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Bundesverwaltungsgericht 24.11.2020 E-6649/2018

24. November 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,018 Wörter·~35 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Oktober 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6649/2018

Urteil v o m 2 4 . November 2020 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Oktober 2018 / N (…).

E-6649/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 26. November 2015 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 2. Dezember 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 29. Mai 2017 die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen statt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger, tamilischer Ethnie und stamme aus B._______. Er habe das O-Level abgeschlossen und als Fischer gearbeitet, wobei er manchmal von den Behörden schikaniert worden sei. Seine Eltern sowie seine vier Geschwister würden in B._______ leben. Zudem habe er noch drei Tanten und zwei Onkel in Sri Lanka. Zu den Asylgründen führte er aus, einer seiner (…) sei Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und habe ein eigenes (…)geschäft gehabt. In seiner Freizeit habe er neben seiner Tätigkeit als Fischer bei ihm gearbeitet. Er selbst sei kein Mitglied der LTTE gewesen. Am (…) 2007 sei sein (…) in seinem Beisein von unbekannten Personen in einem weissen Van entführt worden und seither verschollen. In der Folge habe er sich zwei Jahre bei einem (…) versteckt, weil er befürchtet habe, die Behörden würden ihm Verbindungen zu den LTTE unterstellen. Nach dem Ende des Bürgerkrieges sei er nach Hause zurückgekehrt. Am (…) 2009 hätten ihn Beamte der sri-lankischen Armee (SLA) festgenommen und in den vierten Stock gebracht. Sie hätten ihm Fragen zu seinem (…) sowie zu einem möglichen Interesse am Wiederaufbau der LTTE gestellt. Dabei sei er geschlagen worden. Nach einem Monat respektive nach zwei Monaten sei er entlassen worden, weil er für unschuldig befunden worden sei. Nach der Freilassung habe er mehrere Jahre lang keine Schwierigkeiten mehr gehabt beziehungsweise kurz danach hätte Drohungen per Telefon angefangen. Im Jahr 2015 habe er während des Wahlkampfes die Tamil National Alliance (TNA) unterstützt. Nach dem Regierungswechsel habe sich die Ehefrau des verschwundenen (…) erneut an eine Menschenrechtsorganisation gewandt und ihn als Zeugen angegeben. Deshalb habe er Telefondrohungen erhalten und sei von der SLA für eine Befragung am (…) 2015 vorgeladen worden beziehungsweise viermal zu Hause aufgesucht und vor einer Aussage gewarnt worden, zuletzt am (…) 2015. Während der Einvernahme vom (…) 2015 hätten ihm Angehörige der SLA gedroht, um ihn von einer Aussage abzubringen. Wegen dieser Befragung habe er am (…) 2015 Sri Lanka mit seinem Reisepass, den er sich (…) 2015 habe ausstellen lassen, verlassen. Nach seiner Ausreise sei zu

E-6649/2018 Hause nach ihm gesucht worden. Seine Familie habe deswegen aber keine Probleme erhalten. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Vermisstenanzeige bei der (…) Sri Lanka bezüglich des (…) vom (…) 2007, ein auf Tamilisch verfasstes Dokument der (…) vom (…) 2007, eine ihn betreffende Vermisstenanzeige bei der Polizeistation C._______ vom (…) 2009, ein undatiertes (…), ein Schreiben des (…) der (…), vom 1. Februar 2016 sowie einen Auszug aus dem Geburtsregister ein. B. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 22. November 2018 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt folgendes: Angesichts der sich seit dem 26. Oktober 2018 entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka infolge verfassungswidriger Ernennung des ehemaligen Präsidenten Rajapaksas zum neuen Premierminister sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Antrag 1). Das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut werden. Gleichzeitig habe das Gericht bekannt zu geben, ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien und andernfalls die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien (Antrag 2). Das Bundesverwaltungsgericht habe festzustellen, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze. Die angefochtene Verfügung sei deswegen aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen (Antrag 3). Die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung des Willkürverbotes aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen (Antrag 4). Eventuell sei die angefochtene Verfügung wegen der Verletzung des Anspruches auf das rechtliche Gehör aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen (Antrag 5). Eventuell sei die angefochtene Verfügung wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen (Antrag 6).

