Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 06.02.2009 E-664/2009

6. Februar 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,939 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung V E-664/2009 {T 0/2} Urteil v o m 6 . Februar 2009 Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. A._______, geboren _______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Januar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-664/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 3. Oktober 2007 verliess und nach einem mehrtägigen Aufenthalt in Niger und einem mehrmonatigem Aufenthalt in Libyen am 16. September 2008 in die Schweiz einreiste, wo er am 22. September 2008 um Asyl ersuchte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung (...) vom 30. September 2008 sowie der direkten Anhörung vom 9. Oktober 2008 zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen vorbrachte, er gehöre der Ethnie der Igbo an, sei Mitglied der Pfingstgemeinde und stamme aus B._______ (Anambra State), wo er zusammen mit seinem Vater gelebt und in der Landwirtschaft gearbeitet habe, dass sein Vater die Stellung eines Koordinators in der Organisation MASSOB (Movement for the Actualization of the Sovereign State of Biafra) innegehabt und ihn von den Anliegen der Vereinigung überzeugt habe, dass er selbst etwa im Juni 2006 Mitglied der MASSOB geworden sei, dass er Veranstaltungen der Vereinigung besucht und Plakate angebracht habe, dass sein Vater eines Tages zu einer MASSOB-Kundgebung in B._______ gegangen sei und ihm hinterher berichtet habe, die Teilnehmer seien von Polizei und Soldaten gewaltsam angegriffen, Häuser in Brand gesetzt und einzelne Anhänger getötet worden, dass ihm sein Vater geraten habe zu fliehen, dass er am 3. Oktober 2007 nach Niger gegangen sei und aus dem muslimischen und von Dürre geprägten Land weiter nach Libyen gereist sei, dass er auch im muslimischen Libyen als Christ gelitten habe und wegen des Fehlens von Identitätspapieren mit der Polizei Schwierigkeiten erhalten habe, dass ihn in Libyen ein ihm unbekannter Mann auf seine Farm mitgenommen habe und er dort gearbeitet habe, E-664/2009 dass er Mitte Oktober 2007 bei seinem Vater angerufen habe, aber der Anschluss nicht mehr in Betrieb gewesen sei, und er daraufhin einen Freund seines Vaters angerufen habe, dass er bei diesem Telefonat erfahren habe, dass sein Vater verhaftet worden sei, acht MASSOB-Mitglieder getötet worden seien und sein Elternhaus in Brand gesetzt worden sei und auch er selbst gesucht werde, dass ihm der Freund des Vaters geraten habe, er solle weiter reisen, da sein Leben in Gefahr sei und ihm per Email Zeitungsberichte geschickt habe, die diese Vorfälle nach seiner Ausreise belegen würden, dass sein Arbeitgeber ihm die Ausreise per Schiff und Bahn organisiert und finanziert habe, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz telefonischen Kontakt zu einem mit seiner Familie befreundeten Rechtsanwalt gehabt habe, der ihm ein Telefax habe zukommen lassen, dass der Beschwerdeführer diese Telefaxkopie ([Absender], Ausstellungsdatum 29. September 2008, Versanddatum 30. Januar 1999) sowie mehrere Kopien von Zeitungsberichten aus dem Zeitraum Juni bis Juli 2006 (Daily Sun und Eastern Pilot) bei der Vorinstanz einreichte, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 23. Januar 2009 - eröffnet am 26. Januar 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen, auch gerade vor dem Hintergrund der eingereichten Beweismittel, in E-664/2009 zentralen Punkten Ungereimtheiten aufwiesen, nicht nachvollziehbar seien und daher als unglaubhaft zu qualifizieren seien, dass deshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG offensichtlich nicht erfülle und aufgrund der Akten auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Februar 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und sein Asylgesuch gutzuheissen sowie eventualiter die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass er zur Begründung seiner Beschwerde vorbrachte, wegen der Verhaftung seines Vaters drohe ihm als dessen Sohn im Heimatland in Sippenhaft genommen zu werden, weshalb er auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Februar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), E-664/2009 dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde - unter nachstehendem Vorbehalt - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und dementsprechend im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3) AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG; BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, sofern darin die Gutheissung des Asylgesuches beantragt wird, dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell mit der Sache zu äussern hatte, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine E-664/2009 solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches des Beschwerdeführers unbestritten ist, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, welche dem Beschwerdeführer das Einreichen rechtsgenüglicher Ausweispapiere innert 48 Stunden nach Stellen des Asylgesuchs verunmöglich hätten, mit zutreffender Begründung verneint hat, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung im Empfangszentrum die Nichtabgabe von Identitätspapieren damit begründete, er habe nie einen Reisepass bessen und seine Identitätskarte sei im Elternhaus verbrannt (vgl. act. A2 S. 3, 4), dass er in der direkten Anhörung durch das Bundesamt hingegen festhalten liess, er könne seinen Pass und andere Unterlagen nicht beschaffen, da diese verbrannt seien (vgl. act. A8 S. 4), um dann wenig später auf Nachfrage zu behaupten, er habe nie von einem Pass gesprochen (vgl. act. A8 S. 4), dass die Vorinstanz zu Recht anmerkte, dass nicht nachvollzogen werden kann, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht über seinen Anwalt, mit dem er seinen Aussagen gemäss in telefonischem Kontakt stand, Identitätsausweise habe zustellen lassen, dass dies um so mehr gilt, als der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen ausser dem Anruf beim Anwalt der Familie keinerlei Bemühungen zur Beschaffung seiner Identitätspapiere unternommen hat (vgl. act. A8 S. 4), obwohl er beispielsweise mit dem Jugendfreund des Vaters über eine weitere Kontaktperson im Heimatland verfügte (vgl. act. A8 S. 3), dass auch seine Ausführungen, ohne Dokumente sein Heimatland verlassen und sich etwa ein Jahr lang in Libyen aufgehalten und dort gearbeitet zu haben, als erfahrungswidrig zu qualifizieren sind, E-664/2009 dass es sodann realitätsfern anmutet, der Beschwerdeführer kenne weder den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Libyen noch den Ankunftshafen des Schiffes, dass auch die Behauptung des Beschwerdeführers, sein Arbeitgeber in Libyen habe ihm von sich aus die Reise nach Europa organisiert und finanziert (vgl. act. A2 S. 5), als wirklichkeitsfremd zu erachten ist, dass daher davon auszugehen ist, dass er nur unter Verwendung authentischer Identitäts- und Reisepapiere bis in die Schweiz habe gelangen können, welch er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht den schweizerischen Behörden innert 48 Stunden nicht ausgehändigt hat, dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass sich sodann die Aktenlage nach der summarischen Befragung vom 30. September 2008 und der Direktanhörung vom 9. Oktober 2008 dermassen klar präsentierte, dass unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen wer-den konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, und ebenso offensichtlich stünden einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht auf Ungereimtheiten in den zentralen Bereichen der Verfolgungsvorbringen hingewiesen hat, dass es unlogisch erscheint, der Beschwerdeführer wolle mit den von Juni und Juli 2006 datierenden Zeitungsberichten Geschehnisse belegen, die nach seiner Ausreise vom 3. Oktober 2007 erfolgt sein sollen (vgl. act. A8 S. 9), dass die Ermordung der acht MASSOB-Mitglieder den Berichten zufolge tatsächlich im Juni/Juli 2006 erfolgt ist; die Artikel indessen E-664/2009 keinerlei Hinweise auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers enthalten (vgl. act. A1 Beweismittel 1), dass nicht überzeugt, wieso der zu einem Rechtsanwalt im Heimatland in