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Bundesverwaltungsgericht 04.11.2009 E-6657/2009

4. November 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,061 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wiedererwägungsentscheid

Volltext

Abtei lung V E-6657/2009/ {T 0/2} Urteil v o m 4 . November 2009 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. X._______, Irak, vertreten durch lic. iur. Tim Walker, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 21. September 2009 / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6657/2009 Das Bundesverwaltunsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 3. Dezember 2008 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 22. Januar 2008 abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde mit Urteil vom 6. April 2009 vollumfänglich abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter, an das Bundesamt für Migration gerichteter Eingabe vom 9. Juni 2009 unter Beilage verschiedener seine Vorbringen im ordentlichen Verfahren betreffende Dokumente beantragte, es sei ihm das Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass diese Eingabe vom BFM zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2009 als sinngemässes Revisionsgesuch entgegennahm und mit Urteil vom 6. Juli 2009 auf dieses nicht eintrat, nachdem der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung innert Frist keine Revisionsverbesserung eingereicht hatte, dass die Akten zur gutscheinenden Behandlung an das BFM überwiesen wurden, dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 4. August 2009 feststellte, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2009 enthalte keine Wiedererwägungsgründe und ihm Frist zur Ergänzung dieser Eingabe einräumte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. August 2009 die Gewährung des Asyls, eventualiter der vorläufigen Aufnahme beantragte sowie in formeller Hinsicht um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung, eventualiter Verlängerung der Ausreisefrist und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersuchte, dass er ferner um Einräumung einer weiteren Frist zur Ergänzung seiner Eingabe und zur Einreichung weiterer Beweismittel ersuchte, E-6657/2009 dass er zur Stützung seiner Vorbringen einen Bericht von Human Rights Watch vom Juli 2007 zu Menschenrechtsverletzungen durch die nordirakischen Sicherheitskräfte, sowie Berichte des UNHCR vom Januar 2001, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 25. Juni 2007 von Human Rights Watch vom 9. Juli 2007 und von Amnesty International vom 12. Dezember 2008 zur Lage im Irak einreichte, dass die angesetzte Frist zur Ergänzung des Wiedererwägungsgesuchs vom BFM mit Zwischenverfügung vom 24. August 2009 antragsgemäss bis zum 4. September 2009 verlängert wurde, dass der Beschwedeführer mit Eingabe vom 4. September 2009 um eine weitere Fristverlängerung ersuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 21. September 2009 das Wiedererwägungsgesuch abwies, soweit darauf eingetreten wurde und die Verfügung vom 3. Dezember 2008 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, dass das Bundesamt ferner feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu und den Antrag auf Fristerstreckung vom 7. September 2009 abwies, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Oktober 2009 gegen diese Verfügung Beschwerde einreichte und um Gewährung des Asyls eventualiter um Verzicht auf den Wegweisungsvollzug und Gewährung des Wegweisungsvollzugs ersucht, dass er ferner subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung unter Anweisung der Einräumung einer Gelegenheit zur Stellungnahme beantragt, dass er zur Stützung seiner Vorbringen Kopien eines Arbeitsvertrages vom 19. Oktober 2009 sowie eines Gesuchs um Gewährung einer Arbeitsbewilligung vom 19. respektive 21. Oktober 2009 einreicht, dass er in formeller Hinsicht um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht, E-6657/2009 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM (vgl. Art. 33 Bst. d VGG) ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräftigen Entscheides abgewiesen hat, dass dagegen erhobene Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde und der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass auf die Beschwerde somit einzutreten ist, dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden kann, soweit dieser eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, weil ihm die beantragte Verlängerung der Frist zur Ergänzung des Wiedererwägungsgesuches nicht gewährt worden sei, E-6657/2009 dass gemäss Art. 22 Abs. 2 VwVG behördlich angesetzte Fristen aus zureichenden Gründen erstreckt werden können, sofern die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügungen vom 4. August 2009 und 24. August 2009 eine angemessene Frist zur ergänzenden Begründung seines Wiedererwägungsgesuchs eingeräumt hat und die Abweisung des zweiten Fristerstreckungsgesuchs nicht als willkürlich bezeichnet werden kann, zumal der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. August 2009 eine rechtsgenügliche Begründung seines Wiedererwägungsgesuchs eingereicht hat und es sich rechtfertigt, im Falle eines zweiten Fristverlängerungsgesuchs einen strengeren Masstab betreffend der als zureichend zu erachtenden Gründen anzuwenden (vgl. U. P. CAVELTI, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 12 zu Art. 22; Bundesgerichtsgesetz, MARCEL ALEXANDER NIGGLI/PETER UEBERSAX/HANS WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basel 2008. S. 409 f.), dass indessen festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 14. August 2009 um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersuchte, das BFM diese Begehren jedoch nicht behandelte, dass in dieser Unterlassung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken ist, dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in der Regel zur Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts führt, jedoch gemäss Praxis des Bundesgerichts die Möglichkeit der Heilung einer Gehörsverletzung durch die untere Instanz im Beschwerdeverfahren besteht, wenn die Rekursinstanz mit gleicher Kognition entscheidet und den Betroffenen die gleichen Mitwirkungsrechte zustehen (vgl. BGE 116 Ia 95 f.), dass dabei insbesondere prozessökonomische Überlegungen eine Rolle spielen können, dass es sich vorliegend nicht um eine schwere Verletzung des Gehörsanspruchs handelt, zumal der Sachverhalt als erstellt erachtet werden kann, die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerde- E-6657/2009 führers behandelt hat, und der Beschwerdeführer die Kostenauferlegung durch die Vorinstanz nicht gerügt hat, dass unter den gegebenen Umständen eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz einen prozessualen Leerlauf darstellen würde, und somit eine Heilung des Verfahrensmangels als gerechtfertigt erscheint, dass der Beschwerdeführer in seiner ergänzenden Eingabe vom 14. August 2009 sowie in der Beschwerdeschrift vom 22. Oktober 2009 im Wesentlichen auf seine Eingabe vom 9. Juni 2009 verweist, in welcher er mehrere Identitätsdokumente (Nationalitätenausweis, Identitätskarte) sowie einen Haftbefehl vom 24. Dezember 2007, ein Bestätigungsschreiben eines irakischen Rechtsanwalts vom 18. Januar 2009 sowie zwei Vorladungen der Sicherheitspolizei, Kreis A._______, vom 5. Januar 2009 respektive 17. Januar 2009 einreichte, welche die im ordentlichen Verfahren vorgebrachte Gefährdung belegen sollten, dass der Beschwerdeführer mit diesen Dokumenten offensichtlich nicht eine nachträgliche Veränderung der Sachlage geltend macht, sondern sich auf neue Beweismittel beruft, welche die im ordentlichen Verfahren verneinte Flüchtlingseigenschaft nunmehr belegen sollen, dass der Beschwerdeführer damit – wie bereits in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2009 im Rahmen des vorangegangenen Revisionsverfahrens festgestellt wurde – sinngemäss Revisionsgründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) geltend macht, dass dies auch auf die vom Beschwerdeführer im Wiedererwägungsverfahren eingereichten Beweismittel zur Lage im Nordirak zutrifft, mit welchen er im Wesentlichen beabsichtigt, die im ordentlichen Verfahren vorgebrachte Gefährdung zu untermauern, dass das Geltendmachen derartiger Gründe beim BFM in Form eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs nur möglich ist, wenn das ordentliche Asylverfahren ohne einen materiellen Beschwerdeentscheid abgeschlossen wurde, ansonsten ein Revisionsgesuch bei der Beschwerdeinstanz (vgl. BVGE 2007/21 E 2.1 S. 242) einzureichen ist, dass jedoch das ordentliche Asylverfahren des Beschwerdeführers mit einem materiellen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts abge- E-6657/2009 schlossen wurde und auf das mit denselben Gründen gestellte sinngemässe Revisionsgesuch vom 9. Juni 2009 mangels Nachreichung der eingeforderten Verbesserung mit Urteil vom 6. Juli 2009 nicht eingetreten wurde, dass sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ein Anspruch auf Prüfung der von ihm nachträglich eingereichten Beweismittel im Rahmen des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens auch nicht aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) oder aus Art. 6 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ableiten lässt, dass Art. 29 BV keinen uneingeschränkten Anspruch auf erneute wiedererwägungsweise Überprüfung einer bereits rechtskräftig beurteilten Sache verleiht, sondern nur unter der Voraussetzung, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt nach einem rechtskräftigen Verwaltungsoder Verwaltungsgerichtsentscheid in entscheidwesentlicher Art und Weise verändert hat (vgl. BGE 109 Ib 251 f.; Grundrechte in der Schweiz: im Rahmen der Bundesverfassung, der EMRK und der UNO- Pakte, JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, 4. Aufl., Bern 2008, S. 826), dass ferner das Asylverfahren nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK fällt (VPB 1993 Nr. 57; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, Rz. 391), dass das BFM somit, soweit diese Vorbringen betreffend, zu Recht und mit zutreffender Begründung mangels Vorliegens von Wiedererwägungsgründen auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist, dass im Weiteren im Vorbringen, seiner Schwester sei im Jahre (...) die vorläufige Aufnahme gewährt worden, weshalb der Vollzug der Wegweisung in seinem Falle eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darstellen würde, keine nachträgliche veränderte Sachlage und damit keine Wiedererwägungsgrund zu erblicken ist, dass das BFM schliesslich das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen hat, soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe eine Arbeitsstelle in Aussicht und werde sich somit gut in der Schweiz integrieren, E-6657/2009 dass dies kein von den Asylbehörden im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigendes Kriterium darstellt, sondern vielmehr im Falle eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls aufgrund fortschreitender Integration in der Schweiz gemäss Art. 14 AsylG die Behörden des Wohnsitzkantons der betroffenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen können, sofern die in Art. 14 Abs. 2 AsylG genannten Voraussetzungen erfüllt sind, dass bei dieser Rechtslage der Antrag auf Befragung des Arbeitsgebers des Beschwerdeführers abzulehnen ist, dass nach dem Gesagten und unter Würdigung der gesamten Akten auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts kein wiedererwägungsrechtlich erheblicher Sachverhalt dargetan worden ist, dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen davon abgesehen werden kann, auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers im Einzelnen einzugehen, weil diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist und demzufolge die Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2008 rechtskräftig und vollstreckbar bleibt, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist, dass das Gesuch um Anerkennung der aufschiebenden Wirkung mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden ist, dass schliesslich die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen sind, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, E-6657/2009 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-6657/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: Seite 10

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