Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6674/2013
Urteil v o m 1 7 . Februar 2014 Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber David Wenger. Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2013 / N (…).
E-6674/2013 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland Eritrea Ende Dezember 2010. Sie reiste per Luft- und Landweg über den Sudan, die Türkei, Griechenland und Italien am 26. September 2011 in die Schweiz ein und reichte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe ein Asylgesuch ein. Am 20. Oktober 2011 fand die Befragung zur Person statt. B. Am 16. November 2011 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, dass das Dublin-Verfahren beendet worden sei und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde. C. Am 9. September 2013 hörte das BFM die Beschwerdeführerin vertieft zu den Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, der Volksgruppe der Tigriner anzugehören, katholischer Religion zu sein und aus Eritrea zu stammen. Dort habe sie bis zur Ausreise mit ihrer Mutter und der jüngeren Schwester gelebt. Zwei ältere Brüder würden in B._______, wohnen. Sie habe die Schule bis zur zehnten Klasse besucht. 2010 habe sie die Schule abgebrochen, weil ihre Mutter krank geworden sei. Ungefähr Mitte 2010 habe die Mutter von einem Verwaltungsbeamten eine Rekrutierungsaufforderung für die Beschwerdeführerin in Empfang genommen, welche diese verpflichtete, sich innerhalb einer Woche im Rekrutierungszentrum Wia zu melden. Drei Tage später habe sie deswegen zusammen mit einer Freundin und einem männlichen Begleiter ihr Heimatland über den Landweg nach dem Sudan verlassen. D. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2013 – eröffnet am 30. Oktober 2013 – verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte deren Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob infolge Unzumutbarkeit aber den Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Mit Schreiben vom 5. November 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin um Akteneinsicht, welche ihr das BFM mit Zwischenverfügung vom 6. November 2014 – ausnehmlich der Akten A5, A6, A8, A11 und A18 – gewährte.
E-6674/2013 F. Mit Eingabe vom 27. November 2013 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des BFM sei auszuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu stellen. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin vier Fotos und einen Briefumschlag zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2013 verzichtete die damalige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ersuchte die Vorinstanz – unter Beilage sämtlicher Akten –, bis zum 27. Dezember 2013 eine Vernehmlassung einzureichen. Das Gesuch um Bestellung eines Anwalts wurde abgewiesen und der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. H. Das BFM hielt mit Vernehmlassung vom 23. Dezember 2013 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 30. Dezember 2013 zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde sie eingeladen, bis zum 14. Januar 2014 eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. I. Mit Eingabe vom 14. Januar 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
E-6674/2013 gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Dispositivziffern 1 (Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Asyl) der angefochtenen Verfügung; die übrigen Dispositivziffern sind nicht angefochten und bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. statt vieler BGVE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 3.3 3.3.1 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nach Art. 7 AsylG auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Sie hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen
E-6674/2013 der Beschwerdeführerin widersprüchlich, unsubstantiiert und in einer Gesamtwürdigung unglaubhaft ausfielen. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung beruhen soll. Solches ist auch nicht zu erkennen. 3.3.2 Es kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass die Angaben der Beschwerdeführerin in der Tat einige nicht unerhebliche Widersprüche aufweisen: So differieren beispielsweise die Aussagen über die Art, wie sie ihre Heimatstadt C._______ verlassen habe. In der persönlichen Befragung vom 20. Oktober 2011 (BzP) meinte sie ausdrücklich, dass sie diese zu Fuss verlassen habe (A4/13 S. 6). In der Anhörung vom 9. September 2013 dagegen verliess sie C._______ mit dem Bus (A17/13 S. 8/9). Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin lässt sich dieser Widerspruch nicht mit dem Vorwurf entschärfen, die vorinstanzliche Fragestellung sei oberflächlich gewesen. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin die Frage, wie sie Eritrea verlassen habe, selbständig mit Bezug auf die erste Fluchtetappe und deren genauen Ausgangspunkt präzisiert, indem sie sagte: "Ich habe C._______ zu Fuss verlassen". Dass sie diese wichtige erste Fluchtetappe, aus ihrer Heimatstadt hinaus, später mit einer dreistündigen Busfahrt hinter sich gebracht haben will, stellt die Glaubhaftigkeit ihrer Fluchtgeschichte klar in Frage. 3.3.3 Auch konnte die Beschwerdeführerin die Unstimmigkeiten hinsichtlich der weiteren Fluchtumstände nicht in überzeugender Weise beseitigen. Es ist nicht glaubhaft, dass sie sich während des gemeinsamen, sechs Tage dauernden Fussmarsches in den Sudan mit dem Fluchtbegleiter nicht über dessen eigene Motivlage – ob er nun selber fliehe, wie in der BzP (A4/13 S. 6) vorgebracht, oder als "Hobbyschlepper" arbeite, wie in der Anhörung angegeben (A17/13 S. 7/8) – unterhalten hätte. Die diesbezüglich widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin lassen sich auch hier nicht, wie in der Rechtsmitteleingabe behauptet, mit der nur summarischen Qualität der Befragung begründen, wurde die Beschwerdeführerin doch anlässlich dieser Befragung ausdrücklich aufgefordert, auf die gestellten Fragen nach bestem Wissen zu antworten und ungenaue, lückenhafte oder falsche Angaben zu vermeiden (A4/13 S. 2). Ferner ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie die gänzlich unterlassenen Vorbereitungen und namentlich den Verzicht auf die Mitnahme von Reiseutensilien als realitätsfremd und unglaubhaft qualifiziert. Trotz der fluchtartigen Abreise hätten die zwischen dem Erhalt der Vorladung und
E-6674/2013 dem Aufbruch verstrichenen drei Tage auf jeden Fall ausreichend Zeit gelassen, einige Utensilien für den sechstägigen Fussmarsch durch die Wüste zusammenzupacken, zumal es in der Wüste nachts auch kalt gewesen sei, was – gerade im Herkunftsland der Beschwerdeführerin – als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann. Die Angaben der Beschwerdeführerin hierzu widersprechen in der Tat jeder Lebenserfahrung. 3.3.4 Schliesslich wäre es zumutbar und auch zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin mit der Rekrutierungsaufforderung oder ihrem Schülerausweis die im Hinblick auf ihr Asylbegehren zentralen Beweismittel, welche ihre Flucht begründen respektive ihre Identität nachweisen könnten, mit sich geführt hätte. Dies, zumal sie von Anfang an im Besitz dieser Dokumente war und diese nicht erst – wie zahlreiche andere Asylbewerber, etwa im Fall ihrer Verurteilung – in aufwendigen Prozeduren bei den, oft unwilligen, Behörden beschaffen musste. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin namentlich das Militäraufgebot nicht mitgenommen hat. Im Fall einer drohenden Kontrolle durch lokale Behörden hätte sie sich des belastenden Dokumentes immer noch rechtzeitig entledigen können. Zudem ist ebenso wenig nachvollziehbar, weshalb sich die Beschwerdeführerin auf dem Postweg Fotografien aus Eritrea beschaffen konnte, nicht aber den Schülerausweis oder das Militäraufgebot und auch keine Papiere, welche ihre Identität belegen könnten. Die Vorinstanz hat zu Recht auf die Mitwirkungspflicht verwiesen. 3.3.5 Bezüglich des nachgereichten Passfotos, welches die Beschwerdeführerin in der Uniform einer Schule ihrer Heimatstadt zeigt, ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass dieses die mangelnde Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen – namentlich die behauptete Ausreise aus Eritrea infolge des Wehrdienstaufgebotes – nicht wettmachen kann. 3.4 In der Gesamtwürdigung bleiben somit etliche erhebliche Zweifel, die in der Summe nicht mehr als einzelne, irrelevante Unstimmigkeiten taxiert werden können. Die Beweismittel der Beschwerdeführerin vermögen daran nichts zu ändern. Damit hat sie nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 3.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-6674/2013 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und insgesamt auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kann nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde als aussichtslos zu gelten hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Zudem ist die behauptete Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin in den Akten nicht ausgewiesen. (Dispositiv nächste Seite)
E-6674/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger David Wenger
Versand: