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Bundesverwaltungsgericht 10.04.2008 E-6649/2006

10. April 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,182 Wörter·~16 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl

Volltext

Abtei lung V E-6649/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . April 2008 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, B._______, geboren _______, deren Tochter C._______, geboren _______, Bosnien und Herzegowina, Y._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. April 2003 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Gegenstand Parteien

E-6649/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 30. Juni 2002 von Srebrenica aus auf dem Landweg über ihnen unbekannte Länder und erreichten die Schweiz am 2. Juli 2002, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellten. Am 15. Juli 2002 wurden sie in der Empfangsstelle Chiasso und am 16. September 2002 von der zuständigen kantonalen Behörde zu ihren Asylgründen angehört. Die der serbischen Ethnie angehörenden Beschwerdeführer machten im Wesentlichen Folgendes geltend. Der Beschwerdeführer sei als Militärdienstpflichtiger während des ganzen Bosnienkrieges auf serbischer Seite im Einsatz gestanden. Die Beschwerdeführerin habe sich als Internvertriebene während des Krieges an verschiedenen Orten aufhalten müssen. Nach dem Krieg hätten sich die Beschwerdeführer in Srebrenica wohnhaft gemacht und ein normales Leben aufzubauen versucht. Seit Juni 2000 habe die Beschwerdeführerin in einer Cafébar gearbeitet. Ab Beginn des Jahres 2002 habe ihr Arbeitgeber, der sich in mafiösem Umfeld bewegt habe, sie zu Drogenhandel und Prostitution bewegen wollen. Auf ihre Weigerung hin habe ihr Arbeitergeber ungehalten reagiert, sie geohrfeigt, eines Abends zu vergewaltigen versucht und mit dem Tod bedroht. Auch habe er gedroht, ihre Tochter zu entführen oder umzubringen. Auf verschiedene entsprechende Anzeigen bei der Polizei hin sei der Beschwerdeführer von Männern aus dem Umfeld des Arbeitgebers zusammengeschlagen worden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die mafiösen Kreise mit der Polizei zusammenarbeiten würden, da die Anzeigen keine positiven Wirkungen gezeigt hätten. Umzugsbemühungen der Beschwerdeführer habe der Arbeitgeber mit weiteren Bedrohungen unterbunden und ihnen versichert, er werde sie überall in der Republik Srpska finden. Eingeschüchtert von diesen Drohungen insbesondere auch gegenüber ihrer Tochter und unter dem Eindruck des fehlenden Schutzes durch die Polizei hätten sie nur die Ausreise aus dem Heimatland als Ausweg gesehen. B. Mit Verfügung vom 2. April 2003 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführer würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und lehnte die Asylgesuche ab. Weiter ordnete die Vorinstanz die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. E-6649/2006 C. Mit Rechtsmitteleingabe an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 30. April 2003 beantragen die Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr Asylgesuch gutzuheissen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. D. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 6. Mai 2003 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen. Die Beschwerdeführer wurden aufgefordert, innert Frist je ein ärztliches Zeugnis über den aktuellen psychischen Zustand der Beschwerdeführerin sowie ihrer Tochter beizubringen. E. Mit Eingabe vom 26. Juni 2003 reichten die Beschwerdeführer je ein ärztliches Zeugnis die Beschwerdeführerin und ihre Tochter betreffend zu den Akten. F. Mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2003 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. Januar 2008 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, sich innert Frist zu ihrer aktuellen gesundheitlichen Verfassung zu äussern und allenfalls fachärztliche Berichte einzureichen. Zudem wurde ihnen Gelegenheit gegeben, sich innert Frist zu ihren aktuellen Beschwerdegründen zu äussern. H. Mit Eingabe vom 8. Februar 2008 nahmen die Beschwerdeführer zu ihren aktuellen Beschwerdegründen Stellung und reichten einen Bericht ihres Hausarztes sowie einen fachärztlichen psychiatrischen Bericht die Beschwerdeführerin betreffend zu den Akten. I. Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels beantragte die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2008 die Abweisung der Beschwerde. E-6649/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). E-6649/2006 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid im Wesentlichen aus, es sei auf dem gesamten Staatgebiet Bosnien und Herzegowinas grundsätzlich vom behördlichen Schutzwillen respektive von der behördlichen Schutzfähigkeit gegenüber Übergriffen durch Dritte auszugehen. Vorliegend sei nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführer auf lokaler Ebene gegen kriminelle, die staatlichen Institutionen korrumpierende Strukturen zu kämpfen und damit einhergehende Sicherheitsdefizite zu gewärtigen hätten. Es bestünde jedoch für die Beschwerdeführer die Möglichkeit, aufgrund der verfassungsmässig garantierten Niederlassungsfreiheit für Staatsangehörige Bosnien und Herzegowinas nicht nach Srebrenica zurückzukehren und sich im Sinne einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative in einer anderen Region ihres Heimatlandes niederzulassen. Entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführer bestehe kein Anlass zur Annahme, dass sich das Verfolgungsinteresse des Arbeitgebers auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken würde. Die Vorbringen der Beschwerdeführer würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. In Anbetracht der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. 4.2 Aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Die allgemeine Situation in Bosnien und Herzegowina spräche nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und es lägen hierfür auch keine individuellen Gründe vor. Die Voraussetzungen, eine E-6649/2006 Existenz sichernde Lebensgrundlage im Heimatstaat zu erarbeiten, seien vorliegend gegeben. Auch sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführer in ihren gemeinsamen ursprünglichen Heimatort begeben könnten, in den in den letzten Jahren eine beträchtliche Anzahl ethnischer Serben zurückgekehrt sei. Für die Behandlung der psychischen Probleme der Tochter der Beschwerdeführer könnten sie sich an eine medizinische Einrichtung in ihrem Heimatland wenden, da zahlreiche Kliniken und Spezialeinrichtungen für psychisch Kranke aufgebaut und institutionalisiert worden seien. 4.3 Auch sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 5. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Verbindung zwischen der Mafia und den Behörden sei in Bosnien sehr stark und intakt, weshalb ein einverlangter polizeilicher Schutz vor mafiösen Machenschaften nicht gewährleistet sei, zumal wenn man zu einer unterdrückten Minderheit gehöre. Die lokalen Politiker würden von der Mafia Geld erhalten und jedes Vorgehen gegen die Mafia führe dazu, dass man nicht mehr geschützt und als Staatsfeind betrachtet werde. Die Erlebnisse in Bosnien habe zur psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin geführt. Der Staat, der verpflichtet gewesen wäre, sie zu schützen, habe seine Pflicht nicht erfüllt. Eine Rückkehr zum Ort des Geschehens sei für die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht zu verantworten. 6. In ihrer ergänzenden Eingabe vom 8. Februar 2008 brachten die Beschwerdeführer vor, aus den in der Beilage eingereichten ärztlichen Berichten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin schwer erkrankt sei und jahrelang auch in ständiger psychiatrischer Behandlung stehe. Ihre psychischen Beschwerden seien direkte Folge der Traumata, welche sie aufgrund der kriegerischen Ereignisse in Srebrenica erlebt habe. Eine Rückreise an den Ort des Geschehens könnte fatale gesundheitliche Konsequenzen nach sich ziehen. 7. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und in der ergänzenden Eingabe vermögen in entscheidrelevanter Hinsicht den Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, wonach die Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. So ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass auf dem gesamten Staatsgebiet Bosnien und Herzegowinas grundsätzlich vom behördlichen E-6649/2006 Schutzwillen respektive von der behördlichen Schutzfähigkeit gegenüber Übergriffen durch Dritte auszugehen ist. Auch ist die vorinstanzliche Sichtweise nicht zu beanstanden, es bestünde für die Beschwerdeführer die Möglichkeit, aufgrund der verfassungsmässig garantierten Niederlassungsfreiheit für Staatsangehörige Bosnien und Herzegowinas nicht nach Srebrenica zurückzukehren und sich im Sinne einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative in einer anderen Region ihres Heimatlandes niederzulassen. Die Vorinstanz selbst hat nicht in Betracht gezogen, dass die Beschwerdeführer an den Ort des Geschehens zurückzukehren hätten, sodass das entsprechende Vorbringen ins Leere stösst. Im Weiteren vermag nicht zu überzeugen, wenn die der Ethnie der Serben angehörenden Beschwerdeführer vorgeben, einer unterdrückten Minderheit anzugehören, wenn selbst in Srebrenica die serbische Wohnbevölkerung einen Anteil von 70% ausmacht. Es ist zudem klarerweise nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern zumindest in der Republik Srpska der behördliche und polizeiliche Schutz nicht gewährleistet würde und es zudem ohnehin höchst unwahrscheinlich anmutet, der ehemalige Arbeitgeber der Beschwerdeführerin hätte noch ein weiteres Bedrohungsinteresse, das sich auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken würde. Wenn die Vorinstanz ausführte, es könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen, ist immerhin anzumerken, dass es zweifelhaft erscheint, dass die Beschwerdeführer den vollen Namen des Arbeitgebers nicht kennen wollen (A7/18 S. 9), obwohl die Beschwerdeführerin über zwei Jahre bei diesem gearbeitet habe und zudem gegen ihn mehrere Strafanzeigen eingereicht worden seien. Die Beschwerdeführer erfüllen auch die Voraussetzungen sogenannter "zwingender Gründe" im Sinne der Rechtsprechung nicht (vgl. zum Ganzen die weiterhin geltende Praxis der ehemaligen ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2000 Nr. 2). Im Ergebnis steht fest, dass die Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und die Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat. E-6649/2006 8. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Wegweisungsvollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. 9. Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs aus, es würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass den Beschwerdeführern in ihrem Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gemäss Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die allgemeine Situation in Bosnien und Herzegowina spräche nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und es lägen hierfür auch keine individuellen Gründe vor. Die Voraussetzungen, eine Existenz sichernde Lebensgrundlage im Heimatstaat zu erarbeiten, seien vorliegend gegeben. Auch sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführer in ihren gemeinsamen ursprünglichen Heimatort begeben könnten, in den in den letzten Jahren eine beträchtliche Anzahl ethnischer Serben zurückgekehrt sei. Für die Behandlung der psychischen Probleme der Tochter der Beschwerdeführer könnten sie sich an eine medizinische Einrichtung in ihrem Heimatland wenden, da zahlreiche Kliniken und Spezialeinrichtungen für psychisch Kranke aufgebaut und institutionalisiert worden seien. 10. In ihrer ergänzenden Eingabe vom 8. Februar 2008 brachten die Beschwerdeführer vor, aus den in der Beilage eingereichten ärztlichen Berichten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin schwer erkrankt sei und jahrelang auch in ständiger psychiatrischer Behandlung stehe. Ihre psychischen Beschwerden seien direkte Folge der Traumata, welche sie aufgrund der kriegerischen Ereignisse in Srebrenica erlebt habe. Eine Rückreise an den Ort des Geschehens könnte fatale gesundheitliche Konsequenzen nach sich ziehen. E-6649/2006 11. Im Rahmen des weiteren Schriftenwechsels verwies die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 20. Februar 2008 auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und stellte fest, die neuen Eingaben der Beschwerdeführer enthielten keine neuen erheblichen Tatsachen, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. 12. Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 13. Angesichts der heutigen Lage in Bosnien und Herzegowina kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde. Mit Beschluss vom 25. Juni 2003 hat der Bundesrat Bosnien und Herzegowina denn auch als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG bezeichnet. 14. 14.1 Bezüglich gesundheitlicher Probleme ist vorab darauf hinzuweisen, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringliche medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 154 ff.). 14.2 Dem eingereichten ärztlichen Zeugnis des Hausarztes der Beschwerdeführerin vom 31. Januar 2008 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass sie seit dem 13. Mai 2003 ununterbrochen in seiner Behandlung stehe. Sie leide an chronischen Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule. Durch die Schmerzen auch im Herzbereich sei es zu E-6649/2006 Angst- und Panikzuständen gekommen, seit dem Jahre 2005 auch zu depressiven Episoden, verbunden mit Schlafstörungen. 14.3 Der Bericht der Privatklinik für Psychiatrie vom 4. Februar 2008 hält im Wesentlichen fest, die erhobene detaillierte Krankheitsanamnese und die psychiatrische Untersuchung habe ergeben, dass es sich höchstwahrscheinlich um eine Anpassungsstörung (ICD-10 F 43.2) und eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradiger Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F 33.11) handle. Für die erfolgreiche Genesung der Beschwerdeführerin wäre vorallem eine sozio-wirtschaftliche Intergration nötig. Angesichts der Komplexität der Störung sein ein integratives Therapiekonzept durchzuführen. 15. Ob unter den heute bekannten Umständen eine adäquate medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückschaffung nach Bosnien und Herzegowina gewährleistet wäre, ist fraglich, zumal es mit Blick auf das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin als überwiegend erstellt zu erachten ist, dass im Falle einer zwangsweisen Rückschaffung ins Heimatland eine erhebliche Verschlechterung ihrer Erkrankung eintreten würde. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, kann die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin in Bosnien und Herzegowina zwar grundsätzlich behandelt werden. Die therapeutischen Einrichtungen sind allerdings chronisch überlastet, weshalb viele Personen nicht behandelt werden können und abgewiesen werden müssen. Die in den Gemeinden tätigen "Mental Health Centers" sind unter anderem mangels qualifizierten Personals nicht in der Lage, eine fortlaufende Behandlung zu gewährleisten und beschränken sich im Wesentlichen auf eine medikamentöse Behandlung. Damit wäre gerade die aus ärztlicher Sicht für die Beschwerdeführerin notwendige Therapie nicht sichergestellt und es besteht ein erhebliches Risiko, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland keine längerfristige fachgerechte medizinische Behandlung erhalten würde. Vordergründig mögen die Beschwerden, wie sie in den ärztlichen Berichten zum Ausdruck kommen, als nicht drastisch erscheinen. Aufgrund der gesamten Aktenlage kommt das Gericht jedoch zur Überzeugung, dass die langjährigen somatischen Beschwerden einem tief liegenden psychischen Krankheitsbild entspringen und eine nicht fachgerechte, spezifisch auf die Beschwerdeführerin abgestimmte Therapie ein Ausmass an existenzieller Not bewirken würde, das nach der Rechtsprechung den Rahmen der Zumutbarkeit nicht einhalten könnte. E-6649/2006 Betreffend die Verfügbarkeit von Medikamenten ist festzustellen, dass eine Vielzahl davon in Bosnien und Herzegowina erhältlich ist. Patienten und Patientinnen müssen jedoch verschiedentlich die Kosten der benötigten Medikamente selbst tragen, auch wenn es ihnen gelingt, sich in ihrer Wohngemeinde registrieren zu lassen, was die erste Voraussetzung für den Zugang zu kostenlosen Leistungen des öffentlichen Gesundheitssystems darstellt. Denn die obligatorische Krankenversicherung umfasst nur die primäre Gesundheitsversorgung, welche durch die öffentlichen Gesundheitszentren angeboten wird. Zudem begegnen insbesondere Arbeitslose, deren Krankenversicherungsprämien von der Arbeitslosenkasse zu bezahlen wären, regelmässig grossen Schwierigkeiten, wenn sie ihr Recht auf Versicherungsschutz geltend machen wollen. Jedenfalls dürfte der Abschluss einer Krankenversicherung mit erheblichem administrativem Aufwand verbunden sein, womit zwangsläufig eine Behandlungslücke von unbestimmter Dauer entstünde (vgl. zum Ganzen: EMARK 2002 Nr. 12 S. 102 ff.; JOËLLE SCACCHI, Bosnien-Herzegowina, Behandlungsmöglichkeiten für schwertraumatisierte Personen, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Bern, Oktober 2004; S. 6 ff.; SYLWIA GALOPIN, RAINER MATTERN, Bosnien und Herzegowina: Registrierung und medizinische Versorgungsmöglichkeiten nach der Rückkehr, Auskunft der SFH-Länderanalyse, März 2007; UNHCR, Update on Conditions for Return to Bosnia and Herzegowina, Januar 2005; WHO, Health Questions, 02/2006). 16. Unter Würdigung der geschilderten Gesamtumstände gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina nicht zulässt und der Vollzug daher als unzumutbar zu qualifizieren ist. 17. Ferner liegen keine Umstände im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG vor, welche einer vorläufigen Aufnahme entgegenstehen würden. 18. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG). Die Beschwerde ist bezüglich des Wegweisungsvollzuges gutzuheissen und die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung sind aufzuheben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer und ihr Kind wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der E-6649/2006 Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG). 19. Vorliegend sind keine Kosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 20. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 und 8 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Aktenlage ist jedoch nicht davon auszugehen, dass den nicht vertretenen Beschwerdeführern durch das Beschwerdeverfahren notwendige und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung zu entrichten ist. (Dispositiv nächste Seite) E-6649/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend. Im Weiteren wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - X._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 13

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