Kontakt stehende Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel, wie beispielsweise einen Haftbefehl, zur Glaubhaftmachung seiner behördlichen Suche einzureichen vermag, dass das BFM zu Recht betont, es sei bezeichnend, dass der Beschwerdeführer als einziges Dokument des vermeintlichen Rechtsanwaltes eine Faxkopie einreicht, welche die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen nur noch verstärkt, dass der Beschwerdeführer nämlich nicht zu erklären vermag, wieso auf dem angeblich in der Schweiz empfangenen Telefax als Zustellungsdatum der 30. Januar 1999 aufgedruckt ist, als Ausstellungsdatum jedoch der 29. September 2008 notiert wurde (vgl. act. A1 Beweismittel 2, A8 S. 5), dass sich zudem der Inhalt des nur unvollständigen Telefaxes des Anwalts nicht auf die Asylvorbringen bezieht (vgl. act. A1 Beweismittel 2), dass auch auffällt, wie sich der Beschwerdeführer in der direkten Befragung mit fadenscheinigen Argumenten weigert, die Telefonnummern seines Vaters, des Freundes seines Vaters sowie des befreundeten Rechtsanwaltes mitzuteilen (vgl. act. A 8 S. 11), dass der Beschwerdeführer nur unsubstantiiert anzugeben vermag, wann er mit seinem Engagement für die MASSOB angefangen haben will und wie oft er an den Veranstaltungen der Vereinigung teilgenommen habe (vgl. act. A8 S. 11), dass es erstaunt, der Beschwerdeführer könne sich nicht an den Zeitpunkt erinnern, an dem sein Vater an der gewaltsam gestürmten MASSOB-Kundgebung teilgenommen habe (vgl. act. A8 S. 8), obwohl es sich bei diesem Ereignis um den Auslöser seiner Ausreise aus dem Heimatland gehandelt haben soll, dass schliesslich der Beschwerdeführer die angebliche Festnahme seines Vaters im Vergleich zur Beschreibung seines Reiseweges mit E-664/2009 wenig Details und emotionslos schilderte, weshalb dieser kein Glauben geschenkt werden kann, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auf die Erwägungen der Vorinstanz nicht eingeht, sondern sich auf die blosse Behauptung seiner Gefährdung aufgrund der Verhaftung seines Vaters als prominentes MASSOB-Mitglied beschränkt, dass auffällt, dass er in der Sachverhaltszusammenfassung in der Beschwerdeschrift wiedergibt, sein Vater sei seit Juni 2006 Koordinator der MASSOB gewesen, während er in den Befragungen angab, im Juni 2006 sei er selbst der Bewegung beigetreten, und die Tätigkeit des Vaters - nach den Aussagen in den Befragungen - zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt angefangen haben muss (vgl. act. A2 S. 4), dass folglich keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6), dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin E-664/2009 oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass keine substantiierten Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer müsse in seinem Heimatstaat unmenschliche Behandlung oder eine Strafe im Sinne von Art.3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG befürchten, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass sich aus den Akten auch keine Hinweise für die Annahme ergeben, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation, zumal er sich auf die Hilfe des Jugendfreundes des Vaters und des befreundeten Rechtsanwaltes wird stützen können (vgl. act. A8 S. 3), E-664/2009 dass seine Mutter zwar nicht mehr am Leben ist, er aber mit seiner Schwester und zahlreichen Onkeln und Tanten (vgl. act. A2 S. 2) über ein grosses familiäres Beziehungsnetz verfügt, dass der junge und gesunde Beschwerdeführer über eine gute Berufsausbildung und Arbeitserfahrung als Landwirt verfügt und seine Familie im Besitz einer Palmölplantage ist (vgl. act. A2 S. 2), dass der Vollzug der Wegweisung sich damit als zumutbar erweist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der nicht belegten Fürsorgeabhängigkeit - schon wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-664/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original; Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (Kopie) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Mareile Lettau Versand: Seite 12

E-664/2009 — Bundesverwaltungsgericht 06.02.2009 E-664/2009 — Swissrulings