Abtei lung V E-6706/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . Februar 2008 Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. A._______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. März 2003 / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-6706/2006 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 20. Oktober 2002 und gelangte am 25. Oktober 2002 in die Schweiz, wo er gleichentags bei der Empfangsstelle (heute: Empfangszentrum) in Kreuzlingen um Asyl ersuchte. Am 1. November 2002 wurde der Beschwerdeführer vom BFM summarisch zu seinen Ausreise- und Asylgründen befragt. Am 14. Januar 2003 fand die einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen durch (eine kantonale Behörde) statt. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er stamme von B._______ im Südosten der Türkei. Er sei erstmals 1979 respektive 1981 verhaftet und im Rahmen eines PKK-Verfahrens angeklagt worden. 1982 sei er aus dem Gefängnis entlassen worden. Nach dieser Entlassung sei er erneut wegen PKK-Mitgliedschaft zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden, wobei er zwei Jahre und neun Monate im Gefängnis verbracht habe. Diese Freiheitsstrafe sei wegen seiner damaligen Minderjährigkeit vermindert worden. Nach seiner Entlassung sei er wiederum 40 Tage lang festgehalten, einem Staatsanwalt vorgeführt und dann aus der Haft entlassen worden. Von 1986 bis 1988 habe er Militärdienst geleistet und sei nach seiner ordentlichen Entlassung noch weitere fünf bis sechs Mal vom Geheimdienst festgenommen worden. Es sei von ihm verlangt worden, dass er den Dorfschützerdienst leiste. Er sei seit 1979 anlässlich seiner Festnahmen massiv gefoltert worden. Noch heute leide er unter psychischen Schwierigkeiten und Gedächtnisschwäche. Er habe ab und zu seine Heimat in B._______ verlassen und habe in Grossstädten, namentlich Izmir und Istanbul, gearbeitet. 1994 habe er sich einen gefälschten Identitätsausweis besorgt. Die Sicherheitskräfte hätten immer wieder nach ihm gesucht. Nach seiner Entlassung aus dem Militärdienst 1988 habe er in B._______ und C._______ für die PKK Demonstrationen organisiert und mit Studenten Gespräche geführt. Er habe sich 1989/90 eigentlich von der PKK getrennt, sei jedoch von der Organisation unter Druck gesetzt worden, weiterhin für sie zu arbeiten. 1992/93 habe er seine Aktivitäten für die PKK vollständig eingestellt. Anlässlich eines Polizeibesuches sei sein Vater misshandelt worden und an den Folgen E-6706/2006 der erlittenen Verletzungen gestorben. Weil seine Lebenssicherheit in der Türkei nicht mehr gewährleistet gewesen sei, habe er nach den geschilderten Erlebnissen nur noch die Flucht als Ausweg betrachtet. Von der Schweiz aus habe er von seiner Ehefrau erfahren, dass er zwischenzeitlich ständig von den türkischen Sicherheitskräften gesucht worden sei. Seine in D._______, B._______ und E._______ lebenden Geschwister hätten zwar auch wegen ihrer HADEP- Tätigkeiten Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden, diese seien jedoch nicht so gravierend wie beim Beschwerdeführer. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Urteil des Militärgerichts von F._______ vom 12. April 1983 zu den Akten. B. Gemäss Abklärungen des BFM bei den deutschen Behörden von Ende 2002 ist der Beschwerdeführer am 15. Oktober 1997 in Deutschland eingereist und ist am 28. Oktober 2000, nach Ablehnung seines Asylgesuches am 15. Oktober 1998, aus Deutschland abgeschoben worden. Mit Zwischenverfügung des BFM vom 21. Februar 2003 ist der Beschwerdeführer über die getätigten Abklärungen in Kenntnis gesetzt worden. Zudem ist er darauf hingewiesen worden, dass er diesen Deutschlandaufenthalt im Rahmen seiner Anhörungen verschwiegen habe. Zu diesem Sachverhalt ist ihm das rechtliche Gehör gewährt worden. Mit Eingabe vom 28. Februar 2003 führte der Beschwerdeführer aus, er habe aus Angst, nach Deutschland abgeschoben zu werden, seinen diesbezüglichen Aufenthalt den Schweizerischen Behörden gegenüber nicht erwähnt. Da ihm das schweizerische Asylverfahren nicht geläufig sei, habe er das getan, wozu er von anderen Leuten angehalten worden sei. Er ersuche um die Möglichkeit, seine ganze Situation mit Hilfe eines Dolmetschers zu erklären. C. Mit Verfügung vom 10. März 2003 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. E-6706/2006 Die Vorinstanz begründete ihren negativen Entscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer den rund dreijährigen Deutschlandaufenthalt im Rahmen seiner Anhörungen verschwiegen habe, führe zu erheblichen Zweifeln an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit. Namentlich die Vorbringen zu den geltend gemachten Vorfällen im Jahr 1992/1993, wonach er sich abwechselnd in B._______ und anderen Grossstädten aufgehalten, beziehungsweise sich ständig versteckt gehalten habe, seien angesichts seiner Bereitschaft zu Falschaussagen zu bezweifeln. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer sich zu wesentlichen Ereignissen, namentlich zur Misshandlung und zum Tod seines Vaters, massiv widersprochen. Auch die Angaben zu seinem Aufenthalt in den letzten Monaten und Jahren vor seiner Ausreise enthielten erhebliche Widersprüche. Das von ihm eingereichte Militärgerichtsurteil und die geltend gemachten Gefängnisaufenthalte gingen im Wesentlichen auf die Zeit zwischen 1980 bis 1985 zurück. Weitere Verhaftungen sollen zwischen 1989 und 1992/93 erfolgt sein. Für den Zeitraum danach habe er nur noch gelegentliche polizeiliche Suchen nach seiner Person vorgetragen, welche jedoch nicht geglaubt werden könnten. In Anbetracht des zeitlichen und sachlichen Kontextes dieser Verfolgungsmassnahmen sei der erforderliche enge Kausalzusammenhang zur erfolgten Ausreise nicht gegeben, weshalb diese Vorbringen als nicht asylrelevant zu würdigen seien. Schliesslich befand das BFM den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. D. Am 27. März 2003 ging ein Rapport der Kantonspolizei (...) vom 21. März betreffend Widerhandlung gegen das - damals geltende - Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) beim BFM ein. In diesem Rapport werden die Aussagen des Beschwerdeführers zum Vorhalt seiner illegalen Einreise in die Schweiz protokolliert. E. Gegen die Verfügung des BFM vom 10. März 2003 reichte der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Eingabe vom 9. April 2003 (Poststempel) Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der E-6706/2006 angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht. Im Weiteren ersuchte der Beschwerdeführer um die Ansetzung einer Frist zur Ergänzung seiner Rechtsmitteleingabe respektive zur Beibringung weiterer Beweismittel. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, er werde in der Türkei nach wie vor gesucht, weshalb ihm im Falle einer Rückschaffung eine Gefängnisstrafe, Folter oder gar der Tod drohe. F. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 15. April 2003 wurden die Gesuche um Fristansetzung zwecks Beschwerdergänzung respektive Beibringung von Beweismitteln abgewiesen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde in den Endentscheid verwiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde mangels Notwendigkeit abgewiesen. G. Am 25. April und 5. Mai 2003 wurden eine Fürsorgebestätigung beziehungsweise das Familienbüchlein des Beschwerdeführers (Aile Cüzdani) sowie ein Geburtsregisterauszug nachgereicht. H. Am 16. Mai 2003 beantragte das BFM im Rahmen seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend führte es dabei aus, aus dem inzwischen eingegangenen Polizeirapport wegen Widerhandlung gegen das ANAG würden sich weitere Widersprüche ergeben. So müsse festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragungen zusätzlich zum Zeitpunkt seiner angeblichen Ausreise aus der Türkei und zur Frage, ob er offiziell von der Polizei gesucht werde, in Widersprüche verstrickt habe. Diese Ungereimtheiten würden die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers generell, namentlich aber bezüglich der geltend gemachten Polizeisuchen, zusätzlich erschüttern. E-6706/2006 I. In seiner Replikeingabe vom 3. Juni 2003 führte der Beschwerdeführer aus, er sei am 19. Oktober 2002 aus der Türkei geflohen. Es sei gut möglich, dass der Dolmetscher ihn missverstanden habe. Aus den von ihm eingereichten Beweismitteln gehe hervor, dass er jahrelang in türkischer Gefangenschaft gestanden habe und dabei gefoltert worden sei. Deshalb sei er psychisch belastet, was dazu führe, dass er vieles vergesse oder in „Zerfallenheit“ gerate. J. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2003 wurde ein vom 22. Dezember 2003 datiertes Referenzschreiben von G._______ sowie ein fremdsprachiges Dokument datiert 12. März 1986 zu den Akten gereicht. In seinem Schreiben bestätigt G._______, dass er den Beschwerdeführer seit 30 Jahren kenne, mit ihm gemeinsame politische Aktivitäten entfaltet und deswegen auch gemeinsam mit ihm eine Gefängnisstrafe verbüsst habe. K. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2004 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den wesentlichen Inhalt des eingereichten fremdsprachigen Beweismittels in einer Amtssprache übersetzt einzureichen. Mit Eingabe vom 7. Februar 2007 reichte der Beschwerdeführer innert der ihm angesetzten und erstreckten Frist die angeforderte Übersetzung der seine Person betreffenden Textpassagen des eingereichten fremdsprachigen Dokumentes nach. Ergänzend führte er aus, er könne wegen des massiven Drucks und weil er eine vorbestrafte Person sei, nicht in die Türkei zurückkehren. Der nachgereichten deutschsprachigen Übersetzung ist zu entnehmen, dass es sich beim betreffenden Dokument um ein Urteil des Militärischen Gerichtshofes (respektive Militärisches Obergericht für den Ausnahmezustand) in F._______ vom 12. März 1986 handelt. Gemäss dem Dispositiv dieses Urteils ist der Beschwerdeführer als E-6706/2006 Angeklagter vom Vorwurf der Unterstützung der PKK und Beherbergung deren Mitglieder mangels Beweisen freigesprochen worden respektive das gegen ihn eingeleitete Anklageverfahren ist „zurückgewiesen“ worden. Als Datum der Untersuchungshaft wird der 18. Oktober 1985, als Haftentlassungsdatum der 6. November 1985 aufgeführt. Das BFM beantragte am 10. März 2004 im Rahmen einer weiteren Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend führte es dabei aus, der Beschwerdeführer sei vom Militärgericht Elazig am 12. März 1986 freigesprochen worden. Dieser Freispruch sei vom Militärischen Kassationshof bestätigt worden. Durch die Einreichung des vor 18 Jahren erlassenen Urteiles vermöge der Beschwerdeführer den fehlenden Kausalzusammenhang zwischen seinen Erlebnissen und der Ausreise nicht herzustellen. Es könne im Weiteren nur darüber spekuliert werden, was der anlässlich der Anhörung durch die kantonalen Behörden anwesende Hilfswerksvertreter mit seinem angebrachten Vermerk „eher psychische Gründe der Ausreise“ effektiv verstanden habe. Sollte die vom Beschwerdeführer mehrfach erwähnte Vergesslichkeit betreffend bestimmter Daten wegen früher erlittenen Folterungen gemeint worden sein, sei festzuhalten, dass die tatsächlich vorhandenen Ungereimtheiten bei den Datumsangaben nicht entscheidrelevant gewesen seien. Die klaren Tatsachenwidrigkeiten und sich eindeutig widersprechenden Angaben betreffend Aufenthaltsorte und bestimmte Ereignisse wie der Tod seines Vaters könnten jedenfalls nicht mit den vom Hilfswerksvertreter allenfalls vermuteten psychischen Beeinträchtigungen erklärt werden. L. In seiner Replikeingabe vom 26. März 2004 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, er sei in der letzten Phase vor seiner Ausreise aus der Türkei immer mehr unter Druck geraten, da er sich illegal aktiv für die PKK betätigt habe. Die JITEM (Geheimdienst) sei zur Zeit sehr aktiv. Zwei der Mitstreiter des Beschwerdeführers seien vor etwa drei Jahren umgebracht worden, zwei seien nach Europa geflohen und in Abwesenheit zu 10 und 30 Jahren Gefängnis verurteilt worden. G._______, mit welchem der Beschwerdeführer in der Heimat politisch aktiv gewesen sei, sei in die Schweiz geflohen und sei als Flüchtling anerkannt worden. Der zugunsten des Beschwerdeführers ausgesprochene Freispruch ändere nichts daran, dass er den türkischen Behörden bekannt sei und konkrete Anhaltspunkte E-6706/2006 erkennen liessen, dass ihm Verfolgung drohe. Im Weiteren brachte er vor, dass er im „Kurdischen Jugend- und Elternverein“ in (...) tätig sei und regelmässig an Umzügen, Demonstrationen und Veranstaltungen jeglicher Art teilnehme. M. In ihrer Eingabe vom 22. Juni 2004 hat die neu mandatierte Rechtsvertreterin die Vertretung des Beschwerdeführers mitgeteilt. Ergänzend wurde dazu ausgeführt, der Beschwerdeführer habe von seiner in der Türkei lebenden Familie erfahren, dass die Polizei regelmässig nach ihm suche. Der Beschwerdeführer habe sich zwar vom bewaffneten Arm der PKK gelöst, da er mit demokratischen Mitteln deren Interessen vertreten wolle. Für die türkischen Behörden bleibe er jedoch ein militanter PKK-Anhänger und seine Abwesenheit lasse ihn im Heimatland besonders verdächtig erscheinen. N. Am 19. März 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht die Schweizerische Vertretung in Ankara um Abklärungen im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten behördlichen Suche und den eingereichten Gerichtsdokumenten ersucht. O. Mit Schreiben vom 21. März 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass es das bei der ARK anhängig gemachte Beschwerdeverfahren per 1. Januar 2007 übernommen habe. Gleichzeitig wurden die zuständige Instruktionsrichterin und die Gerichtschreiberin bekannt gegeben. P. Am 11. Mai 2007 sind die Untersuchungsergebnisse der Schweizerischen Vertretung in Ankara beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. In ihrem Antwortschreiben vom 8. Mai 2007 führt die Botschaft in Ankara aus, es gebe zur Person des Beschwerdeführers zwei Ficheneinträge mit dem Vermerk „unbequeme Person „ („il y a deux fiches avec le cachet de l'inconvénient au nom du recourant“); der erste Eintrag sei durch die Polizeibehörden in B._______ im Jahr 1984 erfolgt auf Grund der Anschuldigung der Zugehörigkeit zur PKK. Die Gendarmerie in B._______habe im Jahr 1985 die zweite Fiche basierend auf dem gleichen Vorhalt erstellt. Es bestehe kein E-6706/2006 Passverbot gegen den Beschwerdeführer und er werde nicht gesucht von den Behörden seines Heimatlandes. Bezüglich der eingereichten Gerichtsdokumente habe die Botschaft, abgesehen vom Hinweis, dass die zugrundeliegenden Verfahren mehr als 20 Jahre zurückliegen würden, keine besonderen Bemerkungen. Auch der Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers liege mehr als 20 Jahre zurück. Es sei möglich, dass der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung mit den Behörden Probleme gehabt habe, da er zur Gruppe der Personen gehört habe, die aufgrund des politischen Engagements seiner Familie der Zugehörigkeit zur PKK verdächtigt worden sei. Gemäss seinen eigenen Angaben habe er jegliche Aktivität für die PKK eingestellt respektive habe seit 1992 oder 1993 keinen Kontakt mehr mit der PKK. Falls seine Ausführungen der Wahrheit entsprechen würden, und er weder in der Türkei, noch in Deutschland oder der Schweiz für diese illegale Organisation Aktivitäten entfaltet habe, müsse er im Falle einer Rückkehr nicht mit erheblichen Schwierigkeiten rechnen. Gewisse Behelligungen seien aufgrund seines politischen Hintergrundes zwar nach wie vor denkbar. Es sollte ihm jedoch möglich sein, die beiden Ficheneinträge mit der Unterstützung eines lokalen Anwaltes löschen zu lassen. Q. Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2007 wurde das BFM unter Hinweis auf die seit dem ersten Schriftenwechsel erfolgten Abklärungen durch die Schweizerische Vertretung in Ankara um eine ergänzende Vernehmlassung ersucht. In seiner Vernehmlassung vom 25. Mai 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Ausführungen der Schweizerischen Vertretung zu den 20 Jahre zurückliegenden Ficheneinträgen und der Möglichkeit, mit Hilfe eines Anwaltes diese Einträge löschen zu lassen. R. Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer über die getätigten Abklärungen der Schweizerischen Vertretung sowie die Vernehmlassung in Kenntnis gesetzt und ihm gleichzeitig Gelegenheit gegeben, sich zu diesen Ergebnissen schriftlich zu äussern. E-6706/2006 S. Mit Eingabe vom 15. Juni 2007 verwies der Beschwerdeführer auf die wegen seiner Mitgliedschaft bei der PKK erstellten Datenblätter. Zudem führte er aus, er arbeite seit fünf Jahren für den PKK nahen Verein „Kurdischer Jugend und Elternclub“ in (...). Seit diesem Jahr sei er der Verantwortliche dieser Organisation. Er sei auch sonst politisch aktiv und nehme regelmässig an Demonstrationen und Aktionen vor der türkischen Botschaft oder Konsulat in Bern, Zürich und Genf teil. Er habe auch in Europa immer zur PKK Kontakt gehalten, dies jedoch aus Angst vor Nachteilen in seinem Asylverfahren nicht erwähnt. Zur Stützung dieser Vorbringen reichte der Beschwerdeführer sechs Bestätigungslisten nach und führte dazu aus, seine politischen Tätigkeiten in der Schweiz seien von der türkischen Botschaft mit grösster Wahrscheinlichkeit registriert worden. Zudem stamme er aus einer politischen Familie. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142 31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat per 1. Januar 2007 die bei der per 31. Dezember 2006 aufgelösten ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Für diese am 1. Januar 2007 hängigen Asylverfahren gelten zudem die auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Änderungen des Asylgesetzes (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005). E-6706/2006 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. 4.1 Die Vorinstanz kam bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers zum Gerichtsverfahren und Gefängnisaufenthalte E-6706/2006 zwischen 1980 und 1985 zum Schluss, dass diesen wegen des fehlenden zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhangs zur Ausreise keine asylrechtliche Bedeutung zukomme. Das BFM führte weiter aus, die auf Grund des erstellten, vom Beschwerdeführer verschwiegenen, Deutschlandaufenthaltes zu erkennende Bereitschaft zu Falschaussagen lasse Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit aufkommen. Diese Zweifel würden durch den Umstand erhärtet, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht habe. 4.2 Den Schlussfolgerungen des BFM ist insoweit zuzustimmen, als die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich der Umstände des Todes seines Vaters sowie weiterer Vorbringen Widersprüche und Ungereimtheiten enthalten. 