E-6649/2018 Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Antrag 7). Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (Antrag 8). Eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 3 und 4 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Antrag 9). Auf einer Compact Disc (CD) sind folgende Beweismittel enthalten: zahlreiche Berichte/Zeitungsartikel zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016 mit durch den Rechtsvertreter geschwärzten Stellen, ein Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin vom 23. Februar 2014, eine Medienmitteilung der Vorinstanz vom 26. Mai 2014, eine vom Rechtsvertreter zusammengestellte Sammlung von Länderinformationen zu Sri Lanka (Stand 18. September 2018) mit 402 Beilagen, das Formular Ersatzreisepapierbeschaffung des sri-lankischen Generalkonsulats, die Vernehmlassung der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren D-4794/2017 vom 8. November 2017, eine Kopie eines Zustellcouverts mit einem Auszug der Sendungsverfolgung, Kopien der Akten der Verfahren vor dem High Court of Vavuniya und Colombo (HC/5186/2010) mit englischer Übersetzung sowie das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) X gegen Schweiz vom 26. Januar 2017, 16744/14. Mit der Beschwerde führte der Beschwerdeführer Veränderungen der Lage in Sri Lanka infolge der Ernennung von Mahinda Rajapakse zum Premierminister, exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz sowie weitere familiäre Verbindungen zu den LTTE als Sachverhaltsergänzung an (Beschwerde Ziff. 3 und 8.2 f.). D. Der Instruktionsrichter bestätigte am 28. November 2018 den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. E. Mit Eingabe vom 30. November 2018 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Bestimmung des für sein Verfahren zuständigen Instruktionsrichters.

E-6649/2018 F. Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2019 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit, trat auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers nicht ein und setzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 1'500.–. Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss fristgerecht. G. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2019 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. H. In der Vernehmlassung vom 7. März 2019 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2019 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik. Der Beschwerdeführer reichte diese sowie zahlreiche Berichte zur Lage in Sri Lanka am 8. Mai 2019 ein. J. Mit Eingabe vom 27. Februar 2020 äusserte sich der Beschwerdeführer unter Beilage einer Zusammenstellung von Länderinformationen (Stand 23. Januar 2020) zur aktuellen Lageentwicklung in Sri Lanka.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

E-6649/2018 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Die Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2019 mitgeteilt (Beschwerde Antrag 2). 5. Der Beschwerdeführer beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe festzustellen, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze, weshalb die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (Beschwerde Antrag 3). Hierbei handelt es sich sinnge-

E-6649/2018 mäss um den vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in anderen Verfahren bereits öfters gestellten Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen des besagten Lagebilds, zumal die Begründung der beiden Anträge praktisch identisch ist. Der Antrag ist unter Verweis auf die Begründung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-109/2018 vom 16. Mai 2018 (siehe a.a.O. E. 6.3) abzuweisen. 6. Der Beschwerdeführer erhebt verschiedene formelle Rügen, die vorab zu beurteilen sind, da diese bei berechtigtem Vorbringen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. 7. 7.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG, 2. Aufl. 2019, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). 7.2 Der Beschwerdeführer macht Verletzungen des rechtlichen Gehörs geltend. Zwischen der BzP und der Anhörung seien eineinhalb Jahre vergangen. Bis zum Erlass des Asylentscheides habe es nach der Anhörung nochmals knapp eineinhalb Jahre gedauert. Dazwischen sei ihm nicht das rechtliche Gehör gewährt worden, wodurch es ihm nicht möglich gewesen http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35

