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Bundesverwaltungsgericht 10.11.2016 E-6760/2016

10. November 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,456 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. September 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6760/2016

Urteil v o m 1 0 . November 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. September 2016 / N (…).

E-6760/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan nach eigenen Angaben im Dezember 2013. Am 23. April 2015 reiste er in die Schweiz ein und stellte am Tag darauf ein Asylgesuch. Am 11. Mai 2015 wurde er zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 11. Juli 2016 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen brachte er vor, er habe sich als Minderjähriger mit einer gefälschten Tazkira zum Militärdienst gemeldet. Im Jahr 2013 habe er Urlaub bekommen, um seine Schwester zu besuchen. Im Dorf habe er jedoch lediglich seinen Vater angetroffen, den er mit zehn Jahren verlassen habe. Dieser habe versucht, ihn nach Syrien in den Krieg zu schicken, was er nicht gewollt habe. Als sein Vater von seiner Tätigkeit beim Militär erfahren habe, habe er dies der Provinzverwaltung, welche unter der Herrschaft der Taliban stehe, gemeldet. Der Dorfvorsteher habe ihn kurz darauf informiert, dass er in Gefahr sei, weshalb er das Dorf verlassen habe. Kurze Zeit später sei er in einem Bus unterwegs gewesen, als ihm ein Mann aufgefallen sei, der codiert telefoniert habe. An einem Kontrollposten habe er dies gemeldet. Sein Vorgesetzter habe ihm einen Helikopter geschickt und er sei zusammen mit dem verdächtigen Mann zur Kaserne geflogen worden. Verhöre hätten ergeben, dass der Mann ihn den Taliban habe übergeben wollen. Ausserdem habe dieser Mann ein Foto von ihm in seiner Hose versteckt gehabt. Nachdem er einige Tage später zwei Drohanrufe erhalten habe, habe er das Land verlassen. B. Mit Verfügung vom 28. September 2016 – eröffnet am 3. Oktober 2016 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 2. November 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1 bis 2 des Dispositivs aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm in der

E-6760/2016 Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Er reichte eine Kopie eines Drohschreibens der Taliban (inkl. Übersetzung) sowie ein Drohvideo zu den Akten. D. Mit Eingabe vom 9. November 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden der Asylpunkt und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers. Der Vollzug der Wegweisung wurde von der Vorinstanz zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG), weshalb auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten

E-6760/2016 Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Gemäss Art. 7 muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Bereits aufgrund der unglaubhaften Altersangabe des Beschwerdeführers würden erste Zweifel an dessen Aussageverhalten und damit der persönlichen Glaubwürdigkeit entstehen. Auffallend sei, dass seine Ausführungen zum Militärdienst äusserst oberflächlich und allgemeingültig ausfallen würden. Unwahrscheinlich sei, dass er sich im Alter von knapp 14 Jahren habe problemlos beim Militär registrieren lassen können. Eine abschliessende Beurteilung zum angeblich absolvierten Militärdienst könne jedoch offenbleiben. Irritierend sei, dass der Beschwerdeführer nicht ausführen könne, für welche Gruppierung sein Vater ihn habe rekrutieren wollen. Dass er diese Kerninformation nicht benennen könne, sowie dass er seinen Vater über seine Tätigkeit beim Militär informiert habe, zumal er sich der Gefährlichkeit seiner Position bewusst gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar. Weiter sei nicht nachvollziehbar, warum die Taliban ihn mit grossem Aufwand hätten verfolgen sollen, zumal man ihn auch direkt im Dorf hätte liquidieren können. Weitere Vorbringen würden unlogische und atypische Elemente aufweisen. Von einer Person, deren Ausreise auf der Furcht vor Verfolgung gründe, könne erwartet werden, dass sie sich über die genauen Umstände

