Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6740/2010 Urteil vom 12. Januar 2011 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, geboren (…), alias A._______, geboren (…), Türkei, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. August 2010 / N (…).
E-6740/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im März 2010 und gelangte über ihm unbekannte Länder am 1. April 2010 illegal in die Schweiz, wo er sich bis zu seiner Verhaftung am 10. Juni 2010 in der Wohnung seines Onkels H.G. (Separates Verfahren: N (…); Anmerkung Bundesverwaltungsgericht) in B._______ aufhielt. Im Anschluss an diese Verhaftung in der Wohnung von H.G. wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft C._______mit Strafbefehl vom 16. Juli 2010 wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu einer bedingten Geldstrafe mit einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Am 16. Juli 2010 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach. Anlässlich der Kurzbefragung im EVZ D._______ vom 30. Juli 2010 sowie der Anhörung duch das BFM vom 10. August 2010 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, seit seinem vierten Lebensjahr lebe er mit seiner Familie in E._______. Ungefähr im November 2009 sei er in den Grundwehrdienst in die türkische Armee eingezogen worden, wo er bei einer Gendarmerie-Einheit in einer Kaserne in F._______ (Provinz G._______) Dienst geleistet habe. Da er künftig in ein Einsatzgebiet in der Osttürkei hätte gehen und gegen Landsleute hätte kämpfen müssen und weil er wegen seiner Herkunft seitens seines Vorgesetzten schikaniert worden sei, sei er nach einem zweitägigen Urlaub nicht mehr zu seiner Einheit zurückgekehrt, sondern habe sich während der folgenden sechs Monate bei seinem Vater in E._______ aufgehalten. Im Sommer 2009 sei er von einer Polizeipatrouille in E._______ verhaftet und während 15 – 20 Tagen in einem Militärgefängnis in E._______ festgehalten worden, worauf er von einem Militärgericht in H._______ zu einer dreijährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Ein Rekurs dagegen sei erfolglos abgewiesen worden. Circa im Oktober 2009 sei er wieder seiner Einheit in F._______ zugeführt worden und habe weiterhin unter der Härte des alltäglichen Dienstes gelitten. Namentlich nach einer Impfaktion sei es ihm gesundheitlich schlecht gegangen, er sei aber dennoch nicht vom Dienst dispensiert worden. Ferner sei er darüber informiert worden, dass er als Einziger in eine andere Einheit habe umgeteilt werden sollen, wodurch er befürchtet habe, dass er extralegal hingerichtet werden könnte. Vor diesem Hintergrund sei er während eines weiteren zweitägigen Heimurlaubs untergetaucht und habe im März 2010 die Türkei illegal verlassen. Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzel�heiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. Akten BFM A1 und A19). B. Mit Verfügung vom 16. August 2010 – eröffnet am 17. August 2010 –
E-6740/2010 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz – unter Androhung im Unterlassungsfall – und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 16. September 2010 – Datum Poststempel – erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Ferner sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über diese Beschwerde zu unterlassen. Eventualiter sei eine bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat offenzulegen, und der Beschwerdeführer sei in einer separaten Verfügung darüber zu informieren. Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer zwei Einwohnerscheine der Gemeinde I._______vom 5. Juli 2007 und vom 12. Januar 2010 in türkischer Sprache, einen Auszug aus dem Personenstandsregister vom 10. Dezember 2008 (in türkischer Sprache), zwei Meldebescheinigungen der Gemeinde I._______ vom 6. September 2005 und vom 19. September 2007 in Türkisch, ein türkisches Dienstbuch (letzter Eintrag: 2. Januar 2009) sowie den Zustellumschlag, adressiert an seinen Onkel H.R. in B._______, zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2010 hielt die Instruktions�richterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies sie den Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen ab und wies das BFM an, dem Beschwerdeführer eventuell der zuständigen ausländischen Behörde
E-6740/2010 bereits weiter gegebene Personendaten offen zu legen. Ferner wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unent�gelt�lichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab, und erhob einen Kostenvorschuss, mit dem Hinweis, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde am 4. Oktober 2010 fristgerecht geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-6740/2010 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-6740/2010 4. 4.1. Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgungsmotivation seien teilweise nicht asylrelevant und teilweise nicht glaubhaft. Zu Art. 3 AsylG legte es dar, die Einberufung in den Militärdienst in der Türkei erfolge aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Jahrganges, womit keine Anhaltspunkte vorliegen würden, der türkische Staat habe durch die Einberufung des Beschwerdeführers in den Militärdienst in einer asylrelevanten Verfolgungsabsicht gehandelt. Auch erfolge eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers in der Türkei infolge Desertion nicht aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG angeführten Gründen, sondern weise einen rein militärstrafrechtlichen Charakter auf. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Hinweise, dass einer möglichen Bestrafung wegen Desertion eine asylrechtlich bedeutsame Motivation zugrunde liege. Zudem habe sich die vom Beschwerdeführer befürchtete Umteilung in eine andere Einheit wohl aufgedrängt, weil sich in Folge seiner monatelangen Abwesenheit ein persönlicher Ausbildungsmangel ergeben habe und nicht – wie von ihm befürchtet –, um ihn extralegal hinzurichten. Zur Glaubhaftigkeit stellte das BFM fest, dass erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungsmotiva�tion und an seiner persönlichen Glaubhaftigkeit (recte: Glaubwürdig�keit) bestehen würden. So habe sich der Beschwerdeführer betreffend seiner Angaben über die Einreise in die Schweiz in Widersprüche verstrickt, indem er bei der Erstbefragung vom 30. Juli 2010 ausgesagt habe, er sei vor dreieinhalb bis vier Monaten eingereist, wohingegen er im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 10. Juni 2010 zu Protokoll gegeben habe, er sei vor circa zehn Tagen in die Schweiz eingereist. Des Weiteren habe er es unterlassen, sein zentrales Vorbringen der rechtskräftigen Verurteilung durch das Militärgericht H._______ zu drei Jahren Gefängnisstrafe wegen Desertion im Rahmen der Erstbefragung anzugeben. Auch habe der Beschwerdeführer nicht plausibel darlegen können, weshalb die Urlaubsbescheinigung des Militärs verloren gegangen sein soll. Bezeichnenderweise habe er dem BFM weder Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere abgegeben noch habe er die in Aussicht gestellten, jedoch nicht rechtsgenüglichen Papiere (Familienregisterauszug und persönlicher Registerauszug) bis heute nicht nachgereicht. Darüber hinaus habe er zu seinen Ausweispapieren widersprüchliche Angaben gemacht, indem er anlässlich der polizeidienstlichen Einvernahme vom 10. Juni 2010 ausgesagt habe, sein türkischer Reisepass und sein Nüfus seien bei den türkischen Militärbehörden hinterlegt, wohingegen er bei der Befragung vom 30. Juli 2010 angegeben habe, noch nie einen Reisepass besessen zu haben. 4.2. In der Beschwerde wird lediglich dargelegt, dass es ihm nun gelungen sei, Identitätsdokumente aus der Türkei kommen zu lassen,
E-6740/2010 womit seine Identität nachgewiesen sei. Da ihm die Gelegenheit zur Flucht aus der Türkei geboten worden sei, sei er ohne Ausweise in die Schweiz geflohen. Aufgrund seiner Papierlosigkeit habe er daher bis zu seiner Verhaftung am 10. Juni 2010 kein Asylgesuch eingereicht. Dass er im Rahmen der Befragung zur Person vom 30. Juli 2010 den Gerichtsentscheid des Militärgerichts H._______ nicht erwähnt habe, sei auf seine Verhaftung in der Schweiz zurückzuführen, die ihn verwirrt habe. Zudem gehöre er der Minderheit der alevitischen Glaubensgemeinschaft an, weshalb er sich fürchte, von der türkischen Armee umgebracht zu werden. 5. 5.1. Wie das BFM kommt auch das Bundesverwaltungsgericht zur Erkenntnis, dass die Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt zweifelhaft, widersprüchlich und unplausibel ausgefallen sind und damit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Daran vermögen auch die mit der Beschwerde eingereichten Dokumente (zwei Einwohnerscheine der Gemeinde I._______vom 5. Juli 2007 und vom 12. Januar 2010 in türkischer Sprache, ein Auszug aus dem Personenstandsregister vom 10. Dezember 2008 in türkischer Sprache, zwei Meldebescheinigungen der Gemeinde I._______ vom 6. September 2005 und vom 19. September 2007 in Türkisch, ein türkisches Dienstbuch [letzter Eintrag: 2. Januar 2009] sowie der Zustellumschlag), die lediglich seine Identität beziehungsweise seine Dienstanwesenheit belegen, nichts zu ändern. Zudem hat er bis heute sein in der Beschwerde in Aussicht gestelltes Urteil des Militärstrafgerichts H._______ nicht nachgereicht. Ferner nimmt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auch keine Stellung zu den einzelnen vorinstanzlichen Vorhaltungen, sondern führt lediglich aus, er habe anlässlich der Befragung vor dem BFM die Wahrheit gesagt. 5.2. 5.2.1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er hätte bei einer Verlegung mit seiner Einheit in die Osttürkei gegen kurdische Landesleute kämpfen müssen, weshalb er fahnenflüchtig geworden sei, ist mit dem BFM festzuhalten, dass gemäss konstanter Rechtsprechung eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder Desertion grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt. Es gehört zu den legitimen Rechten eines Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen und zur Durchsetzung der Wehrpflicht straf�rechtliche oder disziplinarische Sanktionen zu verhängen (vgl. Ent�scheidungen und Mitteilungen der
E-6740/2010 Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 2 E. 6b.aa S. 16). Als flüchtlingsrechtlich relevant gilt eine Bestrafung dann, wenn der Wehrpflichtige aus einem Grund nach Art. 3 AsylG mit einer höheren Strafe zu rechnen hat (sog. Politmalus). Wehrpflichtige Männer werden in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs für das Militär aufgeboten, ohne dass dieser Verpflichtung eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegen würde. Eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Wehrdienstverweigerung, weil er nicht gegen kurdische Landsleute kämpfen wolle, wäre mithin als asylrechtlich nicht relevant zu qualifizieren. Kurdische Refraktäre haben ihrer Ethnie wegen nicht generell strengere Strafen im Sinne eines "Malus" zu befürchten. Da der Beschwerdeführer kein eigenes politisches Profil aufweist (vgl. A1/12 S. 7), besteht kein Grund zur Annahme, dass ein allfälliges Verfahren gegen ihn aus anderen als militärstrafrechtlichen Gründen angehoben und er härter als andere Dienstverweigerer bestraft würde. Die Wahrscheinlichkeit, dass kurdische Soldaten während des obligatorischen Militärdienstes gegen Angehörige ihrer eigenen Ethnie eingesetzt werden, ist sehr gering; jedenfalls geschieht dies nicht auf systematische Weise. Es liegt somit in dieser Hinsicht – entgegen der Meinung des Beschwerdeführers – keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung vor. Zudem vermag der Beschwerdeführer bis dato auch nicht darzutun, dass er vom Militärstrafgericht in H._______ wegen seiner Desertion zu einer dreijährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden sei. 5.3. 5.3.1. Bezüglich dem Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, die kurdisch-alevitische Bevölkerung würde in der Türkei verfolgt und sehr oft umgebracht, ist festzuhalten, dass für die Begründetheit eines Asylgesuchs das Erfordernis einer gezielten und genügend intensiven Verfolgung besteht und es nicht ausreicht, auf die allgemeine Lage der alevitischen Bevölkerung im Herkunftsland oder die systematische Benachteiligung der eigenen Volksgruppe hinzuweisen. Eigene religiöse oder politische Aktivitäten und entsprechende reaktive staatliche Übergriffe werden nicht geltend gemacht (vgl. A1/12 S. 7). Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob die allgemeine Situation der Kurden alevitischen Glaubens in der Türkei zur Annahme einer Kollektivverfolgung führt. 5.3.2. Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind gemäss Rechtsprechung der ARK, die auch für das
E-6740/2010 Bundesverwaltungsgericht Geltung behält, sehr hoch (vgl. dazu EMARK 1993 Nrn. 9 und 10 betreffend syrisch-orthodoxe Christen in der Türkei [bestätigt in EMARK 1997 Nr. 12]; EMARK 1993 Nr. 20 betreffend Kurden in der Türkei; EMARK 1995 Nr. 1 betreffend Yeziden in der Türkei; EMARK 1995 Nr. 17 betreffend die christlich-assyrische Minderheit in Syrien; EMARK 1996 Nrn. 21 und 22 betreffend Ahmadis in Pakistan [bestätigt in EMARK 2002 Nr. 3]; EMARK 1996 Nr. 23 betreffend Christen in Pakistan; EMARK 1997 Nr. 14 betreffend Muslime in Srebrenica, Bosnien-Herzegowina; EMARK 1998 Nr. 16 betreffend Tutsis in Ruanda; EMARK 2001 Nr. 13 betreffend Roma und Ashkali im Kosovo; EMARK 2006 Nr. 1 betreffend Tibeter in China). Gemäss schweizerischer Asylpraxis zur Frage der Kollektivverfolgung reicht allein die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, in der Regel nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Nachteile sind dann als ernsthaft in diesem Sinne zu bezeichnen, wenn sie sich gegen Leib, Leben oder Freiheit richten oder einen unerträglichen Druck erzeugen und aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur noch durch Flucht ins Ausland entziehen kann. Solange die Übergriffe gegen das Kollektiv nicht derart intensiv und häufig sind, dass jedes Gruppenmitglied mit guten Gründen befürchten muss, getroffen zu werden, müssen besondere Umstände vorliegen, damit bereits aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Ernsthaftigkeit der Nachteile oder Begründetheit der Furcht als erfüllt beurteilt werden können. Bei der begründeten Furcht gilt es zu berücksichtigen, dass eine allgemein bekannte Gefährdung einer ganzen Bevölkerungsgruppe die Wahrscheinlichkeit, dass ein Angehöriger des Kollektivs tatsächlich einer Gefährdung ausgesetzt sein könnte, erhöht. Der begründeten Furcht kommt eine Doppelnatur in dem Sinn zu, dass sie einerseits individuell gegen den Betroffenen gerichtete Massnahmen erfordert, anderseits aber für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch genügen lässt, wenn Personen verfolgt wurden, die sich in der gleichen Situation wie der Betroffene befanden (vgl. EMARK 1995 Nr. 1 S. 10 f. mit dortigen Literaturhinweisen; EMARK 2006 Nr. 1, E. 4.3, S. 3 f.).
E-6740/2010 5.3.3. Hinsichtlich der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Kurden alevitischen Glaubens ist festzuhalten, dass die Schweizer Asylbehörden in konstanter Praxis nicht davon ausgehen, die kurdische Minderheit sei in der Türkei derart zahlreichen und umfassenden Repressionen ausgesetzt, dass bereits aus diesem Grund jedes Mitglied des Kollektivs Anlass habe, auch individuell eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne zu befürchten (EMARK 1993 Nr. 20 E. 3a) und dies auch bezüglich Angehöriger des alevitischen Glaubens gilt. Vorliegend steht fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Kurden türkischer Staatsangehörigkeit handelt. Gemäss geltender Rechtsprechung der Asylbehörden unterliegen Kurden in der Türkei keiner Kollektivverfolgung. Von staatlichen Repressionen, die ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen würden, kann demnach weder für den Beschwerdeführer individuell noch für die Kurden in der Türkei generell gesprochen werden. 5.4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände vermag der Beschwerdeführer keine konkreten Anhaltspunkte darzulegen, die zur Annahme führen, dass er mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte. Der Beschwerdeführer konnte somit keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Er erfüllt daher die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist. 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E-6740/2010 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, SR 142.20). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer�deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
E-6740/2010 Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der junge und soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er hat bis zu seiner Ausreise immer in der Türkei gelebt und ist somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut. Mit seinen Eltern und (…) verfügt er im Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz (vgl. A1 S. 3). Überdies hat er gemäss eigenen Angaben (Angaben über Ausbildung und Beruf des Beschwerdeführers) (vgl. A1 S. 2). Es ist somit nicht davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr in eine seine Existenz bedrohende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4AuG). Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu
E-6740/2010 bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 4. Oktober 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
E-6740/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 4. Oktober 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: