Abtei lung V E-6717/2008 {T 0/2} Urteil v o m 3 1 . Oktober 2008 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Urs David. A._______, geboren _______, mit diversen Alias-Identitäten, Kongo (Kinshasa), c/o Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl, 8058 Zürich-Flughafen, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 17. Oktober 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-6717/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, mit letztem Wohnsitz in Kinshasa, am 3. Oktober 2008 auf dem Luftweg - in der Absicht nach Kanada weiterzureisen - nach Zürich-Kloten gelangte, dass sie sich bei der Grenzkontrolle mit einem französischen Reisepass, lautend auf eine andere Identität, auswies und ihr nach einer eingehenderen Personen- und Papierkontrolle die Weiterreise nach Kanada verweigert wurde, weshalb sie gleichentags bei den schweizerischen Grenzpolizeibehörden am Flughafen ein Asylgesuch stellte, dass sie in diesem Zusammenhang bei der Personalienerfassung zunächst noch eine weitere Alias-Identität vorgab und sich schliesslich auf die rubrizierte Identität festlegte, dass das BFM mit Verfügung vom 3. Oktober 2008 der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und für die Dauer des Asylverfahrens beziehungsweise maximal 60 Tage den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zuwies, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung vom 5. Oktober 2008 sowie der Anhörung vom 15. Oktober 2008 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend machte, dass sie seit ihrem 18. Lebensjahr in Kinshasa wohnhaft gewesen sei, dort mit ihrem Vater sowie ihrer Stiefmutter und Halbgeschwistern zusammen gelebt habe, zeitweise als Verkäuferin und im Übrigen im Haushalt tätig gewesen sei, dass am B._______ ihr Vater an einem Herzversagen gestorben und die Stiefmutter mit den Kindern in der Folge an einen unbekannten Ort gezogen sei, ohne an weiteren Kontakten zur Beschwerdeführerin interessiert gewesen zu sein, dass die Beschwerdeführerin, weil sie nicht allein habe leben wollen, zu einem „Onkel“ (entfernter Cousin) des Vaters gezogen sei, welcher aber am 23. Oktober 2007 beziehungsweise 23. November 2007 beziehungsweise nach zwei Monaten ebenfalls gestorben sei, E-6717/2008 dass keine weiteren Verwandten die Beschwerdeführerin bei sich hätten aufnehmen wollen, dies einenteils aus finanziellen Gründen und andernteils infolge einer Distanzierung von ihr, da man sie – völlig zu Unrecht und trotz ausgewiesener Todesursachen – der Mitverantwortung für das Versterben ihres Vaters und ihres „Onkels“ verdächtigt habe, ohne dass aber jemals eine Anzeige gegen sie erstattet worden sei, dass sie deshalb zu ihrem Freund, einem Polizisten, gezogen sei, dass dieser in finanzielle Schwierigkeiten geraten sei und zwecks Schuldentilgung die Beschwerdeführerin gedrängt habe, sich zu prostituieren, dass sie nach fünf Freiern mit dieser Tätigkeit habe aufhören wollen, weshalb sie von ihrem Freund geschlagen und bedroht worden sei, dass sie ihren Freund bei der Polizei angezeigt habe, ohne dass diese konkrete Schritte unternommen habe, und der Freund nun aus Wut gar Todesdrohungen ausgesprochen habe, dass sie sich in der Folge zur Flucht entschieden habe, zumal sie im Kongo über keine weiteren aufnahmewilligen Verwandten mehr verfüge und ihr Freund als Polizist sie im ganzen Land finden würde, dass sie zwecks Finanzierung der Ausreise ihrem Freund Geld gestohlen habe und am 26. September 2008 auf dem Luft- und Landweg nach Südafrika gelangt sei, welches Land aber ein „Ausländerproblem“ habe, dass sie eines Nachts überfallen und ausgeraubt worden und dabei ihrer Identitätsdokumente (insbesondere Identitätskarte beziehungsweise deren Verlustbestätigung) verlustig gegangen sei, dass ihr schliesslich eine Mitleid empfindende Frau behilflich gewesen sei, ihr einen französischen Reisepass und Reisedokumente verschafft und dadurch die Weiterreise via Zürich mit Zielland Kanada ermöglicht habe, dass für die weiteren Aussagen und abgegebenen beziehungsweise abgenommenen Dokumente auf die Akten und, soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen wird, E-6717/2008 dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 17. Oktober 2008 – eröffnet am 18. Oktober 2008 – ablehnte und die Wegweisung der Beschwerdeführerin sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt seinen ablehnenden Asylentscheid damit begründete, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügten und sie daher die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfülle, dass sie die Ereignisse im Zusammenhang mit der angeblichen Aufforderung ihres Freundes zur Prostitution und ihrer nachfolgenden Anzeigeerstattung (Juni bzw. Juli bzw. September 2008) hinsichtlich Chronologie und Ereignisfolge gleich mehrfach widersprüchlich geschildert habe und die Unstimmigkeiten aufzulösen nicht imstande gewesen sei, dass dies ebenso auf ihre Angaben zu den Todesdaten ihres Vaters und ihres „Onkels“ zutreffe, dass ferner die Aussagen der Beschwerdeführerin zu Existenz und Verbleib ihrer Identitätskarte (beziehungsweise deren Verlustbestätigung) widersprüchlich und unlogisch seien und auch diesbezüglich auf Vorhalt hin keine Klärung seitens der Beschwerdeführerin erhältlich gewesen sei, dass überdies das geltend gemachte Verhalten eines anderen Onkels widersprüchlich erscheine, habe sich dieser doch behauptungsgemäss aus sämtlichen Familienangelegenheiten stets herausgehalten, jedoch die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben als verantwortlich für die beiden Todesfälle bezichtigt, dass die Angaben zur Quelle der finanziellen Mittel für die Ausreise (eigenes Geld beziehungsweise Diebesgut) ebenfalls widersprüchlich seien, dass sich schliesslich die Aussagen der Beschwerdeführerin generell unsubstanziiert, detailarm und schwer nachvollziehbar präsentierten, beispielsweise betreffend das angebliche verfolgungsauslösende Verhalten und Auftreten des Freundes gegenüber der Beschwerdeführerin sowie deren eigenes Verhalten im Anschluss daran (Zuwarten und Verbleiben beim Freund bis zur Ausreise), E-6717/2008 dass die Wegweisung die Regelfolge eines ablehnenden Asylentscheides darstelle und keine zureichenden Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges schliessen lassen würden, dass insbesondere von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen sei, da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge, gesunde Frau ohne Kinder handle, die in ihrer Heimat über Familienangehörige und Verwandte verfüge, dass die Behauptung eines Kontaktverlustes und ihrer Verstossung seitens all ihrer Angehörigen und Verwandten angesichts der erkannten Unglaubhaftigkeitsfeststellungen ebenso unglaubhaft sei, vielmehr aus zureichenden Gründen davon ausgegangen werden dürfe, sie könne im Falle einer Rückkehr auf deren Hilfe zählen, dass sie zudem über eine solide Schulbildung und Arbeitserfahrung als Verkäuferin verfüge, welche Umstände die Bemühungen um Erhalt einer neuen Arbeitsstelle bei einer Rückkehr in ihr Heimatland als zumutbar erscheinen liessen, dass für die detaillierte Begründung der Verfügung auf die Akten und, soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen wird, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Oktober 2008 gegen die Verfügung des BFM vom 17. Oktober 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei deren Aufhebung im Wegweisungspunkt, die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt, dass sie in der Begründung zunächst die Sachverhaltsfeststellungen gemäss angefochtener Verfügung als im Wesentlichen zutreffend erklärt und ihre Eigenschaft als alleinstehende Frau aus Kinshasa ohne jegliches familiäres Beziehungsnetz bekräftigt, dass sie die erkannten Widersprüche betreffend die Ereignisse und Behelligungen im Sommer 2008 dahingehend klarstellt, dass sie bereits im C._______, somit vor ihrer im Juli 2008 begonnenen Prostituierung, bei der Polizei eine Anzeige gegen ihren Freund E-6717/2008 deponiert habe, da dessen Belästigungen bereits damals eingesetzt hätten, dass auch der Widerspruch betreffend die Todestage ihres Vaters und ihres „Onkels“ vermeintlicher Art sei, da nur der Monatstag (D._______) identisch, die Monate selber (E._______) aber verschieden seien, dass gleichsam der Vorwurf widersprüchlicher Aussagen betreffend ihre Identitätskarte unberechtigt sei, da in ihrem Heimatland seit Jahren keine Identitätskarten mehr ausgestellt würden, im Gegensatz zu einem „Pièce de perdue“, dass der vorinstanzlichen Erkenntnis generell unsubstanziierter und detailarmer Aussagen der Beschwerdeführerin der als Beweismittel beiliegende, anderslautende Bericht der Hilfswerksvertreterin entgegenzuhalten sei, dass somit von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen und entsprechend von einer von ihrem Freund ausgehenden Gefahr für sie im Falle einer Rückkehr auszugehen sei, gegenüber welcher sie keine staatliche Hilfe erwarten könne, dass deshalb der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei und sie Anspruch auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme habe, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Oktober 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), E-6717/2008 dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Verfügung des BFM betreffend Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs (Dispositiv Ziffern 1 und 2) mittels vorliegender Beschwerde nicht angefochten und somit E-6717/2008 bereits in Rechtskraft erwachsen ist und daher insoweit einer Überprüfung nicht mehr zugänglich ist, dass es der Beschwerdeführerin jedoch nicht verwehrt ist, die im Zusammenhang mit der Ablehnung des Asylgesuchs vorgenommene Glaubhaftigkeitsprüfung inhaltlich zu beanstanden, da damit Sachverhaltselemente beschlagen sind, die auch für die Würdigung der Zumutbarkeitsfrage Bedeutung haben und weil in diesem Zusammenhang (vgl. angefochtene Verfügung E. II/2) das BFM selber auf das Ergebnis der vorangegangenen Glaubhaftigkeitsprüfung abstellt, dass die Vorinstanz gesetzes- und praxiskonform erkannt hat, dass die Verfolgungs- und Gefährdungsvorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen und dem Beweismass der Glaubhaftigkeit nicht genügen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die betreffenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung und die zusammenfassende Darstellung verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeschrift keine zureichenden Anhaltspunkte für eine gegenüber den vorinstanzlichen Erkenntnissen andere Betrachtungsweise enthält, dass sich der Rekursinhalt über weite Teile auf eine blosse Wiedergabe und Bekräftigung des geltend gemachten Sachverhalts erstreckt, dass die Glaubhaftigkeitsprüfung in der Beschwerde nur partiell beanstandet wird und mithin wesentliche erkannte Ungereimtheiten unbestritten bleiben, dass, soweit in der Beschwerde konkret Bezug auf Unglaubhaftigkeitserwägungen genommen wird, die Erklärungs- und Entkräftungsversuche offensichtlich nicht stichhaltig oder tauglich sind, eine andere Sichtweise zu begründen, dass, soweit die Beschwerdeführerin die Widersprüche betreffend die Ereignisse und Behelligungen im Sommer 2008 klarzustellen versucht, die protokollarisch abgestützten Unstimmigkeiten nicht ausgeräumt, sondern durch eine abermals neue Sachverhaltsversion erweitert und gar untermauert werden, E-6717/2008 dass ebenso der Entkräftungsversuch hinsichtlich des Widerspruchs betreffend die Todestage ihres Vaters und ihres „Onkels“ eine blosse Wiederholung der bereits in der Anhörung auf Vorhalt hin gemachten (unzulänglichen) Argumentation darstellt und jedenfalls jene Unstimmigkeit unberührt lässt, wonach ein zweimonatiges Auseinanderliegen der Todestage sich weder mit der einen Version (Todestage je am F._______) noch mit der anderen (F._______ und G._______) verträgt, dass darüber hinaus den Akten gar ein weitere erhebliche Diskrepanz zu entnehmen ist, wenn die Beschwerdeführerin den Todestag des Vaters um ein Jahr divergent (2006 beziehungsweise 2007) angibt (vgl. Anhörung durch die Flughafenpolizei S. 5 und 16), dass die Behauptung, wonach im Kongo seit Jahren keine Identitätskarten mehr ausgestellt würden, nicht den Tatsachen entspricht, und darüber hinaus offensichtlich die Behauptung einer ersatzweisen Abgabe eines „Pièce de perdue“ (recte: pièce de perte) jeglicher Logik entbehrt, da solche Identitätsersatzdokumente gerade nur bei Verlust einer einmal ausgestellten und somit existent gewesenen Identitätskarte Sinn machen, dass die vorinstanzliche Erkenntnis generell unsubstanziierter und detailarmer Aussagen der Beschwerdeführerin zu stützen ist und die gesamten Akten und Umstände zum Schluss führen, bei den Schilderungen der Beschwerdeführerin betreffend Verfolgung, Gefährdung, verlustig gegangenes verwandtschaftliches Beziehungsnetz, Reiseumstände und Identitätsdokumente handle es sich um reine Konstrukte zwecks Verschleierung tatsächlicher Gegebenheiten, dass die Beschwerdeführerin darüber hinaus in ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit erheblich beeinträchtigt ist, dass der zum Beweis der Glaubhaftigkeit vorgelegte Bericht der Hilfswerksvertreterin in seiner Beweistauglichkeit erheblich eingeschränkt ist, da er nur eine hilfswerksinterne Zweckbestimmung hat und eine Glaubhaftigkeitseinschätzung beinhaltet, die gar nicht vom gesetzlichen Auftrag und Kompetenzumfang nach Art. 30 Abs. 4 AsylG (Beobachtung der Anhörung mit Frage-, Anregungs- und Einwendungsrecht; keine Parteirechte) erfasst ist, E-6717/2008 dass unbesehen davon die Beschwerdeführerin offenbar verkennt, dass der Bericht die erkannten Widersprüche im Wesentlichen gerade stützt und eine anstandslose Anhörung bestätigt, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (unbestrittenermassen) zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht, E-6717/2008 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass diesbezüglich auf die vollumfänglich zu bestätigenden vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. angefochtene Verfügung E. II/2) und auf die oben gewonnene Erkenntnis, wonach insbesondere der angebliche Verlust des gesamten familiären und verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes im Kongo unglaubhaft ist, verwiesen werden kann, dass daneben der letzte und langjährige Wohnsitz in der Hauptstadt Kinshasa - die überdies im Westen des Landes liegt, während der jüngst von Rebellen entfachte Konflikt sich im Osten, an der Grenze zu Ruanda abspielt - und die überdurchschnittliche Schulbildung (bis zur H._______) der Beschwerdeführerin hervorzuheben sind, womit gesamthaft die in EMARK 2004 Nr. 33 (insb. E. 8.3.) genannten und im Wesentlichen, auch unter Berücksichtigung der aktuellen Unruhen im Osten des Landes, nach wie vor Gültigkeit beanspruchenden Voraussetzungen der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges nicht tangiert werden, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung von Reisedokumenten mitzuwirken (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt angeordnete Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, E-6717/2008 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit abzuweisen ist, da sich die Rekursbegehren gemäss vorstehenden Erwägungen als aussichtslos präsentieren, welcher Umstand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden Direktentscheides in der Hauptsache hinfällig geworden ist. (Dispositiv nächste Seite) E-6717/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben, vorab per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Dienst Flughafenverfahren Zürich (per Telefax; zu den Akten N_______) - die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl, 8058 Zürich (per Telefax; Ref.-Nr. N_______) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: Seite 13