezüglichen Aussagen nicht glaubhaft seien. Da sie demnach nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen habe und ihren Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach sie bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte, seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. Ihre Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea seien somit asylrechtlich unbeachtlich. H. Innert Frist replizierte die Beschwerdeführerin am 18. Januar 2017, die vom SEM vollzogene Praxisänderung zur illegalen Ausreise sei unzulässig. Sie gründe auf einer ungenügenden Informationslage und erfülle die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht. Der Nationaldienst-Status der Beschwerdeführerin sei im heutigen Zeitpunkt in keiner Weise geregelt, so dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea von den eritreischen Behörden als Refraktärin angesehen werde und aus diesen Gründen mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen habe.

E-6763/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist (unter der nachfolgenden Einschränkung) einzutreten. Nicht einzutreten ist auf das Begehren, es sei das Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen (der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs) festzustellen; nachdem die Beschwerdeführerin und ihre Kinder vom SEM vorläufig aufgenommen worden sind, besteht angesichts der alternativen Natur der Vollzugshindernisse (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, BVGE 2009/51 E. 5.4) an einer solchen Feststellung kein aktuelles Rechtschutzinteresse. 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG, vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-6763/2016 3. Da die Beschwerdeführenden vorläufig aufgenommen wurden, beschränkt sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, ob das SEM zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint beziehungsweise ihr Asylgesuch abgelehnt und sie aus der Schweiz weggewiesen hat. 4. 4.1 Vorab ist zu prüfen, ob der in der Beschwerde erhobene Einwand, die Beschwerdeführerin sei aufgrund von eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen, ihre Asylvorbringen detailliert und in sich kongruent wiederzugeben, stichhaltig ist. 4.2 In EMARK 1993 Nr. 15 (Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission) führte die damalige ARK aus, es könne eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen, wenn ernsthafte Zweifel bestünden bezüglich der Fähigkeit der asylsuchenden Person, einvernommen zu werden, und vorgängig nicht durch einen Arzt geprüft werde, ob jene im Stande sei, einvernommen zu werden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs könne zwar geheilt werden, wenn sich die asylsuchende Person vor einer Beschwerdeinstanz mit voller Kognition erklären könne. Diese Rechtsprechung solle aber nicht in dem Sinne interpretiert werden, dass sich die Vorinstanz ihrer Pflicht zur korrekten Verfahrensführung entziehen könne, zumal durch die Heilung die asylsuchende Person eine Instanz verliere und ihr die Eingabe eines Rechtsmittels aufgebürdet werde. Folglich könne die Heilung nicht die Regel darstellen. Im dem jenem Entscheid zugrundeliegenden Verfahren ging die ARK davon aus, dass der Vorinstanz zweifellos bekannt gewesen sei, dass die betroffene Person unter psychischen Problemen gelitten habe und unter Medikamenten gestanden sei; trotzdem sei kein medizinisches Gutachten vor der zweiten Anhörung eingeholt worden. Deshalb hob die ARK die angefochtene Verfügung auf und ordnete die erneute Durchführung der Anhörung an, da asylsuchende Personen das Recht hätten, ihre Asylgründe in einem physisch und psychisch adäquaten Zustand vortragen zu können. 4.3 Aus dem Anhörungsprotokoll geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zeitweise tatsächlich Mühe bekundete, die an sie gerichteten Fragen zu verstehen und sich zu konzentrieren (A29 F39, F66 f., F82, F92, F100). Nach einer kurzen Pause ging die Anhörung flüssiger vonstatten und die SEM-Befragerin musste nur noch eine Frage wiederholen beziehungs-