E-6760/2016 ihrer angeblichen Verfolgung informiere, was er nicht getan habe. Schliesslich handle es sich beim Vorbringen, er habe Drohanrufe von den Taliban erhalten, um eine reine Behauptung. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es sei nicht wahr, dass er ohne weiteres im Militär aufgenommen worden sei. Vielmehr habe er die Behörden mit einer gefälschten Tazkira, gemäss der er 21 Jahre alt gewesen sei, getäuscht. Zudem sei gemäss Einschätzungen des UNHCR die Rekrutierung von Minderjährigen für den Militärdienst in Afghanistan nach wie vor ein Problem. Auf die Fragen zu seiner militärischen Grundausbildung und seinem Alltag antworte er durchaus konkret und persönlich. Es handle sich hierbei offensichtlich um persönlich Erlebtes. Schliesslich werde den eingereichten Militärausweisen zu Unrecht sämtliche Beweiskraft abgesprochen. Nicht ersichtlich sei, weshalb die Vorinstanz der fehlenden Benennung der Gruppierung, für die er gemäss dem Vater in Syrien hätte kämpfen sollen, eine derart grosse Bedeutung zuspreche. Dies habe möglicherweise damit zu tun, dass sein Vater ihm nicht gesagt habe, für wen, sondern nur gegen wen er kämpfen solle. Er habe seinem Vater nicht von sich aus erzählt, dass er bei der Nationalarmee sei. Er habe ihn nicht belügen können und gehofft, er freue sich, dass aus ihm etwas geworden sei. Weiter wäre es für die Taliban keinesfalls einfach gewesen, ihn in seinem Dorf zu eliminieren, da er sich nicht im Elternhaus aufgehalten habe, sondern bei Kindheitsfreunden im Stall oder im Backofenzimmer. Dass er nicht nachgefragt habe, wie die Ermittlungen verlaufen seien, liege daran, dass er dazu nicht kompetent gewesen sei. Dies könne ihm somit nicht zum Vorwurf gemacht werden. Schliesslich erscheine seine Schlussfolgerung, dass es sich bei den Drohanrufern um Taliban gehandelt habe, durchaus plausibel. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen ist. 4.3.1 Zutreffend hält die Vorinstanz fest, dass bereits die verwirrenden Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter einen Schatten auf seine persönliche Glaubwürdigkeit werfen (vgl. SEM-Akten, A12/12 S. 3 und A15/4). Auf Beschwerdeebene bringt der Beschwerdeführer auch nicht mehr vor, bei der Gesuchseinreichung minderjährig gewesen zu sein.

E-6760/2016 4.3.2 Ebenfalls korrekt hält die Vorinstanz fest, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zum Militärdienst oberflächlich ausgefallen seien und es höchst unwahrscheinlich sei, dass er sich im Alter von 14 Jahren für den Dienst habe registrieren können. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene, wonach er die Behörden mit einer gefälschten Tazkira getäuscht habe, sind nicht glaubhaft, zumal nicht realistisch ist, dass die afghanischen Militär- Behörden nicht zwischen einem 14-jährigen Jungen und einem 21-jährigen Mann unterscheiden können. Auch können die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Militär nicht als konkret und persönlich bezeichnet werden. So antwortet er auf die Fragen zur Aushebung, seiner Ausbildung und dem militärischen Alltag durchgehend einsilbig und vage (SEM-Akten, A24/22 F65 ff.). Ob er tatsächlich Dienst in der Armee geleistet hat, und damit ob die eingereichten militärischen Ausweise echt sind, kann jedoch offen gelassen werden, zumal, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Kernpunkten seiner Asylvorbringen unglaubhaft ausgefallen sind. 4.3.3 Zahlreiche Aussagen des Beschwerdeführers zum Rekrutierungsversuch seines Vaters sind nicht nachvollziehbar. So führt der Beschwerdeführer aus, sein Vater habe ihn nach Syrien in den Krieg schicken wollen. Für oder gegen wen er hätte kämpfen sollen, kann der Beschwerdeführer jedoch nicht darlegen. Er führt einerseits aus, sein Vater habe ihn als Jihadisten nach Syrien schicken wollen (SEM-Akten, A24/22 F102 und F105). Andererseits habe sein Vater gewollt, dass er gegen Daesh kämpfe (SEM- Akten, A24/22 F110). Kurz danach gibt er zu Protokoll, er sei nicht informiert, für welche Gruppierung er hätte kämpfen sollen (SEM-Akten, A24/22 F111). Auf den Widerspruch angesprochen, dass er einerseits als Jihadist nach Syrien hätte geschickt werden sollen und andererseits gegen den sogenannten Islamischen Staat (IS) hätte kämpfen sollen, weicht der Beschwerdeführer der Frage aus (SEM-Akten, A24/22 F112), um schliesslich anzuführen, er hätte gegen Al Qaida kämpfen sollen (SEM-Akten, A24/22 F113). Trotz sichtlichem Bemühen des Befragers kann der Beschwerdeführer nicht darlegen, für oder gegen wen er in Syrien hätte kämpfen sollen. Auch auf Beschwerdeebene kann der Beschwerdeführer kein Licht in dieses Durcheinander bringen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kann der Beschwerdeführer diesen Kernpunkt, der am Ursprung seiner angeblichen Verfolgung steht, nicht nachvollziehbar und somit glaubhaft darlegen. 4.3.4 Angesichts der Vorgeschichte des Beschwerdeführers und seines Vaters erscheint ebenfalls unverständlich, dass er seinem Vater von seiner

E-6760/2016 Anstellung beim Militär berichtet, zumal er selbst aussagt, Militärleute würden von den Taliban beseitigt werden (SEM-Akten, A24/22 F127). Dass er seinen Vater nicht belügen könne und gedacht habe, dieser würde sich freuen, ist nicht nachvollziehbar, zumal er seinen Vater mit zehn Jahren verlassen und seither keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt habe. Ein Vertrauensverhältnis besteht hier offensichtlich nicht. Auch kehrte er gemäss eigener Aussagen nicht in sein Heimatdorf zurück, um mit seinem Vater zu reden, sondern um seine Schwester zu besuchen (SEM-Akten, A24/22 F102). 4.3.5 Schliesslich sind auch weitere Ausführungen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar. Beispielsweise wie die Taliban ihn nach seiner Flucht aus seinem Dorf in der Grossstadt Kabul innert kurzer Zeit hätten finden sollen. Auch wirken seine Aussagen zur Person, die hinter ihm codiert telefoniert habe, äusserst abenteuerlich. Genauso wie die geschilderte Abholung mit dem Helikopter, zumal er gemäss eigener Aussagen in der Armee lediglich den Rang eines (…) bekleide. Aus diesem Grund ist nicht ersichtlich, weshalb für ihn seitens der Armee so ein Aufwand betrieben werden sollte. Auch ist unklar, wie die Taliban zu einem Foto von ihm hätten kommen sollen, zumal sein Vater, von dem er mit zehn Jahren weggelaufen sei, sicherlich kein aktuelles Foto des Beschwerdeführers gehabt hat. 4.3.6 Bezüglich weiterer Ungereimtheiten ist auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, dies in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Aus dem eingereichten Drohschreiben kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal das Schreiben lediglich in Kopie vorliegt, über keinerlei Sicherheitsmerkmale verfügt und im afghanischen Kontext nicht glaubhaft ist, dass seine Stiefmutter ihm gegen den Willen des Vaters eine Kopie des Schreibens zugestellt habe. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer in der Anhörung ausführt, dass er wegen seiner Stiefmutter mit zehn Jahren aus seinem Dorf weggezogen sei (SEM-Akten, A24/22 F7). Gleiches gilt für das eingereichte Drohvideo. 4.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E-6760/2016 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsvertreters kann nicht stattgegeben werden, weil seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-6760/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

Versand:

E-6760/2016 — Bundesverwaltungsgericht 10.11.2016 E-6760/2016 — Swissrulings