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Bundesverwaltungsgericht 17.12.2018 E-6752/2018

17. Dezember 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,447 Wörter·~7 min·6

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5693/2018 vom 24. Oktober 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6752/2018

Urteil v o m 1 7 . Dezember 2018 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Georgien, vertreten durch Eva Gammenthaler, Solidaritätsnetz Bern, Gesuchsteller,

gegen

Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen.

Gegenstand

Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5693/2018 vom 24. Oktober 2018 / N (…).

E-6752/2018 Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller ersuchte am 2. Juli 2018 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 6. Juli 2018 und der Anhörung vom 3. September 2018 führte er im Wesentlichen aus, nach seinem Studium im Verlagswesen habe er bis 2012 in einer Druckerei gearbeitet, welche für die Vereinte Nationale Bewegung (ENM) Druckmaterialien für Wahlen produziert habe. Einige seiner Freunde hätten als Abgeordnete kandidiert, andere hätten mit ihm in der Druckerei gearbeitet. Er sei seit einigen Jahren Mitglied der ENM und habe sie seit 2008 respektive 2012 aktiv mit dem Druck von Flyern, Plakaten und Broschüren unterstützt. Sein Wohnquartier habe ebenfalls die ENM unterstützt. Die Regierungspartei Georgischer Traum habe aus Angst vor einer zu starken Opposition die Druckerei schliessen lassen und begonnen, die Mitarbeiter zu verfolgen. Im Februar 2018 sei er wegen Drogenkonsums mit einer Geldstrafe gebüsst und gewarnt worden, ihm würden Drogen untergeschoben oder er könnte eines Tages tot aufgefunden werden. Im Februar 2018 sei er wegen seiner Propaganda für die ENM von vier Männern aus seinem Quartier bedroht und geschlagen worden. Der Polizeichef habe sich geweigert, die Anzeige gegen die Angreifer entgegenzunehmen. Er habe ihm lediglich geraten, das Land zu verlassen. Ungefähr im April 2018 sei er deshalb aus Georgien ausgereist. B. Mit Verfügung vom 4. September 2018 (gleichentags eröffnet) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5693/2018 vom 24. Oktober 2018 ab. Das Gericht hielt seine Vorbringen für unglaubhaft. Die kurze Schilderung des Angriffs enthielte keinerlei Realkennzeichen. Der Angriff widerspreche seiner Aussage, er und seine Freunde seien im Quartier bekannt und akzeptiert gewesen. Für die ENM habe er lediglich Druckaufträge an kleine Druckereien weitergeleitet, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er in den Fokus der Regierungspartei gerückt sei. Zudem scheine das georgische Justizsystem zu funktionieren, da er selbst angegeben habe, Freunde, welchen Drogen untergeschoben worden sei, seien freigesprochen worden.

E-6752/2018 C. Am 9. November 2018 reichte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz eine Eingabe mit dem Titel „Wiedererwägungsgesuch/Asylgesuch“ ein. Er beantragt, das Gesuch sei materiell zu behandeln. Während der Dauer der Behandlung sei der Vollzug der Wegweisung vorsorglich auszusetzen und die mit dem Vollzug beauftragten Behörden seien darüber in Kenntnis zu setzen. Die Verfügung vom 4. August 2018 sei wiedererwägungsweise aufzuheben zu Gunsten von Asyl oder einer vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten sei zu verzichten. Der Gesuchsteller reichte eine Parteibestätigung auf Georgisch mit englischer und deutscher Übersetzung, einen Artikel vom Zentrum Liberale Moderne „Georgien: Der demokratische Aufbruch droht zu scheitern“ vom 15. Juni 2018, einen Jahresbericht von Amnesty International „Georgien 2017/2018“, drei Artikel von Rustavi 2 (29.10.2018, 30.10.2018, 05.11.2018) auf Georgisch mit behelfsmässiger Google-Übersetzung, einen Artikel von OC-Media.org “Georgian Dream MPs warn of “civil war” if Vashadze elected” vom 31. Oktober 2018, einen Artikel von Jam News: „Presidential elections in Georgia: Why is the ruling party talking about civil war?“ vom 1. November 2018 und einen Artikel von JAM News „Five opposition activists assaulted in a week as Georgia’s Javakheti region turns into political hotspot“ vom 9. November 2018 ein. D. Am 28. November 2018 überwies die Vorinstanz die Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung, der Gesuchsteller mache mit der Einreichung neuer, vorbestandener Beweismittel Revisionsgründe geltend, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der Eingabe zuständig sei. E. Mit superprovisorischer Massnahme vom 30. November 2018 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.

E-6752/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36). 1.4 Der Gesuchsteller ist durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5693/2018 vom 24. Oktober 2018 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 2.2 Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie

E-6752/2018 der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47). 2.3 Der Gesuchsteller ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Der Artikel vom Zentrum Liberale Moderne und der Jahresbericht von Amnesty International wurden bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren eingereicht und beurteilt. Die Artikel von Rustavi 2, von OC-Media.org und von Jam News sind alle nach dem Urteil E-5693/2018 vom 24. Oktober 2018 entstanden. Auf die Revisionsvorbringen im Zusammenhang mit den genannten Beweismitteln ist daher nicht einzutreten. Revisionsrechtlich relevant ist nur das Schreiben betreffend seine Mitgliedschaft bei der ENM; insoweit ist das Revisionsgesuch hinreichend begründet. 3. Der Gesuchsteller bringt vor, eine Rückkehr nach Georgien wäre für ihn zum heutigen Zeitpunkt mit erheblichen, asylrelevanten Risiken verbunden. Als Beleg reichte er ein Schreiben des Generalsekretärs der ENM vom 11. Oktober 2018 ein. Darin wird bestätigt, dass er seit dem Jahr 2008 Mitglied der ENM sei und seit seiner Aktivmitgliedschaft im Jahr 2012 durch die neue Regierung verfolgt werde. Im Urteil E-5693/2018 E. 6.4 wurde bereits ausgeführt, der Beschwerdeführer weise weder durch seine Parteizugehörigkeit noch durch seine Funktion innerhalb der Partei ein politisches Gefährdungspotential auf, welches einer Rückkehr wegen drohender asylrelevanter Verfolgungsmassnahmen entgegenstünde. In antizipierter Beweiswürdigung könne deshalb auf das Abwarten des Einreichens des angebotenen Beweismittels (Mitgliedschaftsnachweis bei der Partei) verzichtet werden. An dieser Feststellung ändert die nun eingereichte Bestätigung der Mitgliedschaft des Gesuchstellers bei der ENM nichts. Das Bestätigungsschreiben ist derart allgemein abgefasst, dass es weder die als unglaubhaft eingestuften Behelligungen noch eine drohende asylrelevante Verfolgungsmassnahme zu belegen vermag. Zudem deutet dessen Inhalt auf ein reines Gefälligkeitsschreiben hin. 4. Zusammenfassend sind die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, eine Revision des Urteils E-5693/2018 zu begründen. Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E-6752/2018 5. 5.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1‘500.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 6. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 30. November 2018 verfügte Vollzugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite)

E-6752/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner

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