E-6763/2016 weise umformulieren (A29 F106 f.). Die ebenfalls anwesende Hilfswerkvertretung dokumentierte auf dem Unterschriftenblatt unter der Sparte „Beobachtung der Anhörung“ ebenfalls zeitweise Konzentrationsschwierigkeiten der Beschwerdeführerin. Mehrmals hätten die Fragen wiederholt werden müssen. Zudem habe die Beschwerdeführerin den Anschein erweckt, etwas unsicher zu sein, was sie mit Lachen zu überspielen versucht habe. Anregungen für weitere Sachverhaltsabklärungen oder Einwände zum Protokoll hatte die Hilfswerkvertretung keine anzubringen. 4.4 Mit Blick auf die skizzierte Rechtsprechung (vgl. E. 4.2) gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM im vorliegenden Verfahren nicht von Zweifeln an der Einvernahmefähigkeit der Beschwerdeführerin ausgehen musste. Anders als im geschilderten Fall war vorliegend von keiner Medikamenteneinnahme die Rede. Bei der Beschwerdeführerin handelte es sich auch nicht um eine Minderjährige, welche aufgrund ihres Alters eines besonderen Schutzes bedürfte. Samt Rückübersetzung dauerte die Anhörung drei Stunden und 20 Minuten. Sie wurde durch eine 15-minütige Pause unterbrochen. Weder machte die Beschwerdeführerin einen weiteren Pausenbedarf geltend, noch verlangte sie gar den Abbruch der Anhörung. Die Ausgestaltung der Anhörung durch das SEM gibt zu keinen Beanstandungen Anlass, zumal die SEM-Befragerin sich um eine verständnisgerechte Befragung bemühte und der Beschwerdeführerin Raum bot, um ihre Asylvorbringen und deren Kerngehalt vorzutragen. Bei Wiederholung der Frage vermochte die Beschwerdeführerin stets Antworten zu geben, aus welchen ersichtlich ist, dass sie die Fragestellungen verstanden hat. Ihre Antworten vermitteln aber eher den Eindruck, sie habe das Erzählte nicht selbst erlebt und eventuell aus diesem Grund nur unsubstanziiert wiedergeben können (vgl. hierzu E. 5.3). Auf kognitive Einschränkungen, welche ernsthafte Zweifel an der Einvernahmefähigkeit der Beschwerdeführerin begründen könnten, lässt sich weder aus den Befragungsprotokollen der BzP und der Anhörung, noch aus den Beobachtungen der Hilfswerkvertretung schliessen. Auch nach der Befragung hat sich die Beschwerdeführerin nicht nachträglich beim SEM gemeldet, um irgendwelche Mängel geltend zu machen. Im Übrigen werden in der Beschwerde sowie in deren Ergänzung die geltend gemachten kognitiven Einschränkungen weder medizinisch belegt, noch werden Arztberichte in Aussicht gestellt und/oder psychologische, psychiatrische oder anderweitige Abklärungen beantragt.

E-6763/2016 Nach dem Gesagten wurden die Befragungsprotokolle dem Entscheid korrekterweise zugrunde gelegt und es besteht keine Veranlassung, insbesondere die Anhörung zu wiederholen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen respektive massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in BVGE 2010/57 (E. 2.2 und 2.3) dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden. 5.3 Nach Durchsicht der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea aufzuzeigen. Zu Recht hielt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fest, der Erhalt einer angeblichen Vorladung zwecks Absolvierung des Militärdienstes sei unglaubhaft. Stark ins Gewicht fällt dabei, dass die Beschwerdeführerin bei der BzP angab, sie habe die Vorladung 2009 erhalten (A4/8 7.02). Bei der Anhörung erinnerte sie sich zunächst an kein Datum, anschliessend sprach sie vom Jahr 2013 respektive einem Monat vor der Ausreise (A29/8 F79 ff., F86). Auch die Rechtsvertreterin räumt in der Beschwerdeverbesserung ein, dass diese Erklärung nachgeschoben wirke (S. 3 der Beschwerde).

E-6763/2016 Selbst wenn – wie in der Beschwerdeverbesserung von der Rechtsvertreterin geltend gemacht wird – der Beschwerdeführerin oder bei der Übersetzung bei der BzP ein Fehler bei der Nennung der Jahreszahl 2009 unterlaufen sein sollte, könnte die Ansicht, die weiteren von der Vorinstanz geltend gemachten Widersprüche seien nicht derart grob, dass sie die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin erschüttern könnten, nicht geteilt werden. Die vom SEM hervorgehobenen Ungereimtheiten und unsubstanziierten Angaben gehen über etwaige fehlende Detailkenntnisse hinaus, indem sie nicht nur über den Überbringer der Vorladung, sondern auch etwa über deren Inhalt, den ihre Schwester ihr mitgeteilt haben soll, ihre Reaktion auf diese Neuigkeit oder was sie am Tag der Vorladung genau gemacht habe, nichts Näheres zu berichten wusste (A29/9 F82 ff.). Der Eindruck, sie habe die geschilderten Umstände um die Vorladung zum Militärdienst gar nicht selbst erlebt, liegt nahe. Es fällt auf, dass sie den angeblichen Kern ihrer Asylgründe – das Aufgebot zum Militärdienst – in sehr einsilbiger und unsubstanziierter Weise schilderte (vgl. A4/13 S. 8; A29/17 F 73 ff.), während andere Darstellungen – zum Beispiel die Umstände der Reise von Äthiopien über Libyen nach Italien oder die in Libyen oder in Italien erlebten Verhältnisse (vgl. A4/13 S. 7) – im Vergleich dazu farbiger und detaillierter dargestellt werden konnten. Das Gericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, dass die unsubstanziierte Darstellung des angeblich zentralen Fluchtgrundes nicht glaubhaft wird. Ebenso vermögen die Darstellungen, wie die Beschwerdeführerin sich angeblich vor Razzien oder der Suche nach ihr über längere Zeit habe „im Wald“ oder “hinter den Bergen“ verstecken können (A29/17 F 77 f., 91, 93, 102, 111 ff.), nicht zu überzeugen. 5.4 Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend macht, sie sei auf der Flucht in einem Gefängnis in Libyen vergewaltigt worden und dieses Ereignis habe zu ihrer Schwangerschaft geführt, handelt es sich um einen tragischen Vorfall, der sich in einem Drittland ereignet hat. In flüchtlingsrechtlicher Hinsicht sind indessen einzig Vorbringen in Bezug auf den Heimatstaat relevant, weshalb dieses Ereignis im Lichte von Art. 3 AsylG daher keine Berücksichtigung finden kann. Die Vorinstanz hat der besonderen Situation der Beschwerdeführerin aber gebührend Rechnung getragen, indem sie den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtete und die vorläufige Aufnahme anordnete (vgl. E. 8.2).

E-6763/2016 6. 6.1 Somit bleibt zu prüfen, ob sie wegen ihrer Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 6.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29). 6.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe Eritrea illegal verlassen und sei deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin an Leib und Leben sowie in ihrer Freiheit gefährdet. 6.4 Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016. Die Frage nach der vom SEM eingeleiteten und seitens der Beschwerdeführerin in der Replik beanstandeten Praxisänderung hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des (in seinen beiden Asylabteilungen koordiniert behandelten) Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) entschieden. Nachdem das Gericht die vorinstanzliche Praxisänderung demnach mittlerweile bestätigt hat, ist die Rüge, diese Praxisänderung sei unzulässig gewesen (Replik vom 18.1.2017 S. 2 f.), obsolet geworden. Im besagten Urteil befasste sich das Gericht mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Es kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr habe aufrechterhalten lassen und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in

E-6763/2016 ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (a.a.O., E. 5). 6.5 Im vorliegenden Fall sind solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren nicht ersichtlich. Aufgrund des oben Gesagten ist nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin in den Nationaldienst respektive den Militärdienst einberufen wurde (vgl. vorliegende E. 5). Andere Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, beziehungsweise zu einer Schärfung ihres Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, machte sie weder geltend noch gehen solche aus den Akten hervor. Wie bereits erwähnt, vermag die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann daher mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. 6.6 Es ist der Beschwerdeführerin folglich nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 bzw. Art. 54 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Das SEM hat ihre Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint. Damit fehlt es auch an einer Grundlage, um die Flüchtlingseigenschaft der beiden Kinder zu bejahen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder verfügen nicht über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung; es ist auch nicht aktenkundig, dass sie ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung eingereicht hätten.

E-6763/2016 Aus den Akten (vgl. A29/17 F65; Replik S. 2; vgl. auch die Angaben im Geburtsregisterauszug für das Kind C._______) geht hervor, dass der Partner der Beschwerdeführerin und Vater ihres zweiten Kindes in der Schweiz asylberechtigter Flüchtling ist (N […]). Ein Gesuch um Einbezug in seine Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ist bis anhin beim SEM nicht eingereicht worden; ein Gesuch bei der zuständigen Behörde um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung aufgrund der skizzierten Familienverhältnisse ist, wie erwähnt, ebenfalls nicht aktenkundig. Die Beurteilung dieser Gesuche hätte bei den zuständigen Behörden (SEM respektive kantonales Migrationsamt) zu erfolgen und sprengt den Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Beim heutigen Stand der Aktenlage ist daher die vom SEM angeordnete Wegweisung (deren Vollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben ist) zu bestätigen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 3. Oktober 2016 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Mit dem vorliegenden Entscheid tritt die vorläufige Aufnahme formell in Kraft. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen indes mit Zwischenverfügung vom 30. November 2016 die unentgeltliche

E-6763/2016 Prozessführung gewährt wurde und ihre Bedürftigkeit weiterhin aktenkundig ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.2 Eine Parteientschädigung im Sinne von Art. 64 VwVG ist beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht zuzusprechen. Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2016 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut, so dass der Rechtsvertreterin als amtlich beigeordnete Rechtsbeiständin für die ihr angefallenen Kosten ein Honorar auszurichten ist. Sie reichte am 19. Oktober (wohl: November) 2016 eine Kostennote über insgesamt Fr. 1‘313.60 bei einem Stundenansatz von Fr. 180.– in. Entsprechend der (der Rechtsvertreterin mit Zwischenverfügung vom 30. November 2016 mitgeteilten) Praxis des Gerichts, wonach bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) und nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE) wird, ist das Honorar auf Fr. 150.– pro Stunde zu kürzen. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand erscheint angemessen; zusätzlich zu berücksichtigen ist der Aufwand für die Ausarbeitung der Replikeingabe vom 18. Januar 2017. Unter Zugrundelegung eines Zeitaufwands von 8 Stunden und den zu vergütenden Barauslagen von Fr. 50.– ist das Honorar auf insgesamt Fr. 1‘350.– (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag und Auslagen) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6763/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Gericht richtet der amtlich bestellten Rechtsvertreterin ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘350.– aus. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Della Batliner

Versand:

E-6763/2016 — Bundesverwaltungsgericht 02.03.2018 E-6763/2016 — Swissrulings