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Bundesverwaltungsgericht 15.10.2007 E-6684/2006

15. Oktober 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,469 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Jun...

Volltext

Abtei lung V E-6684/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . Oktober 2007 Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. A._______, geboren (...), Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Juni 2003 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6684/2006 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 11. September 2002 zusammen mit der Familie ihres Sohnes (N_______) in die Schweiz einreiste und am selben Tag ein Asylgesuch stellte, dass sie am 20. September 2002 im Transitzentrum B._______ zu ihrer Person und zum Reiseweg sowie am 7. November 2002 vom Migrationsamt des Kantons C._______ zu ihren Asylgründen angehört wurde, dass sie bei beiden Befragungen von ihrem Sohn begleitet wurde, welcher ihr Beistand leistete, da sie unter anderem aufgrund ihrer Schwerhörigkeit alleine nicht in der Lage war, der Befragung zu folgen, dass die aus D._______ (E._______) stammende Beschwerdeführerin, welche zuletzt in F._______ (Gemeinde G._______) gelebt habe, mit Hilfe ihres Sohnes im Wesentlichen ausführte, sie habe in ihrer Heimat nie irgendwelche Probleme mit den Behörden gehabt, dass ihr Haus während des Krieges in Brand gesteckt worden sei und sie dorthin nicht mehr zurückkehren könne, dass damals eine Granate in ihrer unmittelbarer Nähe explodiert sei, weshalb sie seither nahezu nichts mehr höre, dass sie zudem noch unter weiteren gesundheitlichen Problemen leide, so habe sie starke Kopfschmerzen und könne fast nichts mehr sehen, dass sie sich eine Rückkehr in ihre Heimat nicht mehr vorstellen könne, nachdem sie dort so viel Schreckliches von Menschen erlebt habe, von denen sie gemeint habe, sie gut zu kennen, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 25. Juni 2003 - gleichentags eröffnet - feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch abwies und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 25. Juli 2003 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfechten und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, und die E-6684/2006 Zurückweisung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zur erneuten Beurteilung, die Anerkennung der ernsthaften Gefährdung bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihre Heimat, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und in der Folge die Gewährung von Asyl, die Feststellung der Unzulässigkeit, der Unzumutbarkeit und der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführerin sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragen liess, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Beschwerde, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen liess, dass die zuständige Instruktionsrichterin der ARK mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2003 die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolge innert Frist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung aufforderte, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels entsprechender Begründung und Nachweis der Bedürftigkeit abwies und die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses aufforderte, dass die Beschwerdeführerin am 31. Juli 2003 die einverlangte Beschwerdeverbesserung fristgerecht einreichen und zusätzlich die Abklärung ihres Gesundheitszustandes sowie die Vereinigung bzw. Koordinierung ihres Verfahrens mit demjenigen ihres Sohnes (N_______) beantragen liess, dass sie gleichzeitig eine Kopie der Fürsorgebestätigung der Gemeinde H._______ sowie ein Schreiben ihres Rechtsvertreters an ihren Arzt vom 23. Juli 2003 in Kopie einreichte, dass mit Zwischenverfügung vom 12. August 2003 die zuständige Instruktionsrichterin der ARK in Abänderung der Zwischenverfügung vom 31. Juli 2003 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege guthiess, weshalb die Pflicht zur Bezahlung eines Kostenvorschusses entfalle, dass sie gleichzeitig die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufforderte, innert Frist ein Arztzeugnis betreffend der geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten einzureichen, E-6684/2006 unter gleichzeitiger Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht, und festhielt, ihr Verfahren werde mit demjenigen ihres Sohnes und dessen Familie (N_______) koordiniert, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. September 2003 und damit verspätet ein ärztliches Zeugnis vom 28. August 2003 einreichte und die Erklärung der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht in Aussicht stellte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. September 2003 die in Aussicht gestellte Erklärung einreichte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. September 2003 zur Vernehmlassung des Bundesamtes vom 4. September 2003 betreffend das Asylgesuch ihres Sohnes und ihrer Schwiegertochter (N_______) replizierte, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 6. September 2006 an seinen Erwägungen festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]) und dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG), dass mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie- E-6684/2006 hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass die Vernehmlassung dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zweimal erfolglos an die gemeldete Adresse in I._______ zugestellt wurde, sie ihm damit noch nicht zur Kenntnis gebracht worden und deshalb mit diesem Urteil zuzustellen ist (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG), dass das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung vom 25. Juni 2003 ausführt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien asylirrelevant, da die Beschwerdeführerin vor allem geltend gemacht habe, ihr Land wegen der allgemein schwierigen Lage (Wohnungsprobleme, Arbeitsmarkt, Lebenskosten, gesundheitliche Probleme) verlassen zu haben, und ausdrücklich erklärt habe, mit den Behörden keinerlei Probleme gehabt zu haben, dass die geschilderten Probleme auf die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat der Beschwerdeführerin zurückzuführen seien, dass die Rückkehr aufgrund der seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens von Dayton am 14. Dezember 1995 festzustellenden Entwicklung der allgemeinen Situation in Bosnien und Herzegowina als zumutbar zu erachten sei, dass die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden keine näheren Angaben gemacht habe, und es ihr zudem offen stehe, allenfalls medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, dass sie zusammen mit der Familie ihres Sohnes (N_______) zurückkehren könne, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 31. Juli 2003 eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 12 VwVG beziehungsweise die ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts rügt, E-6684/2006 dass sie praktisch gehörlos und nur mittels der Hilfestellungen ihres Sohnes in der Lage gewesen sei, die ihr gestellten Fragen auch nur ansatzweise zu verstehen, dass zumindest vor ihrem Vollzug Klarheit über ihren Gesundheitszustand hergestellt werden müsse, dass sie von der Familie ihres Sohnes abhängig sei, und sie seit dem Massaker im Jahre 1995 zusammenlebten, weshalb vorliegend auch das Vorliegen der Voraussetzungen eines Familienasyls gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG zu prüfen sei, dass die Beschwerdeführerin zudem in ihrer Eingabe vom 26. September 2003 rügt, das Bundesamt habe ihrer Verwandtschaft mit J._______ sowie der Tätigkeit ihres Sohnes in dessen Truppen nicht Rechnung getragen, dass das Bundesamt in seiner Vernehmlassung vom 4. September 2003 bezüglich des Sohnes der Beschwerdeführerin zu Unrecht festgehalten habe, die eingereichten Videobänder könnten die von der Beschwerdeführerin sowie von der Familie ihres Sohnes geltend gemachte Verfolgungssituation nicht beweisen, und sie hätten Bosnien und Herzegowina erst sieben Jahre nach den Ereignissen in E._______ verlassen, dass auf den eingereichten Videobändern nicht alle Frauen eine Kopfbedeckung tragen würden, und insbesondere sie ohne Kopftuch zu erkennen sei, dass auf den Videobändern auch der nach Amerika geflüchtete Bruder ihrer Schwiegertochter klar zu erkennen sei, dass sie sich ausserdem im Anschluss an das Massaker im Jahre 1995 in einer � flüchtlingsähnlichen Situation� befunden hätten, und das Bundesamt diesem Aspekt das nötige Gewicht bei der Beurteilung der Zumutbarkeit beizumessen habe, dass das BFM aufgrund der Untersuchungsmaxime den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 32 und Art. 49 VwVG), wobei den Gesuchsteller eine Mitwirkungspflicht trifft (Art. 8 AsylG), E-6684/2006 dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264), dass die Abfassung der Begründung es dem Betroffenen möglich machen muss, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (BGE 126 I 97 E. 2b), dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (BGE 126 I 97 E. 2.b), dass sich die Begründungsdichte nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen richtet, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls zweifellos - eine sorgfältige Begründung verlangt (BGE 112 Ia 110), dass das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme lediglich kurz erwähnte, und sich vielmehr darauf beschränkte, apodiktisch zu erklären, die Vorbringen seien asylirrelevant, zumal die Beschwerdeführerin mit den Behörden keinerlei Probleme gehabt und ihre Heimat im Wesentlichen aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe, dass gemäss gesicherter Asylpraxis in der Schweiz allein aus einer längeren Zeitspanne zwischen der Ausreise und dem die Ausreise auslösenden Ereignis nicht auf den Unterbruch des Kausalzusammenhanges geschlossen werden kann (vgl. EMARK 2003 Nr. 8 E. 7, EMARK 2000 Nr. 2 E. 9a in fine S. 23, 1999 Nr. 7 E. 4b S. 45 f.), und die Beschwerdeführerin zu Recht auf diesen Umstand verwiesen hat, E-6684/2006 dass den jeweiligen Einvernahmeprotokollen die Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen zu entnehmen ist, und die Befragungen nur aufgrund des Beistands ihres Sohnes durchführbar waren, der unter anderem an ihrer Stelle die Antworten zu Protokoll gab und ihr das Merkblatt erklärte (vgl. A1, S. 1, 4 und 5; A6, S. 3 bis 5), dass sich den Akten auch entnehmen lässt, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Familie ihres Sohnes ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, und die Beschwerdeführerin ohne deren Hilfe nicht in der Lage ist, den Alltag zu bewältigen, dass das Bundesamt diese Umstände nicht gebührend berücksichtigt hat, dass es darüber hinaus geradezu befremdend anmutet, wenn das Bundesamt gegenüber einer Überlebenden des Massakers von E._______ festhält, diese habe ausdrücklich zu Protokoll gegeben, in ihrer Heimat keinerlei Probleme mit den Behörden gehabt zu haben, dass daraus zu schliessen ist, das Bundesamt habe sich bei der Redaktion seines Entscheides in einem Erklärungsnotstand befunden, was angesichts der knappen und nachlässigen Befragungsprotokolle auch nicht weiter erstaunt, dass als Zwischenergebnis festzuhalten ist, dass das Bundesamt den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt sowie seine Begründungspflicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat, dass es bei der gegebenen Ausgangslage die Situation der Beschwerdeführerin in gesundheitlicher, personeller und familiärer Hinsicht aber auch bezüglich ihrer erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten Verwandtschaft mit J._______ sowie der Tätigkeit ihres Sohnes in dessen Truppen umfassend und im Gesamtkontext aufzunehmen und unter dem Aspekt der begründeten Furcht vor Verfolgung einlässlich hinsichtlich ihrer Asylrelevanz zu prüfen gilt, was das Bundesamt unterlassen hat, dass diese eingehende Prüfung zudem ihren Niederschlag in der Begründung der vorinstanzlichen Abweisung des Asylgesuches zu finden hat, E-6684/2006 dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid keine solche Gesamtwürdigung aller für und gegen die begründete Furcht vor Verfolgung sprechenden Gründe vornimmt, dass das BFM somit den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt sowie seine Begründungspflicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat, dass diese Mängel gemäss Praxis der ARK von Amtes wegen als Kassationsgrund berücksichtigt werden, wenn die Mängel schwerwiegend sind und eine vernünftige Prozesserledigung durch die Rechtsmittelinstanz verunmöglichen (vgl. EMARK 1993 Nr. 35 E. 3.c S. 246 f.), dass Verfahrensverletzungen nicht zuletzt aus prozessökonomischen Gründen nicht automatisch zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen, sondern unter Umständen auf Beschwerdestufe geheilt werden können, wobei es zusätzlich auch darauf ankommt, ob die Verletzung auf einem Versehen beruht oder das Resultat einer gehäuften unsorgfältigen Verfahrensführung ist (EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1 S. 265), dass vorliegend mehrere Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin beschnitten worden sind, womit die Verfahrensverletzung insgesamt schwer wiegt, dass die festgestellte Verletzung von Verfahrensrechten nicht auf einem Versehen beruht, sondern vorliegend das Resultat einer unsorgfältigen Verfahrensführung ist, dass darum eine Heilung nicht angezeigt und die angefochtene Verfügung zu kassieren ist, dass es sich bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt, auf die weiteren Rügen und Anträge in der Beschwerdeschrift näher einzugehen, dass die Beschwerde somit gutzuheissen ist, soweit die Aufhebung der Verfügung des BFM beantragt wird, und die Sache zur Weiterführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, E-6684/2006 dass bei diesem Verfahrensausgang keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass der Beschwerdeführerin angesichts ihres Obsiegens eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Kosten (inkl. Vertretungskosten) zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1, Art. 8 und 9 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE]), dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. September 2003 eine Kostennote in Höhe von Fr. 2'638.24 eingereicht hat, dass diese Kosten unter Berücksichtigung dessen, dass der Aufwand für Besprechung und Beschwerderedaktion aufgrund der Aktenlage als überhöht erscheint und teilweise Leistungen im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren betreffend den Sohn der Beschwerdeführerin und dessen Familie aufgeführt sind, angemessen zu kürzen und somit auf Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen sind (vgl. Art. 8 und 9 Abs. 1 sowie Art. 11 und 13 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) E-6684/2006 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 25. Juni 2003 wird aufgehoben. Die Akten werden zur Weiterführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen der Vorinstanz überwiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'500.-- zu entrichten. 4. Dieser Entscheid geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. N_______) - das Migrationsamt des Kantons C._______ (...) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Claudia Jorns Morgenegg Versand: Seite 11

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