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Bundesverwaltungsgericht 28.05.2020 E-6637/2018

28. Mai 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,633 Wörter·~28 min·8

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Oktober 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6637/2018

Urteil v o m 2 8 . M a i 2020 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiber Nicholas Swain.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, amtlich verbeiständet durch MLaw Cora Dubach, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Oktober 2018.

E-6637/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer − ein aus B._______, Bezirk Jaffna stammender Tamile − reiste am (…). Dezember 2015 in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch. Am 28. Dezember 2015 fand seine summarische Befragung zur Person (BzP) statt. B. B.a Mit Verfügung vom 20. Januar 2016 trat das SEM gestützt auf Art. 31 Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) und die Regeln des Dubliner-Zuständigkeitsabkommens auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Überstellung nach Ungarn an. B.b Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 29. Januar 2016 schrieb das Bundesverwaltungsgericht mit Abschreibungsentscheid E-605/2016 vom 30. Juni 2016 als gegenstandslos geworden ab, nachdem das SEM mit Verfügung vom 28. Juni 2016 den Nichteintretensentscheid vom 20. Januar 2016 im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens wiedererwägungsweise aufgehoben und festgestellt hatte, das Asylverfahren des Beschwerdeführers werde wieder aufgenommen und in der Schweiz durchgeführt. C. Am 17. Mai 2016 fand eine Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG statt. D. D.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor, er habe ab 2010 zusammen mit seinem Vater Flüchtlinge mit Sachspenden unterstützt. Zudem habe er auch wiederholt an Demonstrationen und anderen Anlässen teilgenommen, namentlich im Jahr 2011 an einer Kundgebung von Studenten gegen Belästigungen durch Armeeangehörige. Im (…) 2012 sei er zusammen mit seinem Freund D._______, dessen Familie mit den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) verbunden sei, an einem Meeting in E._______ gewesen. Deswegen sei er (Beschwerdeführer) am (…) 2012 vom CID (Criminal Investigation Department) zu Hause festgenommen und im (…)-Camp befragt worden. Am nächsten Morgen sei er wieder freigelassen worden, nachdem der Dorfvorsteher und der Schulleiter sich für ihn eingesetzt hätten. Danach hätten er und D._______ bis etwa am (…) 2013 weiterhin an diversen Kundgebungen

E-6637/2018 teilgenommen, bei welchen ein Rückzug der Armee und die Rückgabe beschlagnahmten Grundeigentums an die Bevölkerung gefordert worden seien. Zudem habe er Informationen an die UNO-Mitarbeiterin F._______ weitergeleitet, die Kriegsverbrechen in Sri Lanka untersucht habe. Bei den Wahlen vom (…) 2013 habe er die TNA (Tamil National Alliance) unterstützt, indem er für sie (…) sei sowie Poster aufgeklebt und Flyer verteilt habe. Wegen dieser Tätigkeiten sei er von Beamten des CID verwarnt worden. Nach der Wahl, am (…) 2013, seien er und D._______ vom CID in einem weissen Van entführt und ins (…)-Camp mitgenommen worden. Dort sei er zu seinem Engagement für die TNA und zu seinen Bezugspersonen befragt worden, und man habe von ihm verlangt Personen auf Fotos zu identifizieren. Einer der Befrager habe ihn ins Gesicht geschlagen, wovon die Narbe (…) stamme. Danach hätten ihn mehrere Personen gequält, in dem sie ihm eine Art Tabak auf seinen Anus gestrichen und ihm einen mit Benzin gefüllten Sack über den Kopf gestülpt hätten. Er sei dadurch ohnmächtig geworden. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er Spermaspuren auf seinem Körper entdeckt, und habe deshalb einen sexuellen Missbrauch vermutet. Man habe ihm gesagt, dass er hiervon niemandem erzählen dürfe, und er sei einen Tag nach der Festnahme wieder freigelassen worden. In der Folge habe er sich durch eine ihm vertraute Ärztin untersuchen lassen. Etwa zwei Wochen nach diesem Vorfall habe er wieder zu seinem Alltag zurückkehren können. Im (…) 2014 habe er zusammen mit seinem Freund D._______ wieder an einer Demonstration in E._______ teilgenommen und habe dort ein ehemaliges LTTE-Mitglied namens G._______ kennengelernt. Am (…) 2014 sei D._______ in einem weissen Van entführt worden und sei seither verschollen. Weil sein Vater Angst um ihn bekommen habe, habe er sich in der Folge einige Zeit bei einer Verwandten in H._______ aufgehalten. Am (…) 2014 sei er auf der Strasse ein drittes Mal vom CID festgenommen, befragt und gequält worden, indem ihm Elektroschocks (…) zugefügt worden seien. Es seien ihm Fragen zu G._______ gestellt und er sei gewarnt worden, dass ihm dasselbe wie D._______ geschehen könnte. Am (…) 2014 sei er wieder freigelassen worden, verbunden mit der Aufforderung, sich jederzeit zur Verfügung zu halten und seine Umgebung nicht zu verlassen. Er habe sich wegen der erlittenen Verletzungen vier Tage lang im Spital behandeln lassen müssen und sich danach wieder in H._______ aufgehalten. Im (…) 2014 habe ihm der Vater gesagt, dass er seine Ausreise organisiert habe und er das Land demnächst verlassen könne. Als er sich danach einige Tage zu Hause aufgehalten habe, seien Leute des CID

E-6637/2018 zu ihm nach Hause gekommen und hätten seinen Vater befragt und bedroht. Er selber habe sich rechtzeitig unter dem Dach verstecken können. Am (…) 2014 habe er von einem Kollegen erfahren, dass G._______ am Tag zuvor getötet worden sei. Weil einer seiner Kollegen getötet und der andere entführt worden sei, habe er Angst um sein Leben bekommen und habe sich deswegen bis zu seiner Ausreise bei einem Cousin aufgehalten. Am (…) 2015 sei er mit einem ihm nicht zustehenden Reisepass illegal nach I._______ ausgereist. Von dort sei er im (…) 2015 auf dem Luftweg nach Iran und von dort via die Türkei, Griechenland und die sogenannte Balkanroute nach Ungarn gelangt. Von dort aus sei er versteckt in einem Lastwagen in die Schweiz weitergereist. D.b In der Schweiz habe er an mehreren exilpolitischen Anlässen teilgenommen. Einmal habe er seinem Bruder Bilder einer Veranstaltung vom (…) 2016 zugeschickt. Bei einer Auseinandersetzung in seinem Herkunftsdorf am (…) 2017, in welcher sein Bruder und sein Vater involviert gewesen seien, sei das Mobiltelefon seines Bruders zerstört und von anderen Personen gefunden worden. Diese hätten die Bilder und anderen Inhalt an den CID weitergeleitet. Am (…) 2017 hätten sich deshalb die Behörden bei seiner Familie nach dem Aufenthaltsort von ihm und seinem Bruder erkundigt. D.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine ärztliche Bestätigung, einen Zeitungsartikel, zwei Bestätigungsschreiben von Friedensrichtern vom (…) 2017 beziehungsweise (…) 2018 sowie mehrere Fotos einer Kundgebung in der Schweiz zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2018 (eröffnet am 23. Oktober 2018) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. November 2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, diese sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sie die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung,

E-6637/2018 um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Fotos von Narben an seinem Körper sowie einen Internetartikel betreffend den Tod von G._______ ein. Mit Schreiben vom 23. November 2018 erläuterte und präzisierte die Rechtsvertretung ihr Rechtsmittel in einigen Punkten. G. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2018 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, die geltend gemachte Mittellosigkeit zu belegen, stellte fest, dass über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde, und verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; zudem wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. H. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der (…) vom 28. November 2018 zu den Akten. I. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2018 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Der Instruktionsrichter hiess mit Instruktionsverfügung vom 28. Dezember 2018 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von aArt. 110a AsylG gut, setzte MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein und verzichtete definitiv auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde dem Beschwerdeführer das Recht zur Einreichung einer Replik zur Vernehmlassung sowie entsprechender Beweismittel eingeräumt. K. Mit Eingabe seiner Rechtsbeiständin vom 9. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz ein.

E-6637/2018 L. L.a Mit Eingabe vom 18. Juni 2019 teilte die amtliche Rechtsbeiständin mit, sie habe seit längerem keinen Kontakt mehr zu ihrem Mandanten, und ersuche deshalb um Befreiung vom Amt der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft. L.b Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2019 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, innert Frist zur Sachverhaltsdarstellung seiner Rechtsbeiständin sowie zur Frage seines Rechtsschutzinteresses Stellung zu nehmen. L.c Mit Eingabe vom 28. Juni 2019 erklärte die unentgeltliche Rechtsbeiständin, der Kontakt zu ihrem Mandanten habe inzwischen wiederhergestellt werden können und dieser habe sein Interesse an der Weiterführung des Beschwerdeverfahrens bekundet. Demnach werde das Gesuch um Befreiung vom Amt als unentgeltliche Rechtsbeiständin zurückgezogen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E-6637/2018 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung Folgendes aus: 3.1.1 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen durch den CID seien als unglaubhaft zu qualifizieren. Der von ihm im Rahmen der Anhörung vorgebrachte sexuelle Missbrauch müsse als nachgeschoben taxiert werden, da er bei der BzP ausdrücklich verneint habe, dass ihm in Haft etwas zugestossen sei, wovon er eher in Anwesenheit gleichgeschlechtlicher Personen berichten würde. Die Erklärungen des Beschwerdeführers dafür, wieso er dieses Sachverhaltselement bei der ersten Befragung nicht erwähnt habe, seien nicht überzeugend. Zudem seien seine Schilderungen des sexuellen Missbrauchs und von dessen Folgen für ihn stereotyp und oberflächlich. Seine Aussagen zu seiner Verfassung und seinem Verhalten nach diesem Ereignis seien widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Namentlich verwundere es, dass er angeblich nach nur zwei Wochen zu seinem Alltag zurückgekehrt sei und schon wenige Monate später wieder an Versammlungen teilgenommen habe. Widersprüche seien in den Vorbringen des Beschwerdeführers auch insofern zu finden, als er bei der BzP angegeben habe, nach der dritten Festnahme gefoltert worden zu sein, hingegen in der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, bei seiner zweiten Festnahme Misshandlungen erlitten zu haben und bei der dritten Festnahme nur geschlagen worden zu sein. Er habe ferner nicht zu erklären vermocht, weshalb er wegen seiner Unterstützung der TNA bei den Wahlen verfolgt worden sei, nicht aber die Exponenten dieser Partei. Ein Widerspruch sei auch darin zu erblicken, dass der Beschwerdeführer ausgesagt habe, sich von 2013 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 um das Geschäft seines Vaters gekümmert zu haben,

E-6637/2018 andererseits aber behauptet habe, sich ab dem Jahr 2014 versteckt zu haben. Schliesslich habe er divergierende Angaben zum Verbleib seines Reisepasses gemacht; es sei demnach davon auszugehen, dass er seinen Heimatstaat legal verlassen habe. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel seien nicht beweiskräftig. In der ärztlichen Bestätigung des Spitals (…) werde nichts über die Ursache der festgestellten Handverletzung ausgesagt und weitere Angaben in diesem Dokument würden den Aussagen des Beschwerdeführers widersprechen. Auch die Ausführungen in den beiden Bestätigungen von Friedensrichtern seien teilweise mit den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers nicht vereinbar. Diese Dokumente müssten als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiskraft bewertet werden. 3.1.2 Der Beschwerdeführer vermöge nicht glaubhaft zu machen, dass er vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei, und er habe nach dem Kriegsende, bei welchem er erst (…)-jährig gewesen sei, noch fast sechs Jahre lang im Heimatstaat gelebt. Allfällige im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten demnach kein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei nicht ersichtlich, wieso der Beschwerdeführer nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Eine Gefährdung ergebe sich auch nicht aus dem im Internet publizierten Fotos seiner Teilnahme an einer Kundgebung in J._______, da er nur als einfacher Teilnehmer ohne erhebliche Exponierung erkennbar sei. Der Beschwerdeführer verfüge kaum über ein politisches Profil, welches das Interesse der sri-lankischen Behörden zu wecken vermöchte. Es bestehe kein Grund zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Damit erfülle er die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG oder eines subjektiven Nachfluchtgrundes gemäss Art. 54 AsylG nicht. 3.1.3 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe mehrfach festgestellt, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, dass zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung drohe; zudem würden sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Wegweisungsvollzug in die Ost- sowie in die Nordprovinz Sri Lankas sei gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

E-6637/2018 zumutbar, wenn individuelle Zumutbarkeitskriterien vorliegen würden. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und verfüge dank seines familiären Hintergrundes über eine solide existenzielle Grundlage. Zudem habe er eine gute Ausbildung und verfüge über Arbeitserfahrung. Der Wegweisungsvollzug erweise sich somit auch als zumutbar. 3.2 3.2.1 Zur Begründung seiner Beschwerde argumentierte der Beschwerdeführer, die Zweifel der Vorinstanz an seinen Vorbringen seien bei näherer Betrachtung unberechtigt. Er habe aufgrund seiner Schamgefühle selbst seiner engsten Familie nicht von dem erlebten sexuellen Missbrauch berichten können und auch bei der Anhörung nicht unbedingt darüber sprechen wollen. Es sei daher nachvollziehbar und nicht erstaunlich, dass er dieses Vorkommnis bei der BzP verschwiegen habe. Dieses Vorbringen könne nicht als nachgeschoben und damit unglaubhaft qualifiziert werden. Sexuelle Gewalt gegen Männer werde aufgrund der sozialen Stigmatisierung in Sri Lanka oft nicht gemeldet, was zu einer Kultur der Straflosigkeit für die Täter führe. Trotz seiner Scham habe er diesen Vorfall im Rahmen der Anhörung sehr detailliert und schlüssig geschildert. Seine Darlegungen seien keineswegs stereotyp. Die Wiederaufnahme der Arbeit auf dem Landwirtschaftsbetrieb seiner Familie – etwa zwei Wochen nach dem Missbrauch – sei für ihn eine willkommene Ablenkung von den schlimmen Erinnerungen gewesen. Sie könne ebenso wenig als Indiz für die Überwindung seines Traumas bewertet werden, wie der Umstand, dass er trotz der grossen Ängste, welche dieses Ereignis bei ihm ausgelöst habe, einige Monate später wieder an einer Kundgebung teilgenommen habe. Er habe dies getan, weil er vor seinem Kollegen D._______ nicht habe schwach wirken wollen, und weil er sich verpflichtet gefühlt habe, sich für sein Volk einzusetzen. Eine nähere Prüfung seiner protokollierten Aussagen betreffend die erlittenen körperlichen Misshandlungen ergebe, dass er sich diesbezüglich nicht widersprochen habe. Es sei kein Widerspruch erkennbar zwischen der von ihm bei der BzP erwähnten Folter bei der dritten Festnahme und seiner Aussage bei der Anhörung, wonach ihm bei dieser Gelegenheit Elektroschocks zugefügt und er geschlagen worden sei. Er habe ausführlich und schlüssig dargelegt, welches die Gründe für die Verfolgung durch den CID gewesen seien und wie es zu den Festnahmen gekommen sei. Mit der Aussage, er habe von 2013 bis 2015 auf der Farm seines Vaters gearbeitet, habe er gemeint, dass er in diesem Zeitraum nur diese Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, nicht aber, dass er bis zu seiner Ausreise gearbeitet habe.

