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Bundesverwaltungsgericht 20.11.2007 E-6710/2006

20. November 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,839 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Vollzug

Volltext

Abtei lung V E-6710/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . November 2007 Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Jenny De Coulon Scuntaro, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, Afghanistan, wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 30. Mai 2003 i.S. Vollzug der Wegweisung / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6710/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben im September 2002 und gelangte über Pakistan, Iran, die Türkei sowie andere ihm angeblich unbekannte Länder am 5. November 2002 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 8. November 2002 fand die summarische Befragung im Empfangszentrum (damals Empfangsstelle) Basel statt. Am 13. Mai 2003 wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörde zu den Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei B._______ und stamme aus der Provinz C._______. Sein Herkunftsland habe er in erster Linie wegen verwandtschaftlicher Schwierigkeiten verlassen. Sein Vater sei Mitglied der D._______ gewesen, dessen Vettern indessen Mitglieder der E._______-Partei. Dieser Unterschied sowie der Streit um ein Stück Land hätten zur Feindschaft zwischen dem Vater sowie dessen Vettern geführt. Kurz nach dem Fall der Herrschaft der Taliban hätten die Vettern die neue Machtstellung ihrer Partei ausgenützt und den Vater des Beschwerdeführers umgebracht. Danach sei auch der Beschwerdeführer selber Ziel eines Mordanschlags geworden; die Vettern hätten auf ihn geschossen und ihn verletzt. Seine Mutter sei aus Schmerz über den Verlust ihres Mannes ungefähr zwei Monate nach diesem verstorben. Ein Onkel mütterlicherseits habe den Beschwerdeführer sowie seine Geschwister daraufhin bei sich aufgenommen. Weil der Onkel ihn nicht vor den Verwandten habe schützen können, habe sich der Beschwerdeführer zur Flucht entschlossen. B. Mit Verfügung vom 30. Mai 2003 � eröffnet am 5. Juni 2003 � verneinte das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Beschwerde vom 4. Juli 2003 an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 30. Mai 2003, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs E-6710/2006 und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Der Beschwerdeführer reichte mit der Beschwerde die Faxkopie � und am 8. Juli 2003 (Postaufgabe) das Original � eines Arztzeugnisses von Dr. med. Arnold Eggerschwiler, 6048 Horw, vom 2. Juli 2003 zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2003 des damals zuständigen Instruktionsrichters wurde unter anderem festgestellt, dass sich die Beschwerde allein gegen den Vollzug der Wegweisung richte, weshalb die Dispositivziffern 1 (Flüchtlingseigenschaft), 2 (Asylgewährung) und 3 (Wegweisung) der angefochtenen Verfügung in Rechtskraft erwachsen seien. E. In seiner Vernehmlassung vom 13. Oktober 2003 hielt das Bundesamt innert erstreckter Frist an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. In seiner Replik vom 28. Oktober 2003 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und schloss auf Gutheissung seiner Beschwerde. G. Am 12. April 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein bei der ARK anhängig gemachtes Beschwerdeverfahren per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden sei und von der Abteilung V behandelt werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, E-6710/2006 SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hängigen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich, wie bereits mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2003 festgestellt, gegen den von der Vorinstanz angeordneten Wegweisungsvollzug. Damit ist die Verfügung des Bundesamtes vom 30. Mai 2003, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls sowie die Anordnung der Wegweisung betrifft, rechtskräftig geworden. Zu prüfen bleibt somit im Rahmen des vorliegenden Verfahrens einzig das Bestehen allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse. 4. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes E-6710/2006 vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 4.1 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 4.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführte Praxis der ehemaligen ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 10). 5. Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 5.1 In mehreren publizierten Urteilen nahm die ARK aufgrund der politischen Entwicklung in Afghanistan seit dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahre 2001 eine differenzierte Lagebeurteilung vor und beurteilte die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Afghanistan. Sie kam einerseits zum Schluss, dass für aus der Stadt Kabul stammende Personen der Wegweisungsvollzug nur unter bestimmten strengen Voraussetzungen - insbesondere der Existenz eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes und einer gesicherten Wohnsituation - als zumutbar qualifiziert werden kann (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 E-6710/2006 E. 10b.cc S. 68), während andererseits eine Rückkehr in das traditionelle Siedlungsgebiet der Hazara als generell unzumutbar qualifiziert wurde (vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 6 und 7a S. 192 f.). In einem Urteil aus dem Jahre 2006 bestätigte die ARK diese Rechtsprechung und äusserte sich zur Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in die übrigen Gebiete Afghanistans (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 S. 97 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Praxis in mehreren nicht amtlich publizierten Urteilen angeschlossen. 5.2 Im Lichte der konstanten Rechtsprechung erweist sich der Vollzug der Wegweisung vorliegend als unzumutbar: Der Beschwerdeführer stammt gemäss Akten nicht aus der Stadt Kabul, sondern aus einem "abgelegenen" Dorf in der c._______ Provinz (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 1; kantonales Befragungsprotokoll, S. 4 f.). Aus den Akten ergibt sich nicht mit hinreichender Sicherheit, dass er in Kabul über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine konkrete Wohnmöglichkeit verfügen würde. Die südlich von Kabul gelegenen Provinz H._______, in der gemäss Angaben des Beschwerdeführers sein Onkel sowie seine beiden Geschwister leben sollen, kann aufgrund der prekären Sicherheitslage in dieser Region von vornherein keine zumutbare Ausweichsmöglichkeit darstellen (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8 S. 102). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss Arztzeugnis seit seiner Kindheit unter einer "Grand-mal-Epilepsie" leidet und auf die regelmässige Einnahme bestimmter Medikamente angewiesen ist. Bei der Entwicklung des afghanischen Gesundheitswesens wurden in den letzten Jahren zwar Fortschritte erzielt; insgesamt ist die medizinische Versorgung des ganzen Landes aber noch völlig ungenügend. Grosse Distanzen und fehlende finanzielle Mittel hindern weite Teile der Bevölkerung am Zugang zu qualifizierter medizinischer Versorgung. Die sich seit mehr als einem Jahr verschlechternde generelle Sicherheitslage beeinträchtigt auch die Arbeit der im Medizinalbereich tätigen Nichtregierungsorganisationen (vgl. zum Ganzen, je mit weiteren Hinweisen: EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.6 S. 101 f.; HOME OFFICE [Grossbritannien] / BORDER & IMMIGRATION AGENCY, Country of Origin Information Report - Afghanistan, 7. September 2007, S. 180 ff.; AMT DES HOHEN FLÜCHTLINGSKOMMISSARS DER VEREINTEN NATIONEN [UNHCR], Humanitäre Erwägungen im Zusammenhang mit der Rückkehr nach Afghanistan, Mai 2006, S. 5 f.; SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE [SFH], Update Afghanistan, E-6710/2006 11. Dezember 2006, S. 10). Nachdem die zuverlässige langfristige Behandlung der meisten schweren chronischen Erkrankungen in Afghanistan nicht gesichert ist, muss der Vollzug der Wegweisung betroffener abgewiesener Asylsuchenden nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel schon aus diesem Grund als unzumutbar qualifiziert werden. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan für den Beschwerdeführer als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu bezeichnen ist. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe gemäss Art. 14a Abs. 6 ANAG. 5.4 Bei dieser Sachlage kann auf die Prüfung des Vorliegens anderer Vollzugshindernisse verzichtet werden. 5.5 Die Beschwerde ist damit gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes sind aufzuheben. Das Bundesamt ist anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer durch das Abfassen seiner Beschwerde keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) E-6710/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) - das I._______ ad _______ Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 8

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