E-6649/2018 sei, sein zwischenzeitlich aufgenommenes exilpolitisches Engagement zu erwähnen. Zudem habe die Vorinstanz keine Abklärungen zu seinem Gesundheitszustand gemacht. Es trifft zu, dass zwischen den beiden Befragungen einige Zeit vergangen ist. Die in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Ungereimtheiten lassen sich aber nicht mit der zwischen den Befragungen vergangenen Zeitspanne erklären. Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen, und nicht um eine justiziable Verfahrenspflicht (vgl. Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2). Dasselbe gilt für die Medienmitteilung der Vorinstanz vom 26. Mai 2014. Zum exilpolitischen Engagement ist festzustellen, dass der Fachspezialist der Vorinstanz den Beschwerdeführer anlässlich der BzP auf die Verpflichtung hinwies, während des gesamten Asylverfahrens über allfällige Ereignisse, so unter anderem politische Tätigkeiten in der Schweiz, zu informieren (vgl. SEM-Akte A3/14 S. 2 lit. b). Insofern kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, es dürfe nicht an seine Mitwirkungspflicht appelliert werden. Die Vorinstanz war auch nicht verpflichtet, ihm vor Erlass des Asylentscheides das rechtliche Gehör zu gewähren. Was den Gesundheitszustand betrifft, hat der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung auf die Frage der Hilfswerksvertretung (HWV), ob er gesundheitliche oder psychische Beschwerden habe, geantwortet, es gehe ihm gut (vgl. SEM-Akte A9/16 F17). Sodann gab er an, er befinde sich nicht in psychologischer Behandlung (vgl. a.a.O. F102). Bei der BzP führte er aus, er sei gesund und habe lediglich bei Temperaturwechseln manchmal Rückenschmerzen (vgl. SEM-Akte A3/14 Ziff. 8.02). Im Weiteren lassen sich den Befragungsprotokollen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung nicht in der Lage gewesen wäre, die Fragen zu beantworten. Vor diesem Hintergrund bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, von Amtes wegen eine ärztliche Untersuchung durchführen zu lassen. Zudem wurde der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG hingewiesen, mithin hätte er seit Einreichung des Asylgesuches im November 2015 und seit Beschwerdeerhebung am 22. November 2018 ausreichend Zeit gehabt, im Falle von gesundheitlichen Beeinträchtigungen entsprechende Arztberichte einzureichen. Die Rügen sind unbegründet.

E-6649/2018 7.3 Sodann moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt. Die Begründung des Asylentscheides sei dürftig. Diese sei teils nicht nachvollziehbar, teils falsch und teils unvollständig. Der Fachspezialist der Vorinstanz habe die Aussagen einer aussagepsychologischen Beurteilung unterzogen, was jedoch einer fachärztlichen Person vorenthalten wäre. Aus den vorinstanzlichen Erwägungen ginge auch nicht hervor, welche zusätzlichen Informationen notwendig gewesen wären, damit die Vorbringen als substantiiert gegolten hätten. Die Begründung sei kaum nachvollziehbar und faktisch nicht anfechtbar. Dem Beschwerdeführer ist dahingehend zuzustimmen, als die Begründung des ablehnenden Asylentscheides knapp ausgefallen ist. Allerdings hat die Vorinstanz festgehalten, dass das ausreisebegründende Ereignis im (…) 2015 zu wenig substantiiert dargelegt worden sei und Realkennzeichen fehlten, weshalb dieses als unglaubhaft erachtet werde. Zudem wies sie auf zwei Aussagewidersprüche hin. Es wäre somit am Beschwerdeführer gewesen, aufzuzeigen, dass er den entsprechenden Vorfall entgegen der vorinstanzlichen Erwägung glaubhaft gemacht hat, und die Unstimmigkeiten zu erklären. Betreffend den Vorhalt, der Fachspezialist habe sich der Aussagepsychologie angemasst, ist festzustellen, dass einer der zentralen Aspekte im Asylverfahren die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der asylsuchenden Person gemäss Art. 7 AsylG ist. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit orientiert sich dabei an aussagepsychologischen Grundsätzen (vgl. BGE 129 I 49 E. 5 sowie BVGE 2015/3 E. 6.5.1 und 2012/5 E. 2.2, je m.w.H.). Soweit der Beschwerdeführer festhält, die Begründung der angefochtenen Verfügung sei falsch, betrifft dies die materielle Würdigung der Vorbringen und nicht die Begründungspflicht. Insgesamt liegt keine zur Kassation führende Verletzung der Begründungspflicht vor. 8. 8.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E-6649/2018 8.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 12 VwVG. Die Sachverhaltsfeststellung betreffend sein individuelles Risikoprofil sei unrichtig und unvollständig. Die Vorinstanz stütze sich auf ein unvollständiges und teilweise falsches Lagebild, weshalb ein Länderbericht mit der tatsächlichen Lage in Sri Lanka eingereicht werde. Die Sachverhaltsabklärungen betreffend die allgemeine Verbesserung der Menschenrechtslage in Sri Lanka seien ebenfalls falsch. Zudem seien die beigelegten Beweismittel zum Verfahren vor dem High Court in Colombo (Verfahren HC/5186/2010) sowie betreffend das Urteil des High Court in Vavuniya vom 25. Juli 2017 zu berücksichtigen. Sodann würden politische Interessen in der Schweiz einer objektiven und neutralen Betrachtung der Lage in Sri Lanka entgegenstehen. Der Beschwerdeführer vermengt formelle Aspekte mit der materiellen Würdigung der Vorbringen. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung alle wesentlichen Sachverhaltselemente fest und würdigte die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka. Eine von der Ansicht des Beschwerdeführers abweichende Schlussfolgerung betrifft nicht den Untersuchungsgrundsatz, sondern die materielle Würdigung der Vorbringen. Soweit der Beschwerdeführer Verfügungen der Vorinstanz sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in anderen Verfahren kritisiert, ist darauf nicht näher einzugehen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 12 VwVG liegt nicht vor. 9. Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als nicht stichhaltig, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen (Beschwerde Anträge 5 bis 7). 10. Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge (Beschwerdeschrift Ziff. 7): Sein Gesundheitszustand sei von Amtes wegen abzuklären (Beweisantrag 1). Er sei erneut anzuhören, dies unter Berücksichtigung seiner Gesundheitssituation und durch eine Person, welche über genügend Länderhintergrundinformationen verfüge (Beweisantrag 2). Es sei ihm eine angemessene Frist zur Beibringung von weiteren Beweismitteln zu seinem exilpolitischen Engagement und seinen familiären LTTE-Verbindungen anzusetzen (Beweisantrag 3).

E-6649/2018 Angesichts der vorliegenden Akten sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, einen ausführlichen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzuholen respektive eine entsprechende Frist anzusetzen. Zudem hätte es ihm freigestanden und wäre im Rahmen der Mitwirkungspflicht zumutbar gewesen, einen solchen beizubringen beziehungsweise überhaupt erst zu veranlassen. Dies gilt ebenso für die zusätzlichen Beweismittel, für deren Beibringung er seit der Einreichung seines Asylgesuches, spätestens seit Beschwerdeerhebung am 22. November 2018, ebenfalls genügend Zeit gehabt hätte. Eine erneute Anhörung erübrigt sich, da der rechtserhebliche Sachverhalt vollständig erstellt ist (vgl. E. 8.2). Die Beweisanträge sind abzuweisen. 11. 11.1 In der Eingabe vom 27. Februar 2020 beantragt der Beschwerdeführer, es sei abzuklären, ob sein Name auf dem Mobiltelefon der im November 2019 entführten schweizerischen Botschaftsangestellten zu finden sei und welche Daten abgegriffen worden seien. 11.2 Der Antrag ist abzuweisen, zumal nicht substantiiert wird, inwiefern zwischen dem Beschwerdeführer und der besagten Botschaftsmitarbeiterin eine Verbindung bestehen sollte. Im Übrigen wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bereits in anderen Verfahren mitgeteilt, dass sich gemäss Auskunft der Botschaft keine Daten über in der Schweiz lebende asylsuchende Personen aus Sri Lanka auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon der vom Sicherheitsvorfall betroffenen lokalen Botschaftsangestellten befanden und auch anderweitig keine Informationen in Bezug auf die erwähnten Personen an Dritte gelangten (vgl. etwa Urteil BVGer D-5377/2019 vom 14. April 2020 E. 4.5). 12. 12.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E-6649/2018 Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. 12.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 13. 13.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten einerseits den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG und andererseits jenen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand. Aus aussagepsychologischer Sicht sei anzunehmen, der Beschwerdeführer könne ausführlich über die Befragung vom (…) 2015 berichten. Da es sich dabei um einen prägenden Vorfall gehandelt habe, ändere die Dauer von zwei Jahren bis zur Anhörung nichts daran. Betreffend das Kerngeschehen sei davon auszugehen, dass ausführliche, detaillierte und individuelle Angaben gemacht werden können. Diesen Anforderungen vermöchten die Ausführungen des Beschwerdeführers nur teilweise zu genügen. Anlässlich der Anhörung sei er mehrmals aufgefordert worden, den Vorfall ausführlich zu beschreiben. Die entsprechenden Schilderungen seien aber relativ unsubstantiiert ausgefallen. Es sei zweifelhaft, dass es sich dabei um erlebnisbasierte Aussagen handle, auch wenn einzelne Realkennzeichen vorhanden seien. Darüber hinaus habe er anlässlich der BzP angegeben, nach der Entlassung im Jahr 2009 während vier Jahren keine Probleme mehr gehabt zu haben. An der Anhörung habe er dagegen gesagt, nach der Entlassung telefonische Anrufe sowie Morddrohungen erhalten zu haben. Die Erklärung für diesen Widerspruch sei nicht überzeugend gewesen. Sodann habe er zur Haftdauer unterschiedliche Angaben gemacht. Die eingereichten Beweismittel datierten fast ausschliesslich zwischen 2007 und 2009.

E-6649/2018 Damals habe in Sri Lanka Bürgerkrieg geherrscht. Die Beweismittel seien nicht geeignet, eine aktuelle Gefährdungslage zu belegen. Einzig das Schreiben des (…) sei jüngeren Datums (1. Februar 2016). Bei diesem handle es sich aber um ein reines Gefälligkeitsschreiben, welchem kein Beweiswert zukomme. Weiter sei zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Diese Prüfung sei gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung anhand von Risikofaktoren vorzunehmen. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung alleine und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen dar. Regelmässig würden Rückkehrer auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten befragt. Auch diese Kontrollmassnahmen nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Der Beschwerdeführer weise kein politisches Profil auf, welches zum heutigen Zeitpunkt zur Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden führe. Er sei nie Mitglied der LTTE gewesen. Lediglich für die TNA habe er Plakate aufgehängt und Flugblätter verteilt. Das Verschwinden des (…), welches der Auslöser für die Probleme gewesen sein soll, sei elf Jahre her. Zur Ausreise aus Sri Lanka fehle es der angeblichen Festnahme und Inhaftierung im Jahr 2009 am notwendigen Kausalzusammenhang. Es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. 13.2 In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe die eingereichten Beweismittel ignoriert und stattdessen eine Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen. Dadurch verletze sie den Grundsatz des Beweises vor Glaubhaftigkeit. Die Begründung der angefochtenen Verfügung sei wenig überzeugend und kurz ausgefallen und die vermeintlich fehlende Substantiierung werde nicht begründet. Obwohl zwischen den beiden Befragungen mehr als ein Jahr vergangen sei, halte die Vorinstanz ihm Widersprüche vor. Sie habe auch nicht gewürdigt, dass er

E-6649/2018 aufgrund der erlebten Misshandlungen allenfalls ein entsprechend typisches Aussageverhalten aufweise. Zudem masse sich der Fachspezialist der Vorinstanz der Aussagepsychologie an. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, er erfülle zahlreiche der vom Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren. Er stamme aus einer Familie mit LTTE-Mitgliedern. Mit seinem (…), der zum LTTE-Kader gehört habe, sei er befreundet gewesen und habe für diesen gearbeitet. Bei dessen Entführung sei er vor Ort gewesen. In diesem Zusammenhang sei er im Jahr 2009 inhaftiert worden und habe bis ins Jahr 2015 im behördlichen Fokus gestanden. Es sei anzunehmen, dass er auf einer «Stop- oder Watch-List» stehe. Durch die Flucht ins Ausland und wegen des mehrjährigen Aufenthalts in einem tamilischen Diasporazentrum mache er sich gegenüber den sri-lankischen Behörden zusätzlich verdächtig, den Wiederaufbau der LTTE zu unterstützen. Aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten würde sich dieser Verdacht bestätigen. Die Tatsache, dass er mit temporären Reisedokumenten weggewiesen würde, würde die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden wecken. Bei der drohenden Überprüfung seiner Person bei einer Rückkehr würden weitere Risikofaktoren entdeckt werden, namentlich das ehemalige Engagement für die TNA sowie sein früherer Aufenthalt im Vanni-Gebiet. 13.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, das Vorliegen einzelner Realkennzeichen führe nicht dazu, dass die Aussagen als glaubhaft erachtet werden, vielmehr sei eine Abwägung vorzunehmen. Welche zusätzlichen Informationen vom Beschwerdeführer erforderlich gewesen wären, damit die Vorbringen als ausreichend substantiiert beurteilt worden wären, könne nicht aufgeführt werden. Aussagen über Selbsterlebtes würden sich in ihrer Qualität von Aussagen über Nichterlebtes unterscheiden, namentlich durch individuelle Details. Welche diese seien, könne ein Fachspezialist des SEM nicht nennen, sondern lediglich deren Nichtvorhandensein feststellen. Voraussetzung dafür seien offene Fragen. Anlässlich der Anhörung sei er mehrmals aufgefordert worden, ausführlich über das im Heimatland Vorgefallene zu berichten. Die Mitarbeitenden des SEM würden zudem zur Glaubhaftigkeit im Asylverfahren geschult. 13.4 In der Replik hält der Beschwerdeführer fest, nach wie vor sei offen, welche weiteren Informationen von ihm erwartet worden wären. Der Fachspezialist gestehe selbst ein, nicht zu wissen, was noch hätte vorgebracht werden müssen. Hätte die Vorinstanz den Sachverhalt genügend abge-

E-6649/2018 klärt, wäre ihr bewusst, dass er in Sri Lanka mehrmals befragt und misshandelt worden sei, weshalb eine Anhörung für ihn unangenehme Erinnerungen hervorrufen könne und ein entsprechend typisches Aussageverhalten nachvollziehbar sei. Indem sie keine ärztliche Untersuchung veranlasst habe und zwischen den Befragungen eineinhalb Jahre verstrichen seien, habe sie die Grundvoraussetzung für die Abweichungen in den nicht bestrittenen Aussagen geschaffen. Das Vorliegen einer entsprechenden Weiterbildung rechtfertige die Anmassung der Aussagepsychologie nicht. In Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft seien zudem die aktuellen Geschehnisse in Sri Lanka zu berücksichtigen, so namentlich die Anschläge an Ostern 2019 und die sich zuspitzende Gefährdungslage für Tamilen. 14. 14.1 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz die Beweismittel gewürdigt und kam zum Schluss, diese stammten abgesehen vom Schreiben des (…) aus der Zeit des Bürgerkrieges und belegten keine aktuelle Gefährdungslage. Das Verschwinden des (…) an sich hat die Vorinstanz nicht bestritten. Betreffend das genannte Schreiben hielt sie fest, dieses stelle eine Gefälligkeit dar. Den geltend gemachten Vorfall im August 2015, der gemäss Beschwerdeführer zur Ausreise geführt habe, hält sie für unglaubhaft. Zu diesem Ereignis hat der Beschwerdeführer keine Beweismittel eingereicht, weshalb das Argument, das SEM habe den Grundsatz Beweis vor Glaubhaftigkeit verletzt, in diesem Zusammenhang nicht stichhaltig ist. Hinsichtlich der Vorbringen zur Anmassung von Aussagepsychologie, zur mangelhaften Begründung der angefochtenen Verfügung sowie zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist auf die Erwägungen 7.3 und 7.4 zu verweisen. 14.2 Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, sich im Einzelnen zur Glaubhaftigkeit zu äussern und darzulegen, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Einvernahme im Jahr 2015 ausgeht. Ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist festzuhalten, dass die Vermisstenanzeigen des (…) aus dem Jahr 2007 stammen. Dessen Verschwinden an sich ist unbestritten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte daraus resultierende Gefährdung im Jahr 2015 ist aber als unglaubhaft zu beurteilen. Für das Vorbringen, dessen Ehefrau sei im Jahr 2015 erneut an Menschenrechtsorganisationen gelangt und er sei als Zeuge genannt worden, liegen keine Beweismittel vor. Den in der Anhörung in Aussicht gestellten Brief einer Menschenrechtsorganisation, den seine Mutter erhalten haben soll, hat er bis zum heutigen Zeitpunkt nicht eingereicht (vgl. SEM-Akte A9/16 F23). An der BzP gab er zudem an, in

E-6649/2018 Zivil gekleidete Beamte hätten ihn im Jahr 2015 ungefähr viermal zu Hause aufgesucht, zuletzt am (…) 2015 (vgl. SEM-Akte A3/14 Ziff. 7.02). Davon berichtete der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nichts mehr, sondern gab an, er sei für die Befragung vom (…) 2015 ins Camp (…) vorgeladen worden (vgl. SEM-Akte A9/16 F51). Auf konkretes Nachfragen bei der Anhörung, ob Beamte der SLA zu ihm nach Hause gekommen seien, antwortete er ausweichend und vage (vgl. a.a.O. F86 ff.). Nicht nachvollziehbar ist schliesslich, weshalb die Behörden lediglich am Beschwerdeführer ein Interesse hätten haben sollen, und nicht auch an der Ehefrau des (…), hat sie sich doch aufgrund dessen Verschwindens an Menschenrechtsorganisationen gewandt. Auf die Frage, ob auch sie Probleme erhalten hat, äusserte er sich knapp und oberflächlich (vgl. a.a.O. F99 f.). 14.3 Unabhängig von der Glaubhaftigkeit der behördlichen Warnungen vor einer Aussage bei einer Menschenrechtsorganisation sind diese nicht asylrelevant. Für eine hinreichend konkrete Bedrohung bestehen keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Anhörung betreffend die Befragung vom (…) 2015 als ausreisebegründendes Ereignis nicht geltend gemacht, ihm seien dabei Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG widerfahren. Vielmehr führte er aus, er habe nach zwei Stunden wieder gehen können (vgl. SEM-Akte A9/16 F54). 14.4 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). Zudem sind mit der Papierbeschaffung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat und einer allfälligen Befragung bei der Einreise am Flughafen in Colombo regelmässig keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen verbunden (vgl. BVGE 2017/6 E. 4.3.3).

E-6649/2018 14.4.1 Die erstmals auf Beschwerdeebene erwähnte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers entfaltet keine flüchtlingsrechtliche Relevanz, besteht sie doch lediglich aus der einmaligen Teilnahme am (…) am (…) 2017. Weder hat er weitere exilpolitische Tätigkeiten geltend gemacht noch vorgebracht, anlässlich dieser Veranstaltung in einer exponierten Funktion anwesend gewesen zu sein. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer deswegen in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten wird. Damit liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG vor. 14.4.2 Das Gericht teilt im Ergebnis die Auffassung der Vorinstanz, dass auch unter Berücksichtigung der aufgeführten Risikofaktoren kein Grund zur Annahme einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung besteht. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Sri Lanka bei der Wiedereinreise einer Befragung und Überprüfung durch die Grenzbehörden unterzogen wird. Ein solches Vorgehen kann aber nicht als asylrelevante Verfolgung gewertet werden, und für ein darüberhinausgehendes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden sind keine massgeblichen Hinweise ersichtlich. Aus der Haft im Jahr 2009 wurde er gemäss seinen Angaben entlassen, weil die Beamten ihn für unschuldig befunden hätten (vgl. SEM- Akte A9/16 F43). Sie war nicht kausal zur Ausreise und ist auch im Kontext des damaligen Bürgerkrieges zu betrachten. Der Beschwerdeführer war nie Mitglied der LTTE. Auf Beschwerdeebene macht er zwar zusätzlich geltend, nebst seinem (…) seien weitere Familienangehörige Mitglied der LTTE gewesen. Er substantiiert dieses Vorbringen aber nicht ansatzweise. Zum Engagement für die TNA ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang während des Asylverfahrens keine Probleme geltend gemacht hat. Er ist nicht Mitglied der TNA, welche im Übrigen eine legale Partei ist, und gab einzig an, während des Wahlkampfes Plakate aufgehängt und Flugblätter verteilt zu haben. Somit handelte es sich lediglich um ein untergeordnetes und zeitlich eng begrenztes Engagement (vgl. SEM-Akte A3/14 Ziff. 7.02 und F72). Im Weiteren hat er Sri Lanka mit seinem eigenen im (…) 2015 ausgestellten Reisepass verlassen. Aus der mehrjährigen Landesabwesenheit sowie temporären Reisepapieren kann er keine Gefährdung ableiten. Vor diesem Hintergrund und der zu verneinenden flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung im Zeitpunkt der Ausreise, ist nicht anzunehmen, dass ihm persönlich, im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka, ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie überhaupt rechtserheblich sind, vermögen an dieser Einschätzung nichts

E-6649/2018 zu ändern. Es handelt sich mehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage und die politische Situation in Sri Lanka beschreiben. Der Beschwerdeführer kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten. Das vorgebrachte Urteil des High Court Vavuniya (Verurteilung eines rehabilitierten LTTE-Mitglieds zu lebenslanger Haft wegen Zwangsrekrutierung einer jungen Frau für die LTTE) und die Verfahren vor dem High Court Colombo (Finanzierung der LTTE) sind nicht mit der Situation des Beschwerdeführers vergleichbar und weisen keinen Bezug zu ihm auf. 14.5 Seit Einreichung des Asylgesuchs durch den Beschwerdeführer war die Lage in Sri Lanka verschiedenen Veränderungen unterworfen, wobei namentlich politische Spannungen, die verheerenden Terroranschläge an Ostern 2019 sowie zuletzt die Wahl von Gotabaya Rajapaksa am 16. November 2019 zum Präsidenten von Sri Lanka zu erwähnen sind (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; The Guardian, Gotabaya Rajapaksa elected president of Sri Lanka, 17.11.2019, https://www.theguardian.com/world/2019/nov/1 7/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 07.10.2020). Gotabaya Rajapaksa war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch [HRW]: World Report 2020 – Sri Lanka, 14.01.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. ANI, Sri Lanka: 35 including President's brother Chamal Rajapksa sworn in as ministers of state, 27.11.2019, https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753/, abgerufen am 07.10.2020). Beobachter und ethnische/religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste

E-6649/2018 bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 03.03.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E 1866/2015 vom 15. Juli 2016; Human Rights Watch, Sri Lanka: Families of «Disappeared» Threatened, 16.02.2020). Es gibt aber zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Ein solcher Bezug ist vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen nicht ersichtlich. Im Zusammenhang mit der Entführung der Botschaftsmitarbeiterin sind gemäss Auskunft der Schweizerischen Botschaft keine Informationen an die sri-lankischen Behörden gelangt, so dass keine Anhaltspunkte auf eine erhöhte Gefährdungssituation hinweisen. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen der Lageveränderung in Sri Lanka besteht keine Veranlassung (Beschwerde Antrag 1). 14.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. 15. 15.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 15.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E-6649/2018 16. 16.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 16.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 16.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer

E-6649/2018 nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler Urteil BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.2). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als zulässig. 16.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 16.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte und am 28. August 2019 aufgehobene Ausnahmezustand sowie die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern (vgl. dazu vorstehend E. 7.4 und statt vieler Urteil BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3).

E-6649/2018 16.4.2 Individuelle Gründe, die gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, liegen ebenfalls nicht vor. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, wohin der Vollzug grundsätzlich zumutbar ist, hat das O-Level abgeschlossen und jahrelang als Fischer gearbeitet (vgl. SEM-Akte A3/14 Ziff. 1.17.04 f. und 2.01). Zudem verfügt er mit seinen Eltern und Geschwistern über ein familiäres Beziehungsnetz in Sri Lanka (vgl. a.a.O. Ziff. 3.01). Rechtserhebliche gesundheitliche Probleme sind nicht aktenkundig. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine medizinische Notlage geraten wird. Der Vollzug ist zumutbar. 16.5 Ferner obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und sowie BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 16.6 Schliesslich steht auch die Coronavirus-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich – wenn überhaupt – um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Sri Lanka angepasst wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e, Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9 m.w.H.). 16.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 17. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Da keine Bundesrechtsverletzung vorliegt, ist ein Verstoss gegen das Willkürverbot im Sinne von Art. 9 BV ausgeschlossen (Beschwerde Antrag 4; Ziff. 5.2). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-6649/2018 18. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

E-6649/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Michelle Nathalie Nef