Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6700/2013
Urteil v o m 1 0 . Januar 2014 Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Lukas Marty, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung (Asyl und Wegweisung); N (…).
E-6700/2013 Sachverhalt: A. Der Vater des Beschwerdeführers, B._______, suchte am 17. November 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel für sich und den (minderjährigen) Beschwerdeführer um Asyl nach. Der Vater wurde am 23. November 2010 zur Person, zum Reiseweg und zu den Gesuchsgründen befragt und am 30. November 2010 angehört. B. Der Vater verstarb am (…). Das BFM schrieb dessen Asylgesuch in der Folge mit internem Abschreibungsbeschluss vom 30. November 2012 als gegenstandslos geworden ab. C. Der Beschwerdeführer ersuchte das Bundesamt mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Februar 2013 um vollständige Akteneinsicht und Einräumung des Rechts auf Stellungnahme nach abgeschlossener Instruktion. D. Er bat die Vorinstanz mit Schreiben vom 14. August 2013 um Auskunft betreffend den Verfahrensstand und teilte mit, der Tod seines Vaters habe ihn schwer getroffen und zum unbegleiteten Minderjährigen gemacht; er befinde sich im (…) Schuljahr und (…). E. Das BFM stellte dem Rechtsvertreter mit E-Mail vom 28. August 2013 eine Anhörung des Beschwerdeführers am 26. September 2013 in Aussicht und bat im Verhinderungsfall um Mitteilung. Dieser antwortete mit E-Mail vom 29. August 2013, er sei dannzumal verhindert, und ersuchte um einen neuen Terminvorschlag. Mit E-Mail vom 29. August 2013 stellte das Bundesamt einen neuen Terminvorschlag in Aussicht. F. Auf die erneute Terminanfrage des Rechtsvertreters mit E-Mail vom 9. Oktober 2013 antwortete das BFM gleichentags, der Beschwerdeführer werde bald einen neuen Anhörungstermin erhalten. G. Der Beschwerdeführer bat das BFM erneut mit Schreiben vom 7. November 2013 um Bekanntgabe eines neuen Anhörungstermins bis spä-
E-6700/2013 testens 21. November 2013, ansonsten er sich zur Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde gezwungen sehe. H. Mit Eingabe vom 28. November 2013 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht, es sei festzustellen, dass das vorliegende Asylverfahren durch die Vorinstanz verzögert worden sei; diese sei anzuweisen, umgehend eine vertiefte Anhörung vorzunehmen und einen Asylentscheid zu fällen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), insbesondere den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Ausrichtung einer Parteientschädigung gemäss Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). I. Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2013 hielt der Instruktionsrichter fest, die Eingabe vom 28. November 2013 werde als Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegengenommen, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das BFM zur Vernehmlassung ein. J. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2013, welches am 8. Januar 2014 beim Gericht einging und dem Beschwerdeführer gleichentags zur Kenntnis gebracht wurde, teilte das BFM dem Gericht ohne jegliche erläuternde Ausführungen seinen Verzicht auf eine Stellungnahme mit.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom
E-6700/2013 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann wie gegen die Verfügung selbst Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. MAR- KUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). 2. 2.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, m.w.H.). Da der Beschwerdeführer um Asyl in Form einer anfechtbaren Verfügung ersucht hat, ist er zur Beschwerdeführung legitimiert. 2.2 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der Beschwerdeführenden. Diese müssen darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeeinreichung immer noch ein schutzwürdiges (mithin aktuelles und praktisches) Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung haben. Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend bereits in den sich bei den Akten befindenden Eingaben, mit welchen dieser wiederholt um beförderliche Verfahrenserledigung ersucht hatte. 2.3. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde ist einzutreten. 3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). 4. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob das Gebot des Rechtsschutzes in angemes-
E-6700/2013 sener Zeit im konkreten Fall verletzt worden ist oder nicht. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG; so noch ausdrücklich altArt. 70 Abs. 2 VwVG). Hingegen hat sich das Gericht einer Stellungnahme dazu, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, zu enthalten, da es unter Vorbehalt von speziellen Konstellationen nicht anstelle der untätigen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise weitere Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 S. 193, m.w.H.). 5. In der Rechtsverzögerungsbeschwerde wird geltend gemacht, der Vater des Beschwerdeführers sei am (…) an (…) gestorben. In der Folge sei der Beschwerdeführer zu einem unbegleiteten Minderjährigen geworden. Seit seiner Einreise in die Schweiz seien mehr als drei Jahre vergangen. Er sei noch nicht vertieft zu seinen Asylgründen angehört worden. Die Ungewissheit über den Ausgang des Verfahrens stelle, insbesondere seit dem Tod seines Vaters, eine grosse psychische Belastung für ihn dar. Die Schweiz habe sich mit Unterzeichnung der Kinderrechtskonvention dazu verpflichtet, das Wohl eines Kindes bei allen Massnahmen vorrangig zu berücksichtigen und den Schutz zu gewährleisten, der für das Wohlergehen notwendig sei. Die Vorinstanz trage dem nicht ausreichend Rechnung, wenn sie einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden wie den Beschwerdeführer so lange in Ungewissheit über das Verfahren lasse. 6. 6.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Danach hat jede Person vor Gerichtsund Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung ist eine abgeschwächte Form; sie ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln zwar nicht grundsätzlich infrage steht, aber nicht binnen gesetzlicher oder
E-6700/2013 – falls eine solche fehlt – angemessener Frist erfolgt, und für die allzu lange Verfahrensdauer keine objektive Rechtfertigung vorliegt. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind namentlich die Komplexität der Sache, die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen, dessen Verhalten, und schliesslich auch einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen etwa BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt (vgl. BGE 107 I b 160 E. 3c, 103 V 190 E. 5.2; FELIX UHLMANN/SIMONE WÄLLE-BÄR, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 46a N 20). 6.2 6.2.1 Nach den in Art. 37 AsylG festgelegten erstinstanzlichen Behandlungsfristen sind Entscheide nach den Artikeln 38-40 in der Regel innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen (Abs. 2) beziehungsweise in der Regel innerhalb von drei Monaten, wenn weitere Abklärungen nach Art. 41 erforderlich sind (Abs. 3). 6.2.2 Der Beschwerdeführer reiste zusammen mit seinem zwischenzeitlich verstorbenen Vater in die Schweiz ein und wurde als Minderjähriger in dessen Asylgesuch vom 17. November 2010 eingeschlossen. Der Vater wurde am 23. November 2010 befragt und am 30. November 2010 angehört. Am 22. Dezember 2010 wies das BFM den Vater und den Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (…) zu. Es unternahm (erst) rund ein Jahr nach dem Tod des Vaters und als Folge von wiederholten Eingaben des Beschwerdeführers mit der Terminanfrage an dessen Rechtsvertreter Ende August 2013 einen ersten Schritt zur Durchführung einer Anhörung; eine solche fand indessen infolge Unpässlichkeit des Rechtsvertreters und Fehlen eines neuen Terminvorschlag seitens des BFM nicht statt. Das Bundesamt hat nicht begründet, inwiefern es wegen nicht selbst zu verantwortender Umstände bis heute nicht in der Lage gewesen sein soll, über das Asylgesuch vom 17. November 2010 zu entscheiden. Nicht nachvollziehbar ist insbesondere, weshalb seit dem Tod des Vaters vor rund (…) Monaten für den Beschwerdeführer immer noch kein Anhörungstermin festgesetzt worden ist, obwohl dieser wiederholt um einen
E-6700/2013 solchen gebeten hat. Die prioritäre Behandlung von Asylgesuchen unbegleiteter Minderjähriger (um einen solchen handelt es sich beim Beschwerdeführer) entspricht der heutigen Praxis in Asylverfahren und wurde mit der am 14. Dezember 2012 von den Räten beschlossenen Revision des Asylgesetzes in Art. 17 Abs. 2 bis AsylG explizit verankert. Diesen Verfahrensgrundsatz hat das BFM missachtet, gar auf eine Vernehmlassung zur Rechtsverweigerungsbeschwerde verzichtet und keinerlei Gründe geltend gemacht, welche die überlange Verfahrensdauer im vorliegenden Fall rechtfertigen könnten; solche sind auch den Akten nicht zu entnehmen. Weder erscheint die Sache nach aktuellem Verfahrensstand sonderlich komplex, noch kann die lange Verfahrensdauer dem Beschwerdeführer angelastet werden. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass eine Verfahrensdauer vom Ausmass der vorliegenden zu einer erheblichen Belastung des Gesuchstellers führen kann. Vorliegend fällt dies umso mehr ins Gewicht, als der Beschwerdeführer minderjährig und unbegleitet ist, noch die Schule besucht und (…), was dem Bundesamt bekannt ist. 6.3 Die Verfahrensdauer von insgesamt über drei Jahren beziehungsweise von rund (…) Monaten seit dem Tod des Vaters übersteigt die gesetzliche Zeitvorgabe und erweist sich klar als übermässig lang. Das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV wurde missachtet. 6.4 Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich demnach als begründet. Die Beschwerde ist gutzuheissen, und die Akten sind dem BFM mit der Anweisung zu überweisen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers möglichst beförderlich zu behandeln und einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs.1 VwVG). 7.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE). Der Rechtsvertreter hat dem Gericht eine Honorarnote zugestellt, welche (rechnerische) Unstimmigkeiten aufweist und nicht in allen Teilen nachvollziehbar ist. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 500.–
E-6700/2013 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
E-6700/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass das Verfahren vor dem BFM zu lange dauert. 2. Das BFM wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers möglichst beförderlich einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und C._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger