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Bundesverwaltungsgericht 30.05.2012 E-6667/2008

30. Mai 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,907 Wörter·~25 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Aufhebung der vorläufigen Aufnahme (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 18. September 2008

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6667/2008

Urteil v o m 3 0 . M a i 2012 Besetzung

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. Parteien

A._______, geboren am (…), Serbien, Beschwerdeführerin, vertreten durch lic. iur. Simon Rosenthaler, Advokat, (…),

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Aufhebung der vorläufigen Aufnahme (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 18. September 2008 / N (…).

E-6667/2008 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine Angehörige der Roma aus B._______ (Vojvodina, Serbien), suchte beim BFM zusammen mit ihrem Sohn C._______, dessen damaliger, nach Brauch angetrauter Ehefrau D._______ (…) und deren Kinder (alle N […]) erstmals am 18. Oktober 1999 um Asyl nach. Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin wurde – ebenso wie die Asylgesuche ihres Sohnes und dessen Familie – mit Entscheid vom 17. Dezember 1999 abgelehnt; gleichzeitig wurde die Wegweisung der Beschwerdeführerin samt Vollzug angeordnet. Der Entscheid erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2001 ersuchte die Beschwerdeführerin erstmals um Wiedererwägung der Verfügung vom 17. Dezember 1999. Dieses Wiedererwägungsgesuch wurde mit Entscheid vom 23. Oktober 2001 abgelehnt. Der Entscheid blieb ebenfalls unangefochten. C. Mit Eingabe vom 30. Januar 2002 ersuchte die Beschwerdeführerin – ebenso ihr Sohn samt Familie – erneut um Wiedererwägung des Entscheides vom 17. Dezember 1999. Gleichzeitig beantragte sie, ihr Verfahren sei mit demjenigen ihres Sohnes und dessen Familie zu koordinieren. Mit Entscheid vom 6. Februar 2002 wies das BFM das zweite Wiedererwägungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat, und erklärte die Verfügung vom 17. Dezember 1999 erneut als rechtskräftig und vollstreckbar. Mit separater Verfügung gleichen Datums wurde auch das Wiedererwägungsgesuch des Sohnes C._______ und dessen Familie abgewiesen. D. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführerin und ihr Sohn samt Familie mit gemeinsamer Eingabe vom 18. Februar 2002 bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde. Sie ersuchten vorab um Feststellung der Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Vereinigung ihrer beider Verfahren. E. Mit Urteil vom 28. März 2003 vereinigte die ARK antragsgemäss die beiden Verfahren, hiess die auf die Frage des Wegweisungsvollzugs beschränkte Beschwerde gut und ordnete die vorläufige Aufnahme der Be-

E-6667/2008 schwerdeführerin einerseits sowie des Sohnes und seiner Familie andererseits an. F. Am 12. Juli 2005 schloss der Sohn der Beschwerdeführerin in der Schweiz die Ehe mit einer Schweizer Bürgerin. Mit der Heirat und der nachfolgenden Erteilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung erlosch die vorläufige Aufnahme des Sohnes der Beschwerdeführerin. G. Mit Entscheid vom 21. Februar 2008 hob das BFM die vorläufige Aufnahmen der Beschwerdeführerin und ihrer ehemaligen Schwiegertochter samt Familie mittels zweier separater Verfügungen wieder auf und ordnete je den Vollzug der Wegweisung an. Das BFM begründete seinen Entscheid damit, der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin sei heute zumutbar. Die Beschwerdeführerin könne zusammen mit ihrer "Fast- Schwiegertochter", welche in E._______ ein Haus gekauft habe, ausreisen und dort weiterhin mit dieser und den Enkeln zusammenleben. Auch die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin spreche nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Überdies sei die kantonale Aufenthaltsbewilligung ihres Sohnes wegen Verdachts auf Scheinehe am 12. September 2007 nicht verlängert worden. Somit bestehe für die Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit, zusammen mit ihrem Sohn auszureisen. H. Mit Eingabe vom 26. März 2008 erhoben sowohl die Beschwerdeführerin als auch die ehemalige Schwiegertochter und deren Kinder mittels zweier separater Eingaben gegen die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Auf diese beiden Beschwerden trat das Gericht infolge verspäteter Leistung des Kostenvorschusses mit Urteil vom 8. Juli 2008 nicht ein. Gleichzeitig wies es die Gesuche um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses ab (Verfahren E-2004/2008 und E-2005/2008). I. Mit Eingabe vom 21. Juli 2008 ersuchte die Beschwerdeführerin sinngemäss um Revision des Nichteintretensurteils vom 8. Juli 2008. Mit Urteil vom 24. Juli 2008 trat das Bundesverwaltungsgericht mangels Vorliegens eines Revisionsgrundes auf das Revisionsgesuch nicht ein (Verfahren E- 4838/2008).

E-6667/2008 J. Mit Eingabe vom 28. Juli 2008 ersuchte die Beschwerdeführerin das BFM einerseits um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und andererseits um Wiedererwägung der Verfügung betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme vom 21. Februar 2008. Das BFM trat auf das Gesuch um Gewährung der Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 18. September 2008 nicht ein und wies das Wiedererwägungsgesuch ab. Auf die Begründung der Verfügung wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. K. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 22. Oktober 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, der Entscheid des BFM vom 18. September 2008 sei vollumfänglich aufzuheben. Demgemäss sei der Entscheid des BFM vom 21. Februar 2008 in Wiedererwägung zu ziehen und die Beschwerdeführerin sei vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei der Entscheid des BFM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Ausreisefrist bis zum 31. Januar 2009 zu verlängern. Der Beschwerdeführerin sei sodann die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. L. Mit superprovisorischer Verfügung vom 23. Oktober 2008 wies die Instruktionsrichterin die Vollzugsbehörden an, einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen. M. Mit Instruktionsverfügung vom 28. Oktober 2008 hiess die Instruktionsrichterin nach Eingang der Akten das Gesuch um Aussetzung des Vollzuges der Wegweisung gut und teilte der Beschwerdeführerin mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ebenso hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. N. Am 5. Dezember 2008 verheiratete sich die ehemalige Lebenspartnerin ihres Sohnes und Mutter der gemeinsamen Kinder in der Schweiz mit dem österreichischen Staatsangehörigen F._______. Letzterer zog bereits nach wenigen Monaten wieder aus der ehelichen Wohnung aus.

E-6667/2008 D._______ wurde in der Folge wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (Verdacht auf Scheinehe) angezeigt. O. Gemäss Meldung (der kantonalen Behörde) reisten D._______ und deren Kinder am 27. Oktober 2011 kontrolliert nach Belgrad aus. P. Mit Instruktionsverfügung vom 22. März 2012 wurde dem Rechtsvertreter die Entwicklung der Situation der Angehörigen der Beschwerdeführerin, bei welchen es sich um seine früheren Mandanten handelt, zur Kenntnis gebracht. Auch wurde ihm mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht erwäge, unter anderem aufgrund der Rückkehr von D._______ und der Enkelkinder der Beschwerdeführerin in ein von der Familie erworbenes Haus den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin als zumutbar zu erklären. Dem Rechtsvertreter wurde eine Frist zur Stellungnahme bis zum 10. April 2012 gesetzt. Q. Mit Schreiben vom 10. April 2012 ersuchte der Rechtsvertreter vorab wegen erschwerter Kommunikation mit seiner Mandantin um angemessene Erstreckung der ihm gewährten Frist zur Stellungnahme. Dem Rechtsvertreter wurde die Frist in der Folge bis zum 26. April 2012 erstreckt. Mit Eingabe vom 26. April 2012 ersuchte der Rechtsvertreter wegen Verzögerung bei den Eingaben seiner Mandantin nochmals um angemessene Erstreckung der Frist. Diesem Fristerstreckungsgesuch wurde – unter gleichzeitigem Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG – nicht mehr entsprochen. R. Am 7. Mai 2012 reichte der Rechtsvertreter eine Stellungnahme sowie ein Arztzeugnis vom 4. Mai 2012 ein und bat um deren Berücksichtigung im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG. Auf die Eingabe wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration

E-6667/2008 (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig ([Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG). 3. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil ab-

E-6667/2008 geschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104). Allerdings ist gemäss EMARK 1998 Nr. 3 wegen des zwingenden Charakters des Non-Refoulement-Gebotes gemäss Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) auch im Wiedererwägungsverfahren der im Revisionsverfahren (vgl. EMARK 1995 Nr. 9) geltende Grundsatz analog anzuwenden, wonach ein rechtskräftiges Urteil selbst dann in Revision zu ziehen ist, wenn die neuen Vorbringen zwar im revisionsrechtlichen Sinn verspätet sind, jedoch offensichtlich machen, dass dem Gesuchsteller bzw. der Gesuchstellerin Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht. 4. 4.1. Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat. Konkret ist zu prüfen, ob die seit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme geltend gemachten nachträglich veränderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen die Anpassung der Verfügung vom 21. Februar 2008 erfordern. 4.2. Mit Entscheid vom 21. Februar 2008 hob das BFM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin auf. Diese Aufhebung erwuchs in der Folge mangels fristgerechter Bezahlung des Kostenvorschusses in Rechtskraft. Das BFM erwog damals, der Vollzug der Wegweisung sei

E-6667/2008 zum heutigen Zeitpunkt für Angehörige der Minderheit der Roma aus Serbien grundsätzlich zumutbar und es lägen keine individuellen Gründe vor, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. Die Beschwerdeführerin stamme aus B._______ (Provinz Vojvodina), (…). Ihr Sohn und dessen Partnerin hätten in E._______(Provinz Vojvodina) ein Haus erworben und es dürfe davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin mit diesen im selben Haushalt leben könne, genauso, wie sie dies schon vor der Ausreise und während ihres Aufenthalts in der Schweiz getan habe. So sei nämlich auch die vorläufige Aufnahme der "Fast-Schwiegertochter" und der (…) Enkelkinder der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Februar 2008 aufgehoben und damit der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz als zumutbar erachtet worden. Des Weiteren sei auch das Gesuch des Sohnes der Beschwerdeführerin um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund von Indizien betreffend Scheinehe abgewiesen worden. Das BFM bezeichnete den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin auch vor dem Hintergrund deren Erkrankung als zumutbar, und wies darauf hin, dass die Leistungen der staatlichen medizinischen Versorgung in Serbien unentgeltlich seien und der Beschwerdeführerin nebst der gewöhnlichen Rückkehrhilfe auch eine medizinische Rückkehrhilfe gewährt werden könne. 4.3. Mit Eingabe vom 28. Juli 2008 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit folgender Begründung um Wiedererwägung des Entscheides vom 21. Februar 2008, in welchem die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin aufgehoben worden war: Das BFM sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. Die Annahme, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Sohn und der "Fast- Schwiegertochter", mit welchen sie schon in der Schweiz zusammengewohnt habe, im neu erworbenen Haus in E._______ leben könne, sei unzutreffend. Die Beschwerdeführerin habe nämlich zwischenzeitlich in der Schweiz eine eigene Wohnung im selben Dorf wie die Fast- Schwiegertochter bezogen. Der Bezug der eigenen Wohnung sei notwendig geworden, weil ein weiteres Zusammenleben auf engem Raum mit D._______ nicht mehr zumutbar gewesen sei und die Beschwerdeführerin zudem ein eigenständiges Leben führen wolle. Die Erwägung, wonach die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Sohn ausreisen könne, sei ebenfalls unbehelflich. So stehe noch keineswegs fest, ob dieser die Schweiz überhaupt verlassen müsse. C._______ habe nämlich beim Regierungsrat Beschwerde gegen die Nichtverlängerung der B- Bewilligung wegen Verdachts auf Scheinehe eingereicht. Er sei nach wie

E-6667/2008 vor gültig verheiratet und besitze bis zum behördlichen Nachweis der Scheinehe ein Aufenthaltsrecht. Auch D._______ und ihre Kinder könnten voraussichtlich in der Schweiz bleiben. D._______ beabsichtige nämlich, den österreichischen Staatsangehörigen F._______ zu heiraten. Durch die Heirat werde sie ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz erhalten. Damit sei der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides vollends die Grundlage entzogen. Als alleinstehende Frau und Angehörige einer ethnischen Minderheit sei die Beschwerdeführerin bei einer Wegweisung ganz besonders gefährdet. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 1999 in der Schweiz wohne und sich einigermassen gut integriert habe. Zwar sei sie teilweise von Sozialhilfe abhängig, doch werde sie von ihrem Sohn und Frau D._______ unterstützt. Angesichts ihres Alters, der Ausbildung, beruflichen Erfahrung und des Gesundheitszustandes sei eine Erwerbstätigkeit nicht mehr denkbar. Sie leide unter zahlreichen gesundheitlichen Beschwerden, insbesondere chronisch obstruktiver Pneumopathie mit teilweise asthmatischer Komponente, massiven Rückenproblemen sowie weiteren Nebendiagnosen (allergisches Exanthem, Cholecystitis, chronische inaktive Antrumgastritis). Eine adäquate Behandlung sei in Serbien – erst recht ohne die notwendigen finanziellen Mittel – nicht erhältlich. Die Lage der Roma in Serbien könne sodann generell nicht als optimistisch eingeschätzt werden. Der Rechtsvertreter beantragte dem BFM im Sinne eines Eventualantrages weiter, es sei der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 28 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art 30. Abs. 1 Bst. b AuG zu erteilen. Subeventualiter sei der Beschwerdeführerin eine Ausreisefrist von drei Monaten anzusetzen. 4.4. Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Entscheid vom 18. September 2008 im Wesentlichen mit folgender Begründung ab: Aufgrund der gesamten Umstände liege der Schluss nahe, dass die Beschwerdeführerin nach mehreren Jahren gemeinsamen Lebens mit ihrer Familie hauptsächlich unter dem Druck der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme eine Wohnung bezogen habe. Dass aber nach wie vor von engen familiären Beziehungen ausgegangen werden müsse, ergebe sich nicht zuletzt aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin, welche als Analphabetin bisher stets auf die Unterstützung und Betreuung durch ihre Angehörigen angewiesen gewesen sei, nach dem Bezug der eigenen Wohnung weiterhin finanziell unterstützt werde, und zwar sowohl von ihrem Sohn als auch von D._______. Ob der Bezug der eigenen Wohnung auch mit der beabsichtigen Wiederverheiratung von D._______ zusammenhänge,

E-6667/2008 könne offen bleiben. Jedenfalls hätten die Ehevorbereitungen wegen Verdachts auf Scheinehe bisher nicht abgeschlossen werden können. Es stehe somit nicht fest, ob D._______ mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung rechnen könne. Ebensowenig stehe für den Sohn der Beschwerdeführerin fest, ob dieser in der Schweiz verbleiben könne. So habe die zuständige kantonale Behörde nämlich dessen Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abgewiesen und C._______ aus dem Kantonsgebiet weggewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde sei noch hängig. Unabhängig von der Erlangung von kantonalen Aufenthaltsbewilligungen stehe aber fest, dass C._______ vor Kurzem in E._______ ein Haus gekauft habe. Es sei anzunehmen, dass das Haus über den von der Beschwerdeführerin benötigten Wohnraum verfüge. Im Hinblick auf die Bestreitung des Lebensunterhaltes könne einerseits erwartet werden, dass der Sohn und seine Partnerin, welche die Beschwerdeführerin bis anhin unterstützt hätten, diese auch weiterhin unterstützen würden, sei es in Form finanzieller Beiträge bei einem Verbleib in der Schweiz oder in Form eines gemeinsamen Haushaltes im Falle des Verlassens der Schweiz. Entsprechende Ausführungen seien von D._______ im Zusammenhang mit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bereits gemacht worden. Weiter erwog das BFM in allgemeiner Weise, ein Wegweisungsvollzug für Angehörige der Minderheit der Roma nach Serbien sei im heutigen Zeitpunkt grundsätzlich als zumutbar zu bezeichnen. Auch die gesundheitliche Situation vermöge zu keiner anderen Einschätzung der Rückkehrsituation zu führen. Das Hauptleiden der Beschwerdeführerin sei gemäss dem eingereichten Arztbericht eine chronische, obstruktive Pneumopathie mit zum Teil asthmatischer Komponente bei Status nach chronischen Nikotinmissbrauch. Die von der Beschwerdeführerin benötigten Medikamente seien in Serbien allesamt erhältlich und überdies seien die Leistungen der staatlichen medizinischen Versorgung in Serbien unentgeltlich. Für die Annahme, die Beschwerdeführerin werde als Angehörige der ethnischen Minderheit nicht zur staatlichen medizinischen Versorgung zugelassen, bestünden ebenso wenig Anhaltspunkte wie für die Befürchtung, die Beschwerdeführerin müsse bei einer Rückkehr nach Serbien anderweitig mit besonderen Schwierigkeiten rechnen.

Zum Begehren bezüglich Verlängerung der Ausreisefrist hielt das BFM schliesslich fest, diesem könne angesichts der bereits verstrichenen Ausreisefrist nicht entsprochen werden. Auch eine laufende Frist könne über-

E-6667/2008 dies nur dann verlängert werden, wenn gültige Reisepapiere vorlägen und es ersichtlich sei, dass die betroffene Person ihre Ausreise aus der Schweiz tatsächlich vorbereitet habe. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. 4.5. Diesen Erwägungen hielt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in seiner Beschwerdeeingabe vom 22. Oktober 2008 Folgendes entgegen: Es sei unzutreffend, dass die Beschwerdeführerin nur unter dem Druck der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme eine eigene Wohnung bezogen habe. Das BFM habe diese Annahme ohnehin mit keinerlei Beweisen gestützt. Aufgrund der fortgeschrittenen Ehevorbereitungen von D._______ sei naheliegend, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in derselben Wohnung habe bleiben können. Ohnehin dürfte nicht ausschlaggebend sein, ob die Beschwerdeführerin eine eigene Wohnung habe oder nicht. Entscheidend sei, dass D._______, die sie unterstützt habe und auf deren Hilfe sie auch weiterhin angewiesen sei, voraussichtlich in der Schweiz bleiben werde. Auch wenn das Ehevorbereitungsverfahren aufgrund zusätzlicher Abklärungen noch nicht habe abgeschlossen werden können, sei die Möglichkeit einer Aufenthaltsbewilligung durch Eheschliessung für D._______ durchaus intakt. Auch beim Sohn der Beschwerdeführerin, C._______, seien durchaus Chancen vorhanden, dass er in der Schweiz bleiben könne. Bis zum behördlichen Beweis der Scheinehe besitze er klarerweise ein Aufenthaltsrecht. Es sei kein öffentliches Interesse erkennbar, weshalb die Beschwerdeführerin vor Abschluss der erwähnten Verfahren aus der Schweiz ausgewiesen werden solle, nachdem sie sich klaglos während neun Jahren in der Schweiz aufgehalten habe. Eine solche Anordnung sei unverhältnismässig und durch keinen vernünftigen Zweck gerechtfertigt. Das Bestehen von engen familiären Bindungen spreche dafür, dass zunächst das Anwesenheitsrecht der Angehörigen in der Schweiz definitiv beurteilt werde, bevor die alleinstehende und kranke Beschwerdeführerin ohne jegliche Unterstützung in ihr Herkunftsland zurückgewiesen werde. Die Argumentation, wonach der Sohn der Beschwerdeführerin kürzlich in E._______ ein Haus erworben habe, gehe an der Sache vorbei. Offen sei auch, inwiefern der Sohn und D._______ in der Lage wären, die Beschwerdeführerin wirtschaftlich zu unterstützen. Tatsache sei, dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau und Angehörige einer ethnischen Minderheit in Serbien besonders gefährdet wäre. Eine wirtschaftliche und soziale Grundlage fehle im Heimatland vollständig. Die Wegweisung in eine derart unsichere Situation erscheine unter diesen Umständen als unzumutbar und unverhältnismässig. Der Rechtsvertreter verwies in diesem Zusammenhang auf

E-6667/2008 seine bereits im Wiedererwägungsgesuch gemachten Ausführungen zum Gesundheitszustand und zur fehlenden Erwerbsmöglichkeit. Schliesslich vermöge die Argumentation, wonach der Wegweisungsvollzug für Angehörige der Roma nach Serbien heute grundsätzlich zumutbar sei, nicht zu überzeugen. Die Lage in Serbien könne generell nicht als optimistisch eingeschätzt werden, wie verschiedene Vorfälle der letzten Zeit (zu entnehmen der Beschwerdeschrift an das Bundesverwaltungsgericht i.S. D._______ vom 26. März 2008) aufzeigten. 4.6. Dem Rechtsvertreter wurde mit Instruktionsverfügung vom 22. März 2012 zur Kenntnis gebracht, dass die Beziehung der Partnerin ihres Sohnes zum österreichischen Staatsangehörigen F._______ zwischenzeitlich zerbrochen sei und diese sowie die Enkelkinder der Beschwerdeführerin im letzten Jahr nach E._______ zurückgekehrt seien. Ebenso wurde ihm mitgeteilt, dass die Beschwerde des Sohnes der Beschwerdeführerin betreffend Nicht-Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Verdachts auf Scheinehe abgewiesen worden sei. Der Rechtsvertreter reichte innerhalb der ihm gewährten und einmal erstreckten Frist zu diesem Sachverhalt keine Stellungnahme ein. 4.7. Im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG machte er mit Eingabe vom 7. Mai 2012 geltend, das Gericht gehe in seiner Verfügung vom 22. März 2012 davon aus, dass der Sohn der Beschwerdeführerin bereit sei, seine Mutter in einem seiner Häuser wohnen zu lassen, die er angeblich besitzen solle. In den Akten sei darüber nichts zu finden und die Frage sei nicht abgeklärt worden. Auch sei nicht bekannt, ob das Haus beziehungsweise der Standort zu diesem Zweck geeignet sei. Das Hauptmotiv für eine zumutbare Wegweisung basiere somit auf reinen Vermutungen. Vor einem Entscheid müsse unbedingt der Sohn der Beschwerdeführerin über seine Zukunftsabsichten und finanziellen Möglichkeiten befragt werden. Eventuell sei auch der Ausgang eines allfälligen Beschwerdeverfahrens des Sohnes abzuwarten und subeventuell sei die Angelegenheit zur erneuten Sachverhaltsabklärung und Entscheidfindung zurückzuweisen. Der Rechtsvertreter wies weiter darauf hin, dass D._______ nicht in Serbien bleiben, sondern nach Österreich oder Deutschland ziehen wolle, und dass die weiteren Kinder der Beschwerdeführerin in [den Ländern] G._______ und H._______ wohnten. Somit habe die Beschwerdeführerin in Serbien keinerlei Bezugspersonen oder sonstige Unterstützung. Auch wies der Rechtsvertreter nochmals auf die lange Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin und deren klagloses Verhalten hin. Schliesslich verwies der Rechtsvertreter auf die gesundheitliche Situation der Beschwer-

E-6667/2008 deführerin und ein aktuelles Arztzeugnis. Diesem könne entnommen werden, dass ein simpler Infekt der Atemwege die Beschwerdeführerin zur Dekompensation bringen könne und ihr der Erstickungstod drohe. Die Beschwerdeführerin benötige deshalb eine engmaschige medizinische Überwachung und gegebenenfalls Behandlung und Pflege. Eine solche dürfte in Serbien, zumal ohne finanzielle Mittel, nicht verfügbar sein. Der Rechtsvertreter erinnerte nochmals an die generell schwierige Lage der Roma in Serbien. 5. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin nach Serbien unter Würdigung sämtlicher Eingaben und Gesichtspunkte aufgrund der heute bestehenden Sachlage als zumutbar. Die vom Rechtsvertreter im Wiedererwägungsgesuch vorgebrachten Einwände haben heute aufgrund der veränderten Sachlage kaum mehr Bestand. Der Erfolg der vom Rechtsvertreter in der Beschwerde angeführten kantonalen Rechtsmittelverfahren von D._______ einerseits und C._______ andererseits, welche eine dauerhafte Regelung deren Aufenthalte in der Schweiz bezweckt hätten, ist ausgeblieben. Die Beschwerde von C._______ beim Regierungsrat des Kantons (…) betreffend Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Verdachts auf Scheinehe ist am 25. Januar 2012 abgewiesen worden. Einer weiteren Beschwerde beim Verwaltungsgericht dürfte aufgrund der Aktenlage wenig Erfolg beschieden sein. Auch D._______ vermochte aus ihrer kurzen Ehe mit einem Bewilligungsinhaber kein Aufenthaltsrecht für sich und ihre Kinder abzuleiten. Letztere sind im Oktober 2011 in ihr Heimatland zurückgekehrt, wo D._______ (nach Kreditaufnahme in der Schweiz) zusammen mit C._______ in (…) bei E._______ während ihres Aufenthaltes in der Schweiz – eigenen Angaben bei der Kantonspolizei (…) (Protokoll vom 25. März 2007) zufolge im Hinblick auf eine allfällige Rückkehr – ein Haus erworben hat. Laut Asylakten verfügten der Sohn der Beschwerdeführerin und D._______ im Zeitpunkt ihrer Ausreise sodann über weitere Häuser in B._______ sowie [ein Geschäft]. Dem Rechtsvertreter, welcher auch den Sohn und die Partnerin vertrat, wurden sämtliche editionspflichtigen Akten vom BFM am 9. Mai 2007 ediert; somit müsste er in Kenntnis der Besitzverhältnisse der Angehörigen der Beschwerdeführerin sein. Seine Zweifel an der Darstellung der Verhältnisse durch das Gericht sind daher unangebracht. Es darf erwartet werden, dass die Betroffenen allfällige relevante Veränderungen in den Besitzverhältnissen geltend gemacht hätten. Dies ist nicht erfolgt. Das Gericht geht somit auch nach der letzten

E-6667/2008 Eingabe des Rechtsvertreters davon aus, dass für die Rückkehr der Beschwerdeführerin genügend Wohnraum zur Verfügung steht – dies auch selbst für den wenig plausiblen Fall, dass D._______ die Beschwerdeführerin nicht aufnehmen sollte. Mindestens vom Sohn kann sodann erwartet werden, dass er sein Wohneigentum seiner Mutter zur Verfügung stellt. Der in diesem Zusammenhang geäusserte Antrag auf Abklärung der Absichten des Sohnes der Beschwerdeführerin durch das Gericht wird abgewiesen, ebenso derjenige, die weiteren Rechtsmittel des Sohnes abzuwarten. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die Sorge für seine Mutter gemäss Empfangsstellenprotokoll eines der zentralen Anliegen von C._______ war und der Rechtsvertreter auch in der vorliegenden Beschwerde mit Nachdruck auf die tatkräftige Unterstützung der Beschwerdeführerin durch den Sohn und die Partnerin hingewiesen hat. Dass dieser Unterstützungswille nun plötzlich nicht mehr vorhanden sein soll, erscheint konstruiert. In Anbetracht dieser Erwägungen vermag auch das auf Beschwerdeebene vorgebrachte Argument der fehlenden Erwerbsmöglichkeit der Beschwerdeführerin nicht ins Gewicht zu fallen, zumal sie nach ihrer Registrierung mit der Ausrichtung von Sozialhilfe einerseits und der kostenlosen Aufnahme in die Krankenversicherung andererseits (siehe nachstehend) rechnen darf. Dass die Beschwerdeführerin, welche über 50 Jahre im Heimatland verbracht hat, dort über keinerlei soziale Anknüpfungspunkte verfügen soll, erscheint wenig plausibel. Das Gericht stellt in diesem Zusammenhang fest, dass zwei ihrer Geschwister zwischenzeitlich rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen wurden und sich vermutungsweise ebenfalls wieder am Herkunftsort B._______ aufhalten dürften. Schliesslich vermag der Rechtsvertreter auch keine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin seit dem Entscheid vom 21. Februar 2008 ins Feld zu führen. Die in der angefochtenen Verfügung unter Ziffer 16 angestellten Erwägungen zur gesundheitlichen Versorgung der Beschwerdeführerin im Heimatland decken sich mit den Erkenntnissen und der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Krankenversicherungsgesetz Serbiens garantiert allen Bevölkerungsgruppen, also auch den Roma, das Recht auf medizinische Behandlung. Beiträge von Roma an die obligatorische Krankenversicherung werden durch das staatliche Budget übernommen (vgl. Council of Europe: Commissioner for Human Rights, Report by the Commissioner for Human Rights, Thomas Hammarberg, on his visit to Serbia 13-17 October 2008, 11.03.2009, S. 33). Probleme bei der Durchsetzung der medizinischen Ansprüche ergeben sich laut übereinstimmen-

