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Bundesverwaltungsgericht 11.08.2008 E-6763/2006

11. August 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,807 Wörter·~29 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft

Volltext

Abtei lung V E-6763/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . August 2008 Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Urs David. A._______, geboren _______, B._______, geboren _______, C._______, geboren _______, D._______, geboren _______, E._______, geboren _______, F._______, geboren _______, Kosovo, alle vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, _______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Juli 2003 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6763/2006 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihren damaligen Heimatstaat (Serbien und Montenegro) am 7. Januar 2003 und reisten am 10. Januar 2003 illegal in die Schweiz ein. Gleichentags stellten sie im G._______ Asylgesuche. Anlässlich der Kurzbefragungen von A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) und von B._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) vom 22. Januar 2003 im H._______ und der Anhörungen vom 28. März 2003 zu den Asylgründen durch die kantonale Behörde machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien ethnische Roma beziehungsweise Ashkali beziehungsweise Ägypter und stammten aus I._______ (Gemeinde Peje), wo sie auch den Kosovo-Krieg erlebt hätten, zumal sie wegen der damaligen Schwangerschaft der Beschwerdeführerin ihr Haus nicht hätten verlassen wollen. Die ethnischen Albaner seien hingegen mehrheitlich geflüchtet. Von den Serben seien die Beschwerdeführenden damals weitgehend in Ruhe gelassen worden. Im April beziehungsweise Sommer/Herbst 1999 – nach Beendigung des Krieges – seien sie wie auch andere Roma beziehungsweise Ashkali von zurückkehrenden Albanern der Kollaboration mit den Serben und der Plünderung albanischer Häuser verdächtigt worden. Maskierte Unbekannte, vermutlich UCK-Angehörige, seien einmal beziehungsweise rund viermal innert weniger Tage zu ihnen nach Hause gekommen und hätten den Beschwerdeführer geschlagen, die Beschwerdeführerin zu vergewaltigen versucht und die Kinder in Angst und Schrecken versetzt; zuletzt seien die Beschwerdeführenden unter Tötungsandrohungen ultimativ aufgefordert worden, innert 24 Stunden das Dorf und den Kosovo zu verlassen. Dieser Aufforderung hätten sie aus Angst Folge geleistet und sie seien nach K._______ (Montenegro) gezogen, wo sie fortan in einer Roma-Siedlung gelebt hätten. Dort seien aber die Lebensbedingungen, insbesondere die Wohnverhältnisse und Erwerbsmöglichkeiten schlecht gewesen und die Bevölkerung habe die Beschwerdeführenden zudem als Albaner, Roma und Ashkali beschimpft. Aus diesen Gründen hätten sie sich nach bald vier Jahren entschlossen, Montenegro zu verlassen und in die Schweiz zu kommen, wo bereits nahe Verwandte wohnhaft seien; eine Rückkehr in den Kosovo hätten sie nach abratenden Hinweisen seitens ihrer dort verbliebenen Familienangehörigen und Verwandten E-6763/2006 nicht mehr in Betracht gezogen. Auf dem Land- und Seeweg seien sie via Italien in die Schweiz gelangt. Sie hätten im Übrigen – abgesehen von einem Vorfall im Jahre 1992, als der Beschwerdeführer einmal von der Polizei geschlagen worden sei – nie Probleme mit den Behörden gehabt und sie seien nie politisch tätig gewesen. Für den detaillierten Inhalt der protokollierten Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden ihren Eheschein zu den Akten. Reisepässe hätten sie nie gehabt und ihre Identitätskarten hätten sie zu Hause gelassen beziehungsweise verloren. Die Beschaffung von Dokumenten aus der Heimat sei nicht möglich beziehungsweise schwierig. B. Abklärungen des damaligen BFF bei den Grenzschutzbehörden Deutschlands ergaben, dass die Beschwerdeführenden in Deutschland weder erkennungsdienstlich noch ausländerrechtlich erfasst sind. C. Mit Verfügung vom 25. Juli 2003 lehnte das BFF die Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden den Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten; der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Beschwerdeeingabe vom 27. August 2003 an die damals zuständig gewesene Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Verfügung vom 25. Juli 2003, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E-6763/2006 E. Am 3. September 2003 lud die ARK die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Dabei machte die ARK auf ihre Praxis betreffend die Notwendigkeit von Einzelfallabklärungen via das Verbindungsbüro im Kosovo (vorab im Hinblick auf die Prüfung des Wegweisungsvollzuges) aufmerksam. In seiner Vernehmlassung vom 15. Dezember 2003 beantragt das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde vom 28. März 2003, wobei es im Wesentlichen auf das Ergebnis der zwischenzeitlich von ihm via das Verbindungsbüro im Kosovo durchgeführten Einzelfallabklärung verweist. Die Beschwerdeführenden nahmen mit Replik vom 31. Dezember 2003 innert angesetzter Frist zur Vernehmlassung des BFF vom 15. Dezember 2003 und zur ebenfalls zur Kenntnis erhaltenen Abklärungsanfrage und -antwort des Verbindungsbüros Stellung. Dabei halten sie an den Beschwerdeanträgen vollumfänglich fest. Auf den Inhalt des Schriftenwechsels wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen; im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. F. Mit standardisiertem Schreiben der ARK vom "November 2006" (und bestätigend vom 13. April 2007) wurden die Beschwerdeführenden auf den Umstand aufmerksam gemacht, dass das Bundesverwaltungsgericht die ARK per 1. Januar 2007 ersetze und dannzumal für die Weiterführung des Verfahrens zuständig sei. G. Am L._______ wurde anlässlich einer Personenkontrolle durch die Kantonspolizei M._______ ein Deutscher Führerausweis, ausgestellt im Jahre 2001 in Deutschland und lautend auf den Beschwerdeführer, sichergestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge- E-6763/2006 richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). E-6763/2006 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Zunächst seien am Wahrheitsgehalt der Vorbringen Zweifel anzubringen, da beispielsweise hinsichtlich des Zeitpunkts des Wegzugs aus dem Kosovo und der diesbezüglichen Chronologie der Ereignisse Widersprüche aufgetreten seien. Angesichts der fehlenden Asylrelevanz der Asylvorbringen könne jedoch darauf verzichtet werden, auf diese und weitere Unglaubhaftigkeitselemente näher einzugehen. Die geltend gemachten Übergriffe und Drohungen durch maskierte Unbekannte seien deshalb flüchtlingsrechtlich unbeachtlich, weil es sich um Benachteiligungen seitens Dritter handle, gegenüber welchen nicht eine staatliche Schutzpflichtverletzung oder Schutzunfähigkeit bestehe. So seien seit Beendigung des bewaffneten Kosovokonflikts im Juni 1999 zwar teilweise schwere Übergriffe auf Angehörige der ethnischen Minderheiten im Kosovo, darunter der Ashkali, zu verzeichnen; eine systematische Vertreibung der ethnischen Minderheiten sei jedoch nicht festzustellen. Polizei- und Verwaltungsaufgaben, die zunächst allein von der internationalen Polizei und der UNMIK wahrgenommen worden seien, würden seither sukzessive auf angestellte und gewählte Vertreter der kosovo-albanischen Mehrheit und der verschiedenen Minderheiten übertragen. Ferner funktioniere das von der internationalen Gemeinschaft erneuerte und effektiv gewordene Rechts- und Justizsystem ebenso wie die Strafgerichtsbarkeit und Strafvollstreckung. Zudem seien wichtige internationale Hilfswerke vor Ort. KFOR und UNMIK seien flächendeckend in der Lage, die ethnischen Minderheiten im Kosovo zu schützen. Auch die Beschimpfungen der Beschwerdeführenden in K._______ seien nicht asylrelevant, da sie ebenfalls von Dritten ausgegangen seien und nicht dem Staat zugerechnet werden könnten. Schliesslich käme Nachteilen, welche auf die E-6763/2006 allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, keine flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit zu, weshalb auch die geltend gemachten schlechten Lebensbedingungen in K._______ nicht asylrelevant seien. 4.2 In ihrer Rekurseingabe wiederholen die Beschwerdeführenden zunächst zusammenfassend den bisher geltend gemachten Sachverhalt, wobei sie ihre ethnisch motivierte Furcht vor Racheakten im Falle einer Rückkehr in den Kosovo bekräftigen, zumal sie dort als Verräter betrachtet würden. Die erkannten Unstimmigkeiten im chronologischen Ereignisablauf seien hauptsächlich auf den bei der Beschwerdeführerin traumatisch wirkenden Vergewaltigungsversuch und die damit in Zusammenhang stehenden Erinnerungslücken und Wahrnehmungsverschiebungen zurückzuführen. Im Weiteren halten die Beschwerdeführenden an der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit ihrer Vorbringen fest. Der quasistaatliche Kosovo sei inzwischen faktisch derart von nationalistischen albanischen Kräften durchsetzt, dass Organe der ausländischen und internationalen Körperschaften nicht in der Lage seien, Verfolgungen von Minderheiten zu verhindern, wie das pressekundige Beispiel eines Anschlags auf badende serbische Jugendliche von Mitte August 2003 zeige. Fachleute äusserten sich pessimistisch zur multiethnischen Zukunft des Kosovos. Die Minderheit der „Roma (Ashkali)“ sei dabei besonders zwischen die Fronten geraten. Das Bundesamt habe ferner den frauenspezifischen Fluchtgründen insofern nicht Rechnung getragen, als der Übergriff auf die Beschwerdeführerin schwerwiegende weitere Verfolgung aus ethnischen und geschlechtsspezifischen Gründen befürchten lassen müsse. Die Bemühung um – ohnehin nicht effektiv wirkenden – staatlichen Schutz im albanisch dominierten Kosovo könne den Beschwerdeführenden nicht zugemutet werden. Die beanspruchte innerstaatliche Fluchtalternative in Montenegro habe sich angesichts der erlebten prekären Lebensbedingungen gleichsam als unzumutbar erwiesen. Die Beschwerdeführenden hätten somit Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigeschaft und des Asyls. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden einen Zeitungsbericht der NZZ vom 24. August 2003 betreffend den erwähnten Angriff auf badende serbische Jugendliche, die Sicherheitslage sowie Zukunftseinschätzungen zu einem multiethnischen Kosovo zu den Akten. E-6763/2006 4.3 In seiner die Abweisung der Beschwerde beantragenden Vernehmlassung vom 20. Mai 2003 hält das Bundesamt fest, dass es sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführenden um reine Behauptungen handle und aus dem eingereichten Zeitungsbericht nichts Konkretes zugunsten der Beschwerdeführenden abgeleitet werden könne. Im Übrigen verweist das Bundesamt vollumfänglich auf seine Erwägungen und Standpunkte gemäss angefochtener Verfügung. Hinsichtlich der umfassenden Stellungnahme der Vorinstanz betreffend die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges unter Verweis auf das durch das Verbindungsbüro Prishtina gewonnene Abklärungsergebnis wird unten (E. 7.3.2.1) einzugehen sein. In ihrer Replik vom 31. Dezember 2003 halten die Beschwerdeführenden ihrerseits am Bestehen einer flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Verfolgungssituation fest. Dabei machen sie im Besonderen darauf aufmerksam, dass ihre Gefährdung auf den Umstand zurückzuführen sei, wonach sie - im Gegensatz zu anderen Angehörigen ihrer Volksgruppe – während des Krieges im Kosovo verblieben seien und sich damit aus Sicht der Albaner des Verdachts der Kollaboration mit den Serben ausgesetzt hätten und als Profiteure betrachtet würden. Insofern sei auch der im eingereichten Zeitungsbericht erwähnte Übergriff auf serbische Jugendliche durchaus von gewisser flüchtlingsrechtlicher Bedeutung für sie. Hinsichtlich des Replikinhalts betreffend die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges wird ebenfalls unten (E. 7.3.2.1) einzugehen sein. 5. 5.1 Das Bundesamt hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden mit Glaubhaftigkeitszweifeln behaftet sind und insbesondere in der Chronologie der Ereignisabläufe nicht unbedeutende Unstimmigkeiten bestünden. Auf die betreffenden Erwägungen kann verwiesen werden. Der in der Beschwerde unternommene Erklärungsversuch betreffend einer bei der Beschwerdeführerin bestehenden Traumatisierungswirkung infolge der versuchten Vergewaltigung und darauf zurückzuführender Erinnerungslücken und Wahrnehmungsverschiebungen verfängt nicht. Angesichts der Pauschalität des Arguments und der Tatsache, dass auch klare chronologische Positionsangaben einander widersprüchlich gegenüber stehen, bleiben die Zweifel bestehen. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt darüber hinaus ernsthafte Zweifel überhaupt am E-6763/2006 geltend gemachten Aufenthalt während des Kosovo-Krieges im Heimatdorf und nachfolgend in K._______. Die in den Anhörungen gemachten Vorhaltungen von Ungereimtheiten (vgl. acta A1 S. 7, A13 S. 10 f. sowie A14 S. 5 ff.; vgl. zudem A7), der Inhalt des Antwortschreibens des Verbindungsbüros Prishtina (vgl. dort S. 2), die offensichtliche Mitwirkungsverweigerung hinsichtlich der Einreichung von Beweis- und insbesondere Identitätsdokumenten sowie der Umstand der Abnahme eines gegenüber den Asylbehörden nie erwähnten, auf den Beschwerdeführer lautenden deutschen Führerausweises (ausgestellt im Jahre 2001) stützen diese Auffassung und wirken sich auch negativ auf die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden aus. Eine nähere Erörterung von Unglaubhaftigkeits- und Unglaubwürdigkeitsaspekten kann jedoch, wie vom Bundesamt bereits erkannt und gemäss nachfolgenden Ausführungen auch zutreffend erwogen, an dieser Stelle unterbleiben. Hinsichtlich der Ethnie der Beschwerdeführenden sind aus den Akten im Übrigen ebenso gewisse Ungereimtheiten und Zweifel ersichtlich, welche aber nicht überwiegend erscheinen. Es ist somit – auch in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – davon auszugehen, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um Angehörige einer zum Kreis der Roma, Ashkali und Ägypter zugehörenden Volksgruppe handelt. 5.2 Zu prüfen ist im Weiteren, ob die Vorinstanz – unter hypothetischer Annahme der Wahrheitskonformität der Verfolgungsvorbringen – in Anwendung von Art. 3 AsylG zu Recht auf die flüchtlingsrechtliche Unbeachtlichkeit der geltend gemachten Benachteiligungen und Befürchtungen geschlossen hat. 5.2.1 Vorab ist festzustellen, dass im Ausreisezeitpunkt der Heimatstaat der Beschwerdeführenden Serbien und Montenegro hiess und aus ebendiesen beiden Territorien zusammengesetzt war, wobei der Kosovo eine autonome, unter UNO-Verwaltung stehende formelle Teilprovinz Serbiens darstellte. Im Jahre 2006 spaltete sich Montenegro als unabhängiger, souveräner Staat ab. Am 17. Februar 2008 löste sich vom verbliebenen Serbien die Republik Kosovo ebenfalls los und erklärte die staatliche Unabhängigkeit. Am 15. Juni 2008 trat die neue Verfassung in Kraft. Eine Reihe von Staaten – darunter die Schweiz – haben den Kosovo seit der Unabhängigkeitserklärung als souveränen Staat anerkannt. Von diesem Status geht somit auch das Bundesverwaltungsgericht aus. Daraus ergibt sich, dass die Prüfung des Beste- E-6763/2006 hens allfälliger innerstaatlicher Ausweichmöglichkeiten in Serbien oder Montenegro (beispielsweise K._______) zum Vornherein negativ zu beantworten ist, da diese Gebiete nicht zum Staatsgebiet Kosovos gehören. 5.2.2 Die Vorinstanz hat gesetzes- und praxiskonform erkannt, dass die geltend gemachten und auf das Gebiet des Kosovos bezogenen Verfolgungsvorbringen (Übergriffe durch ethnische Albaner) den Anforderungen an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die vorstehend (E. 4.1) zusammengefasste Begründung des Bundesamtes und auf den aktenkundigen originalen Wortlaut der angefochtenen Verfügung vom 25. Juli 2003 (vgl. dort E. I/1) im Wesentlichen verwiesen werden, wonach – zusammenfassend – eine systematische Vertreibung der ethnischen Minderheiten im Kosovo nicht festzustellen sei und es sich bei den geltend gemachten Übergriffen um Benachteiligungen seitens Dritter handle, gegenüber welchen weder eine staatliche Schutzpflichtverletzung noch eine Schutzunfähigkeit bestehe. Bereits in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 13 wurde – exemplarisch am Beispiel der Roma und Ashkali – im Sinne einer Lagebeurteilung festgehalten, dass sich seit der Intervention der NATO in Jugoslawien im Frühsommer 1999 und dem Rückzug der serbischen Truppen aus dem Kosovo die dortige Situation grundlegend verändert hat. Diese Einschätzung hat auch nach den Unruhen vom März 2004 weiterhin Gültigkeit. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts gingen im Kosovo die bisher zuständigen Behörden - im Rahmen ihrer Möglichkeiten – weiterhin systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vor. Insoweit kann bis zum heutigen Zeitpunkt faktisch von einem präventiven und konkreten Schutzwillen und einer weitgehenden Schutzfähigkeit der im Kosovo tätigen nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden, namentlich der UNMIK (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo), der Kosovo Police Service (KPS) und der Kosovo Force (KFOR), ausgegangen werden (zur Frage der Schutzgewährung durch internationale Organisationen im Kosovo vgl. BVGE 2007/31 E. 5.3, EMARK 2006 Nr. 18, EMARK 2002 Nrn. 8 und 21). Diese Behörden sind insbesondere grundsätzlich in der Lage, den Schutz von ethnischen Minderheiten im Kosovo zu gewährleisten. Die Beschwerdeführenden haben es trotz Zumutbarkeit entsprechender Schritte auch nach ihrem (damals innerstaatlichen) Wegzug nach K._______ unterlassen, die angeblich im Kosovo erlebten Übergriffe E-6763/2006 im Bedarfsfall der Polizei oder den UNMIK-Sicherheitskräften zu melden und entsprechend Schutz im Hinblick auf eine Rückkehr an ihren Herkunftsort anzufordern. Personen, die anforderbaren und effektiven Schutz im Heimatstaat nicht in Anspruch nehmen wollen, benötigen den subsidiären flüchtlingsrechtlichen Schutz der Schweiz nicht. Aktuell kommt hinzu, dass sich der Kosovo am 17. Februar 2008 als ein von Serbien unabhängiger Staat erklärt hat. Dabei haben sich die Vertreter der neuen Regierung im Rahmen ihrer Unabhängigkeitserklärung verpflichtet, sämtliche Verträge und Absprachen, die sich aus dem „Umfassenden Vorschlag zur Regelung des Kosovostatus“ des Sondergesandten des UNO-Generalsekretärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen Status des Kosovos ergeben, vollumfänglich zu erfüllen. Vor diesem Hintergrund haben in der Folge zahlreiche Staaten der Europäischen Union (EU) den Kosovo als von Serbien unabhängigen Staat anerkannt. Die Schweiz tat dies am 27. Februar 2008. Bereits Ende März 2008 hat sie diplomatische sowie konsularische Beziehungen mit dem neuen Staat aufgenommen, namentlich in Prishtina eine Schweizerische Vertretung eröffnet. In Anbetracht dieser neusten Entwicklung im Kosovo ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die objektive Möglichkeit haben und es ihnen subjektiv zuzumuten ist, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden und diese um Schutz vor Belästigungen unbekannter Dritter nachzusuchen. Beschwerde und Replik führen zu keiner anderen Betrachtungsweise: Zwar trifft es angesichts der ethnischen Zusammensetzung des Kosovos zu, dass Albaner auch als angestellte (beziehungsweise beamtete) oder gewählte Staats- und Volksvertreter die Mehrheit insbesondere gegenüber ethnischen Minderheiten stellen. Eine faktische Durchsetztheit von nationalistischen albanischen Kräften ist aber nicht festzustellen und das überaus pessimistisch gezeichnete Szenario zur multiethnischen Zukunft des Kosovos mit einer besonderen Diskriminierung und Unterdrückung der Minderheit der Roma beziehungsweise Ashkali (oder anderer albanisch-sprechender Minderheiten) hat sich nicht realisiert. Insbesondere vermochten die Beschwerdeführenden keine individuell-konkrete und staatlich unabwendbare Furcht vor Verfolgung glaubhaft darzutun. Sodann ist nicht erkennbar, inwiefern der angebliche Übergriff auf die Beschwerdeführerin eine schwerwiegende weitere Verfolgung aus ethnischen und geschlechtsspezifischen Gründen befürchten lasse, das E-6763/2006 Bundesamt den frauenspezifischen Fluchtgründen nicht Rechnung getragen habe oder die Bemühung um staatlichen Schutz im Kosovo gerade ihnen nicht zuzumuten sei. Die Behauptung, wonach sie während des Krieges im Kosovo verblieben seien und sich damit aus Sicht der Albaner des Verdachts der Kollaboration mit den Serben ausgesetzt hätten, ist in ihrem Wahrheitsgehalt zweifelhaft und jedenfalls für sich alleine flüchtlingsrechtlich nicht erheblich, zumal gegen die Beschwerdeführenden keine objektiv wahrnehmbaren oder gar bewiesenen Anhaltspunkte für eine konkrete Kollaboration mit den Serben bestehen. 5.2.3 Schliesslich ist die Vorinstanz in ihrer Erkenntnis zu bestätigen, wonach Nachteilen, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, keine flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit zukomme. 5.3 In Würdigung der gesamten Umstände, Akten, Vorbringen und Beweismittel der Beschwerdeführenden ist zusammenfassend festzustellen, dass es ihnen nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame Benachteiligung oder Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Bis zum heutigen Zeitpunkt ist im Übrigen bei den zuständigen kantonalen Behörden auch kein Verfahren betreffend Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG hängig. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver- E-6763/2006 hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt E-6763/2006 wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Ferner kann gemäss Praxis der Asylbehörden eine generelle Gefährdung im Sinne eines „real risk“ allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheitengruppe im Kosovo ausgeschlossen werden. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Art. 83 Abs. 4 AuG wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47, EMARK E-6763/2006 1994 Nr. 20 S. 155 ff., EMARK 1994 Nr. 19 S. 145 ff., EMARK 1994 Nr. 18 S. 139 ff.). 7.3.2 7.3.2.1 In der angefochtenen Verfügung erwog das Bundesamt, dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprächen, zumal es im Kosovo nach dem Einmarsch der KFOR am 12. Juni 1999 zu keinen kriegerischen Auseinandersetzungen mehr gekommen sei und sich die Sicherheitssituation verbessert oder zumindest stabilisiert habe. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung könne für albanischsprachige Roma, Ashkali und Ägypter – mit Ausnahme einiger Gemeinden – alleine aufgrund der Ethnie ausgeschlossen werden. Deren Bewegungsfreiheit und ihr Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen sei im ganzen Kosovo gewährleistet. Die den albanischsprachigen Ashkali angehörenden und aus I._______ (Peje) stammenden Beschwerdeführenden hätten im Kosovo bisher in der familieneigenen Landwirtschaft und mit Gelegenheitsjobs ein Auskommen gefunden. Sie könnten zudem von zahlreichen seit dem Jahre 2002 laufenden Projekten internationaler Organisationen für Minderheiten im Kosovo profitieren. Im Bedarfsfall könnten sie sich hinsichtlich einer Unterkunft ferner an die vor Ort stationierten Hilfsorganisationen wenden. Die Beschwerdeführenden seien im Übrigen gesund und verfügten im Kosovo über ein intaktes Beziehungsnetz in Form von Familienangehörigen und Verwandten. In der Beschwerde behaupten die Beschwerdeführenden demgegenüber die Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges und begründen dies mit dem Bestehen einer konkreten Gefährdung, zumal ein Schutz der ethnischen Minderheiten im Kosovo nicht gewährleistet sei. In ihrer Einladung zur Vernehmlassung machte die ARK das BFM auf ihre Praxis betreffend Einzelfallabklärungen via das Verbindungsbüro im Kosovo im Hinblick auf die Prüfung des Wegweisungsvollzuges aufmerksam. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens führte das BFM in der Folge via das Verbindungsbüro Prishtina weitere Abklärungen am Herkunftsort der Beschwerdeführenden (I._______) durch. Diese ergaben, dass (....). In seiner die Beschwerdeabweisung beantragenden Vernehmlassung hält das Bundesamt fest, dass aus der Beschwerde substanziell nicht E-6763/2006 hervorgehe, inwiefern die Beschwerdeführenden im Kosovo konkret gefährdet wären. Im Wesentlichen verweist es auf das Ergebnis der via das Verbindungsbüro im Kosovo durchgeführten Einzelfallabklärung. Aus diesem gehe das Bestehen eines funktionierenden sozialen und verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes und die zumutbare Realisierbarkeit der Bereitstellung von Wohnraum hervor. Hinsichtlich der Erwerbsaussichten und finanziellen Verhältnisse macht die Vorinstanz auf die Erfahrung des Beschwerdeführers in der familieneigenen Landwirtschaft und in Gelegenheitsjobs, auf die Möglichkeit der Bemühung um Sozialhilfe sowie auf die vor Ort stationierten Hilfsorganisationen aufmerksam. Zudem könnten die Beschwerdeführenden Unterstützungen seitens im Ausland lebender Brüder beanspruchen und die Familie sei in I._______ im Besitze verschiedener Immobilen, eines Traktors und eines Autos. Schliesslich verweist das Bundesamt auf seine Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung. Replikweise machen die Beschwerdeführenden geltend, dass sich ihre Situation gegenüber jener des aus N._______ zurückgekehrten Bruders insofern unterscheide, als sie eben während des Kosovo- Krieges im Dorf geblieben seien und sich der „Serbennähe“ verdächtig gemacht hätten, wogegen die Familie des Bruders mit den Albanern geflüchtet sei. Die Wohnsituation sei für die Beschwerdeführenden momentan noch ungenügend. Die Eigentumsfrage betreffend das Grundstück sei noch ungeklärt und entsprechend sei es schwierig, finanzielle Mittel für einen Hausbau zu erhalten. Aussicht auf Sozialhilfe bestehe nicht, da ihnen das derzeit in I._______ bewirtschaftete Land faktisch als Eigenbesitz angerechnet werde. Die Arbeitsstellen- und Erwerbsperspektiven seien angesichts der hohen Arbeitslosigkeit und der Diskriminierung von Minderheiten minim und die Unterstützungsleistungen von Angehörigen aus dem Ausland seien nicht gesichert, zumal nicht mit weiterer Solidarität auch für die Beschwerdeführenden gerechnet werden dürfe. Schliesslich sei das bestehende familiäre und soziale Netz fragil und nicht tragfähig, auch angesichts der kritischen wirtschaftlichen Lage. Der differenzierte Abklärungsbericht des Verbindungsbüros Prishtina enthalte schlussfolgernd somit auch Aussagen, die gegen das Vorhandensein einer Existenzgrundlage und mithin gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges sprächen. 7.3.2.2 Angesichts der jüngeren Entwicklungen im Kosovo, namentlich einer Verbesserung der allgemeinen Lage für Angehörige der ethni- E-6763/2006 schen Minderheiten, ist zum heutigen Zeitpunkt der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern in den Kosovo grundsätzlich zumutbar, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung (insbesondere durch Untersuchungen vor Ort) feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien - namentlich die berufliche Ausbildung, der Gesundheitszustand, das Alter, die Frage nach einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage und das Bestehen eines Beziehungsnetzes im Kosovo - erfüllt sind (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.4 S. 107 f. sowie bestätigend BVGE 2007/10). Eine solche Einzelfallabklärung wurde vorliegend via das Verbindungsbüro Prishtina durchgeführt. Dessen Abklärungsergebnis und die Würdigung durch das Bundesamt in seiner Vernehmlassung zeichnen sich durch Einlässlichkeit und Ausgewogenheit aus. Die Erkenntnis einer zwar mit Schwierigkeiten verbundenen, aber gesamthaft durchaus überwiegenden Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges in den Kosovo ist zu bestätigen. Die Differenziertheit des Abklärungsberichts wird seitens der Beschwerdeführenden in ihrer Replik anerkannt. Die dort implizit gezogene Schlussfolgerung, wonach sich aus dem Umstand, dass im Abklärungsbericht auch Aussagen gegen die Zumutbarkeit enthalten seien, die Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges ergebe, ist in dieser Form jedoch nicht zutreffend. Vielmehr ist die Zumutbarkeitsfrage in einer gesamtheitlichen Betrachtung sämtlicher positiven und negativen Aspekte zu beantworten. Dieser Untersuchungs- und Abwägungspflicht ist das Bundesamt – wenngleich erst nach Durchführung weiterer Abklärungen via das Verbindungsbüro Prishtina – letztlich vollumfänglich nachgekommen. Selbst wenn die Eigentumsfrage hinsichtlich des familiären Grundbesitzes noch nicht geklärt sein sollte, ist angesichts des historischen Familienbesitzes (vor der Verstaatlichung) eine Eigentumszuordnung an Dritte aufgrund der gesamten Umstände höchst unwahrscheinlich. Jedenfalls werden der faktische Familiengrundbesitz und dessen wirtschaftliche Nutzung offenbar weder von behördlicher noch von privater Seite bestritten oder eingeschränkt. Sodann ist festzustellen, dass eine Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges nicht bereits dann vorliegt, wenn eine Weiterführung des im Gastland gewohnten Lebensstandards im Kosovo nicht mehr gewährleistet ist, sondern erst dann, wenn eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Sinne einer eigentlichen existenziellen Notlage anzunehmen ist. Eine solche ist vorliegend offensichtlich zu verneinen. Dabei ist nicht zu verkennen, dass die vier betroffenen Kinder seit über fünf Jahren landesabwesend und dadurch mit nicht unerheblichen Reintegrationsschwierigkeiten konfrontiert sein dürften. Der Umstand hin- E-6763/2006 gegen, dass die Beschwerdeführenden als intakte Familie in ein bestehendes soziales Beziehungsnetz zurückkehren können, lässt dieses Erschwernis einer gewissen Entwurzelung in den Hintergrund treten. Die Tatsache, wonach bis zum heutigen Zeitpunkt bei den zuständigen kantonalen Behörden kein Verfahren betreffend Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG anhängig oder – gemäss Auskunft vom O._______ – beabsichtigt ist, bildet ferner ein Indiz, dass eine (bei der Zumutbarkeitsfrage allenfalls reziprok zu beurteilende) weitgehende Assimilierung an die schweizerische Kultur und Lebensweise bislang nicht erfolgt ist. Es besteht bei dieser Sachlage für die Kinder somit nicht eine ernsthafte und konkrete Gefahr, dass ein Vollzug der Wegweisung zu starken Belastungen in ihrer kindlichen Entwicklung führen würde, die mit dem zentralen Schutzanliegen des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nicht zu vereinbaren wären (vgl. zum Aspekt des Kindeswohls die vom Bundesverwaltungsgericht übernommene Praxis der ARK: EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 55 ff., EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c.ff.ccc S. 260 f., EMARK 1998 Nr. 13 S. 98 f. E. 5e.aa.). Im Weiteren erscheinen angemessene Unterkunftsmöglichkeiten in familieneigenen Häusern zumindest nach einer Übergangsphase als durchaus realistisch. Ferner ist zwar die nach wie vor hohe Arbeitslosigkeit im Kosovo ein Faktum. Angesichts der Erfahrungen des Beschwerdeführers in der Landwirtschaft und im Bausektor (vgl. A13 S. 5), seiner Befähigung und Bewilligung zum Führen schwerer Lastkraftwagen (vgl. abgenommener Führerausweis), des landwirtschaftlichen Potenzials auf dem familieneigenen Grundbesitz, der traditionellen verwandtschaftlichen Unterstützungssolidarität sowie der Aussicht auf regelmässige Überweisungen durch erwerbstätige Verwandte aus dem Ausland liegt aber die Annahme einer existenziellen Notlage fern. Die Situation der Beschwerdeführenden beziehungsweise ihrer Verwandten in I._______ wird sich seit der Abklärung durch das Verbindungsbüro Prishtina aufgrund der wirtschaftlichen und politischen Entwicklung weiter verbessert oder zumindest nicht verschlechtert haben; allenfalls negativ ins Gewicht fallende Elemente (z.B. zwischenzeitlicher formeller Verlust des faktischen Grundeigentums, Wegfall von Unterstützungsleistungen aus dem Ausland, etc.) wurden seitens der Beschwerdeführenden seit ihrer Replik vom 31. Dezember 2003 jedenfalls nicht geltend gemacht. Die P._______ Beschwerdeführenden weisen ferner mangels gegenteiliger Anhaltspunkte keine erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf. Festzuhalten ist im Übrigen, dass sich die Beschwerdeführenden E-6763/2006 im Bedarfsfall nach wie vor an die zahlreichen nationalen, internationalen, und nichtstaatlichen Institutionen und Hilforganisationen wenden und Rückkehrhilfe via das BFM beantragen können. Unter konkreter Bezugnahme auf die Beschwerdeführenden und ihre geltend gemachten Bemühungen um formelle Zusprechung des familieneigenen Grundeigentums ist dabei die Kosovo Property Agency zu nennen, welche neben ihrem Hauptbüro in Prishtina insbesondere auch ein Büro in der Heimatgemeinde der Beschwerdeführenden betreibt. Ferner hat jede Gemeinde ein „Department for Reconstruction“, bei welchem Wiederaufbauhilfe beantragt werden kann. Sozialhilfe kann sodann – bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen – bei den rund 30 Zentren des „Ministry of Labour and Social Welfare“ bezogen werden. Schliesslich bietet ein Netz verschiedener unabhängiger Ombudspersonen, deren eine auch in der Heimatgemeinde der Beschwerdeführenden stationiert ist, unentgeltlich Hilfe an in Fällen unrechtmässiger Behandlung von Minderheitsangehörigen durch öffentliche Institutionen. Die aktuelle Entwicklung im Kosovo ist geprägt durch das Inkrafttreten der neuen Verfassung am 15. Juni 2008. Diese und die gleichzeitig erlassene Gesetzgebung gewährleisten die Rechte und den Schutz der Minderheiten. Im 120-köpfigen Parlament sollen 20 Mandate für ethnische Minderheiten reserviert sein. Anlässlich der Kosovo-Geberkonferenz vom 11. Juli 2008 sind ferner Zusagen von weit über einer Milliarde Euro für die kommenden vier Jahre gemacht worden. Der Investitionskatalog umfasst als wichtigste Gebiete Energie, Infrastruktur, Bildung/Erziehung, Gesundheit und Landwirtschaft. Die Investionsschwerpunkte der Gebernation Schweiz liegen bei Umwelt und Energie, Budgethilfe sowie Rechtsstaatlichkeit und Demokratie; die bestehenden Massnahmen für Minderheitenrechte sollen ferner ausgebaut werden. 7.3.2.3 Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung der gesamten Akten und Umstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit für die Beschwerdeführenden auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). E-6763/2006 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde oder in der Replik im Einzelnen näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anbetracht der aktenkundig nach wie vor bestehenden Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführenden ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf eine Kostenerhebung zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) E-6763/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten wird gutgeheissen. Den Beschwerdeführenden werden keine Kosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - Q._______ (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: Seite 21

E-6763/2006 — Bundesverwaltungsgericht 11.08.2008 E-6763/2006 — Swissrulings