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Bundesverwaltungsgericht 30.10.2008 E-6666/2008

30. Oktober 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,667 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung V E-6666/2008/ {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . Oktober 2008 Einzelrichterin Marianne Teuscher, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Marco Abbühl. A._______, Nigeria, alias B._______, Gambia, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6666/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2008 am Grenzübergang Basel-St.Louis-Autobahn durch die französischen Grenzbehörden angehalten wurde, als er versuchte, von der Schweiz her kommend mit dem Auto nach Frankreich einzureisen, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber den französischen Grenzbehörden zunächst mit den Papieren seines Beifahrers, C._______, geboren 1975, auswies, dass die französischen Behörden eine Einreiseverweigerung verfügten und der Personenwagen in der Folge durch die schweizerischen Grenzbehörden übernommen wurde, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber der schweizerischen Grenzwache sodann als D._______, geboren 1991, ausgab, dass in den Effekten des Beifahrers C._______ ein nationaler sowie ein internationaler Führerausweis auf den Namen A._______ sichergestellt wurde, dass der Beschwerdeführer nach anfänglicher Verneinung dieser Personalien sowie auf mehrmalige Nachfrage hin schliesslich zugab, A._______ zu sein und aus Nigeria zu stammen, dass der Beschwerdeführer zwecks weiterer Abklärungen der Kantonspolizei E._______ übergeben wurde, dass der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2008 durch das Migrationsamt des Kantons E._______ einvernommen wurde, dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er habe in Nigeria für eine Firma namens F._______ als Fahrer gearbeitet, als er von Rebellen überfallen worden sei, wobei diese sein Dienstfahrzeug gestohlen hätten, dass sein Vorgesetzter von ihm verlangt habe, ein neues Fahrzeug zu kaufen, er dafür jedoch kein Geld besessen habe, weshalb Mitarbeiter seines Vorgesetzten zu ihm nach Hause gekommen seien und seine Mutter erschossen hätten, E-6666/2008 dass er danach nach Gambia geflüchtet sei, wo er sich während circa vier Monaten aufgehalten habe, dass er dort einen Schweizer („Simo“) getroffen habe, welcher ihm Arbeit gegeben und seine Reise in die Schweiz organisiert habe, dass er Gambia Ende Juli, Anfang August zusammen mit Simo über den Flughafen von Bakahoo verlassen habe und über ein ihm unbekanntes Land – unter Verwendung eines fremden Reisepasses – schliesslich über den Flughafen Zürich in die Schweiz eingereist sei, dass „Simo“ ihm den Reisepass am Flughafen wieder abgenommen und sich von ihm getrennt habe, dass er alleine mit dem Zug nach Genf gefahren sei, wo er später am Bahnhof C._______ getroffen habe, welcher ihm angeboten habe, ihn nach Frankreich mitzunehmen, dass er in Genf auch seine Freundin G._______ getroffen habe, dass er in Nigeria Probleme mit dem Militär gehabt habe, da er bei einer Strassensperre einen Mann überfahren habe, dass er nach Frankreich habe gehen wollen, da er in der Schweiz keine Hilfe erhalten habe, dass er in der Schweiz niemandem von seinen Problemen habe erzählen wollen und er zunächst beabsichtigt habe, mit seiner Freundin nach Italien zu fahren, dass seine Freundin ihn nicht nach Italien habe mitnehmen wollen, weshalb er nach Frankreich fahren und dort um Hilfe habe ersuchen wollen, dass er seine wahre Identität gegenüber den Behörden nicht habe preisgeben wollen, da er in Nigeria Probleme habe, dass er nicht nach Nigeria zurückkehren wolle, da man ihn dort töten werde, dass der Beschwerdeführer in der Folge ein Asylgesuch stellte, welches zuständigkeitshalber an das BFM weitergeleitet wurde, E-6666/2008 dass der Beschwerdeführer in Haft gesetzt wurde, nachdem ihm zuvor das rechtliche Gehör zur Haftanordnung zwecks Sicherstellung der Durchführung eines Wegweisungsverfahrens gewährt worden war, dass er anlässlich der direkten Bundesanhörung vom 14. Oktober 2008 im Wesentlichen seine zuvor gemachten Aussagen bestätigte, dass er ergänzend vorbrachte, der Überfall habe am 14. Januar 2008 stattgefunden, dass er den Überfall bei der Polizei zur Anzeige gebracht und diese nach dem Fahrzeug gesucht habe, dieses aber nicht habe finden können, dass der Direktor der F._______ seine Mutter erschossen habe, worauf er nach Lagos geflohen sei, wo er einen Chauffeur getroffen und bei diesem Unterschlupf gefunden habe, dass er dessen Auto entwendet habe, nachdem die Polizei aufgetaucht sei, dass er auf der Flucht vor der Polizei versucht habe, einer Strassenblockade auszuweichen, wobei er einen Soldaten überfahren und vermutlich getötet habe, dass die Soldaten das Feuer auf den Wagen eröffnet und dabei einen seiner Mitfahrer verletzt hätten, dass er der Polizei entkommen konnte, weil diese einen alten Wagen gefahren sei, dass er das Auto im Busch abgestellt habe und zunächst über die Grenze nach Cotonou und danach nach Gambia geflüchtet sei, dass er seinen Vater angerufen und von diesem erfahren habe, dass die Militärs sein Haus niedergebrannt hätten, wobei seine ältere Schwester ums Leben gekommen sei, dass er von Bakao abgeflogen sei, jedoch nicht wisse, wo er eine Transit-Landung gehabt habe, dass er gegenüber den Grenzbehörden seine wahre Identität nicht E-6666/2008 habe preisgeben wollen, da er befürchtet habe, diese würden die heimatlichen Behörden informieren, dass er nie eine Identitätskarte besessen habe und er nicht wisse, wo sich sein Vater aufhalte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Bundesanhörung eine Kopie seines Arbeitsausweises der F._______ zu den Akten reichte, dass für die übrigen Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 15. Oktober 2008 – eröffnet am selben Tag – in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer sei eigenen Angaben zufolge bereits im Sommer 2008 illegal in die Schweiz eingereist, habe jedoch erst am 5. Oktober 2008 (recte: 6. Oktober 2008) ein Asylgesuch eingereicht, nachdem er von der Polizei festgenommen worden sei, dass krasse Ungereimtheiten in seinen Vorbringen aufgetaucht seien und seine Angaben augenscheinlich konstruiert wirken würden, dass seine Schilderungen des Raubes oberflächlich und unsubstanziiert ausgefallen seien und er auch anlässlich der Befragung zur Tötung seiner Mutter nie den Eindruck habe erwecken können, er habe im Zentrum des Geschehens gestanden, dass er vollkommen realitätsfremd geschildert habe, wie er dem Polizeiauto habe entkommen können, um sich schliesslich nach Gambia abzusetzen, was jedoch bekanntermassen nicht an Nigeria grenze, dass seine Schilderung des Reiseweges unplausibel ausgefallen sei und er weder glaubhaft habe darlegen können, wieso er zunächst zwei falsche Identitäten angegeben, noch weshalb er nicht schon bei der Einreise in die Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, dass der Beschwerdeführer die Vermutung, er habe das Asylgesuch in E-6666/2008 engem zeitlichen Zusammenhang mit seiner Festnahme vom 5. Oktober 2008 eingereicht, nicht zu widerlegen vermocht habe, dass es ihm möglich und zumutbar gewesen sei, zu einem früheren Zeitpunkt ein Asylgesuch einzureichen und sich seinen Aussagen anlässlich der Anhörung vom 14. Oktober 2008 keine Hinweise auf eine Verfolgung entnehmen liessen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Oktober 2008 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem sinngemäss beantragte, es sei die angefochtene Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2008 aufzuheben und es sei ihm das nachgesuchte Asyl zu gewähren, dass auf die Begründung – soweit für den Entscheid wesentlich – in den Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Oktober 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts E-6666/2008 und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält, nicht eingetreten wird, wenn sie offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden (Art. 33 Abs. 1 AsylG), dass mithin jene Asylgesuche erfasst werden, die von einer in der Schweiz nicht aufenthaltsberechtigten Person einzig zum Zweck der Verzögerung einer allfällig drohenden Weg- oder Ausweisung gestellt werden, dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, E-6666/2008 dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG), dass diese Missbrauchsvermutung umgestossen werden kann, wenn eine frühere Einreichung des Gesuches nicht möglich oder nicht zumutbar war oder sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben (Art. 33 Abs. 3 AsylG), dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, erstens ein weiter Verfolgungsbegriff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten Nachteile umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden, und zweitens nur einem tiefen Beweismass Genüge getan werden muss, weshalb auf ein Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise geltend gemacht werden, die nicht bereits auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar sind (vgl. in diesem Zusammenhang EMARK 2004 Nr. 5), dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch anlässlich der Einvernahme durch das Migrationsamt des Kantons E._______ vom 6. Oktober 2008 stellte, mithin in engem zeitlichen Zusammenhang mit seiner Verhaftung vom 5. Oktober 2008 und dem drohenden Vollzug der Wegweisung (Art. 33 Abs. 2 AsylG), dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seit Ende Juli/Anfang August 2008 ununterbrochen illegal in der Schweiz aufgehalten hat (vgl. A3/ S. 9 ff.), dass er anlässlich der Einvernahme durch das Migrationsamt des Kantons E._______ vom 6. Oktober 2008 zu Protokoll gab, er habe in der Schweiz aus Angst niemandem von seinen Problemen erzählen wollen (vgl. A3/ S. 11), dass der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Bundesanhörung vom 14. Oktober 2008 aussagte, er habe zur Polizei gehen wollen, doch habe er geglaubt, dass alle Polizisten zusammenarbeiten würden, weshalb er sich nicht bei den Behörden gemeldet habe (vgl. A4/ S. 5), dass sich der Beschwerdeführer sodann zu diesen Aussagen in Widerspruch setzt, wenn er vorbringt, er habe nach Frankreich gehen und dort den Behörden seine Probleme erzählen wollen (vgl. A3/ S. 11), E-6666/2008 dass aufgrund dieser Ausführungen keine Gründe ersichtlich sind, welche es für den Beschwerdeführer unmöglich oder unzumutbar gemacht hätten, die schweizerischen Behörden zu einem früheren Zeitpunkt um Schutz zu ersuchen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers, er habe einen weissen Mann getroffen, welcher seine Reise in die Schweiz finanziert und organisiert und ihn mit den nötigen Identitätspapieren ausgestattet habe, als stereotype Standardvorbringen zu werten sind, dass er sodann aussagte, er sei über den Flughafen von Bakahoo beziehungsweise Bakao aus Gambia ausgereist (vgl. A3/ S. 9 und A4/ S. 5), dass in Gambia gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts nur ein internationaler Flughafen, Banjul International Airport, existiert und Bakao zudem in Senegal liegt, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 20. Oktober 2008 (Datum Poststempel) nicht zu den Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 15. Oktober 2008 äussert, dass er in seiner Beschwerde abweichend von den im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Aussagen vorbringt, er sei ein Mitglied der verbotenen H._______, weshalb er von den heimatlichen Behörden verfolgt werde, dass der Beschwerdeführer dieses angebliche politische Engagement im erstinstanzlichen Verfahren mit keinem Wort erwähnt hat, weshalb die diesbezüglichen Vorbringen als nachgeschoben und damit als unglaubhaft zu bezeichnen sind, dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, ohne diese im Einzelnen zu wiederholen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 und 2 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge E-6666/2008 hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe E-6666/2008 auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-6666/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben, vorab per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (zu den Akten Ref.-Nr. N_______; vorab per Telefax) - das Migrationsamt des Kantons E._______ (per Telefax) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Marco Abbühl Versand: Seite 12

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