E-6667/2008 den Quellen höchstens durch die fehlende Registrierung von Minderheitenangehörigen. Davon ausgehend, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Familie unter Mietvertrag genommen werden kann, und angesichts des Vorhandenseins eines Identitätsausweises, dürften sich bei ihr keine Registrierungsprobleme ergeben. Das BFM hat sodann zutreffend erwogen, dass die im Rahmen der Behandlung der Erkrankungen (chronisch obstruktive Pneumopathie [Atemwegserkrankung nach Nikotinmissbrauch], allergisches Exanthem [Hautausschlag], Cholecystitis [Gallenblasenentzündung], Antrumgastritis [Entzündung der Magenschleimhaut]) benötigten Medikamente in Serbien - teilweise als Generika [Anmerkung des Gerichts] - erhältlich sind. Die Beschwerdeführerin wird nach ihrer Registrierung somit sowohl Zugang zur Krankenversicherung als auch zu den von ihr benötigten Medikamenten haben, welche für Roma, Arbeitslose und weitere Kreise grundsätzlich kostenlos sind. Für die Übergangszeit besteht sodann – wie bereits vom BFM angeboten – die Möglichkeit der Gewährung befristeter medizinischer Rückkehrhilfe durch die Schweiz. Zum unlängst eingereichten Arztzeugnis vom 4. Mai 2012 hat das Gericht sodann folgende Bemerkungen: Der behandelnde Arzt macht geltend, der Beschwerdeführerin gehe es seit einer Lungenentzündung im Jahre 2005 deutlich schlechter. Trotzdem war dann offenbar bis vor wenigen Monaten (1.11.11) keine weitere Hospitalisation mehr notwendig, sondern reichte die medikamentöse Behandlung aus. Der im Arztzeugnis geltend gemachte Umstand, dass der Beschwerdeführerin bei einem Infekt der Erstickungstod drohen könnte, wäre nur dann wegweisungsrechtlich relevant, wenn der Beschwerdeführerin im Heimatland keine adäquate Behandlung zur Verfügung stünde. Sowohl B._______ als auch E._______ verfügen jedoch über Regionalspitäler/Kliniken, in denen sich die Beschwerdeführerin nötigenfalls behandeln lassen könnte. Auch bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdeführerin im Heimatland nicht in die nötige medizinische Überwachung begeben könnte (zum Zugang und zur Finanzierbarkeit wurde bereits Stellung genommen; gleichzeitig sei aber auch darauf verwiesen, dass von den in Ausland wohnhaften Kindern der Beschwerdeführerin nötigenfalls eine gewisse finanzielle Unterstützung erwartet werden dürfte). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich die in der Beschwerde angeführte Behauptung des Rechtsvertreters, im Heimatland sei eine adäquate Behandlung der Beschwerdeführerin nicht möglich, nach den oben stehenden Ausführungen als unzutreffend erweist. Schliesslich ist dem mittels Hinweis auf Ausführungen in der Beschwerdeschrift der Angehörigen angebrachten

E-6667/2008 Einwand, die Situation sei für Roma in Serbien generell nicht zumutbar, im Rahmen dieses Wiedererwägungsverfahrens nicht mehr weiter nachzugehen, zumal die Beschwerdeführerin auf ein Geltendmachen dieses Vorbringens im Rahmen des ordentlichen Verfahrens verzichtet hat. Auch auf die Integration und das klaglose Verhalten der Beschwerdeführerin ist nicht weiter einzugehen, da diese Faktoren nach Änderung des Gesetzeslage im Jahre 2007 im Asylverfahren nicht mehr berücksichtigt werden können. 6. Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass keine wiedererwägungsrechtlich relevante veränderte Sachlage gegeben ist und der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin als weiterhin zumutbar im Sinne von Art. 84 Abs. 2 AuG zu qualifizieren ist. Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gestellten Anträge sind allesamt abzuweisen. 7. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Die Verfügungen des BFM vom 21. Februar und 18. September 2008 sind zu bestätigen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind infolge Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 28. Oktober 2008 und seither unveränderter finanzieller Lage keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-6667/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Gabriela Oeler

Versand:

E-6667/2008 — Bundesverwaltungsgericht 30.05.2012 E-6667/2008 — Swissrulings