E-6637/2018 3.2.2 Seine Aussagen zum Verbleib seines Reisepasses seien durchaus nachvollziehbar. Während seiner Flucht habe er keinen Kontakt zu seiner Familie gehabt und sei deshalb im Zeitpunkt der BzP davon ausgegangen, dass der Schlepper den Pass an seine Eltern übermittelt habe; erst bei einem späteren telefonischen Kontakt habe erfahren, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Ohnehin sei es nicht rechtmässig, Widersprüche zwischen Aussagen bei der BzP und der vertieften Anhörung derart stark zu gewichten. 3.2.3 Durch die drei Festnahmen in den Jahren 2012 bis 2014 seien asylrelevante Rechtsgüter in mehrfacher Hinsicht verletzt worden, und die Anforderungen an die Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG seien erfüllt. Er sei Opfer von gezielt gegen ihn gerichteter Verfolgung geworden wegen seiner politischen Aktivitäten sowie wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit. Sri Lanka sei nicht willens oder in der Lage, Vorkehrungen zum Schutz der Tamilen zu treffen. Es existiere kein unabhängiges Justiz- und Polizeiwesen, und es herrsche eine durch die Willkür der Sicherheitsbehörden begünstigte Straflosigkeit bei Vergehen gegen Tamilen. Die Angst davor, die Behörden um Schutz zu ersuchen, sei durchaus nachvollziehbar. 3.2.4 Er müsse im Weiteren auch mit zukünftiger Verfolgung rechnen. Es liege eine Vorverfolgung vor und es gebe keine Anzeichen dafür, dass sich die Situation soweit verbessert habe, dass er im Falle einer Rückkehr nicht mehr in Gefahr wäre. Im Übrigen müsse die Lage in Sri Lanka unter Berücksichtigung der neusten politischen Geschehnisse neu evaluiert werden, insbesondere in Bezug auf die Sicherheit zurückkehrender Personen. 3.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM namentlich aus, die mit der Beschwerde eingereichten Fotos würden keinen Aufschluss geben darüber, dass die sichtbaren Narben des Beschwerdeführers von Schlägen herrühren würden; es sei davon auszugehen, dass sie eine andere Ursache hätten. Der Zeitungartikel betreffend den Tod von G._______ sei nicht beweiskräftig, weil der Beschwerdeführer darin nicht namentlich erwähnt werde. Die Behauptung, er sei am (…) 2014 im Zusammenhang mit G._______ festgenommen und gefoltert worden, sei ohnehin nicht glaubhaft, weil jener sich zu diesem Zeitpunkt gar nicht versteckt, sondern zu Hause aufgehalten habe. Im Übrigen sei die politische Krise in Sri Lanka durch den Entscheid des Obersten Gerichtshofs, mit welchem die Absetzung des Premierministers für ungültig erklärt worden sei, beigelegt worden.

E-6637/2018 3.4 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Replikeingabe vor, Narben seien gemäss dem Referenzurteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts ein Risikofaktor, der bei der Prüfung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu berücksichtigen sei. Seine Narben würden die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen untermauern, und seien ein beträchtlicher Risikofaktor. Seine detaillierten Aussagen würden keinen Zweifel darüber offenlassen, wie diese entstanden seien. Obwohl der Aufenthaltsort von G._______ den sri-lankischen Behörden bekannt gewesen sei, sei dieser ihnen weiterhin ein Dorn im Auge und in ihrem Fokus gewesen. Da G._______ während des Bürgerkriegs in einer hohen Position für die LTTE tätig gewesen sei, sei es logisch, dass die Behörden ihn weiterhin überwachen würden. Durch seine Bekanntschaft mit dieser Person sei er (Beschwerdeführer) ebenfalls erneut ins Visier der Behörden geraten. Der Zeitungsartikel mache deutlich, dass ehemaligen Mitgliedern oder Sympathisanten der LTTE in Sri Lanka nach wie vor Verfolgung drohe. Die politische Krise sei keineswegs definitiv beigelegt worden. Aufgrund der politischen Instabilität sowie der systematischen Unterdrückung der tamilischen Bevölkerung in Sri Lanka sei ein Wegweisungsvollzug für ihn weiterhin nicht zumutbar. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-6637/2018 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; ANNE KNEER / LINUS SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in: ASYL 2/2015 S. 4 ff). 5.2 Nach Auffassung des Gerichts vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Geschehnissen vor seiner Ausreise aus Sri Lanka diesen Anforderungen zu genügen: 5.2.1 Die protokollierten Ausführungen zu seinem oppositionellen Engagement sowie den behördlichen Repressalien sind im Wesentlichen widerspruchsfrei, insbesondere hinsichtlich der zeitlichen Einordnung, und von zu erwartender Substanziiertheit. Namentlich sind entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine wesentlichen Divergenzen in seinen Angaben zu den Misshandlungen, die er im Zusammenhang mit den drei Festnahmen in den Jahren 2012 bis 2014 erlitt, erkennbar.

