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Bundesverwaltungsgericht 20.03.2008 E-6758/2006

20. März 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,148 Wörter·~31 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Jun...

Volltext

Abtei lung V E-6758/2006/ {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . März 2008 Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiberin Contessina Theis. A._______, geboren (...), und B._______, geboren (...), sowie deren Kind C._______, geboren (...), alle Türkei, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, Kernstrasse 8/10, Postfach 1149, 8026 Zürich, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom (...) / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Gegenstand Parteien

E-6758/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, Kurden aus dem Dorf D._______ im Kreis E._______ der Provinz F._______, reisten am (...) in die Schweiz ein und stellten am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch. Zur Begründung ihres Asylgesuches machten sie im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer sei politisch tätig gewesen, zum Einen als Jugendlicher für die PKK als Bote und Nahrungsmittellieferant, zum Anderen später als Erwachsener mit Propagandaaktivitäten für die HADEP. Am (...) sei G._______, der Sohn seines Onkels väterlicherseits, mit dem zusammen er im Vorfeld der Wahlen vom 3. November 2002 in den Dörfern Propaganda gemacht habe, festgenommen worden. Danach habe ihn die Gendarmerie zuhause gesucht. Zudem machten die Beschwerdeführenden geltend, der Beschwerdeführer stamme aus einer verfolgten Familie, beinahe alle Geschwister hätten in Deutschland oder in der Schweiz Asyl erhalten. B. Am (...) wurden die Beschwerdeführenden an der Empfangsstelle summarisch befragt. Abklärungen des BFF ergaben zudem, dass der Beschwerdeführer am (...) versucht habe, über Deutschland in die Schweiz einzureisen und dabei über einen deutschen Reiseausweis gemäss dem Flüchtlingsabkommen von 1951, abgelaufen seit dem (...), verfügt habe. Dazu wurde den Beschwerdeführenden noch gleichentags das rechtliche Gehör gewährt. Die Beschwerdeführenden bestritten die Einreise über Deutschland. Am (...) ergaben Abklärungen des Bundesgrenzschutzamtes Weil am Rhein, dass der Beschwerdeführer nicht identisch ist mit derjenigen Person, welche unter gleichem Namen am (...) versuchte, in die Schweiz einzureisen. Laut Aussagen des Beschwerdeführers handelt es sich bei dieser Person um seinen Bruder H._______, welcher unter der Identität des Beschwerdeführers in Deutschland als Asylberechtigter lebt. Am (...) wurden die Beschwerdeführenden im Kanton angehört. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Zeitungsartikel sowie ein Urteil des Staatssicherheitsgerichtes (DGM) Malatya vom (...) betreffend I._______, einen Cousin mütterlicherseits, zu den Akten. E-6758/2006 C. Mit Verfügung vom (...) wies das BFF das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab, da ihre Vorbringen nicht glaubhaft seien, und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Auf die Begründung wird soweit entscheidwesentlich im Folgenden eingegangen. D. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin die Tochter C._______. E. Mit Eingabe vom (...) erhoben die Beschwerdeführenden bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) fristgerecht Beschwerde und ersuchten um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, um Aufhebung der verfügten Wegweisung, eventualiter um Anordnung der vorläufigen Aufnahme, und in prozessualer Hinsicht um Erteilen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Ansetzen einer Nachfrist zur Einreichung von Beweismitteln sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. F. Mit Zwischenverfügung vom (...) wies die ARK das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, verlangte einen Kostenvorschuss sowie die Einreichung des in Aussicht gestellten Arztberichtes. G. Mit Eingabe vom (...) reichten die Beschwerdeführenden nachträglich eine Fürsorgebestätigung ein und baten um Erlass des Kostenvorschusses. Mit Zwischenverfügung vom (...) hiess die ARK das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wiedererwägungsweise gut. H. Mit zwei Eingaben vom (...) reichten die Beschwerdeführenden ein die Beschwerdeführerin betreffendes ärztliches Zeugnis, in welchem die Überweisung der Beschwerdeführerin in psychiatrische Behandlung angezeigt wurde, zu den Akten und teilten mit, die Beschwerdeführerin habe die sie behandelnde Ärztin von ihrer Schweigepflicht entbunden. I. Mit Zwischenverfügung vom (...) setzte der zuständige E-6758/2006 Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden Frist bis zum (...) zur Einreichung eines Berichtes über den Verlauf der psychiatrischen Behandlung der Beschwerdeführerin. J. Am (...) beantragte das BFF in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde und konkretisierte die in ihrer abweisenden Verfügung angeführte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden. Soweit entscheidwesentlich wird im Folgenden darauf eingegangen. K. In ihrer Replik zur Vernehmlassung des BFF führten die Beschwerdeführenden am (...) aus, dass die Vorinstanz die aktenkundige Reflexverfolgung nicht gewürdigt habe, und dass medizinische Hindernisse einer Wegweisung entgegenstünden. Zudem reichten sie einen Bericht des Psychiatriezentrums J._______ zur psychiatrischen Behandlung der Beschwerdeführerin vom (...) zu den Akten. L. Mit Zwischenverfügung vom (...) verlangte die neu zuständige Instruktionsrichterin einen aktuellen ärztlichen Bericht hinsichtlich der psychiatrischen Behandlung der Beschwerdeführerin. Mit Faxeingabe vom (...) reichten die Beschwerdeführenden einen ärztlichen Bericht des Psychiatriezentrums J._______ vom (...) zu den Akten. M. Am (...) zeigten die Beschwerdeführenden den Mandatswechsel zu einem neuen Rechtsvertreter an und reichten am (...) weitere Beweismittel (eine schriftliche Referenz von I._______ samt Übersetzung, deutsche Asylentscheide der Angehörigen K._______, L._______ und M._______, deutsche Reiseausweise von N._______ und O._______ sowie einen Artikel aus Özgür Politika vom (...)) zu den Akten. Mit Zwischenverfügung vom (...) verlangte die zuständige Instruktionsrichterin die Übersetzung der als wesentlich erachteten Passagen des Zeitungsartikels. N. Innert erstreckter Frist reichten die Beschwerdeführenden die Übersetzung von Auszügen der bereits eingereichten, sowie weitere Beweismittel (Ausweiskopien der in Deutschland als Flüchtlinge E-6758/2006 anerkannten Geschwister K._______, P._______ und M._______, sowie Urteile der ARK bezüglich der beiden Cousins Q._______) zu den Akten. O. Am (...) reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden einen ärztlichen Bericht zu den Akten, aus welchem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin im Verlauf der Psychotherapie von einer kurz vor der Ausreise aus der Heimat erlittenen Vergewaltigung durch türkische Sicherheitskräfte berichtet habe. P. Die Vorinstanz äusserte sich zu den neuen Vorbringen der Beschwerdeführerin mit Vernehmlassung vom (...) dahingehend, als sie den diesbezüglichen Sachverhalt sowie den Sachverhalt bezüglich des Aufenthaltes der Beschwerdeführenden zur Zeit der angegebenen Vergewaltigung und vor der Ausreise aus der Türkei, als nicht genügend erstellt betrachte und die Erstellung eines ausführlichen Sachverhaltes durch die Beschwerdeführenden vorschlug. Q. In der am (...) eingereichten Replik hielten die Beschwerdeführenden an ihren bisherigen Vorbringen und Standpunkten fest und nahmen zur Asylgewährung an den Bruder/Schwager H._______ in Deutschland Stellung. Gleichzeitig entband die Beschwerdeführerin die sie behandelnden Ärztinnen und Ärzte von der Schweigepflicht. Die Beschwerdeführenden schlugen zudem vor, eine Befragung der Beschwerdeführerin durch eine anerkannte Fachperson vornehmen zu lassen. R. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Duplik vom (...) die Abweisung der Beschwerde, zumal die nachträglich geltend gemachte Vergewaltigung immer noch nicht substanziiert sei. S. Anlässlich der Gesuche um Erteilung von Lernfahrausweisen und der damit zusammenhängenden Echtheitsüberprüfung der eingereichten türkischen Identitätskarten stellte die Kriminalpolizei R._______ an den genannten Ausweispapieren keine objektiven Fälschungsmerkmale fest. E-6758/2006 T. Mit Strafverfügung vom (...) wurde der Beschwerdeführer des Nichtbeherrschen des Fahrzeuges schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 150.-- bestraft. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG) wie auch das revidierte Asylgesetz (Abs. 1 der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG) sind anwendbar. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur E-6758/2006 Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in ihrer ablehnenden Verfügung vom (...) aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien unglaubhaft. Der Beschwerdeführer habe im Verlauf des Verfahrens widersprüchliche Angaben gemacht, weshalb massive Zweifel an seinen Vorbringen bestünden. Die Beschwerdeführenden hätten zudem wesentliche Vorbringen erst an der kantonalen Anhörung vorgebracht, weshalb ihre Vorbringen vollends unglaubhaft würden. Zudem seien die eingereichten Beweismittel untauglich, da sie sich auf den Cousin des Beschwerdeführers beziehen würden, weshalb sie an der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermöchten. 4.2 In der Beschwerdeeingabe vom (...) führen die Beschwerdeführenden demgegenüber unter anderem aus, dass ihre Vorbringen glaubhaft, da weder widersprüchlich noch nachgeschoben, seien. Zudem sei ihnen zum Vorwurf des Nachschiebens beim Kanton E-6758/2006 das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Weiter habe das BFM nicht beachtet, dass durch das Verhalten eines Familienmitgliedes die ganze Familie in Ungnade fallen könne; der Beschwerdeführer sei von den Behörden bereits 1994 misshandelt worden, weil sein Cousin etwas mit der PKK zu tun gehabt habe. Die Vorinstanz habe übersehen, dass dem Beschwerdeführer indirekt vorgeworfen worden sei, etwas mit der PKK zu tun zu haben. Hinsichtlich der Brandnarben der Beschwerdeführerin werde ein ärztliches Zeugnis nachgereicht. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sei wegen drohender Gefängnisstrafe oder Folterungen unzulässig, derjenige der Beschwerdeführerin wegen der Geburt des Sohnes (recte: Tochter) zurzeit unzumutbar und wegen fehlender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei unzulässig. Die Beschwerdeführenden reichten weiter ein ärztliches Zeugnis vom (...) ein, aus welchem ersichtlich wird, dass die Beschwerdeführerin von ihrer behandelnden Ärztin in psychiatrische Behandlung überwiesen wurde, da sie aufgrund von Übergriffen anlässlich eines Nevroz-Festes psychische Probleme habe und seit der Geburt ihres Kindes am (...) stark depressiv sei. 4.3 Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom (...) die Abweisung der Beschwerde, da die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Verfolgung durch die türkischen Behörden ohne jegliche Substanz seien. Zudem habe er insbesondere das plötzliche Verfolgungsinteresse der Behörden nicht glaubhaft darzutun vermögen, zumal er nie in Polizeigewahrsam gewesen und nie schikaniert worden sei. Auch habe er den Zusammenhang zwischen seiner Tätigkeit für die PKK und der Verfolgung wegen der Aktivitäten für die HADEP nicht nachvollziehbar schildern können. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien durchwegs ohne Substanz. 4.4 Mit Replik vom (...) reichten die Beschwerdeführenden einen Abklärungsbericht der psychiatrischen Behandlung der Beschwerdeführerin vom (...) zu den Akten, in welchem ihr eine Depression mit psychotischen Symptomen und eine schizoaffektive, schizodepressive Störung diagnostiziert wurden. Die Beschwerdeführenden machten zudem geltend, dass die Vorinstanz die zahlreichen aktenkundigen verwandtschaftlichen Beziehungen des Beschwerdeführers zu PKK-Aktivisten unter dem Aspekt der Anschlussverfolgung nicht gewürdigt habe. Der Beizug der Dossiers der Verwandten des Beschwerdeführers hätte ergeben, dass alle E-6758/2006 aufgeführten Personen aus dem Landkreis E._______ stammen würden. Dessen Bewohner würden laut Botschaftsantwort vom (...) im Dossier N_______ als "nicht-assimilierte Kurden" gelten, bei welchen von vornherein von einem distanzierten Verhältnis zum türkischen Staat und von einer überdurchschnittlichen Bereitschaft, die PKK zu unterstützen, auszugehen sei. Der Botschaftsantwort sei weiter zu entnehmen, dass die aus D._______ stammende Familie S._______ zu den "einschlägig bekannten Familien in E._______" gehöre. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei deshalb durchaus ein Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden gegeben, was der Beschwerdeführer auch glaubhaft dargelegt habe. Zudem habe die Vorinstanz übersehen, dass der Beschwerdeführer schikaniert worden sei, da er anlässlich der Festnahme 1984 (recte: 1994) geschlagen und mit Stromstössen malträtiert worden sei, was er auch in der kantonalen Anhörung ausgesagt habe. Die Brandwunden, die der Beschwerdeführerin am Nevroz 2002 von Sicherheitskräften zugefügt worden seien, seien im Arztzeugnis vom (...) bestätigt. Zudem hätten in E._______ die Kämpfe zwischen dem türkischen Militär und den Guerilla-Kämpfern wieder zugenommen. Mit Eingabe vom (...) reichten die Beschwerdeführenden einen Verlaufsbericht der Behandlung der Beschwerdeführerin vom (...) bis zum (...) ein, aus welchem hervorgeht, dass das depressive Zustandsbild der Beschwerdeführerin nicht wesentlich habe gebessert werden können. Die Ablehnung der knapp einjährigen Tochter sei etwas verschwunden, bestehen bleiben würde aber das ängstlich-depressive und antriebsarme Zustandsbild. 4.5 Mit Eingabe vom (...) teilte der Rechtsvertreter einen Mandatswechsel mit. Die Beschwerdeführenden reichten sodann, mit Eingaben vom (...) und (...), weitere Beweismittel zu den Akten: Eine schriftliche Referenz des Cousins des Beschwerdeführers, I._______, Ausweiskopien und Asylentscheide (Kopien) zweier in Deutschland als Flüchtlinge anerkannter Brüder des Beschwerdeführers, Urteile der ARK und weitere Unterlagen betreffend die beiden (gleichnamigen) Cousins des Beschwerdeführers, Q._______, welche ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt worden waren, sowie diverse Zeitungsartikel, samt Übersetzung der wesentlichen Auszüge. 4.6 Am (...) reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden einen ärztlichen Bericht von Dr. med. T._______ vom (...) zu den Akten. Aus diesem geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ihrem E-6758/2006 Psychiater im Verlauf der Therapie mitteilte, dass sie im Herbst (...) von türkischen Soldaten festgenommen, geknebelt und mehrfach vergewaltigt worden sei, was zu einer Schwangerschaft geführt habe. Der die Beschwerdeführerin seit dem (...) behandelnde Psychiater diagnostizierte eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) sowie eine schizoaffektive, schizodepressive Störung (F25.1). 4.7 Die Vorinstanz führte mit ihrer Vernehmlassung vom (...) zur Beschwerdeergänzung aus, dass zum neu geltend gemachten Vorbringen der Vergewaltigung der Beschwerdeführerin durch türkische Soldaten und dazu, dass das Kind der Beschwerdeführerin von diesen Vergewaltigungen stamme, ein eigentlicher Sachverhalt fehle. Die durch den Rechtsvertreter angeregte Begutachtung der Beschwerdeführerin durch eine psychiatrische Fachkraft sei als Grundlage für einen Sachverhalt, welcher zur Beurteilung von Glaubwürdigkeit und Asylrelevanz diene, nicht geeignet. Zudem sei zu bemerken, dass eine andere Person unter den Personalien des Beschwerdeführers in Deutschland asylberechtigt sei, und dass die Schwester U._______ des Beschwerdeführers in ihrer Anhörung am (...) gesagt habe, dass ausser H._______, als einziger Bruder, und der Mutter und der Schwester, niemand mehr von der Familie in D._______ wohne. Deshalb würden sich zusätzliche Fragen zum neu geltend gemachten Sachverhalt stellen, beispielsweise, wo die Beschwerdeführenden vor ihrer Einreise in die Schweiz und zum Zeitpunkt der geltend gemachten Vergewaltigung gelebt hätten. Die Vorinstanz schlug deshalb in ihrer Vernehmlassung vor, dass die Beschwerdeführenden einen ausführlichen Sachverhalt erstellen sollten, und das Dossier nochmals zur Stellungnahme der Vorinstanz zugestellt werden solle. 4.8 Im erneuten Schriftenwechsel vom (...) führt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden unter anderem aus, dass die Beschwerdeführerin grosse Bedenken habe, ob sie eine Befragung durch die Vorinstanz durchhalten würde; sie sei aber gleichwohl bereit sich durch eine Fachperson begutachten zu lassen und entbinde die sie behandelnden Ärztinnen und Ärzte von der Schweigepflicht. Als Mittelweg könne so die Beschwerdeinstanz eine Reihe von auftauchenden Fragen durch den behandelnden Psychiater schriftlich beantworten lassen. Eine eingehende Exploration der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Vergewaltigung würde vermutlich zu einer Retraumatisierung führen. Des Weiteren nahm der E-6758/2006 Rechtsvertreter zur Aussage der Schwester U._______ im Jahre (...) Stellung, und führte aus, dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden wahrheitsgemäss seien. 4.9 Mit der darauffolgende Duplik vom (...) beantragte die Vorinstanz erneut die Abweisung der Beschwerde, da es ihr in Ermangelung eines Sachverhaltes nicht möglich sei, zum nachträglich geltend gemachten Vorbringen der Vergewaltigung Stellung zu nehmen. 5. 5.1 Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs.2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt weiter, dass die verfügende Behörde dabei die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264). Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach den Verfahrensumständen, dem Verfügungsgegenstand und den Interessen der Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen - was bei der Frage der Gewährung des Asyls immer der Fall ist - eine sorgfältige Begründung verlangt (EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256f.). 5.2 Bereits bei einer ersten Durchsicht des BFM-Dossiers sowie der Beschwerdeunterlagen wird offensichtlich, dass die Frage einer möglichen Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden durch die Vorinstanz in keiner Weise abgeklärt und gewürdigt wurde: Weder wurde im erstinstanzlichen Verfahren in der angefochtenen Verfügung auf die geltend gemachte familiäre Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur Familie S._______ aus D._______ eingegangen, noch wurde im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens auf Beschwerdeebene auf den ausdrücklich gemachten Vorwurf der Negierung der geltend gemachten Reflexverfolgung eingegangen. Es ist jedoch aktenkundig (und war dies auch zum Zeitpunkt der Entscheidfällung durch die Vorinstanz), dass diverse Familienmitglieder der Familie S._______ und damit nahe und entferntere Verwandte der Beschwerdeführenden - in Deutschland, Frankreich sowie in der Schweiz Asyl erhalten haben. E-6758/2006 Aufgrund des Ausgeführten ergibt sich ohne weiteres, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend erstellt und ihrer Abklärungs- und Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen ist. Es stellt sich die Frage, ob die festgestellte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt werden kann oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen muss. Das Bundesverwaltungsgericht geht - wie dies schon ständige Praxis ihrer Vorgängerin in Asylfragen, der ARK, war - davon aus, dass Gehörsverletzungen dank der umfassenden Kognition der Beschwerdeinstanz in bestimmten Schranken geheilt werden können; dies insbesondere unter den Voraussetzungen, dass die unterbliebene Handlung nachgeholt wird und die Beschwerdeführenden sich dazu haben äussern können. Eine fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich auch durch die Beschwerdeinstanz hergestellt werden, insbesondere aus prozessökonomischen Gründen (EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1. S. 265; 1998 Nr. 34 E. 10d S. 292 ff., je mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der aktenkundigen familiären Situation der Beschwerdeführenden ist es dem Gericht möglich, die geltend gemachte Reflexverfolgung zu überprüfen und damit auch die geforderte Entscheidungsreife herzustellen. Nachdem das Asylverfahren bereits seit (...) hängig ist, rechtfertigt es sich auch aus prozessökonomischer Sicht, auf eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu verzichten und die volle Kognitionsbefugnis der Beschwerdinstanz zu nutzen. Im Folgenden wird demnach zu prüfen sein, inwiefern die familiäre Situation der Beschwerdeführenden Einfluss auf ihre eigene Situation hat. 5.3 Gemäss konstanter Praxis der ARK, welche auch für das Bundesverwaltungsgericht Gültigkeit hat und durch deren neueste Länderexpertise bestätigt wird, werden in der Türkei nach wie vor staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewandt, welche als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich noch, wenn ein nicht unbedeutendes E-6758/2006 politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen dazu kommt, beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird. Trotz der sich durch den angestrebten EU-Beitritt veränderten politischen Lage in der Türkei - unter anderem mit umfassenden Rechtsreformen - ist auch weiterhin zu erwarten, dass in absehbarer Zeit unverändert nicht nur kurdische Personen verfolgt werden, die verdächtigt werden, terroristische Attentate verübt oder vorbereitet zu haben, sondern generell auch Personen, denen vorgeworfen wird, der PKK (beziehungsweise einer PKK- Nachfolgeorganisation) anzugehören oder auch nur nahe zu stehen. Vor diesem Hintergrund lässt sich auch die Gefahr allfälliger Repressionen gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK (oder einer ihrer Nachfolgeorganisationen) oder anderer von den Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen nicht ausschliessen. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lässt sich nicht ausmachen; die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität hängen stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab (EMARK 2005 Nr. 21, S. 195 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe: Türkei; Zur aktuellen Situation, Oktober 2007; ARK Länderexpertise: Notice sur les pays; Reflexverfolgung/Persécution réflexe: Update Janvier 2006). 5.3.1 Sämtliche Brüder des Beschwerdeführers sowie drei Schwestern leben in Deutschland: Die Brüder K._______, M._______, V._______ und H._______ sowie die Schwester P._______ sind anerkannte Flüchtlinge in Deutschland (act.23/187 bis 213 und act.19/123 bis 155), die Schwestern O._______ und L._______ sind, laut Aussagen des Beschwerdeführers, ebenfalls anerkannte Flüchtlinge in Deutschland, wobei diesbezüglich keine Ausweiskopien beiliegen. Der Bruder H._______ erhielt unter den Personalien des Beschwerdeführers Asyl in Deutschland. Weiter leben in der Schweiz zwei Schwestern des Beschwerdeführers, nämlich U._______ (N_______) und V._______ (N_______), welche im Verlauf ihrer Asylverfahren oder anschliessend von den Schweizer Behörden Aufenthaltsbewilligungen erhielten. Weiter sind diverse Cousins des Beschwerdeführers ebenfalls in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden: Q._______, geboren (...) (N_______) und Q._______, geboren (...) (N_______) (act.23/ 221 bis 273). Weiter wurden ein Onkel des Beschwerdeführers, W._______ (_______) und dessen Söhne X._______ (vormals N_______, neu N_______) und Y._______ (N_______), wie auch die Grosscousins des Beschwerdeführers E-6758/2006 Z._______ (N_______) und a._______ (N_______) in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt. Sämtliche Familienmitglieder S._______ stammen aus D._______ / Kreis E._______ / Provinz F._______, jenem Dorf also, in welchem auch die Beschwerdeführenden aufwuchsen und lebten. Die Liste der Familienmitglieder des Beschwerdeführers, welche in Deutschland Asyl erhalten haben, ist nicht abschliessend, ebensowenig die Namen derer, welche in der Schweiz leben. 5.3.2 Nach Beizug mehrerer Dossiers der Familie S._______ ist folglich davon auszugehen, dass viele Mitglieder der Familie S._______ Mitglieder oder Sympathisanten der PKK und später der HADEP waren. Etliche wurden deshalb verhaftet, gefoltert und/oder verurteilt. Einzelne flohen nach ihrer Verurteilung aufgrund politischer Delikte und der Verbüssung ihrer Haftstrafen direkt in die Schweiz, nach Deutschland oder Frankreich, wo sie allesamt Asyl erhielten, oder ihre Asylgesuche nach einer fremdenpolizeilichen Regelung zurückzogen. Der Cousin b._______ wurde in der Türkei getötet. Der Cousin G._______ (N_______) wurde mehrmals verhaftet und wegen Separatismus und Zugehörigkeit zu einer illegalen Organisation verurteilt (Kopien der Gerichtsdokumente finden sich im Dossier von Q._______ [N_______] sowie im Dossier von G._______ selbst). Der Beschwerdeführer reichte ein Urteil vom (...) in Kopie zu den Akten, aus welchem hervorgeht, dass I._______ (N_______), ebenfalls ein Cousin mütterlicherseits des Beschwerdeführers aus D._______, Mitglied der PKK gewesen und deshalb verurteilt worden sei. c._______, ein PKK-Kämpfer und weiterer Cousin mütterlicherseits des Beschwerdeführers, wurde im Jahre (...) erschossen. Laut Botschaftsauskunft vom (...) (beigezogen aus dem Dossier des Cousins Q._______ [N_______]) sowie aufgrund der mit der Beschwerde eingereichten Kopien der ARK-Urteile der beiden Cousins Q._______ ist ersichtlich, dass sämtliche Bewohner des Dorfes D._______, laut Botschaftsantwort vom (...), als "nicht-assimilierte Kurden" gelten und die Grossfamilie S._______ aus D._______ zu den "einschlägig bekannten Familien" in E._______ gehört. Ebenso ist aus den dem Gericht vorliegenden Akten ersichtlich, dass auch Verwandte mütterlicherseits des Beschwerdeführers (wie beispielsweise die oben erwähnten c._______ und I._______) PKK-Mitglieder seien oder waren. E-6758/2006 5.4 Aufgrund dieser Sachlage ist zu prüfen, ob erhebliche Gründe für die Annahme einer begründeten Furcht der Beschwerdeführenden vor künftiger Reflexverfolgung bestehen und ob sie deshalb die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. 5.4.1 Die Vorinstanz bezweifelte die Identität des Beschwerdeführers aufgrund der aus Deutschland eingegangenen Meldung vom (...) des Grenzwachtpostens Basel/Weil, wonach eine Person mit den gleichen Identitätsangaben wie der Beschwerdeführer am (...), mit einem abgelaufenen deutschen Reiseausweis gemäss dem Flüchtlingsabkommen von 1951, aus Deutschland in die Schweiz eingereist sei. Die Beschwerdeführenden bestritten anlässlich des ihnen am (...) gewährten rechtlichen Gehörs die Einreise von Deutschland in die Schweiz und hielten an ihren Ausführungen fest. Mit Meldung des Bundesgrenzschutzamtes Weil am Rhein vom (...) teilten die deutschen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer nicht identisch sei mit derjenigen Person, welche unter seinen Identitätsangaben seit 1991 in Deutschland lebe und anerkannter Flüchtling sei. Im diesbezüglich gewährten rechtlichen Gehör vom (...) führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Bruder H._______ unter seiner Identität in Deutschland als Asylberechtigter lebe. Der Beschwerdeführer reichte zudem seine Identitätskarte und diejenige der Beschwerdeführerin zu den Akten. Anlässlich der Gesuche der Beschwerdeführenden um Erteilung von Lernfahrausweisen und der damit zusammenhängenden Echtheitsprüfung der Identitätskarten stellte die Kriminalpolizei R._______ fest, dass keine objektive Fälschungsmerkmale erkennbar seien. Die Identität der Beschwerdeführenden ist demnach rechtsgenüglich nachgewiesen und es bestehen keinerlei Zweifel an ihren diesbezüglichen Angaben. 5.4.2 Der Beschwerdeführer stammt unbestrittenermassen aus einer für die Unterstützung der PKK bekannten Familie. Unzählige Mitglieder dieser Familie haben im Ausland Asyl erhalten, nachdem sie in der Türkei verurteilt worden sind. Der Beschwerdeführer kommt aus D._______, einem Dorf, das als "Kleinvietnam" bekannt ist. Dass aufgrund der Reformen im Hinblick auf den von der Türkei gewünschten EU-Beitritt die Gefahr einer Reflexverfolgung zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr dasselbe Ausmass aufweist wie in den 90er Jahren, ist bekannt. Dennoch kann, gemäss Rechtsprechung der früheren ARK, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht vorliegend anschliesst, für Familienangehörige von Aktivisten bewaffneter E-6758/2006 politischer Organisationen die Gefahr der Reflexverfolgung nach wie vor bestehen (EMARK 2005 Nr. 21, S. 199ff.). Gemäss verschiedenen Länderanalysen und Länderexpertisen ist nach wie vor von einer wenn auch im Gegensatz zu den 90er Jahren etwas reduzierten - Gefahr der Reflexverfolgung auszugehen (Schweizerische Flüchtlingshilfe: Türkei; Zur aktuellen Situation, Oktober 2007; ARK Länderexpertise: Notice sur les pays; Reflexverfolgung/Persécution réflexe: Update Janvier 2006). Wohl kann sich eine Reflexverfolgung auf ein Gebiet beschränken, doch ist im vorliegenden Fall aufgrund des familiären Kontexts und der erlittenen Verfolgung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, als abgewiesener Asylsuchender aus dem Ausland, bereits bei einer Wiedereinreise in die Türkei einer intensiven Überprüfung unterliegen (EMARK 2005 Nr. 11 S. 91) und dabei als Familienangehöriger einer politisch exponierten Familie identifiziert würde. Als Angehöriger einer politisch missliebigen Familie sowie als Bewohner des bekannten Dorfes D._______ ist das Risiko auch gross, dass er erheblichen behördlichen Beeinträchtigungen ausgesetzt wäre. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist vorliegendenfalls zu verneinen. 5.5 5.5.1 Die Vorinstanz führte im Weiteren aus, dass massive Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers bestünden, da er anlässlich der Empfangstellenbefragung ausgesagt habe, dass er Ende (...) erfahren habe, sein Cousin sei ebenfalls festgenommen worden, währenddessen er diese Ereignisse anlässlich der kantonalen Befragung auf Ende (...) verschoben habe. Zudem habe er an der Empfangsstelle ausgesagt, dass er 1994 für die PKK tätig gewesen sei, währenddessen er anlässlich der kantonalen Anhörung erklärt habe, zwischen 1992 und 1994 für diese Partei tätig gewesen zu sein. Weiter habe der Gesuchsteller lediglich bei der kantonalen Anhörung erwähnt, dass er 1994 gefoltert, im Jahre 2001 von der Polizei kontrolliert, sein Cousin kurzzeitig von der Polizei festgehalten und er anlässlich des Nevroz-Festes des Jahres (...) eine Nacht lang auf dem örtlichen Polizeiposten festgehalten worden sei. Diese Vorbringen habe der Gesuchsteller an der Empfangsstellenbefragung mit keinem Wort erwähnt, weshalb sie als Nachschübe und somit als unglaubhaft zu werten seien. Die eingereichten Beweismittel (diverse Zeitungsartikel und eine Kopie eines Urteils des DGM Malatya bezüglich der Cousins des Beschwerdeführers) seien untauglich, denn E-6758/2006 sie würden sich auf die Cousins des Gesuchstellers beziehen und vermöchten an der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen nichts zu ändern. 5.5.2 Der Argumentation der Vorinstanz kann in mehrerer Hinsicht nicht gefolgt werden: Der angeführte Widerspruch bezüglich der Festnahme des Cousins (Ende (...) gegenüber Ende (...)) ist nicht existent, der Beschwerdeführer sprach auch anlässlich der Empfangsstellenbefragung von Ende (...) als Zeitpunkt der Festnahme ("Eine Woche vor den Wahlen", A1 S. 5). Der Beschwerdeführer sagte anlässlich der Befragung an der Empfangsstelle aus, er sei 1994 für die PKK tätig gewesen und entschlüsselt worden (A1 S. 5). An der kantonalen Anhörung erzählte er ausführlicher von seinen Tätigkeiten und führte dazu aus, dass er seit 1991 für die PKK Esswaren abgegeben habe, er sei aber noch jung gewesen und man habe ihm nicht zugetraut, dass er für die Partei Arbeiten erledigen könne (A21 S. 10). Auf Nachfrage, von wann bis wann er für die PKK tätig gewesen sei, gab der Beschwerdeführer später an, von 1992 bis 1994 (A21 S. 13). Es besteht folglich kein Widerspruch in der Aussage des Beschwerdeführers, denn die Aussage an der Empfangsstelle ist keine zeitliche Eingrenzung der Tätigkeit für die PKK, sondern die verkürzte Darstellung dessen, dass er 1994 „entschlüsselt“ worden sei. Dass der Beschwerdeführer später an der ausführlichen Befragung einmal von 1991 und einmal von 1992 spricht, erscheint gesamthaft gesehen von marginaler Bedeutung. Der Beginn seiner geltend gemachten Unterstützung für die PKK lag zudem zum Zeitpunkt der Befragung über (...) Jahre zurück. Auch der Argumentation, dass die aufgelisteten Aussagen an der kantonalen Anhörung allesamt als Nachschübe gewertet werden müssten, kann das Gericht vor dem Hintergrund des summarischen Charakters der Empfangsstellenbefragung nicht folgen, da klar ersichtlich ist, dass an eben dieser Befragung der Sachverhalt lediglich rudimentär erfasst wurde, währenddessen an der kantonalen Befragung viel ausführlicher erzählt und auch befragt wurde. Die Aussagen in der kantonalen Anhörung stellen keinen völlig anderen oder neuen Sachverhalt, sondern detailliertere Aussagen zu dem an der Empfangsstelle in grundsätzlicher Form ausgeführten Problem des Beschwerdeführers, nämlich seiner Tätigkeit für die PKK und die HADEP vor dem Hintergrund seines familiären Umfeldes, dar. Die Aussagen des Beschwerdeführers werden zudem von diversen E-6758/2006 Familienmitgliedern bestätigt: Sein Cousin I._______ reichte ein Bestätigungsschreiben ein und eine Konsultation auch nur einiger der erwähnten Dossiers der Familienmitglieder ergibt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers grundsätzlich zu bestätigten sind. Vor dem familiären Hintergrund des Beschwerdeführers erscheinen seine Aussagen zudem plausibel. Der Beschwerdeführer war 1994 glaubhaft gefoltert worden und über die Jahre immer wieder ins Visier der Behörden geraten, letztmals im Oktober (...). 5.5.3 Der Vollständigkeit halber sei vorliegend noch angeführt, dass die vom BFM vorgenommene Wertung der angebotenen Beweise des Beschwerdeführers als untauglich - da seinen Cousin betreffend - bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Reflexverfolgung für das Gericht unverständlich ist. Auch kann das Gericht der Argumentation der Vorinstanz auf Vernehmlassungsstufe nicht folgen: Wenn auch argumentiert werden könnte, die Aussagen des Beschwerdeführers seien eher kurz gehalten, so ist dennoch nicht von einer Unsubstanziiertheit der Vorbringen auszugehen. Der Beschwerdeführer schilderte, wie er die PKK zu unterstützen begann und wie seine Familienmitglieder verfolgt worden seien (A21 S. 10). Auch scheinen die Aussagen des Beschwerdeführers nicht pauschal, wenn er (etwas weiter unten als von der Vorinstanz zitiert) detailliert erzählt, wie er von der Verhaftung des Cousins erfahren habe (A21 S. 11). Weiter hat der Beschwerdeführer - entgegen der Feststellung der Vorinstanz - nie ausgesagt, dass er nie schikaniert worden sei, weshalb auch die Argumentation der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer das plötzliche Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden nicht habe glaubhaft darzutun vermögen, nicht überzeugt. 5.6 Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sind die Vorbringen des Beschwerdeführers demnach nicht unglaubhaft: Zum Einen, weil die vom Beschwerdeführer geltend gemachte politische Tätigkeit der verschiedenen Cousins, wie oben dargelegt, nachweislich zutrifft und zum Anderen, weil seine Aussagen bezüglich seiner eigenen Tätigkeiten und erlittenen Nachteilen vor diesem Hintergrund plausibel scheinen und in sich kohärent sind. Nach dem Gesagen bleibt die Flüchtlingeigenschaft des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 AsylG festzustellen. E-6758/2006 5.7 Die Beschwerdeführerin bringt in ihren Aussagen an der Empfangsstelle sowie im Kanton keine eigenen Fluchtgründe vor, sondern beruft sich auf die Fluchtgründe ihres Ehemannes. 5.7.1 Auf Beschwerdeebene wird jedoch ein ärztlicher Bericht eingereicht, welcher aufzeigt, dass die Beschwerdeführerin im Verlaufe der psychiatrischen Therapie - in welche sie aufgrund ihrer schlechten psychischen Verfassung im (...) überwiesen worden war - begonnen hat, ihrem behandelnden Arzt im Jahre (...) von erlittenen massiven Übergriffen durch türkische Sicherheitskräfte zu erzählen; sie sei im (...) von türkischen Soldaten festgenommen, geknebelt und vergewaltigt worden. Diese Vergewaltigung habe zu ihrer Schwangerschaft geführt. Die Diagnose im ärztlichen Bericht lautet auf eine schizoaffektive, schizodepressive Störung (F 25.1) sowie auf eine posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1). 5.7.2 Die Vorinstanz führt in ihrer Stellungnahme zu der geltend gemachten Vergewaltigung durch türkische Soldaten aus, dass dazu ein eigentlicher Sachverhalt fehle und die vom Rechtsvertreter zur Erstellung eines Sachverhaltes vorgeschlagene Begutachtung als Grundlage für einen Sachverhalt, welcher zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit und Asylrelevanz diene, nicht geeignet sei. Dem hielt der Rechtsvertreter entgegen, dass für die Beschwerdeführerin eine Befragung die Gefahr einer Retraumatisierung in sich berge, und dass ein psychiatrisches Gutachten mindestens die Wahrscheinlichkeit der Schilderungen der Beschwerdeführerin bemessen könnte. Die Beschwerdeführerin entband sodann die sie behandelnden Medizinalpersonen von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber ihrem Rechtsvertreter wie auch gegenüber den Schweizerischen Asylbehörden. Die Vorinstanz führte in ihrer Duplik - ohne sich mit den Beweisangeboten der Beschwerdeführenden auseinanderzusetzen sodann aus, dass sie in Ermangelung eines Sachverhaltes zu den Vorbringen nicht Stellung nehmen könne und die Abweisung der Beschwerde beantrage. 5.7.3 Auch wenn der eingereichte ärztliche Bericht eine Befragung durch die Asylbehörden nicht ersetzen kann, so ist die darin aufgeführte Anamnese keineswegs belanglos. Zudem ergeben sich für das Gericht aus den Akten eine Reihe von Indizien, welche die Einschätzung zulassen, dass es wahrscheinlich erscheint, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorbringen zutreffen: E-6758/2006 Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin Angehörige einer politisch missliebigen Familie aus einem unbequemen Dorf ist, ergibt bereits eine grosse Wahrscheinlichkeit von Übergriffen, wie dies auch bezüglich ihres Ehemannes oben bereits dargelegt wurde. Zudem hat die Beschwerdeführerin mehrere Brandnarben, die ihr - ihren Aussagen zufolge - anlässlich eines früheren Übergriffs der Behörden an Nevroz (...) - zugeführt worden seien und gemäss ärztlichem Bericht durchaus auf Misshandlungen durch Ausdrücken von Zigaretten zurückgeführt werden können. Weiter ist aus sämtlichen, im Verlaufe des Verfahrens eingereichten ärztlichen Berichten erkennbar, dass die Beschwerdeführerin ihre Tochter ablehnte und nach wie vor schwer annehmen kann, und sich ihre psychischen Probleme ab dem Zeitpunkt der Geburt ihrer Tochter manifestierten. Diese Anhaltspunkte sind klare Indizien dafür, dass die Darstellung der Ereignisse, wie sie die Beschwerdeführerin aus der Sicht des Gerichts in entschuldbarer Weise verspätet geltend macht (vgl. unten), zutreffen. 5.7.4 Ärztlichen Gutachten kann Beweiswert zugemessen werden, wenn sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen (EMARK 1999 Nr. 5 E. 4f/aa S. 30 f.). Im vorliegenden Fall bestehen keinerlei Hinweise auf eine allfällige Voreingenommenheit des Facharztes (Dr. med. T._______), welcher die Beschwerdeführerin vom (...) bis dato behandelt hat; der Bericht erscheint vielmehr durchwegs objektiv, in sich schlüssig und inhaltlich überzeugend. Hinsichtlich der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Vergewaltigung erst gegenüber ihrem behandelnden Arzt und beinahe vier Jahre nach Einreise in die Schweiz geltend machte, ist zu berücksichtigen, dass Opfer von Vergewaltigungen bekanntermassen in aller Regel grosse Probleme haben, über die erlittenen Übergriffe zu reden; diese können - unter anderem auch abhängig vom kulturellen Umfeld der Opfer - durch Gefühle von Schuld und Scham sowie durch die vom Opfer entwickelten Selbstschutzmechanismen erklärt werden (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 17 E. 4b S. 105 ff., mit weiteren Hinweisen). Vorliegend bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, die Beschwerdeführerin habe sich durch das anfängliche Verschweigen der kurz vor der Flucht aus der Heimat erlittenen Übergriffe einen Vorteil im Verfahren verschaffen wollen. Vielmehr gereichte ihr die ausdrückliche Verneinung der Frage anlässlich den Anhörungen vor der Vorinstanz, ob ihr persönlich etwas zugestossen E-6758/2006 sei, vielmehr zum Nachteil. Ebenso werden im Arztbericht vom (...) schlüssig die Scham- und Schuldgefühle der Beschwerdeführerin, ihre Angst vor den Folgen einer Preisgabe und hieraus folgend ihre Suizidabsichten dargestellt. 5.7.5 Es ist deshalb mit einiger Sicherheit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat im (...) massiven Übergriffen durch türkische Soldaten ausgesetzt war. Vor dem Hintergrund der bereits bezüglich des Beschwerdeführers festgestellten begründeten Furcht vor zukünftiger Reflexverfolgung, stellen diese von ihr selbst erlittenen Übergriffe die Grundlage zur Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin dar. 5.8 Zusammenfassend bleibt nach dem Gesagten auch für die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG festzustellen. 6. Den Akten ist nichts zu entnehmen, was die Gewährung von Asyl ausschliessen würde. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Verfügung des BFF vom (...) aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren. Die Tochter der Beschwerdeführenden, C._______, wurde am (...) in der Schweiz geboren. Gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG ist sie demnach in die Flüchtlingseigenschaft der Eltern einzuschliessen, ebenfalls als Flüchtling zu anerkennen und ist ihr Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb sich die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) - gemäss Zwischenverfügung vom (...) - als gegenstandslos erweist. 7.2 Den Beschwerdeführenden ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihnen erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der aktuelle E-6758/2006 Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote einen Aufwand von 440 Minuten und Auslagen in der Höhe von Fr. 127.50 aus, die unter Kürzung der als nicht notwendig erachteten Leistungen und unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr. 250.-- auf Fr. 1'520.-festzusetzen ist. Die Entschädigung des früheren Rechtsvertreters wird vom Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 14 Abs. 2 VGKE auf Fr. 2'300.-- festgelegt. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung (inkl. Auslagen und MwSt) wird demgemäss auf Fr. 3'820.-- festgesetzt (Art. 14 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) E-6758/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung vom (...) wird aufgehoben und das BFM angewiesen, den Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 3'820.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden durch Vermittlung ihres Rechtsvertreters (Einschreiben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, in Kopie, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) - das Amt für Migration des Kantons R._______ ad (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Contessina Theis Versand: Seite 23

E-6758/2006 — Bundesverwaltungsgericht 20.03.2008 E-6758/2006 — Swissrulings