Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6633/2017
Urteil v o m 2 0 . Dezember 2018 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, amtlich verbeiständet durch Rechtsanwältin Raffaella Massara, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2017 / N (…).
E-6633/2017 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im (…) 2014 und gelangte nach B._______ (Sudan). Dort habe er sich etwa zehn Tage lang aufgehalten. Anschliessend sei er in einem Auto nach Khartum weitergereist. Von September 2014 bis Juli 2015 sei er in Khartum geblieben und habe in einem Restaurant (…) gearbeitet, bevor er nach Libyen gelangt sei. Drei Wochen später, am 2. September 2015, habe er ein Boot bestiegen und sei tags darauf auf dem Seeweg nach Italien gelangt, wo er drei Tage lang geblieben sei. Am 6. September 2015 habe er die Schweiz erreicht und am 7. September 2015 habe er ein Asylgesuch gestellt. A.b Am 7. September 2015 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ die Befragung zur Person (BzP) statt. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 11. September 2017 zu seinen Asylgründen an. A.c Im Wesentlichen führte er zur Begründung seines Asylgesuchs aus, er gehöre der Ethnie der Bilen an und sei katholischen Glaubens. Er stamme aus D._______ (E._______). Nach der elften Klasse habe er die Schule abgebrochen, weil der Vater und sein älterer Bruder bereits im Militärdienst gewesen seien und er sich daher um die familieneigenen Felder habe kümmern müssen. Im (…) 2014 hätte er nach H._______ einrücken müssen; er sei jedoch nicht hingegangen. In der Folge habe er zwei Vorladungen für den Militärdienst bekommen. Er habe sich deswegen eine Zeitlang nicht zu Hause, sondern auf den Feldern aufgehalten und diese dennoch weiterhin bearbeitet, bevor er im (…) 2014 aus Eritrea ausgereist sei. A.d Der Beschwerdeführer reichte einen Taufschein im Original (Duplikat) zu den erstinstanzlichen Akten. B. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
E-6633/2017 C. C.a Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. November 2017 durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. C.b In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie darum ersucht, die Rechtsvertreterin sei als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. C.c Mit dem Rechtsmittel wurden die angefochtene Verfügung vom 24. Oktober 2017 (Farbkopie), eine Vollmacht, eine Fürsorgebestätigung und eine Honorarnote eingereicht. D. D.a In der Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2017 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gut und bestellte die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren. Gleichzeitig übermittelte er das Doppel der Beschwerdeschrift der Vorinstanz und lud diese zur Stellungnahme ein. D.b Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 14. Dezember 2017 vollumfänglich an den Erwägungen in der Verfügung vom 24. Oktober 2017 fest. D.c Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 19. Dezember 2017 unter Ansetzen einer Frist zur Replik zur Kenntnis gebracht. Ein am 21. Dezember 2017 gestelltes Gesuch um Fristerstreckung hiess der Instruktionsrichter am 27. Dezember 2017 gut, und er legte neu die Frist zum Einreichen der Replik auf den 18. Januar 2018 fest. Ein zweites, mit gleicher Begründung eingereichtes, Fristerstreckungsgesuch vom 17. Januar 2018 lehnte der Instruktionsrichter – unter anderem mit dem Hinweis auf die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 VwVG – ab. D.d Eine Entgegnung des Beschwerdeführers zur Vernehmlassung wurde in der Folge am 26. Januar 2018 eingereicht.