E-6637/2018 5.2.2 Der Auffassung der Vorinstanz, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Folter und dem sexuellen Übergriff bei der zweiten Festnahme im Oktober 2013 aufgrund des Zeitpunkts der Geltendmachung um einen unglaubhaften Nachschub handle, kann nicht beigepflichtet werden. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Gerichts kann das verspätete Vorbringen sexueller Gewalterfahrungen durch kulturell bedingte Schuld- und Schamgefühle beziehungsweise einen Selbstschutzmechanismus erklärbar sein (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.5, 2009/51 E. 4.2.3 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 17). Die Erklärung des Beschwerdeführers, diese Sachverhaltselemente aufgrund von Schamgefühlen (namentlich wegen der Anwesenheit der Dolmetscherin) und Verunsicherung bei der BzP nicht erwähnt zu haben (vgl. Protokoll Anhörung A29 S. 8 F51), ist vorliegend plausibel und nachvollziehbar. Auch dass er ausdrücklich Erlebnisse verneinte, über die er nicht sprechen könne, kann ihm unter diesen Umständen nicht vorgeworfen werden. Darüber hinaus sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zu diesem Vorfall sowie zu seinem Verhalten nach diesen Misshandlungen im Rahmen der Anhörung sehr detailliert, wirken authentisch und enthalten auch weitere Realkennzeichen, wie Schilderungen seiner eigenen Gefühle und Gedanken (vgl. a.a.O. S. 8 F46, F47, F49). Insbesondere beschrieb er seine Gemütsverfassung in den Wochen nach der Freilassung anschaulich. 5.2.3 Dass er nach verhältnismässig kurzer Zeit die Arbeit auf dem Landwirtschaftsbetrieb seiner Familie wiederaufnahm und nach einigen Monaten auch wieder an regierungskritischen Anlässen teilnahm, mag zwar überraschend wirken, erscheint aber nicht derart realitätsfern, dass es sich rechtfertigen würde, diese Darstellung als unglaubhaft zu bezeichnen. Es besteht auch kein Widerspruch zur Aussage des Beschwerdeführers, er habe sich nicht getraut, mit der TNA wieder in Kontakt zu treten, hätte er sich durch ein erneutes Engagement für diese Partei doch mutmasslich erheblich mehr exponiert als durch die Kundgebungsteilnahmen. 5.2.4 In den Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend seine dritte Festnahme vom 6. Juni 2014 sind ebenfalls keine wesentlichen Ungereimtheiten erkennbar. In der BzP gab er an, er sei gefoltert worden (vgl. Protokoll BzP, A7 S. 9). Diese Darstellung lässt sich mit seiner Aussage anlässlich der Anhörung, er sei bei dieser Gelegenheit geschlagen und mit Elektroschocks gequält worden (vgl. Protokoll Anhörung A29 S. 6 F42, S. 13 F98) ohne weiteres vereinbaren. Zudem ist auf den mit der Beschwerde eingereichten Fotografien ersichtlich, dass der Beschwerdefüh-

E-6637/2018 rer an (…) Narben hat, die sich mit den geschilderten Misshandlungen vereinbaren lassen. Ferner machte der Beschwerdeführer klare, detaillierte und widerspruchsfreie Angaben zum Zeitpunkt sowie zum Grund der drei Festnahmen durch den CID. Es erscheint als plausibel, dass er aufgrund seiner Beziehung zu seinen Freunden D._______ und G._______ und ihren gemeinsamen Aktivitäten sowie seiner Tätigkeit für die TNA in den Fokus der sri-lankischen Sicherheitskräfte geriet. 5.3 Im Übrigen sind auch die in der angefochtenen Verfügung festgestellten Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Arbeitstätigkeit vor seiner Ausreise sowie zum Verbleib seines Reisepasses zu relativieren. Es ist nicht abwegig, dass er die Frage nach seiner beruflichen Tätigkeit vor der Ausreise (vgl. Protokoll Anhörung A29 S. 4 F25) so verstand und beantwortete, wie er dies auf Vorhalt der wahrgenommenen Diskrepanz im Rahmen der Anhörung erklärte (vgl. a.a.O. S. 11 F72). Angesichts der Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen der Anhörung, erst seit zwei Jahren – also seit 2016 – in regelmässigem telefonischem Kontakt zu seiner Familie zu stehen (vgl. a.a.O. S. 3 F9), erscheint es nicht unplausibel, dass er im Zeitpunkt der BzP noch davon ausging, sein Reisepass sei vom Schlepper an seine Eltern zurückgegeben worden und erst zu einem späteren Zeitpunkt erfuhr, dass dies nicht der Fall war. Ohnehin ist diesen Sachverhaltselementen keine ausschlaggebende Bedeutung beizmessen. 5.4 Aufgrund einer Gesamtwürdigung gelangt das Gericht demnach zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Übergriffe durch die sri-lankischen Behörden vor seiner Ausreise als glaubhaft zu qualifizieren sind. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich in Sri Lanka für die TNA engagierte und an mehreren regierungskritischen Kundgebungen teilnahm, sowie dass er aufgrund dieses Engagements in den Jahren 2012 bis 2014 dreimal vom CID kurzzeitig festgenommen, befragt und dabei körperlich misshandelt wurde. 6. 6.1 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zu-

E-6637/2018 gunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f., 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2 S. 996 ff., 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., 2008/12 E. 5.2 S. 154 f. und 2008/4 E. 5.2 S. 37, jeweils m.w.H.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 6.2 Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargelegt, dass er vor seiner Ausreise mehrmals von den sri-lankischen Sicherheitskräften vor dem Hintergrund seiner Bekanntschaft mit zwei den LTTE nahestehenden Personen, seiner Teilnahme an regimekritischen Kundgebungen sowie seines Engagements für die TNA festgenommen, verhört und gefoltert wurde. Diese ihm gezielt zugefügten Verfolgungsmassnahmen erfüllen hinsichtlich des Motivs, der Intensität sowie der betroffenen Rechtsgüter die Anforderungen, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert zu werden. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hatte. 6.3 6.3.1 Praxisgemäss besteht die Regelvermutung, dass von erlittener, mit der Ausreise in Kausalzusammenhang stehender Vorverfolgung ohne weiteres auf das Bestehen einer begründeten Furcht vor weiterer, zukünftiger Verfolgung zu schliessen ist (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 126 ff.). Dabei ist auch zu beachten, dass eine Person, die bereits einmal staatlicher Verfolgung ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht hat als jemand, der erstmals in Kontakt mit staatlichen Sicherheitskräften kommt (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2011/50 E. 3.1.1 und 2010/57 E. 2, jeweils m.w.H.). 6.3.2 Vorliegend besteht kein Grund, von dieser Regelvermutung abzuweichen. Beim Heimatland des Beschwerdeführers ist offensichtlich nicht davon auszugehen, dass sich die Verfolgungssituation, wie sie sich im Zeitpunkt seiner Ausreise präsentierte, ernsthaft und dauerhaft in dem Sinne verbessert hat, dass dieser im heutigen Zeitpunkt nicht mehr mit Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hat.

E-6637/2018 6.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vor (vgl. dort E. 8) und stellte fest, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindungen zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 6.3.4 Im Falle des Beschwerdeführers sind mehrere der vorgenannten Risikofaktoren gegeben. Die glaubhaft gemachten Festnahmen vor seiner Ausreise lassen darauf schliessen, dass ihm von den sri-lankischen Behörden eine oppositionelle Gesinnung sowie eine Nähe zu den LTTE unterstellt wurde. Dazu kommt, dass er gut erkennbare Narben (im Gesicht und an […]) hat, und über keine Identitätspapiere verfügt. Der Beschwerdeführer verfügt demnach über ein Profil, aufgrund dessen gemäss Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 für ihn ein erhöhtes Risiko besteht, im Falle einer Rückkehr in die Heimat erneut ins Visier der sri-lankischen Behörden zu geraten und zum Opfer asylrechtlich relevanter Verfolgung durch diese zu werden. Schliesslich steht ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, da er vom sri-lankischen Staat verfolgt wird, welcher seit Ende des Krieges Zugriff auf das gesamte Staatsgebiet hat. Vor diesem

E-6637/2018 Hintergrund ist die begründete subjektive Furcht des Beschwerdeführers im vorliegenden Einzelfall auch objektiv als nachvollziehbar zu bezeichnen. 6.3.5 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch im heutigen Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Zuerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. 6.4 Aus den Akten sind sodann auch keine Hinweise ersichtlich, die auf das Bestehen von Asylausschlussgründen hindeuten würden. Insbesondere liegen keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme vor, der Beschwerdeführer habe Taten begangen, die unter dem Gesichtspunkt der Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG zu beurteilen wären. 6.5 Bei diesem Verfahrensausgang kann die Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile aufgrund exilpolitischer Aktivitäten offengelassen werden. 7. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die Verfügung des SEM ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9. Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 2000.– (inkl. Auslagen) festgelegt.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6637/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 17. Oktober 2018 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2000.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Nicholas Swain

E-6637/2018 — Bundesverwaltungsgericht 28.05.2020 E-6637/2018 — Swissrulings