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Bundesverwaltungsgericht 06.02.2020 E-6683/2019

6. Februar 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,759 Wörter·~19 min·5

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. November 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6683/2019

Urteil v o m 6 . Februar 2020 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Christoph Berger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. November 2019 / N (…).

E-6683/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 6. April 2017 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 18. April 2017 und der vertieften Anhörung vom 18. Dezember 2017 führte er zu seinem persönlichen Hintergrund im Wesentlichen aus, er habe den Schulbesuch in der fünften Klasse abgebrochen und darauf eine (…) begonnen, die er als 18-jähriger nach drei Jahren abgebrochen habe, respektive er habe zwischen den Jahren 1997 und 2000 die (…)schule und in den Jahren 2000 bis 2005 die reguläre Schule besucht, die er in der fünften Klasse abgebrochen habe, da er mit dem (…) überfordert gewesen sei. Um (…) werden zu können, müsse man lange als (…) gearbeitet haben, (…) und (…) sein. Er habe in der Landwirtschaft und als Hirte gearbeitet und zudem von der (…) eine niedrige Entschädigung für seine Dienste erhalten. Im Jahre 2014 habe er geheiratet und am 3. April 2015 sei seine Tochter geboren worden. Zu den Gründen seines Ersuchens um Asyl brachte er zur Hauptsache vor, am 3. April 2015 habe er die erste Vorladung und etwa einen Monat später eine zweite Vorladung zum Militärdienst erhalten, die seine Ehefrau von Verwaltungsangestellten entgegengenommen habe. Zirka zwei Wochen später habe man eine Waffe nach Hause gebracht, die seine Ehefrau in Empfang genommen habe und die für ihn bestimmt gewesen sei, was er als definitive Aufforderung aufgefasst habe, in den Militärdienst einzurücken. Diese drei Vorladungen seien die einzigen gewesen, die er erhalten habe, beziehungsweise habe er schon früher, im Jahre 2011 oder 2013, ein Schreiben erhalten, sei darauf aber bis zur Aufforderung zum bewaffneten Dienst in Ruhe gelassen worden, da er den zuständigen Stellen erklärt habe, für die (…) zu dienen. Nachdem im Mai 2015 die Waffe zu ihm nach Hause gebracht worden sei, habe er sich noch in der gleichen Nacht zusammen mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter von seinem Wohnort auf den Weg gemacht und nach zirka eineinhalb Stunden Fussmarsch Kermet erreicht. Sie seien eine Weile beziehungsweise mehrere Tage beziehungsweise mehrere Monate lang in Kermet geblieben, bevor sie mit einem Fahrzeug einen Tag und anschliessend drei Tage zu Fuss unterwegs gewesen seien, bis sie die Landesgrenze erreicht und Eritrea verlassen hätten. Andererseits brachte er an der BzP vor, seinen Wohnort am 16. Oktober 2015 verlassen und am 19. Oktober 2015 den Sudan erreicht zu haben.

E-6683/2019 Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer eine Einwohnerkarte, einen (…)ausweis und eine Heiratsurkunde zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 6. November 2019 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den aktuellen Verhältnissen seiner Ehefrau und seiner Tochter sowie seiner weiteren Familienangehörigen. Mit Eingabe vom 14. November 2019 teilte er dem SEM unter anderem mit, seine Ehefrau und seine Tochter lebten nach wie vor in Khartoum (Sudan) und würden von einem Verwandten von Israel aus unterstützt. Seine Eltern, mit denen er sporadisch Kontakt habe, seien am alten Wohnort in Eritrea als Landwirte tätig. Ein Bruder lebe in der Schweiz, ein zweiter in Libyen und die weiteren Angehörigen lebten in Eritrea. C. Mit Verfügung vom 27. November 2019 (eröffnet am 30. November 2019) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Der Beschwerde ist eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der zuständigen kantonalen Behörde sowie ein Referenzschreiben seiner Sprachschule in der Schweiz beigelegt. In der Beschwerdeeingabe behielt sich der Beschwerdeführer ausdrücklich vor, weitere Begehren und Beweismittel nachzureichen. E. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2019 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt, mit Kopie an die zuständige kantonale Behörde.

E-6683/2019 F. Innerhalb der Beschwerdefrist von 30 Tagen und auch bis zum heutigen Datum wurden keine weiteren Begehren oder Beweismittel zu den Akten gereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)

E-6683/2019 ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.3 Der Beschwerde kam von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und die aufschiebende Wirkung wurde nicht entzogen, weshalb der Eventualantrag, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, gegenstandslos ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen zu seiner Asylbegründung wie auch in der Schilderung seiner illegalen Ausreise (aus seinem Heimatland) widersprächen sich markant. So habe er in der BzP ausgesagt, nebst der Bewaffnung im Jahr 2015 lediglich lange davor ein Schreiben erhalten zu haben und in der Folge in Ruhe gelassen worden zu sein. Anlässlich der Anhörung habe er drei Vorladungen zum Militärdienst im Jahre 2015 erwähnt und die klare Frage, ob es nebst diesen drei Vorladungen noch weitere gegeben habe, unmissverständlich verneint (SEM Akte A11, S.12). Im Weiteren habe er gemäss BzP seinen Wohnort am 16. Oktober 2015 verlassen und sei am 19. Oktober 2015 im Sudan angekommen, während er gemäss seinen Schilderungen

E-6683/2019 an der Anhörung seinen Wohnort bereits im Mai 2015 verlassen habe. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs anlässlich der Anhörung zu diesen Widersprüchen habe er sich weiter in Widersprüchen beziehungsweise Ungereimtheiten verstrickt, wenn er vorerst angegeben habe, sich nach dem Verlassen des Wohnortes einige Tage in Kremet aufgehalten zu haben, um daraufhin auszusagen, es habe sich dabei um einige Monate gehandelt und er habe dort in der Landwirtschaft gearbeitet. Zudem habe er gemäss Angaben in der BzP seinen Wohnort in einem Fahrzeug und gemäss Anhörung diesen auf einem eineinhalb-stündigen Fussmarsch verlassen. Bezeichnenderweise seien die Angaben zu seinen Asylgründen und seiner Ausreise oberflächlich ohne jegliche Substanz und persönliche Betroffenheit ausgefallen. So sei er beispielsweise aufgefordert worden, den Erhalt der ersten Vorladung zu beschreiben, worauf er es bei allgemeingültigen, stereotypen Aussagen habe bewenden lassen, obschon dieses Ereignis auf den gleichen Tag wie den der Geburt seiner Tochter gefallen sei. Selbst als er in der Anhörung auf diesen Umstand angesprochen worden sei, habe er hierzu nichts sagen können (A11, S.16). Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Beschwerdeführer erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft nicht und demnach sei das Asylgesuch abzulehnen. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmitteleingabe vor, wegen seines Glaubens könne er sich nicht bewaffnen lassen. Die zuständigen eritreischen Behörden hätten dies vorerst akzeptiert, da er als (…) tätig gewesen sei. Ab dem Jahre 2014/2015 hätten sie ihn und auch die anderen (…) aber zwingen wollen, Militärdienst zu leisten. Dem Vorhalt des SEM, er habe sich nur oberflächlich ausgedrückt und die Daten durcheinandergebracht, entgegnet der Beschwerdeführer, er habe kein Handy oder sonst einen Kalender, wo er sich alles aufgeschrieben hätte und es sei auch schwierig für ihn, viel zu erklären und Gefühle auszudrücken. Er denke, die Widersprüche bezüglich der Daten seien auf seine Unkonzentriertheit zurückzuführen. Bei der Rückübersetzung hätte er die Fehler

E-6683/2019 eigentlich bemerken müssen, da er aber selbst genau wisse, wie die Ereignisse aufgelaufen seien, sei für ihn alles logisch und es sei für ihn schwierig festzustellen, wann der Befrager seinen Schilderungen nicht mehr folgen könne oder wo er in der Hitze des Gefechtes etwas vertauscht habe. So habe er zum Beispiel die Wichtigkeit der Rückfrage des Befragers zum Umstand, dass die geltend gemachte erste Vorladung genau auf den Tag der Geburt seiner Tochter gefallen sei, nicht erkannt, wie aus seiner Antwort darauf ersichtlich werde (A11/21, F142). Im Weiteren schildert der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe den Ablauf der Ausreise seiner Familie aus Eritrea ab Verlassen seines Wohnortes. Zudem erklärt er, zuerst die (…)schule und danach die normale Schule besucht zu haben. Schliesslich führt er aus, er habe Angst vor dem Einzug in den Militärdienst und dies würde nicht seinem Glauben entsprechen. Er habe sich sehr gut (in der Schweiz) eingelebt und verbessere seine Deutschkenntnisse, um baldmöglichst eine Arbeit aufnehmen zu können. Er befinde sich schon fast vier Jahre in Europa und könne sich eine Rückkehr (nach Eritrea) nicht vorstellen. 6. 6.1 Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; bestätigt im Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).

E-6683/2019 6.2 Das Gericht stellt diametrale Widersprüche zwischen den Befragungsund Anhörungsaussagen des Beschwerdeführers fest, die überwiegende Zweifel an den von ihm geltend gemachten Kernvorbringen wecken. Die Erwägungen und die daraus gezogenen Einschätzungen in der angefochtenen Verfügung sind nicht zu beanstanden und überzeugend begründet. Es kann vollumfänglich auf diese verwiesen werden. Die Entgegnungen, Erklärungsversuche und angestrebten versuchten Richtigstellungen in der Beschwerdeschrift vermögen das teils widersprüchliche und teils substanzlose sowie ohne persönliche Betroffenheit geprägte Aussageverhalten des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren offenkundig nicht erklärbar zu machen oder gar aufzuwiegen. Es muss davon ausgegangen werden, dass sich die geltend gemachten Sachverhalte zu den Kernvorbringen zum Asylgesuch nicht in der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Form tatsächlich ereignet haben. Demnach ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein flüchtlingsrechtlich relevanter Kontakt des Beschwerdeführers zu den eritreischen Behörden im Sinne der Rechtsprechung als gegeben zu erachten. 6.3 Bei dieser Sachlage konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, ein konkretes und ernsthaftes Aufgebot für den eritreischen Militärdienst erhalten zu haben. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den eritreischen Behörden nicht als Dienstverweigerer angesehen wird. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.).

E-6683/2019 7.2 Der Beschwerdeführer konnte keinen konkreten Kontakt mit der eritreischen Verwaltung glaubhaft machen, der bezweckt hätte, ihn dem Militärdienst zuzuführen. Nebst der illegalen Ausreise liegen auch keine anderen zusätzlichen Anknüpfungspunkte vor, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen, beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. Der Beschwerdeführer konnte keine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG dartun. Die Vorinstanz hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 9.2 9.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 9.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E-6683/2019 9.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht klärte im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Lebensunterhalt zu decken. Die Bedingungen im Nationaldienst seien grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation liege indessen nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.1, insbes. 6.1.5). 9.2.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im BVGE 2018 VI/4 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe würden im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. E. 6.1.6).

E-6683/2019 9.2.5 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 9.3.2 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2). Umstände, weshalb dies im Falle des Beschwerdeführers anders sein sollte, sind nicht ersichtlich. 9.3.3 Nach aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. Seit geraumer Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 9.3.4 Es liegen keine Anhaltspunkte und somit keine besonderen Umstände vor, wonach der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen in Eritrea einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Er verfügt dort über ein familiäres und breites persönliches Beziehungsnetz, das ihn und seine eigene Familie bei seiner sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen kann. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr wieder eine adäquate Wohnsituation vorfinden kann. Er hat

E-6683/2019 Berufserfahrung und kann wieder in der Landwirtschaft einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Auch könnten ihm seine Beziehungen zum (…) Umfeld in verschiedener Hinsicht von Nutzen sein. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 9.4 Die zwangsweise Rückführung nach Eritrea ist generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt demnach dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6683/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Christoph Berger

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