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Bundesverwaltungsgericht 11.02.2019 E-6687/2018

11. Februar 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,449 Wörter·~12 min·6

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6687/2018

Urteil v o m 11 . Februar 2019 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Kinza Attou.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2018 / N (…).

E-6687/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 16. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 21. Oktober 2015 wurde er summarisch zur Person befragt (BzP). Am 28. Februar 2018 wurde er vom SEM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen gelten, er sei afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie Hazara mit letztem Wohnsitz in der Provinz B._______, Bezirk C._______, Dorf D._______, wo er gemeinsam mit seiner Frau und sieben Kindern gelebt habe. Er habe Afghanistan verlassen, weil seine Ehefrau – während seiner Abwesenheit – von einem einflussreichen Mann aus der Region vergewaltigt worden sei und diesen in Notwehr umgebracht habe. Seine Frau sei mittlerweile verhaftet und zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Da er sich vor Rachehandlungen durch die Familie des Getöteten fürchtete, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Tazkera im Original, ein Schreiben des UNHCR vom 30. Juli 2015, diverse Beweismittel im Zusammenhang mit dem Verfahren seiner Frau sowie mehrere Arztberichte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2018 (eröffnet am 24. Oktober 2018) stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Gegen die vorinstanzliche Verfügung erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin – am 22. November 2018 dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Dispositivziffern 1 – 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.

E-6687/2018 D. Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2018 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– einzuzahlen. E. Am 3. Januar 2019 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, dass SEM habe es unterlassen die eingereichten Beweismittel, insbesondere diejenigen in Bezug auf die Inhaftierung und Verurteilung seiner Ehefrau in die Entscheidfindung einzubeziehen. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers besteht

E-6687/2018 kein Grund zur Annahme, das SEM habe den Inhalt dieser Unterlagen in ihre Entscheidfindung nicht einbezogen. Einerseits wurden sie im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung explizit aufgeführt und andererseits dienten die eingereichten Dokumente dem Nachweis der Vorbringen in Bezug auf seine Ehefrau, deren Glaubhaftigkeit die Vorinstanz grundsätzlich nicht in Frage gestellt hat. Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich das SEM nicht zu Beweismitteln äussern muss, die Unbestrittenes belegen oder die für den Ausgang des Verfahrens nicht von Bedeutung sind. Vor diesem Hintergrund ist auf die in der Beschwerde nicht näher begründete Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung nicht weiter einzugehen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, dass die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Das heisst, dass die erlittene Verfolgung sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein muss. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-6687/2018 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f.; BVGE 2012/5 E. 2.2; BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Im Asylpunkt begründete die Vorinstanz ihre Verfügung im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit respektive der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die gegen ihn gerichteten Bedrohungen durch Angehörige des Getöteten substanziiert zu schildern. Seine Ausführungen zum Telefonat seien unbestimmt und knapp ausgefallen. Er habe letztlich bloss angegeben, dass er telefonisch von der Verhaftung seiner Frau erfahren habe und Angehörige des Getöteten auf ihn warten würden, um sich zu rächen. Die diesbezüglichen Schilderungen liessen Emotionalität, subjektive Wahrnehmung und persönliche Betroffenheit vermissen. Es widerspreche ferner der allgemeinen Erfahrung, dass er sich nicht an die Dorfältesten gewandt habe, zumal dies in einem ähnlich gelagerten Fall nach seinen Aussagen offensichtlich dazu geführt habe, dass der Angreifer das Dorf für einige Monate habe verlassen müssen. Die Beschreibung seiner Fluchtgeschichte sei ungewöhnlich strukturiert ausgefallen, die Vorkommnisse schienen glatt und ohne nennenswerte Komplikationen oder ungewöhnliche Einzelheiten oder Nebensächlichkeiten abgelaufen zu sein. Zudem erscheine es in Anbetracht der Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich, dass er Afghanistan unmittelbar nach dem angeblichen Anruf fluchtartig habe verlassen müssen, zumal seine Kinder nach wie vor dort leben würden und ihnen nach seiner Ausreise nichts Konkretes passiert sei. Auch sei es nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht näher habe darüber äussern können, wer der Getötete sei und weshalb er so viel Macht und Einfluss gehabt habe. Insgesamt sei es ihm somit nicht gelungen, die angebliche Bedrohungslage durch Familienmitglieder des Getöteten glaubhaft zu machen. Des Weiteren seien die Vorbringen des Beschwerdeführers auch bei Wahrunterstellung unter Berücksichtigung von Art. 3 AsylG nicht asylrelevant. Schliesslich seien die Übergriffe auf seine Frau seinen eigenen Angaben zufolge deshalb passiert, weil er keine Brüder habe. Insgesamt sei die Flüchtlingseigenschaft daher zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen.

E-6687/2018 5.2 In der Beschwerde wird demgegenüber an der Glaubhaftigkeit und der Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers festgehalten. Die Vorbringen seien klar, schlüssig und detailliert geschildert worden. So habe der Beschwerdeführer sowohl bei seinen Erzählungen als auch bei den gestellten Fragen ausführlich Auskunft gegeben, weshalb die von der Vorinstanz unterstellte mangelnde Substanziiertheit zurückzuweisen sei. Seine Angaben würden Merkmale aufweisen, welche nur von einer Person geschildert werden können, welche das Geschehene selbst erlebt habe. Insbesondere dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine wenig gebildete, im Umgang mit den Behörden unerfahrene und schwer kranke Person handle. In Bezug auf die Asylrelevanz hielt der Beschwerdeführer fest, dass er aufgrund des Vorfalls ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei, da er als Oberhaupt seiner Familie für die Taten seiner Ehefrau verantwortlich sei. Im Weiteren verfüge die Familie des getöteten über Macht und Einfluss sowohl bei den staatlichen Organen als auch bei den regierungsfeindlichen Gruppierungen, weshalb seine Angst vor Konsequenzen nachvollziehbar sei und die von der Vorinstanz unterstellte mangelnde Substanziiertheit dezidiert zurückzuweisen sei. Er stamme aus einem Land, in dem neben der geltenden Rechtsordnung insbesondere auch das Gewohnheitsrecht gelte. Der Racheakt sei in Afghanistan stark verankert und kenne zudem keine Verjährung. Das afghanische Justizsystem weise aufgrund der instabilen Innenpolitik und der weit verbreiteten Korruption grosse Mängel auf. Die Rolle des Staates beziehungsweise der Behörden sei bei einem solchen Konflikt sehr gering. Der Staat könne den Racheakt nicht verhindern und könne in solchen Konflikten keinen hinreichenden Schutz bieten. Vor dem Hintergrund der nicht vorhandenen Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden würden sich die Befürchtungen des Beschwerdeführers, im Falle einer Rückkehr aus Rache von der Familie des Getöteten behelligt zu werden und damit nicht-staatlicher Verfolgung ausgesetzt zu sein, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verwirklichen. Angesichts der heute geltenden Schutztheorie seien die Vorbringen des Beschwerdeführers, im Gegensatz zur Behauptung der Vorinstanz, somit asylrelevant. Es sei der Vorinstanz zudem vorzuwerfen, dass sie keine weiteren Abklärungen in Bezug auf seine medizinisch indizierten Behandlungen in der Schweiz vorgenommen habe.

E-6687/2018 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Der Beschwerdeführer nennt als unmittelbar ausreiserelevanten Vorfluchtgrund die Vergewaltigung seiner Frau sowie die daran anschliessenden Bedrohungen, welche ihm durch die Familie des Getöteten gedroht haben soll. Damit eine Verfolgung flüchtlingsrelevant ist, muss sie in kausaler Weise an eines der in Art. 3 AsylG abschliessend aufgezählten Motive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) anknüpfen. Aus der vorgebrachten Sachverhaltsdarstellung und den Vorbringen auf Beschwerdeebene ergibt sich jedoch nicht, inwiefern der Beschwerdeführer eine im asylrechtlichen Kontext bedeutsame Verfolgung im Heimatland erlitten haben soll oder künftig zu befürchten hätte. Die geltend gemachten Vorfälle weisen keine asylrechtlich motivierte Verfolgungsmotivation auf, sondern sind vielmehr als gemeinrechtliches Delikt privater Dritter zu qualifizieren, ohne dass eine Benachteiligung aus einem in Art. 3 AsylG genannten Grund erkennbar ist. Auch die Vorbringen in der Rechtsmitteileinabe vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Handlungen privater Dritter, welchen kein asylrelevantes Motiv zugrunde liegt, kommt allenfalls Relevanz bei der Prüfung bestehender völkerrechtlicher Wegweisungshindernisse, namentlich Art. 3 EMRK, zu. 6.2 Der allgemein in Afghanistan herrschenden Situation und der Sicherheitslage, auf welche der Beschwerdeführer ebenfalls verweist, wurde mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen. Konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen von staatlicher Seite oder anderen Gruppierungen sind nicht ersichtlich. 6.3 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kann eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage der Glaubhaftmachung der fluchtbegründenden Umstände unterbleiben. 6.4 Die Vorinstanz hat ihre Abklärungspflicht betreffend allfällige gesundheitliche Probleme nicht verletzt, die entsprechende Rüge geht ins Leere. Den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen und der Entwicklung

E-6687/2018 vor Ort wird schliesslich mit der angeordneten vorläufigen Aufnahme genügend Rechnung getragen. Auf die entsprechenden Beschwerdeausführungen ist mithin nicht weiter einzugehen. 6.5 Zusammengefasst vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Zu Recht hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Ob der Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) heutigen Rückkehr nach Afghanistan allenfalls eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu gewärtigen hätte, ist aufgrund der von der Vorinstanz angeordneten vorläufigen Aufnahme und der Alternativität der Vollzugshindernisse (BVGE 2009/51 E. 5.4) nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der allgemein in Afghanistan herrschenden Situation und der gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers ist mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen worden. Weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich praxisgemäss. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Rechtskraft. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-6687/2018 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der bereits in gleicher Höhe erhobene Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6687/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der bereits einbezahlte Kostenvorschuss wird für die Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Kinza Attou

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