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Bundesverwaltungsgericht 10.10.2007 E-6751/2007

10. Oktober 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,445 Wörter·~7 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Asyl

Volltext

Abtei lung V E-6751/2007/ {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . Oktober 2007 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Marco Abbühl. 1. A._______, alias B._______, 2. C._______, 3. D._______, 4. E._______, alle Republik Serbien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 27. September 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6751/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 15. August 2007 verliessen und am 20. August 2007 illegal in die Schweiz einreisten, bevor sie am 22. August 2007 im Empfangsund Verfahrenszentrum F._______ um Asyl ersuchten, dass A._______ und C._______ am 3. September 2007 im Zentrum zu den Asylgründen befragt worden sind und am 14. September die Bundesanhörung stattgefunden hat, dass das BFM mit Verfügung vom 27. September 2007 - eröffnet am 28. September 2007 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführer - insbesondere hinsichtlich der Übergriffe seitens der Familie von A._______ - seien offensichtlich nicht asylrelevant, handle es sich dabei doch um Aktivitäten Dritter, und zudem sei vom Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitskräfte im Kosovo auszugehen, dass die am 19. Februar 1997 und 31. März 1998 eingeleiteten Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen seien und sich aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, dass nach dem Abschluss dieser Verfahren Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Oktober 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, dass sie sinngemäss beantragen, es sei ihnen Asyl zu gewähren, da sie wegen familiären Problemen den Kosovo hätten verlassen müssen, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Oktober 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), E-6751/2007 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]), dass die Beschwerdeführer legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr E-6751/2007 Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise ergibt, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass unbestritten ist, dass die Beschwerdeführer in der Schweiz bereits zwei Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben, dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine summarische materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise der Voraussetzungen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes ergibt (vgl. EMARK 2000 Nr. 14 S. 102 ff.), dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2007/8 festhält, dass auf ein Asylgesuch nicht einzutreten sei, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden könne, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wobei sich die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben könne, dass im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG lediglich - wie von der Vorinstanz korrekt vorgenommen - eine summarische Glaubhaftigkeitsprüfung der Verfolgungsvorbringen vorzunehmen ist, dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführenden vorweg auf die im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen am 3. September 2007 protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 14. September 2007 zu verweisen ist, dass die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, bei den von den Beschwerdeführer vorgebrachten Übergriffen handle es sich um Aktivitäten Dritter, welche angesichts des Schutzwillens und der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitskräfte im Kosovo als offensichtlich nicht asylrelevant zu bezeichnen seien, E-6751/2007 dass sich die Vorbringen in der Beschwerde im Wesentlichen in einer sehr knappen Wiederholung der mündlichen Vorbringen zur Begründung des Asylgesuchs erschöpfen, ohne in auch nur einigermassen substanziierter und detaillierter Weise zu den Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen, dass die Beschwerdeführer mithin keine Hinweise darzulegen vermögen, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss der beiden früheren Asylverfahren Ereignisse eingetreten sind, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzten noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Falle eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführern in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass weder die allgemeine Lage im Kosovo noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, und die Beschwerdeführer im Heimatstaat gemäss eigenen Angaben über ein unterstützungsfähiges und -williges soziales Beziehungsnetz verfügen, E-6751/2007 dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 14a Abs. 2-4 ANAG zu erachten ist, dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-6751/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen mittels beigelegtem Einzahlungsschein zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (vorab per Telefax) (Ref.-Nr. N_______) - das Migrationsamt des Kantons G._______(per Telefax) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Marco Abbühl Versand: Seite 7

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