4.2.1 So hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Summarbefragung am 1. November 2002 in Kreuzlingen angegeben, sein Vater sei kurz nach den erlittenen Kopfschlägen gestorben (vgl. dazu: A1, S. 4). Anlässlich seiner Anhörung durch die kantonalen Behörden im Januar 2003 hat er demgegenüber zu Protokoll gegeben, er habe erst „vor einem Monat“, während seines Aufenthaltes in der Schweiz, vom Tod seines Vaters erfahren (vgl. dazu: A12, S. 8). 4.2.2 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer offensichtlich falsche Angaben zu seinen Aufenthaltsorten und Auslandaufenthalten gemacht hat. 4.2.3 Im Weiteren ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer auch zur Frage, ob er offiziell von der Polizei gesucht werde, in Widersprüche verstrickt hat. Die entsprechenden Ausführungen in der Vernehmlassung des BFM vom 16. Mai 2003 sind zu bestätigen. Soweit sich das BFM diesbezüglich auf Unterlagen der kantonalen Strafverfolgungsbehörden, namentlich den Polizeirapport wegen Widerhandlung gegen das ANAG stützt, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit den entsprechenden Ungereimtheiten im Rahmen des Schriftenwechsels im vorliegenden Beschwerdeverfahren konfrontiert worden ist und er Gelegenheit erhalten hat, sich hierzu zu äussern, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen des BFM auch mitberücksichtigt werden können. E-6706/2006 4.2.4 Schliesslich hat der Beschwerdeführer vorgetragen, die Polizei habe ihn mehrfach gesucht, weshalb er sich jahrelang abwechslungsweise in B._______ und in anderen Metropolen versteckt habe aufhalten müssen (vgl. A12, S. 4). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Verlauf seiner Anhörungen seinen mehrjährigen Aufenthalt in Deutschland verschwiegen und diesen erst zugestanden hat, als er mit den entsprechenden Abklärungsergebnissen konfrontiert worden ist, lässt zwar gewisse Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit und somit auch am Wahrheitsgehalt seiner Schilderungen aufkommen. Angesichts der nachfolgenden Erwägungen kann jedoch auf eine ausführliche Auseinandersetzung mit diesen Vorbringen verzichtet und die abschliessende Beurteilung deren Glaubhaftigkeit offengelassen werden. 4.3 Aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgung im Zusammenhang mit der ihm unterstellten Zugehörigkeit und Unterstützung der PKK, welche mit entsprechenden Gerichtsunterlagen untermauert worden ist, sah sich das Bundesverwaltungsgericht veranlasst, Abklärungen durch die Schweizerische Vertretung in Ankara durchzuführen. Den entsprechenden Ergebnissen zufolge existieren zur Person des Beschwerdeführers zwei Ficheneinträge mit dem Vermerk „unbequeme Person“; der erste Eintrag ist durch die Polizeibehörden in Bingöl im Jahr 1984 - auf Grund der Anschuldigung der Zugehörigkeit zur PKK - erfolgt. Die Gendarmerie in Bingöl hat im Jahr 1985 die zweite Fiche basierend auf dem gleichen Vorhalt erstellt. Die Schweizer Botschaft führte ergänzend aus, es sei möglich, dass der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung mit den Behörden Probleme gehabt habe, da er zur Gruppe der Personen gehört habe, die auf Grund des politischen Engagements seiner Familie der Zugehörigkeit zur PKK verdächtigt worden sei. Gewisse Behelligungen seien basierend auf seinem politischen Hintergrund zwar nach wie vor denkbar. Es sollte ihm jedoch möglich sein, die beiden Ficheneinträge mit der Unterstützung eines Anwaltes löschen zu lassen. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer begründete Furcht vor zukünftigen, ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes hat. E-6706/2006 4.3.1 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt dann vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden würde. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen Durchschnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9, mit weiteren Hinweisen, 2005 Nr. 21 E.7.1. ff. S. 193 ff.; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M., S. 143 ff.). Die erlittene Verfolgung, beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem noch sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein (vgl. EMARK 1996 Nr. 29 E. 2b; 1995 Nr. 5 E. 6A S.43). Im Übrigen muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt . 4.3.2 Die Türkei hat seit 2001 eine Reihe von Reformen durchgeführt, die dem Ziel dienen sollen, die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Europäische Union (EU) zu erfüllen. Insgesamt stellen die eingeleiteten umfassenden Rechtsreformen in rechtsstaatlicher Hinsicht einen Fortschritt dar. Entscheidend ist jedoch, dass im heutigen Zeitpunkt E-6706/2006 nach wie vor nicht absehbar ist, inwiefern diese Verbesserung der Rechtslage auch einen massgeblichen Einfluss auf die Praxis der das Recht anwendenden Behörden haben wird. Auf einen allgemein noch nicht stattgefundenen behördlichen Bewusstseinswandel lässt jedoch vor allem auch die Tatsache schliessen, dass die türkischen Sicherheitskräfte weiterhin mit grosser Härte gegen - echte oder vermeintliche - Mitglieder kurdischer Parteien und Organisationen respektive linksextreme Gruppierungen vorgehen, die wie die PKK und ihre Nachfolgeorganisationen als staatsgefährdend eingestuft werden. Ganz allgemein lässt sich feststellen, dass Funktionäre und aktive Mitglieder entsprechender Organisationen, beziehungsweise Personen, die der Zugehörigkeit zu solchen Gruppierungen verdächtigt werden, nach wie vor in besonderer Weise gefährdet sind, in das Blickfeld der Sicherheitskräfte zu geraten und in deren Gewahrsam misshandelt und gefoltert zu werden, wenn sie sich für die Belange der kurdischen Bevölkerung respektive ihrer Organisationen einsetzen. Folter ist weiterhin so verbreitet, dass von einer eigentlichen behördlichen Praxis gesprochen werden muss, wobei sich in letzter Zeit die Berichte darüber mehren, dass zunehmend ausserhalb von Polizeiposten gefoltert wird und verstärkt Foltermethoden angewandt werden, die keine körperlichen Spuren hinterlassen. Der türkische Menschenrechtsverein (IHD) respektive die Menschenrechtsstiftung der Türkei sprechen nach wie vor von einer systematischen Anwendung der Folter in der Türkei (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.1. f., Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: „Türkei; Zur aktuellen Situation – Oktober 2007“, Helmut Oberdiek, Oktober 2007, S. 8 ff). Insgesamt stellt sich auch gemäss aktuellen Berichten verschiedener internationaler Organisationen und Presseberichten die Lage in der Türkei trotz rechtlicher Verbesserungen in der Praxis weiterhin problematisch dar. So werden die Bemühungen der türkischen Regierung zur Umsetzung von Reformen durch reformfeindliche Kräfte innerhalb der Legislative, der Polizei und der Armee behindert. Das EU-Parlament hat der Türkei unbefriedigende Fortschritte bei der Umsetzung der Reformen angelastet (NZZ vom 27. und 29. September 2006). Auch die im Juli 2006 in Kraft getretenen - verschärften - Änderungen am „Gesetz zur Bekämpfung des Terrorismus“ (sogenanntes Anti-Terrorgesetz; ATG) und am Gesetz zu den Rechten und Pflichten der Polizei machen deutlich, dass der Reformprozess sich nicht nur verlangsamt hat, sondern auch deutliche Rückschritte zu verzeichnen sind. So werden beispielsweise Angehörige von unbewaffneten, aber als terroristisch eingestuften E-6706/2006 Organisationen nun wie Mitglieder von bewaffneten Organisationen bestraft; zudem wurde eine Reihe von Handlungen wie das Vermummen oder das Tragen von Symbolen bei Demonstrationen als „Propaganda für eine terroristische Organisation“ explizit ins Gesetz aufgenommen (vgl. dazu: SFH, a.a.O.; S. 6, mit weiteren Verweisen). Auch kommt es nach wie vor zu willkürlichen Festnahmen, und die zulässige Dauer der Untersuchungshaft soll oft überschritten werden. Trotz der Verbesserung in der türkischen Gesetzgebung werden die Verantwortlichen für staatliche Folter, Misshandlung, "Verschwindenlassen" und Tötungen in der Türkei nicht zur Rechenschaft gezogen (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report on Turkey, April 2006, Abschnitt 6 [Human Rights] mit weiteren Hinweisen; Amnesty International report on Turkey 2007, Mai 2007; Country Report 2007, Freedom House, Juli 2007; "The Entrenched Culture of Impunity must end", Amnesty International, Juli 2007; vgl. auch EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.). Ob die am 28. August 2007 erfolgte Wahl von Abdullah Gül zum türkischen Staatspräsidenten die Reformen zu begünstigen vermag bleibt vorerst abzuwarten. Schliesslich hat sich auch die Situation im Südosten des Landes respektive im Grenzgebiet zum Irak weiter zugespitzt. 4.3.3 Nach der bis Ende 2006 von der ARK festgelegten und vom Bundesverwaltungsgericht fortzusetzenden Rechtsprechung sind politische Datenblätter für die Beurteilung dessen, ob begründete Furcht vor künftiger Verfolgung besteht, von erheblicher Bedeutung (vgl. dazu: EMARK 2005 Nr. 11 E. 5). Besteht bei einer asylgesuchstellenden Person aus der Türkei ein solches Datenblatt, ist in der Regel bereits aufgrund dieser Fichierung von einer begrüneten Furcht vor künftiger asylbeachtlicher Verfolgung auszugehen. Der Beschwerdeführer konnte bereits durch die Einreichung von zwei Urteilen des Militärgerichts in F._______ vom 12. März 1986 und 12. April 1983 glaubhaft dartun, dass er wegen des Verdachts der Zugehörigkeit respektive der Unterstützung der PKK strafrechtlich verfolgt und während über zwei Jahren inhaftiert worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an den in diesem Zusammenhang geltend gemachten erlittenen Misshandlungen des Beschwerdeführers ernsthaft zu zweifeln. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Vorverfolgung ist daher als glaubhaft dargetan zu qualifizieren. E-6706/2006 Ungeachtet der bereits viele Jahre zurückliegenden Urteile ist weiter davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den türkischen Behörden, namentlich den Sicherheitskräften, als Person mit PKKfreundlicher und somit staatsfeindlicher Einstellung bekannt ist. Diese Schlussfolgerung wird bestätigt durch die Ausführungen im Botschaftsbericht vom 8. Mai 2007 zur aktenkundig gewordenen Tatsache, dass die türkischen Behörden in der Vergangenheit zwei politische Datenblätter betreffend den Beschwerdeführer angelegt haben, welche beide den Vermerk "unbequeme Person" enthalten. Dem Botschaftsbericht ist in diesem Zusammenhang klar zu entnehmen, dass diese 1984 und 1985 angelegten politischen Datenblätter nach wie vor existieren. Das BFM führte im Rahmen seiner Vernehmlassung zwar aus, dem Beschwerdeführer sei es grundsätzlich möglich, mit der Unterstützung eines lokalen Rechtsanwaltes die Löschung dieser Datenblätter zu beantragen. Dieser Standpunkt wird jedoch nicht weiter erörtert und bleibt somit reichlich hypothetisch. Im Übrigen wird gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts selbst die Löschung von längst gegenstandslos gewordenen Datenblättern trotz Bestehens einer entsprechenden Verordnung von den türkischen Behörden nicht konsequent durchgeführt. Aus diesen Gründen ist nicht auszuschliessen, dass die politischen Datenblätter – selbst bei einer Entfernung aus dem offiziellen Register – auch im Nachgang eines entsprechenden Löschungsbegehrens zumindest ihrem Inhalt nach in alternative Sicherheitsdatenbanken transferiert werden und somit für die Strafverfolgungsbehörden nach wie vor einsehbar bleiben. 4.3.4 Nach dem Gesagten ist nicht auszuschliessen, dass die türkischen Behörden den Beschwerdeführer nach wie vor verdächtigen, im Kreis der PKK zu agieren respektive tätig gewesen zu sein und er deswegen möglicherweise weiterhin gesucht wird. Im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen ist auch die theoretische Möglichkeit, die Ficheneinträge löschen zu lassen, nicht geeignet, um die begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgungsmassnahmen hinreichend ausschliessen zu können. Im Übrigen besteht aufgrund der Aktenlage, namentlich der dargelegten Ficheneinträge, ingesamt eine erhöhte E-6706/2006 Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei im Anschluss an die unumgängliche Personenkontrolle anlässlich der Einreise von den Sicherheitskräften aufgegriffen und einer rigorosen Personenkontrolle unterzogen würde. Dabei wäre auch mit grösster Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die politischen Datenblätter mit dem Vermerk „unbequeme Person“ entdeckt würden. Angesichts der bereits erlittenen Vorverfolgung des Beschwerdeführers namentlich in der Zeitspanne zwischen 1981 und 1985 und der erstellten, aktuell weiterhin bestehenden Fichierung ist davon auszugehen, dass sich die türkischen Sicherheitskräfte nicht mit einer ausführlichen Befragung zufrieden geben würden, zumal die mehrjährige Landesabwesenheit des Beschwerdeführers angesichts der Tatsache, dass er aktenkundig bereits früher der Zugehörigkeit respektive der Unterstützung der PKK verdächtigt worden war, wohl Anlass zu Spekulationen über eine allfällige - fortbestehende - Unterstützung der PKK oder einer anderen kurdischen Oppositionsbewegung im Ausland geben würde. Demnach ist zu befürchten, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei umgehend wieder verhaftet würde, da durchaus denkbar bleibt, dass die türkischen Behörden die Rückkehr des Beschwerdeführers zum Anlass nehmen würden, erneut ein Strafverfahren gegen ihn zu eröffnen. Im Falle einer erneuten Polizeioder Untersuchungshaft hätte der Beschwerdeführer Schikanen oder gar Misshandlungen zu gewärtigen. Wie die jüngsten Berichte zur allgemeinen Situation in der Türkei zeigen, ist nämlich die Lage der Menschenrechte dort trotz rechtlicher Verbesserungen in der Praxis weiterhin problematisch, wobei namentlich echte oder mutmassliche Mitglieder von als staatsgefährdend eingestuften Organisationen besonders gefährdet sind, von den Sicherheitskräften verfolgt und in deren Gewahrsam misshandelt oder gefoltert zu werden. Wie die Schweizerische Botschaft in ihrem Kurzbericht ausführt, hat der Beschwerdeführer – zumindest in der Vergangenheit – zur Gruppe der Personen gehört, die aufgrund des politischen Engagements seiner Familie der Zugehörigkeit zur PKK verdächtigt worden ist. Selbst wenn ihm die Wiedereinreise in die Türkei gelingen würde, bliebe die landesweit und für sämtliche Polizeistellen der Türkei jederzeit ohne Aufwand feststellbare Registrierung als „unbequeme Person“. Diese fortbestehende Fichierung würde im Weiteren dazu führen, dass der Beschwerdeführer andauernden behördlichen Überwachungsmassnahmen ausgesetzt bliebe und bei politisch E-6706/2006 motivierten Vorfällen in seiner Heimatgegend als potenziell Tatverdächtiger wahrgenommen und entsprechend behandelt würde. Angesichts dieser Ausführungen sowie vor dem Hintergrund der in der letzten Zeit wieder zunehmenden Intensität des Konflikts zwischen der türkischen Armee und den kurdischen Rebellen, namentlich im Grenzgebiet zum Irak, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei in asylrelevanter Weise verfolgt würde. 4.3.5 In Anbetracht aller Umstände ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland entgegen der Einschätzung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise fürchten muss, in absehbarer Zukunft mit grosser Wahrscheinlichkeit bereits im Zeitpunkt der Einreise erneut ins Visier der türkischen Sicherheitskräfte zu geraten und Opfer von gezielten, politisch motivierten Verfolgungsmassnahmen zu werden. Aufgrund der Aktenlage kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde, zumal er dazu zunächst ohne Aufsehen zu erregen die Einreisekontrollen passieren müsste. Ausserdem führen die türkischen Sicherheitskräfte auch in den Grossstädten im Westen des Landes häufig Personenkontrollen unter der kurdischen Bevölkerung durch, anlässlich welchen die Fichierung des Beschwerdeführers als „unbequeme Person“ ans Tageslicht geraten würde. Im vorliegenden Fall liegen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers vor, welche auch bei anderen Menschen in vergleichbarer Situation Furcht vor Verfolgung hervorrufen würde. Da diese subjektive Furcht zudem mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen auch objektivierbar ist, kann dem Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung zuerkannt werden (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 1 S. 9 f.; EMARK 1994 Nr. 24 S. 177 f; EMARK 1993 Nr. 11 S. 71 f.). Das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ist gestützt auf die vorstehenden Erwägungen sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht zu bejahen, womit der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Asylausschlussgründe gemäss Art. 53 AsylG sind nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene, namentlich die geltend gemachte, jedoch E-6706/2006 abgesehen von der Einreichung einer Unterschriftenliste nicht mit weiteren Beweismitteln untermauerte, exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers, näher einzugehen. Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos. 5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 8 und 9 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin reichte am 5. Februar 2008 eine Kostennote zu den Akten, in welcher ein Arbeitsaufwand von 3.5 Stunden (Stundenansatz Fr. 150.--; ausmachend Fr. 562.50) sowie Auslagen von Fr. 20.-- geltend gemacht werden, was als angemessen erscheint. Das BFM hat dem Beschwerdeführer demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 582.50.-- (inkl. Auslagen) auszurichten. E-6706/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 10. März 2003 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 582.50 auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilagen: Familienbüchlein, Geburtsregisterauszug) - die Vorinstanz (BFM; Ref-Nr. N (...); Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten N (...), in Kopie) - (...) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Sandra Bodenmann-Widmer Versand: Seite 21