Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 06.11.2007 E-6673/2007

6. November 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,139 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 27. September 2007 i.S. Nichteintret...

Volltext

Abtei lung V E-6673/2007 {T 0/2} Urteil v o m 6 . November 2007 Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Marco Abbühl. A._______, Pakistan, vertreten durch Elio G. Baumann, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 27. September 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6673/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Juli 2007 verliess und via Marokko Spanien und Frankreich (s. Anhörungsprotokoll vom 16. August 2007) am 9. August 2007 illegal in die Schweiz einreiste, wo er noch am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 16. August 2007 sowie der direkten Anhörung vom 18. September 2007 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei ethnischer Punjabi, Landwirt und stamme aus dem Dorf C._______ im Distrikt D._______, Pakistan, dass er sodann vorbrachte, im Jahre 2002 sei es anlässlich eines Grundstückkaufs zu einer Auseinandersetzung mit einem Landwirt namens E._______, aus dem Nachbardorf F._______ gekommen, wobei dieser ihn angeschossen und am Bein verletzt habe, dass er später von derselben Person erneut angegriffen und mit einem Pistolengriff am Kopf verletzt worden sei, dass er zusammen mit seinem Vater Anzeige bei der Polizei erstattet habe, worauf E._______ für rund fünf Jahre wegen Körperverletzung inhaftiert worden sei, dass E._______ zu Beginn des Jahres 2007 aus dem Gefängnis entlassen worden sei und gedroht habe, ihn umzubringen, dass er deswegen bei der Polizei vorgesprochen habe, diese jedoch erklärt habe, sie könnten nichts unternehmen, solange keine Straftat vorliege, dass er seinen Heimatstaat im Juli 2007 unter Verwendung eigener, authentischer Identitätspapiere mit dem Flugzeug in Richtung Casablanca verlassen habe und anschliessend auf dem Seeweg nach Spanien oder Frankreich gelangt sei, dass er von Paris aus mit dem Zug nach Bern gereist sei, dass er befürchte, im Falle einer Rückkehr entweder seinen Widersacher zu töten oder von diesem umgebracht zu werden, E-6673/2007 dass der Beschwerdeführer trotz wiederholter Aufforderung keine Reise- oder Identitätspapiere einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 27. September 2007 � eröffnet am gleichen Tag - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe unglaubhafte Angaben zu seinen Papieren, insbesondere zum Verbleib seiner Identitätskarte, gemacht, dass auch seine Angaben zur Beschaffung und Gültigkeit der Identitätspapiere sowie zum Ausstellungszeitpunkt der ersten Identitätskarte widersprüchlich beziehungsweise unsubstanziiert und somit unglaubhaft ausgefallen seien, dass ebenso seine Vorbringen zum Reiseweg nicht geglaubt werden könnten, dass der Beschwerdeführer weder das Fehlen von Ausweispapieren noch die Umstände seiner Ausreise glaubhaft habe darlegen können und er auch keine ausreichenden Bemühungen für eine nachträgliche Papierbeschaffung unternommen habe, dass insgesamt keine entschuldbaren Gründe ersichtlich seien, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass der Beschwerdeführer sodann widersprüchliche Aussagen bezüglich der Dauer der Haft von E._______, des Zeitpunkts seiner Entlassung aus dem Gefängnis und der geäusserten Drohungen gemacht habe, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, weshalb gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, E-6673/2007 dass schliesslich weder die herrschende politische Situation im Heimatstaat noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr sprechen würden und der Vollzug zudem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 3. Oktober 2007 um Ansetzung einer Nachfrist zwecks Einreichung einer begründeten Beschwerde ersuchte, dass dem Gesuch mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2007 entsprochen und der Beschwerdeführer unter Fristansetzung aufgefordert wurde, eine Beschwerdeverbesserung sowie eine Vertretungsvollmacht einzureichen, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Oktober 2007 (Poststempel) fristgerecht eine Beschwerdeverbesserung sowie eine Vertretungsvollmacht einreichen und beantragen liess, es sei ihm der Flüchtlingsstatus, eventualiter die vorläufige Aufnahme zwecks Beschaffung von Identitätspapieren zu gewähren, und die Wegweisung sei zu annullieren beziehungsweise auszusetzen, dass auf die Beschwerdebegründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerechte Beschwerde - nach erfolgter Beschwerdeverbesserung - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwä- E-6673/2007 gungen einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG der Gesetzgeber indes ein Verfahren geschaffen hat, in welchem über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbesondere E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines förmlichen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass der Beschwerdeführer vorliegend das hauptsächliche Begehren stellt, es sei ihm der Flüchtlingsstatus zu gewähren, dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch im Rahmen der ihm zustehenden Prüfungsbefugnis im für den Beschwerdeführer günstigsten Fall zum Schluss gelangen kann, das BFM sei deshalb zu Unrecht auf sein Asylgesuch nicht eingetreten, weil es bereits aufgrund einer summarischen Prüfung hätte erkennen sollen, dass er offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), E-6673/2007 dass jedoch auch in diesem Fall das Bundesverwaltungsgericht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft nicht selber im Dispositiv seines Urteils feststellen kann, sondern die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen (vgl. dazu wiederum BVGE 2007/8 E. 5.6.5 S. 90 f.) an das BFM zurückzuweisen hat, dass konsequenterweise auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin die Gewährung des Flüchtlingsstatus durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt wird, dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist, E-6673/2007 dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 10. Oktober 2007 unter anderem ausführt, er werde sich zwecks Papierbeschaffung mit seiner Familie beziehungsweise mit der pakistanischen Vertretung in Bern in Verbindung setzen, dass praxisgemäss erst auf Beschwerdeebene abgegebene Papiere, welche aus unentschuldbaren Gründen nicht fristgerecht abgegeben wurden, keine Kassation des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheides rechtfertigen (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c S. 109), dass er sodann in der Beschwerde keine weiteren Vorbringen geltend macht, die ein verspätetes Einreichen von Reise- oder Identitätspapieren rechtfertigen könnten, dass somit die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente einzureichen, zu Recht verneint hat, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der widersprüchlichen und unsubstanziierten Aussagen insgesamt zu Recht als unglaubhaft qualifizierte, weshalb grundsätzlich auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann, ohne diese im Einzelnen zu wiederholen (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass sich die Vorbringen in der Beschwerde im Wesentlichen auf eine Wiederholung der bereits im Rahmen der Anhörungen gemachten Aussagen beschränken, ohne auch nur in einigermassen substanziierter und detaillierter Weise zu den Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen, dass es sich erübrigt, auf die übrigen Beschwerdevorbringen einzugehen, da sie keine Änderung der Einschätzung der vorinstanzlichen Erwägungen durch das Bundesverwaltungsgericht, bewirken können, E-6673/2007 dass das BFM somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung und kann er auch nicht einen Anspruch auf eine solche geltend machen, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer weder über eine derartige Bewilligung noch einen Anspruch darauf verfügt, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass weder die allgemeine Lage in Pakistan noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des jungen und - soweit aus den Akten ersichtlich - gesunden Beschwerdeführers sprechen (Art. 14a Abs. 4 ANAG), dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 14a Abs. 2-4 ANAG zu erachten ist, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt, E-6673/2007 dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-6673/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, (eingeschrieben; - Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) - Service de la population du canton G._______, Division asile, Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Marco Abbühl Versand: Seite 10

E-6673/2007 — Bundesverwaltungsgericht 06.11.2007 E-6673/2007 — Swissrulings