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Bundesverwaltungsgericht 14.04.2026 E-6687/2025

14. April 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,512 Wörter·~18 min·25

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 28. August 2025

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6687/2025

Urteil v o m 1 4 . April 2026 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Afghanistan, alle vertreten durch Marek Wieruszewski, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 28. August 2025 / N (…).

E-6687/2025 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reisten am 17. Mai 2025 in die Schweiz ein und suchten am 19. Mai 2025 um Asyl nach. Zur Identifikation reichten sie ihre griechischen Reisedokumente (travel documents, alle ausgestellt am 15. April 2025) und Aufenthaltstitel (alle ausgestellt am 13. März 2025 und gültig bis 12. März 2028) sowie Unterlagen aus dem griechischen Asylverfahren ein. Am 21. Mai 2025 mandatierten sie die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 25. Februar 2025 in Griechenland um Flüchtlingsschutz ersucht hatten, welcher ihnen am 13. März 2025 gewährt wurde. C. C.a Das SEM ersuchte die griechischen Behörden am 27. Mai 2025 um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 (Rückführungsrichtlinie) und das bilaterale Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729). C.b Die griechischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 4. Juli 2025 zu und teilten mit, dass den Beschwerdeführenden nach der Schutzgewährung eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit vom 13. März 2025 bis 12. März 2028 erteilt worden sei. D. Am 22. Mai 2025 wurde bei der Beschwerdeführerin anlässlich einer Schwangerschaftskontrolle eine Fehlgeburt festgestellt (vgl. SEM-act. A26). E. E.a Am 4. Juni 2025 führte die Vorinstanz mit den Beschwerdeführenden im Beisein der Rechtsvertretung Gespräche zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat und gewährte ihnen das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie zur Wegweisung nach Griechenland.

E-6687/2025 E.b Dabei führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, sie hätten Afghanistan im Jahr 2016 verlassen und neun Jahre illegal im Iran gelebt, wo ihr Sohn auf die Welt gekommen sei. Der Beschwerdeführer könne lesen und schreiben und habe als Möbeldesigner beziehungsweise in einer Fabrik gearbeitet. Die Beschwerdeführerin sei nur sechs Jahre zur Schule gegangen und habe keine Berufserfahrung. Anfangs 2025 seien sie nach Europa aufgebrochen. Am 10. Februar 2025 seien sie in Griechenland angekommen, wo sie für zwei Monate auf der Insel D._______ untergebracht worden seien. Nach der Schutzgewährung hätten sie ungefähr einen Monat in einem gemieteten Wohnwagen verbracht, weil sie sich keine Wohnung hätten leisten können. Dort habe ihr Sohn einem Hautausschlag entwickelt. Alsdann seien sie nach E._______ weitergereist, wo ihnen ihre Reisepässe ausgestellt worden seien. Über einen Freund in Frankreich hätten sie Tickets in die Schweiz gebucht. Die Bedingungen im Camp auf D._______ seien sehr schlecht gewesen. Die Beschwerdeführerin sei schwanger gewesen, doch medizinische Hilfe hätten sie nicht bekommen. Auch sei ihnen bei der Arbeitssuche nicht geholfen worden. Ihr Sohn habe keine Schule besuchen dürfen. Sie hätten finanzielle Unterstützung beantragt, doch die Bearbeitung eines solchen Antrags hätten sie nicht überbrücken können. Weitere Organisationen wie beispielsweise das UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) oder ein Migrant Integration Center hätten sie nicht kontaktiert, da sie über diese Möglichkeiten nicht informiert worden seien. Wenn sie nach Griechenland zurückkehren müssten, würden sie wegen der mangelnden Perspektiven und der schlechten Versorgungslage Griechenland sofort wieder verlassen. E.c Bezüglich des medizinischen Sachverhalts informierte der Beschwerdeführer das SEM über seine Magenschmerzen (vgl. SEM-act. A26), welche in Griechenland nicht behandelt worden seien. Dem Sohn gehe es physisch und psychisch nicht gut. Nach ihrer Ankunft in der Schweiz seien sie alle geimpft worden. Nach dem Verlust ihres ungeborenen Kindes gehe es der Beschwerdeführerin psychisch nicht gut. Am 30. Juni 2025 brach sich der Sohn ein Handgelenk. Der Bruch wurde medizinisch behandelt, ebenso wie die Refluxerkrankung und die Schmerzen im linken Schulterbereich des Beschwerdeführers (vgl. SEM-act. A33). Am 22. August 2025 wurde der Entscheidentwurf des SEM der zugewiesenen Rechtsvertretung zur Stellungnahme ausgehändigt. Die Beschwerdeführenden liessen am gleichen Tag Stellung zum Entscheidentwurf

E-6687/2025 nehmen und führten aus, sie seien mit dem vorgesehenen Nichteintretensentscheid nicht einverstanden. Ihre Lebensumstände seien in Griechenland sehr schwierig gewesen. Da sie keinerlei Unterstützung gehabt hätten, sei es auch mangels Sprachkenntnissen für sie unmöglich gewesen, ihre Situation mittels Arbeitsaufnahme zu verbessern. Der Sohn habe ferner keine Schule besuchen dürfen. Mangels günstiger Umstände seien sie als Familie als besonders schutzbedürftig zu betrachten, weshalb gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Wegweisungsvollzug unzumutbar sei. Dies insbesondere, da das SEM fälschlicherweise von der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführenden ausgehe, wobei zu beachten sei, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich eingeschränkt sei und die Beschwerdeführerin über keine Arbeitserfahrung verfüge. F. Mit Verfügung vom 25. August 2025 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Am 28. August 2025 beendete die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandatsverhältnis. H. Mit Eingabe vom 2. September 2025 erhoben die Beschwerdeführenden durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragten, nach Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei auf das Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die aufschiebende Wirkung sei herzustellen. I. Mit Verfügung vom 12. September 2025 hielt die zuständige Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtet auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

E-6687/2025 J. Am 10. Februar 2026 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen, wobei auf die in den Akten befindliche Zustimmung der griechischen Behörden zur Rückübernahme hingewiesen wurde (vgl. SEM-act. A31), welche nicht auf die Namen der Beschwerdeführenden laute. K. In der Vernehmlassung vom 16. Februar 2026 informierte die Vorinstanz, dass aufgrund eines administrativen Fehlers eine nicht die Beschwerdeführenden betreffende Zustimmung ins elektronische Aktenverzeichnis geladen worden sei. Dieser Fehler sei korrigiert und die die Beschwerdeführenden betreffende Zustimmung der griechischen Behörden zur Rückübernahme sei in den Akten abgelegt. L. Die Beschwerdeführenden reichten nach einer entsprechenden Einladung vom 25. Februar 2026 keine Replik ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-6687/2025 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Für die beantragte – aber nicht weiter begründete – Rückweisung der Sache zwecks Vervollständigung des Sachverhalts und neuer Entscheidfindung besteht keine Veranlassung, da der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt ist und aus den Akten auch keine anderen Verfahrensfehler erkennbar sind. Insbesondere hat das SEM eine genügende Einzelfallprüfung vorgenommen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführenden im sicheren Drittstaat Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien und Griechenland ihrer Rückübernahme zugestimmt habe. Ferner könnten sie dorthin zurückkehren, ohne eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements zu befürchten, weshalb auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten sei. Es lägen zudem keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Griechenland nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Ferner lasse die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht darauf schliessen, dass Griechenland sich künftig in einen Widerspruch zu seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen begeben werde. Der Vollzug der Wegweisung sei somit zulässig.

E-6687/2025 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG bestehe ferner die Vermutung, dass ein Wegweisungsvollzug in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar sei. Praxisgemäss gelte diese Legalvermutung auch für vulnerable Personen. Einschränkungen seien nur bei Familien mit Kindern und äusserst vulnerablen Personen beschlossen worden, wenn beispielsweise bei Familien keine günstigen Umstände vorliegen würden. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration der betroffenen Personen in Griechenland als schwierig erweisen habe, lasse den Wegweisungsvollzug jedoch nicht als unzumutbar erscheinen. Entscheidend sei, dass diese Personen bei einer Rückkehr trotz der ihnen zumutbaren Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existentielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten. Die Beschwerdeführenden hätten ihre Situation in Griechenland mehrheitlich negativ dargestellt und keine genügenden Anstrengungen betreffend Existenzaufbau und Integration unternommen. Ihre Aussagen betreffend Arbeits- oder Wohnungssuche seien ausweichend, widersprüchlich, unsubstantiiert und stereotyp ausgefallen. Die Beschwerdeführenden hätten nur während weniger Wochen ungenügende Bemühungen unternommen, in Griechenland Unterstützung zu erhalten und sich zu integrieren. Es dürfe von ihnen erwartet werden, sich langfristig um eine Verbesserung ihrer Situation zu bemühen sowie sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Sie könnten als Schutzberechtigte beim Staat das Garantierte Mindesteinkommen (Ελάχιστο Εγγυημένο Εισόδημα; EEE) beantragen; karitative Organisationen oder Migrant Integration Centers böten weitere Unterstützungsleistungen an. Ferner sei davon auszugehen, dass der Sohn bei einer Rückkehr in Griechenland eingeschult werde und dass die Eltern trotz gewisser gesundheitlicher Beeinträchtigung arbeitsfähig seien. Ihnen sei die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (ohne besondere Qualifikationen) zumutbar. Sodann seien die körperlichen und psychischen Beschwerden nicht derart gravierend, um einem Wegweisungsvollzug entgegenzustehen. Diese Beschwerden seien auch in Griechenland behandelbar. Somit könne eine medizinische Notlage ausgeschlossen werden. Es sei zudem davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden durch ihren geregelten Unterhalt in Griechenland im Besitz einer griechischen Sozialversicherungsnummer-Karte (AMKA-Karte) oder zumindest einer AMKA-Nummer seien, welche in der Regel automatisch mit der Schutzgewährung ausgestellt werde.

E-6687/2025 Damit lägen daher mehrere begünstigende Umstände vor, weshalb es den Beschwerdeführenden nicht gelungen sei, die in Art. 83 Abs. 5 AIG verankerte Legalvermutung umzustossen. Der Wegweisungsvollzug erweise sich daher insgesamt als zulässig und zumutbar. 5.2 Hiergegen führten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde aus, Griechenland biete gemäss mehreren Berichten über die Situation von asylsuchenden oder schutzberechtigten Personen weder eine ausreichende Versorgung noch einen effektiven Zugang zu staatlichen Leistungen, zumal die diesbezüglichen Hürden ohne Sprachkenntnisse nicht überwindbar seien. Sie hätten auch keine Hilfe bezüglich einer Wohnungs- oder Arbeitssuche bekommen; auch medizinische Unterstützung oder der Schulbesuch des Sohnes sei ihnen versagt geblieben. Der Vollzug sei weder zulässig, da dieser mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz nicht zu vereinbaren sei, noch zumutbar. Letztlich sei darauf hinzuweisen, dass Griechenland die Rückübernahme von Flüchtlingen offen ablehne. 5.3 In seiner Vernehmlassung wies das SEM darauf hin, dass die Berichte und die Ausführungen bezüglich der Situation in Griechenland im konkreten Fall nicht geeignet seien, den in der angefochtenen Verfügung erwogenen Standpunkt zu ändern. 6. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass es sich bei Griechenland – als Mitglied der Europäischen Union (EU) – um einen sicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, die Beschwerdeführenden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt wurden und die Zustimmung der griechischen Behörden zur Rückübernahme vorliegt. Die Vorinstanz ist zurecht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf

E-6687/2025 Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich in Beachtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Griechenland ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. Referenzurteil BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 7.4 und 8.1 m.H.a. Referenzurteil BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 a.a.O. E. 11.2 m.w.H.). 8.2.2 Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass das Kindswohl einer Überstellung entgegensteht, zumal der Sohn sich erst

E-6687/2025 wenige Monate in der Schweiz aufhält und keine massgebliche Verwurzelung vorliegt. Er ist zudem nach Aktenlage gesund. Zudem wird er zusammen mit seinen Eltern und somit seinen Hauptbezugspersonen nach Griechenland überstellt. Es ist davon auszugehen, dass er die Schule in Griechenland besuchen kann. 8.2.3 Zusammenfassend ist der Wegweisungsvollzug als zulässig zu bezeichnen. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. Referenzurteil BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 a.a.O. E. 11.5.1). Familien mit Kindern gelten ebenfalls als vulnerabel. Bei ihnen erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung dann als zumutbar, wenn günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit die betroffenen Personen eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die Integration in Griechenland während des Aufenthalts dort als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. Referenzurteile BVGer D-2590/2025 a.a.O. E. 8.3 und 9.8; E-3427/2021, E-3431/2021 a.a.O. E. 11.5.2). 8.3.2 Es sind – in Bestätigung der vorinstanzlichen Verfügung – keine individuellen und konkreten Anhaltspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden im Fall einer Rückkehr nach

E-6687/2025 Griechenland zwangsläufig in eine existentielle oder medizinische Notlage geraten werden. Als Familie mit einem Kind sind sie zwar als vulnerabel, aber nicht als besonders verletzlich im Sinne des Referenzurteils BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 zu erachten (vgl. E. 11.5.3). Zwar dürften sie bei einer Rückkehr nach Griechenland mit Hindernissen zu kämpfen haben; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Es ist anzunehmen, dass sie trotz ihrer familiären Konstellation in der Lage sind, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit respektive den Zugang zu Sozialleistungen zu bemühen und die ihnen zustehenden Rechte (vgl. hierzu insbesondere Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 27 [Zugang zu Bildung], Art. 29 [Sozialhilfe], Art. 30 [medizinische Versorgung] und Art. 32 [Zugang zu Wohnraum] der Qualifikationsrichtlinie) bei den griechischen Behörden einzufordern. 8.3.3 Aufgrund der Akten ist dem SEM zuzustimmen, dass die Beschwerdeführenden als arbeitsfähig gelten. Insbesondere der Beschwerdeführer verfügt über Schreib- und Lesekenntnisse und über eine langjährige Berufserfahrung als Möbeldesigner in Afghanistan und im Iran (vgl. SEM-act. A27 F6 f.). Die Beschwerdeführerin ist keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen, verfügt aber über Schulbildung (vgl. SEM-act. A28 F4 f.). Asylsuchende erhalten in Griechenland ferner seit Ende 2020 nach der Gesuchstellung automatisch eine Steueridentifikationsnummer (AFM) und ein entsprechendes Zertifikat, was eine Voraussetzung ist, eine Wohnung zu mieten oder das Garantierte Mindesteinkommen zu beantragen (vgl. Referenzurteil BVGer D-2590/2025 a.a.O. E. 9.3.3 und 9.5.1 m.w.H.). Sodann ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland Zugang zu medizinischer Versorgung haben werden. 8.3.4 Zentral erscheint auch, dass die Beschwerdeführenden Griechenland nur zwei Monate nach ihrer Schutzgewährung verlassen haben. Sie haben sich gemäss ihren Angaben nur auf der Strasse umgehört, ob es Arbeit gebe (vgl. SEM-act. A27 F25) und sich nach Erhalt des Aufenthaltstitels nicht an staatliche Stellen im oder ausserhalb des Camps oder an karitative Einrichtungen gewandt (vgl. SEM-act. A27 F27 und 35 ff.). Nur einmal hätten sie sich für eine Unterstützung angemeldet, diese jedoch nicht abgewartet, da dies 50 Tage oder länger gedauert hätte (vgl. SEMact. A27 F26 und 31 ff.). Ernsthafte, auf einen langfristigen Aufenthalt in Griechenland ausgerichtete Bemühungen sind den Akten daher nicht zu entnehmen. Demnach können sie auch nicht glaubhaft darlegen, dass ihnen der Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen und zu Wohnraum ausserhalb der asylrechtlichen Aufnahmestrukturen nach Erhalt des

E-6687/2025 Schutzstatus nicht freigestanden hätte beziehungsweise, inwiefern ihnen dieser Zugang durch die griechischen Behörden verwehrt worden wäre. 8.3.5 Es gelingt den Beschwerdeführenden damit nicht, die oben erwähnte Regelvermutung umzustossen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sich der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar erweist. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben und diese im Besitz griechischer Reisedokumente für Flüchtlinge sind. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen mit Zwischenverfügungen vom 12. September 2025 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und nach Aktenlage weiterhin von der finanziellen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6687/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Patricia Petermann Loewe

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