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Bundesverwaltungsgericht 18.12.2023 E-6762/2023

18. Dezember 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,028 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 9. November 2023

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6762/2023

Urteil v o m 1 8 . Dezember 2023 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.

Parteien

A._______, geboren am (…), Aserbaidschan, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 9. November 2023.

E-6762/2023 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 7. Juli 2023 im Bundesasylzentrum (BAZ) Basel ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Dabei gab sie gemäss dem Personalienblatt und dem von ihr ausgefüllten Kurzbefragungsprotokoll vom selben Tag an, Staatsangehörige von Aserbaidschan zu sein und in der Ukraine vor dem 24. Februar 2022 ihren letzten festen Wohnsitz gehabt und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt zu haben. Sie reichte ihren aserbaidschanischen Reisepass, ausgestellt am 11. Januar 2019 und gültig für 10 Jahre, eine Niederlassungsbewilligung für die Ukraine, gültig vom 29. Mai 2020 bis zum 28. Mai 2030, und ein Laisser- Passer für den Transfer von Moldawien in die Schweiz vom 22. Juni 2023 ein. B. Am 1. September 2023 hörte das SEM die Beschwerdeführerin zu ihrem Schutzersuchen an und gewährte ihr das rechtliche Gehör zu einer möglichen Ablehnung ihres Gesuches und einer Wegweisung in ihren Heimatstaat. Im Rahmen dieser Befragung bestätigte sie, über einen Aufenthaltstitel in der Ukraine zu verfügen. Dieser sei stets verlängerbar und daher unbefristet. Sie sei im Jahr 2019 in die Ukraine gezogen, wo zwei ihrer Söhne gelebt hätten. Zuvor, von 2005 bis 2019, habe sie zusammen mit ihrem gewalttätigen und alkoholsüchtigen Ehemann, von dem sie sich im Jahr 2019 getrennt habe, in Moskau/Russland gelebt. Vier Jahre habe sie in der Ukraine mit ihrem jüngsten noch minderjährigen Sohn verbracht. Dieser sei zusammen mit einem ihrer volljährigen Söhne am 24. Februar 2022 nach Deutschland geflüchtet. Sie selbst habe ihren Wohnort in der Ukraine zusammen mit ihrem ältesten Sohn, ihrer Schwiegertochter, ihrem Enkelkind und einigen Bekannten am 28. Februar 2022 verlassen. Der älteste Sohn habe sich mit Frau und Kind nach B._______ begeben. Aufgrund einer Corona-Erkrankung habe sie nach ihrer Ausreise aus der Ukraine zunächst in Moldawien hospitalisiert werden und dort zehn Tage verbringen müssen.

E-6762/2023 Anschliessend sei sie mit dem Auto in ihren Heimatstaat gefahren, wo sie mit ihrer Mutter zunächst in C._______ und danach in D._______ gelebt habe. In Aserbaidschan lebten zudem ihre Schwester, ihr Bruder und ihre verheiratete Tochter. Als ihr in Moskau lebender Ehemann erfahren habe, dass sie sich wieder in D._______, woher er stamme, aufhalte, habe er beabsichtigt, ebenfalls zurückzukehren, um sich mit ihr zu versöhnen. Er habe erklärt, dass er ihr nicht erlauben würde, Aserbaidschan wieder zu verlassen. Dies habe sie von ihrer Mutter erfahren, welche von der Schwester ihres Mannes kontaktiert worden sei. Die in D._______ lebenden Verwandten des Ehemannes und ihre eigenen Verwandten hätten sie zu einer Wiederversöhnung mit ihrem Mann gedrängt. Ihren Scheidungsantrag habe sie dann zurückgezogen. Sie habe sich jedoch nicht mit ihrem Mann versöhnen wollen und sei daher vorübergehend in die Ukraine zurückgekehrt. Von dort sei sie weiter via Moldawien in die Schweiz gereist. Eigentlich habe sie nach Deutschland gehen wollen; ihr sei jedoch mitgeteilt worden, dass Deutschland einen Aufnahmestopp verhängt habe. C. Mit Verfügung vom 9. November 2023 – eröffnet am 11. November 2023 – lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte die zuständige kantonale Behörde mit dem Wegweisungsvollzug. D. Mit Beschwerde vom 6. Dezember 2023 an das Bundesverwaltungsgericht beantrage die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 9. November 2023 und die Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, ansonsten sei die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung ersucht. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 7. Dezember 2023 den Eingang der Beschwerde.

E-6762/2023 F. Am 13. Dezember 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 72 AsylG [SR 142.31] i.V.m.105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 AsylG i.V.m. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nach-

E-6762/2023 stehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. Vorab ist festzustellen, dass sich der eventualiter gestellte formelle Antrag auf Rückweisung der Sache (zur Neubeurteilung) an die Vorinstanz als unbegründet erweist. Aus den Akten lassen sich keine Verfahrensverletzungen des SEM feststellen und in der Beschwerdebegründung wird denn auch lediglich pauschal geltend gemacht, das SEM sei nur mit einem Satz auf die persönliche Situation der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland eingegangen (vgl. Beschwerde Ziffer 5), was nicht zutrifft, hat doch das SEM in der Verfügung die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Misshandlungen in Aserbaidschan respektive ihre persönliche Situation im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat hinreichend erfasst und geprüft (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 f.). Eine mangelnde Sachverhaltsabklärung (Art. 12 VwVG) oder eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG) durch das SEM liegen damit offensichtlich nicht vor. Der Antrag auf Rückweisung ist daher abzuweisen. 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personenkategorien: a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder

E-6762/2023 und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten; c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 4.3 Das SEM lehnte das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehenden Schutz im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass sie nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehöre. Sie könne nicht der obgenannten Kategorie c), welche als einzige in Frage käme, zugeordnet werden, da sie in Sicherheit und dauerhaft in ihr Heimatland zurückkehren könne. So habe sie gemäss eigenen Aussagen in ihrem Heimatstaat nie Probleme mit Behörden, Drittpersonen oder Organisationen gehabt. Einzig werde geltend gemacht, dass ihr Ehemann ihr gedroht habe, von Moskau nach Aserbaidschan zurückzukehren und sie an der Ausreise zu hindern. Sie lebe jedoch seit dem Jahr 2019 von ihrem Ehemann getrennt. Hinweise dafür, dass er seither ernsthafte Anstrengungen unternommen habe, um sich mit ihr wieder zu versöhnen oder wieder mit ihr zusammenzuleben, würden keine vorliegen, zumal sie seit vier Jahren keinen direkten Kontakt mehr zu ihm gehabt und von erwähnten Drohungen lediglich durch Hörensagen erfahren habe. Während eines halben Jahres habe sie zudem in C._______ und danach während rund acht Monaten in D._______ gelebt, ohne von ihrem Ehemann behelligt worden zu sein. Zwar hätten sie sowohl Verwandte des Ehemannes als auch ihre eigenen Verwandten zu einer Versöhnung gedrängt; gleichzeitig hätten letztere sie aber ihren Angaben zufolge weiterhin unterstützt, obwohl sie mit der Trennung der

E-6762/2023 Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann nicht einverstanden gewesen seien. Es sei daher weiterhin von der Unterstützungsbereitschaft ihrer Familienangehörigen auszugehen. Zu ihrer Tochter, welche derzeit in C._______ lebe, stehe sie in regelmässigem Kontakt. Demnach verfüge sie auch über eine angemessene Wohnsitzalternative in C._______, zumal sie zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht habe, während ihrer Zeit dort Behelligungen ausgesetzt gewesen zu sein. Ihr Vorbringen, dass sie in Aserbaidschan keine Unterkunft habe und nicht für ihren Lebensunterhalt aufkommen könne, sei entgegenzuhalten, dass sie nach dem Kriegsausbruch in der Ukraine mehr als ein Jahr in ihrem Heimatstaat gelebt habe. Hinweise darauf, dass sie während dieser Zeit in eine wirtschaftliche, medizinische oder soziale Notlage geraten sei, würden nicht vorliegen. Ihre in C._______ lebende Tochter habe sie zudem in der Vergangenheit unterstützt. Überdies würden ihre Mutter und Geschwister im Heimatstaat leben. Es sei daher davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr erneut bei ihren Verwandten unterkommen und auf deren Unterstützung zählen könne, zumindest bis sie sich eine eigene Existenz aufgebaut habe. In wirtschaftlicher Hinsicht könne sie gemäss ihren Aussagen beispielsweise eine Arbeit als Putzfrau finden. Insbesondere in Verbindung mit ihrem tragfähigen familiären Beziehungsnetz scheine damit auch ihr Lebensunterhalt gesichert. Ihr Schutzersuchen sei auch deshalb abzuweisen, da sie gesund sei und in Aserbaidschan auch kein Krieg oder eine Bürgerkriegssituation oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und ihr auch vor diesem Hintergrund eine dauerhafte und sichere Rückkehr möglich sei. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich diesen Erwägungen des SEM an. Die Ausführungen in der Beschwerde, welche sich hauptsächlich auf die Wiederholung bereits bekannter Sachverhaltselemente beschränken, ändern an dieser Einschätzung nichts: So lässt sich aus der der Beschwerde beigelegten E-Mail der Tochter, die nicht an die Beschwerdeführerin, sondern an eine Infomailadresse einer Schweizer Firma gerichtet ist, nicht erkennen, dass sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat konkret und gezielt durch ihren Ehemann gefährdet wäre. Ihren Angaben zufolge befindet sich ihr Ehemann nicht in Aserbaidschan, sondern immer noch in Moskau (vgl. SEM Akte 7 F33 und F43; vgl. Beschwerde Ziffer 5). Seine angebliche Absicht, nach Aserbaidschan zurückzukehren, hat er demnach nicht verwirklicht. Die Beschwerdeführerin

E-6762/2023 hat von ihm unbehelligt vier Jahre in der Ukraine und danach über ein Jahr lang auch in Aserbaidschan gelebt. Die eingereichten Auszüge aus ihren WhatsApp-Nachrichten, die Bedrohungen durch den Ehemann belegen sollen (vgl. Beschwerde Ziffer 3, Beilage 2), sind nicht zum Beweis geeignet. Daraus geht nicht konkret hervor, dass die darin enthaltenen Drohungen tatsächlich von ihrem Ehemann an sie gesandt wurden, zumal diese Nachrichten in deutscher Sprache verfasst sind und konstruiert wirken. Zu betonen bleibt ausserdem, dass die Beschwerdeführerin insbesondere von ihrer Tochter (und deren Ehemann), zu der sie weiterhin Kontakt hat, unterstützt werden dürfte. Die Tochter lebt zudem in C._______ und nicht etwa in D._______, dem Ort wo sich angeblich sämtliche Verwandte von ihr und ihrem Ehemann befinden (vgl. SEM Akte 7 F16). Ihren Aussagen zufolge erhielt sie bereits früher einmal von ihrem in Aserbaidschan lebenden Bruder Unterstützung (vgl. a.a.O. F19). Es ist daher nicht – wie in der Beschwerde geltend gemacht wird (vgl. Beschwerde Ziffer 4) – davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat auf keinerlei Unterstützung ihrer Verwandten zählen könnte. An diesen Feststellungen vermag auch weder der der Beschwerde beigelegte Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) noch das Urteil eines erstinstanzlichen deutschen Gerichts etwas zu ändern. Der Bericht der SFH bezieht sich im Wesentlichen auf Mängel im aserbaidschanischen Gesetz zu häuslicher Gewalt gegen Frauen in Aserbaidschan. Das deutsche Gerichtsurteil befasst sich vor allem mit der Frage nach der Möglichkeit von Behandlungen psychischer Erkrankungen im Heimatstaat der Beschwerdeführerin. Ein unmittelbarer Zusammenhang zur konkreten Situation der Beschwerdeführerin respektive eine für sie daraus konkret resultierende Gefährdung wird damit nicht aufgezeigt. 4.5 Die Vorinstanz hat folglich das Gesuch um vorübergehenden Schutz zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).

E-6762/2023 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20). 5.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, weshalb das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot von Vornherein nicht zum Tragen kommt. Anhaltspunkte für eine ihr in Aserbaidschan drohende menschenrechtswidrige Behandlung sind – einhergehend mit dem SEM – keine ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG). 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts- oder Drittstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E-6762/2023 In Übereinstimmung mit dem SEM – und entgegen der Ansicht in der Beschwerde – ist der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin nach Aserbaidschan als zumutbar zu erachten. In Aserbaidschan herrscht kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt. Anhaltspunkte dafür, die Beschwerdeführerin würde in ihrem Heimatstaat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten, sind – wie zuvor besehen – ebenfalls keine vorhanden. 5.5 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Da die Beschwerdeführerin im Besitze eines gültigen aserbaidschanischen Reisepasses ist, ist schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 5.6 Der Vollzug der Wegweisung nach Aserbaidschan ist nach dem Gesagten als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 7. 7.1 Aus diesen Erwägungen folgt, dass sich die in der Beschwerde gestellten Begehren als aussichtslos erweisen. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der belegten Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen, da es somit an einer zwingenden Voraussetzung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG mangelt.

E-6762/2023 7.2 Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 7.3 Das Gesuch um Erlass von der Kostenvorschusspflicht wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. 7.4 Das Gesuch um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG) ist infolge der festgestellten Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ebenfalls abzuweisen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6762/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg

Versand:

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