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Bundesverwaltungsgericht 17.07.2008 E-6754/2007

17. Juli 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,017 Wörter·~20 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch; Verfügung vom 28. S...

Volltext

Abtei lung V E-6754/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . Juli 2008 Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Walter Stöckli , Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima. X._______, Bulgarien, vertreten durch Susanne Sadri, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch; Verfügung vom 28. September 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6754/2007 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. Dezember 1990 gemeinsam mit seiner chinesischen Lebenspartnerin in der Schweiz um Asyl. Am (...) 1991 wurde ihre Tochter Y._______ geboren. Mit Verfügung vom 3. Oktober 1991 trat das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) auf dieses Asylgesuch gestützt auf die Tatsache, dass der Bundesrat am 18. März 1991 Bulgarien als verfolgungssicheren Staat (Safe-Country) bezeichnet hatte, nicht ein und ordnete die Wegweisung der Familie sowie den Wegweisungsvollzug nach Bulgarien an. Der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin fochten diesen Entscheid am 4. November 1991 beim damals zuständigen Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) an. Mit Verfügung vom 8. Juli 1999 hob das Bundesamt seinen Entscheid vom 3. Oktober 1991 wiedererwägungsweise auf und nahm das Asylverfahren des Beschwerdeführers und seiner Familie wieder auf, worauf die Beschwerde vom 4. November 1991 mit Entscheid der für das Beschwerdeverfahren zuständig gewordenen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 27. Juli 1999 abgeschrieben wurde. Mit Verfügungen vom 28. Februar 2001 lehnte das BFF die Asylgesuche des Beschwerdeführers, seiner Lebenspartnerin und ihres Kindes ab und verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz. Die Familie wurde hingegen gestützt auf den Beschluss des Bundesrats vom 1. März 2000 betreffend die Humanitäre Aktion 2000 vorläufig aufgenommen. Diese Entscheide traten unangefochten in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 19. Mai 2003 wurde die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers aufgehoben, nachdem er seit dem 1. November 2002 als verschwunden gegolten hatte. Die vorläufige Aufnahme der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers und deren gemeinsamen Kindes wurde am 19. Oktober 2005 zugunsten von – ab dem 22. August 2005 gültigen – Aufenthaltsbewilligungen B aufgehoben. A.b Am 29. Juni 2007 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz erneut ein Asylgesuch. Am 8. August 2007 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ summarisch sowie am 23. August 2007 einlässlich durch das BFM zu seinen Asylgründen befragt. Dabei gab er an, aus den selben Gründen wie beim ersten Gesuch um Asyl nachzusuchen. Am 2. April 2002 sei er in sein Heimatland zurückge- E-6754/2007 kehrt, wo er bei einer Explosion – vermutlich ein gegen ihn verübtes Attentat – seines Automobils schwer verletzt worden sei, worauf er nach einem Spitalaufenthalt in B._______ am 9. April 2002 in die Schweiz (...) zurückgeflogen worden sei. Am 12. Oktober 2002 sei er wiederum nach Bulgarien gefahren, um sich um das Grab seiner zwischenzeitlich verstorbenen Schwester zu kümmern. Als er am 22. Oktober 2002 sein Heimatland wieder habe verlassen wollen, sei er mit seinem Personenwagen an der Grenze angehalten worden, weil er einen Jagdkarabiner mit sich geführt habe. Diesen habe er für seine treuen Dienste vom bulgarischen Verteidigungsminister erhalten; überdies sei diese Waffe in der Schweiz registriert. Am 23. Oktober 2002 sei er der Polizei übergeben und während sieben beziehungsweise zehn Tagen dort festgehalten worden. Daraufhin sei er zuerst vom 30. Oktober 2002 bis 11. April 2007 im Gefängnis von C._______ und danach vom 11. bis 26. April 2007 im Gefängnis von B._______ inhaftiert worden. Am 20. Januar 2006 (recte: 20. Dezember 2005) sei er letztinstanzlich vom Kassationsgericht in B._______ verurteilt worden unter dem Vorwurf, illegal Waffen besessen und Sprengstoffexplosionen verursacht zu haben. Er vermute, dass zwischen dieser Verurteilung und den Asylvorbringen seines ersten Asylgesuchs im Jahr 1990 ein Zusammenhang bestehe, weshalb er bei einer erneuten Rückkehr in sein Heimatland weitere Behelligungen gegen ihn befürchte. Der Beschwerdeführer reichte gegen den Entscheid vom 20. Dezember 2005 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine Klage ein. Seine Schwierigkeiten hätten im Jahr 1985 begonnen, als er als Angestellter des staatlichen Sicherheitsdienstes einen ihm unterstehenden Kolonel entlassen habe. Am 27. Juni 2007 habe er Bulgarien verlassen, um in die Schweiz zurück zu kehren, wo er Freunde und eine 16-jährige Tochter habe. Er habe überdies seit seiner Haft gesundheitliche Schwierigkeiten. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten: ein fremdsprachiges Protokoll der regionalen Direktion des Innenministeriums von C._______ vom 5. November 2002 in Kopie mit Übersetzung, eine Klage beim EGMR vom 1. Mai 2006 in französischer Übersetzung, drei fremdsprachige Empfangsbescheinigungen vom EGMR aus den Jahren 2006 und 2007 in der Angelegenheit Nr. _______. B. Das BFM trat auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit – am selben Tag persönlich eröffneter – Verfügung vom 28. September 2007 E-6754/2007 gestützt auf Art. 34 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs. Dabei stellte es fest, den Vorbringen des Beschwerdeführers seien keine Hinweise auf Verfolgung zu entnehmen. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die Begründung im Einzelnen wird – soweit für den Entscheid relevant – in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 5. Oktober 2007 focht der Beschwerdeführer diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die Verfügung sei aufzuheben und die vorinstanzliche Behörde anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Auf die Begründung im Einzelnen wird – soweit für den Entscheid relevant – in den Erwägungen eingegangen. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer drei fremdsprachige Zeitungsartikel in Faxkopie – von welchen am 29. Oktober 2007 in Deutsch übersetzte Auszüge nachgereicht wurden – und einen Auszug des Handelsregisters D._______ in Kopie ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2007 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu leisten oder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. Am 26. Oktober 2007 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 25. Oktober 2007 in Kopie und am 29. Oktober 2007 im Original zu den Akten. E. In seiner Vernehmlassung vom 23. November 2007 hielt das BFM an seinem Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die dabei gemachten Bemerkungen wird – soweit für den Entscheid relevant – in den Erwägungen eingegangen. F. Am 12. Dezember 2007 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung. E-6754/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung, ausser die Vorinstanz entziehe sie. Vorliegend hat das BFM die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht entzogen, weshalb auf das entsprechende Begehren des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist. 3. 3.1 Die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz bei Nichteintretensentscheiden des BFM ist darauf beschränkt, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.2 Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl sind somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, hinsichtlich der ange- E-6754/2007 ordneten Wegweisung und deren Vollzugs kommt dem Bundesverwaltungsgericht jedoch volle Kognition zu, da diese Punkte von der Vorinstanz bereits materiell geprüft worden sind. 3.3 Auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) wird nicht eingetreten, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG). 3.4 Der Bundesrat hat Bulgarien mit Beschluss vom 18. März 1991 zum "safe country" erklärt, in welchem nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht (Art. 34 Abs. 1 AsylG). Diese Tatsache schliesst allerdings die Gewährung von Asyl und den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung nicht aus, da die fehlende Verfolgung im Herkunftsland lediglich vermutet wird und somit widerlegt werden kann (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 265). 3.5 Für die Annahme von Hinweisen auf Verfolgung, die gemäss Art. 34 AsylG zum Eintreten auf ein Asylgesuch führen, ist ein tiefes Beweismass anzusetzen und ein weiter Verfolgungsbegriff anzuwenden, der neben Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG auch anderweitige Wegweisungsvollzugshindernisse umfasst (namentlich im Sinne von Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], welcher den bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121] ersetzte und nahezu identisch lautet, sowie Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101] und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2003 Nr. 18, 19 und 20). Erweisen sich Hinweise auf eine Verfolgung nicht auf den ersten Blick als haltlos, so ist auf das entsprechende Gesuch einzutreten und es sind die Vorbringen des Asylsuchenden im Rahmen einer umfassenden Prüfung unter dem strengeren Blickwinkel von Art. 7 AsylG auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu prüfen (vgl. EMARK 1999 Nr. 17 E 4b S. 115). E-6754/2007 4. 4.1 Vorab ist festzuhalten, dass der negative Asylentscheid des BFM vom 28. Februar 2001 betreffend das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren angab, aus denselben Gründen wie beim ersten Verfahren um Asyl zu ersuchen, erscheint es indessen angebracht, seine damaligen Vorbringen kurz anzuführen. In jenem Verfahren gab er zu Protokoll, seit dem Jahr 1959 Mitglied der im Untergrund agierenden Sozialdemokratischen Partei – welche später als antikommunistische Oppositionspartei zum Liberalen Kongress umbenannt worden sei – gewesen zu sein. Aus diesem Grund sei er mehrfach festgenommen, drei Mal inhaftiert und gefoltert worden, dies im Juli 1962, im Juni 1972 und im Juni 1990 (vgl. A6, S. 6 und 9 f.). Am 11. September 1990 habe er sich aus geschäftlichen Gründen nach Holland begeben. Während seines dortigen Aufenthaltes sei er von seiner älteren Tochter und von Freunden gewarnt worden, dass er in Bulgarien von der Polizei gesucht werde, weshalb er nicht zurückkehren solle. Als Grund dafür erwähnte er, dass er Anfang 1990 bei seiner Partei einen hohen Funktionär des Innenministeriums denunziert habe, weil sich dieser mit illegal erworbenen Mitteln ein Haus habe bauen lassen (vgl. A6, S. 7 f.). Seither habe dieser ihn verbal bedroht. In seiner Verfügung vom 28. Februar 2001 erachtete das BFF die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht mehr aktuell, da dessen angebliche Probleme mit den Behörden in Bulgarien während der kommunistischen Alleinherrschaft bestanden hätten. Er habe angeführt, in den Jahren 1962, 1972 und 1990 aus politischen Gründen inhaftiert gewesen zu sein. Seit dem politischen Systemwechsel anfangs der 90-er Jahre habe sich Bulgarien zu einer „parlamentarischen Mehrheitendemokratie“ entwickelt, weshalb eine unter dem kommunistischen System als missliebig eingestufte Person keine Nachteile mehr von Seiten des Staates zu befürchten habe. 4.2 Das BFM trat am 28. September 2007 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2007 mit der Begründung nicht ein, Bulgarien werde als verfolgungssicherer Staat erachtet und es lägen offensichtlich keine Hinweise auf Verfolgung vor. Zwar sei der Beschwerdeführer in Bulgarien wegen Waffenbesitzes und Sprengstoffgebrauchs verurteilt worden und habe dagegen beim EGMR Klage eingereicht. Es sei aber nicht Sache des BFM, über die Richtigkeit des bulgarischen Verfahrens zu befinden. Es gebe keine Hinweise dafür, E-6754/2007 dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung (im April 2007) behelligt worden sei. Dass die bulgarischen Behörden für die Aushändigung seines Reisepasses beinahe sechs Wochen gebraucht hätten, lasse nicht auf eine Verweigerung der Ausstellung schliessen. Zudem habe der Beschwerdeführer legal ausreisen können, was ebenfalls gegen eine Verfolgung seitens der bulgarischen Behörden spreche. 4.3 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 5. Oktober 2007 im Wesentlichen vor, seine Festnahme und sein „unbegründeter, unrechtmässiger und unverhältnismässiger Freiheitsentzug“ sei ein „stichhaltiges Indiz für seine früher geltend gemachte, politisch motivierte Verfolgung durch den Staat“. Sein Gerichtsverfahren sei in kurzer Zeit abgeschlossen worden und er sei während der Haft brutal misshandelt worden. Selbst das Stellen seines (ersten) Asylantrags im Ausland sei ihm als Landesverrat angelastet worden. Über seinen Fall sei in den Medien berichtet worden, was er mit Zeitungsausschnitten belege. Dass die bulgarischen Behörden dem Beschwerdeführer einen Reisepass ausgestellt und ihn unbehelligt hätten ausreisen lassen, sei damit zu erklären, dass sie ihn angesichts des hängigen Verfahrens vor dem EGMR keinen weiteren Nachteilen hätten aussetzen wollen. Das BFM habe die Vorbringen nicht bezweifelt. Diese seien nicht offensichtlich haltlos. Damit seien genügend Hinweise auf eine Verfolgung dargelegt, die nicht als offensichtlich haltlos gelten könnten. 4.4 In seiner Vernehmlassung vom 23. November 2007 wies das BFM darauf hin, dass der Beschwerdeführer keine Beweismittel dafür eingereicht habe, dass ihm wegen seines Asylgesuchs in der Schweiz von Seiten bulgarischer Behörden Landesverrat vorgeworfen worden sei. Im Übrigen könne eine Dauer von sechs Wochen für die Ausstellung eines Reisepasses nicht als schikanös angesehen werden. Eine erneute Erteilung einer vorläufigen Aufnahme, wie dies in der Beschwerde verlangt worden sei, wäre ohne Prüfung deren Voraussetzungen nicht möglich gewesen. 4.5 Der Beschwerdeführer erklärte in seiner Replik vom 12. Dezember 2007, es sei blauäugig zu glauben, dass die bulgarischen Behörden dem Beschwerdeführer Dokumente aushändigen würden, in welchen man ihn wegen Landesverrates verurteilte. Die erhaltenen Drohungen, E-6754/2007 das Bombenattentat gegen ihn und der unbegründete Freiheitsentzug von vier Jahren seien genügende Hinweise auf eine Verfolgung. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass den Vorbringen des Beschwerdeführers keine glaubhaften Hinweise auf eine Verfolgung zu entnehmen sind. 5.2 Den eingereichten Beweismitteln ist - entgegen den Behauptungen in der Beschwerde - nichts zu entnehmen, was auf eine dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bulgarien drohende Verfolgung hinweisen würde. Aus dem Protokoll der regionalen Direktion des Innenministeriums C._______/Bulgarien vom 5. November 2002 ist lediglich ersichtlich, dass ein vom Beschwerdeführer gefahrenes Automobil beschlagnahmt wurde und bis zum Abschluss der Untersuchungen nicht freizugeben sei. Den übersetzten Passagen der vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eingereichten bulgarischen Zeitungsartikel ist zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen einer Morddrohung vom 18. Februar 2001 eröffnet worden sei und er beschuldigt werde, illegal eine Waffe auf sich getragen zu haben und an Explosionen beteiligt gewesen zu sein, was er jedoch bestreite; im April 2002 sei sein Automobil „ohne Ursache in Flammen“ aufgegangen, wobei er zum Invaliden geworden sei; er werde wegen bestimmter Geldbeträge telefonisch bedroht; er sei ein loyaler Mensch und habe vor vier Jahren vom Verteidigungsministerium eine Auszeichnung (ein Jagdgewehr) - persönlich überreicht vom Verteidigungsminister - erhalten. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 3) reichte er jedoch weder zahlreiche Dokumente noch ein bulgarisches Gerichtsurteil zu den Akten. Ferner führte der Beschwerdeführer im Gegensatz zu seinen Schilderungen im ersten Verfahren an, seine Schwierigkeiten in Bulgarien hätten im Jahr 1985 begonnen, als er als Angestellter des staatlichen Sicherheitsdienstes einen ihm unterstellten Kolonel entlassen habe (vgl. B11, S. 6). Im ersten Verfahren erwähnte er hingegen, bereits im Jahr 1962 das erste Mal aus politischen Gründen festgenommen worden zu sein. Gemäss den damaligen Aussagen, trug er überdies weder einen militärischen Titel noch arbeitete er im Sicherheitsdienst (vgl. A6, S. 5). Vielmehr erklärte er, er sei von 1969 bis im Frühjahr 1990 als Z._______ in einem (...)unternehmen tätig gewesen, bevor er E-6754/2007 sein eigenes (...)unternehmen gegründet habe (vgl. A6, S. 4). Im Militärdienst sei er als Waffenloser eingesetzt worden, weil er wegen seines Vaters des Waffendienstes unwürdig gegolten habe. Gemäss den Angaben im Zweiten Asylverfahren will er Berufsoffizier gewesen sein und im staatlichen Sicherheitsdienst gearbeitet haben. Diese völlig unterschiedlichen Angaben sowie das neue Vorbringen im zweiten Asylverfahren, wonach er wegen der Entlassung eines Unterstellten im Jahr 1985 in der Folge von Verfolgung bedroht gewesen sein soll, ist nicht glaubhaft. Angesichts der äusserst ungereimten Aussagen kann kein Zusammenhang der angeblichen Ereignisse von 1985 mit denjenigen vom Jahr 2002 geglaubt werden. Die vorgelegten Beweismittel sind insgesamt nicht geeignet, eine dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bulgarien drohende Verfolgung zu belegen oder auch nur glaubhaft zu machen. 5.3 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben sind. Das BFM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 6. 6.1 Tritt das Bundesamt auf das Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die Asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist. 6.2 Beim Ausländerausweis F, in dessen Besitz der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus der Schweiz im Jahr 2002 gewesen war, handelte es sich nicht um eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung im obigen Sinne sondern um eine Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug der Wegweisung (vgl. EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.2 S. 32 f.), welche ihm im Rahmen der sogenannten Humanitären Aktion 2000 im Sinne einer vorläufigen Aufnahme erteilt worden war. Gemäss Art. 84 Abs. 4 AuG - vormals Art. 14b Abs. 2 ANAG - erlischt eine solche vorläufige Aufnahme indessen mit der definitiven Ausreise oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung; Ausnahmen sind keine Vorgesehen. Mit Verfügung vom 19. Mai 2003 wurde die vorläufige Aufnah- E-6754/2007 me des Beschwerdeführers aufgehoben, nachdem er seit dem 1. November 2002 als verschwunden gegolten hatte. Der Beschwerdeführer verfügt folglich weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. Es bleibt zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar oder möglich gelten kann. Sollte dies nicht zutreffen, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Der flüchtlingsrechtliche Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. E-6754/2007 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen, zumal der Bundesrat Bulgarien in Anwendung von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG mit Beschluss vom 18. März 1991 zum "safe country" erklärte. Auch aus einem allfälligen Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers in Bulgarien kann nicht auf eine künftige Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung geschlossen werden. Die Verurteilung erfolgte offenbar wegen der Begehung von Sprengstoffdelikten und wegen Waffenbesitzes. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer - entgegen den Behauptungen in der Beschwerde - nicht geltend, er sei während der Haft menschenrechtswidrig behandelt worden. Zwar behauptet er in seiner Klage an den EMRG, er sei zu Unrecht angeklagt und verurteilt worden. Zu prüfen, ob dies zutrifft, ist nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichtes, sondern obliegt dem europäischen Gerichtshof. Konkrete Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte, können weder den vorgelegten Beweismitteln noch seinen persönlichen Aussagen entnommen werden. Das BFM stellte in seiner Verfügung vom 28. September 2007 zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer für sich keinen Anspruch auf Schutz des Familienlebens aus Art. 8 EMRK ableiten könne (vgl. EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1 S. 31). Obschon er anlässlich der Befragungen vorgebracht hatte, sich um seine in der Schweiz lebende – beinahe siebzehnjährige – Tochter kümmern zu wollen, ergibt sich weder aus der Rechtsmittelschrift noch aus den weiteren Akten ein Anzeichen auf eine enge und intakte Beziehung, die der Beschwerdeführer mit seiner Tochter leben würde. E-6754/2007 Zusammenfassend ist der Wegweisungsvollzug folglich als zulässig zu erachten. 7.2 Den Akten sind auch keine Hinweise zu entnehmen, die den Vollzug gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar erscheinen liessen. In Bulgarien herrscht keine Situationen von Krieg, Bürgerkrieg, oder allgemeiner Gewalt. Die vom BFM aufgeführten Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer seine Krankheit auch im Heimatland behandeln lassen könne, wurden in der Beschwerde mit keinem Wort bestritten. Es ist demnach davon auszugehen, dass keine medizinischen Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen. Ebenso ist von einem noch vorhandenen Beziehungsnetz auszugehen, zumal gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers dort noch eine Tochter lebt. Zudem ist er offensichtlich auch vor dem geltend gemachten Gefängnisaufenthalt wiederholt in sein Heimatland zurückgekehrt, was auf ein Beziehungsnetz schliessen lässt. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar. 7.3 Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer über einen bis am 5. Juni 2012 gültigen Reisepass verfügt, weshalb der Vollzug der Wegweisung ohne weiteres als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm im Rahmen des Instruktionsverfahrens jedoch die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Kosten zu erheben. E-6754/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Muriel Beck Kadima Versand: Seite 14

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