E-6633/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das SEM führte aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe seien in zentralen Punkten nicht glaubhaft. 3.1.1 Der Beschwerdeführer mache geltend, vom Militär aufgeboten worden zu sein. Dabei habe er die Daten des verlangten Einrückens in H._______ unterschiedlich angegeben, einmal habe er vom (…), einmal vom (…) 2014 gesprochen. Weiter wolle er gemäss Aussagen in der BzP nach Erhalt der zweiten Vorladung realisiert haben, dass man ihn nicht in Ruhe lassen würde, weshalb er das Zuhause verlassen und sich in der
E-6633/2017 Natur versteckt habe. Gemäss späteren Aussagen sei er bei Erhalt der zweiten Vorladung bereits in der Einöde gewesen und habe von den Geschwistern, die ihn dort aufgesucht hätten, über diese informiert worden. Die auf Vorhalt hin angebrachten Erklärungen seien nicht überzeugend und vermöchten die unterschiedlichen Angaben nicht zu relativieren. Auch den Erhalt des ersten Aufgebots habe er inhaltlich und zeitlich nicht stimmig und ungenau vorgetragen. Die geltend gemachten sprachlichen Schwierigkeiten und Verständigungsprobleme bei den Anhörungen seien nicht stichhaltig und vermöchten die Widersprüche und Ungereimtheiten nicht zu erklären. 3.1.2 Zusammenfassend seien die vorgebrachten Asylgründe und die illegale Auseise vorliegend als oberflächliches Konstrukt zu werden, und es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Eritrea aus anderen als den geschilderten Gründen verlassen habe. 3.1.3 Die weiteren Vorbringen, namentlich das geltend gemachte illegale Verlassen Eritreas, seien gemäss neuer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht (mehr) geeignet, eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG zu bewirken, mithin erfülle der Beschwerdeführer auch vor diesem Hintergrund die Flüchtlingseigenschaft nicht. 3.2 Im Rechtsmittel wird vorweg der Sachverhalt wie folgt ausgeführt: 3.2.1 Die Aufforderung zum Einrücken nach H._______ sei mit einer Liste in der Schule erfolgt, demnach hätte der Beschwerdeführer am (…) 2014 dort einrücken sollen. Da er dies unterlassen habe, sei zwei Tage später, am (…) 2014, eine Vorladung gekommen, wobei Herr F._______ von der Gemeinde diese dem Beschwerdeführer persönlich übergeben habe. Gemäss der Vorladung hätte er sich tags darauf auf der Gemeinde G._______ melden müssen. Der Beschwerdeführer sei jedoch auf die Felder der Familie gegangen und habe sich dort versteckt. Wiederum zwei Tage später sei ein weiteres Aufgebot gekommen und der Mutter übergeben worden. Auch diese Vorladung habe der Beschwerdeführer nicht befolgt, was zur Folge gehabt habe, dass die Miliz im Auftrag der Behörde zu Hause erschienen sei und dort die Mutter bedroht habe. Der Beschwerdeführer habe sich noch zwei Wochen versteckt, bevor er sich zur Ausreise aus Eritrea entschlossen habe.
E-6633/2017 3.2.2 Bei Durchsicht des Anhörungsprotokolls falle auf, dass es mehrfach zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen sei. Beim zweiten Interview habe der Beschwerdeführer explizit darauf hingewiesen, dass er sich am besten in seiner Muttersprache (Bilen) ausdrücken könne. Dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang letztlich einer Befragung auf Tigrinya zugestimmt habe ändere nichts daran, dass die Qualität dieser Befragung aufgrund der im Protokoll erkennbaren Verständigungsschwierigkeiten offenbar gelitten habe. Diesem Umstand sei bei der Würdigung seiner Aussagen angemessen Rechnung zu tragen. 3.2.3 Die Erwägungen der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer seine Asylvorbringen nicht habe glaubhaft machen können, seien nicht überzeugend. Insbesondere sei nicht ersichtlich, inwiefern die angegebenen zeitlichen Angaben bezüglich des Erhalts der beiden Vorladungen widersprüchlich seien, zumal der Beschwerdeführer bei der BzP weder gefragt worden sei, ob er sich nach Erhalt der ersten oder erst nach der zweiten zugestellten Vorladung in die Einöde begeben habe. Er habe in der BzP zudem nur gesagt, er habe eine zweite Vorladung bekommen; dass er diese entgegengenommen habe, habe er nicht gesagt. Der Sachverhalt sei in der BzP nicht näher abgeklärt worden, weshalb dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden könne, er habe sich widersprochen. Was den Zeitpunkt des Erhalts der ersten Vorladung betreffe, sei diese zwei oder drei Tage nach dem Einrückdatum nach H._______ gekommen; von einem Tag sei nie die Rede gewesen; zudem sei es hierbei zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen, weshalb nicht von einem widersprüchlichem Aussageverhalten ausgegangen werden könne. 3.2.4 Der einzig nachvollziehbare Widerspruch sei darin gegeben, dass er als Einrückungsdatum für H._______ einmal vom (…), einmal vom (…) 2014 gesprochen habe. Da der Beschwerdeführer nicht in seiner Muttersprache befragt worden sei, könne und dürfe die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers nicht allein deswegen in Frage gestellt werden. 3.2.5 Insgesamt würden die Gründe überwiegen, die für die Richtigkeit der Angaben sprechen würden. Der Beschwerdeführer habe lebensnah und glaubhaft geschildert, was er erlebt habe. Die mit der Durchsetzung der Dienstpflicht betraute Behörde sei mit dem Beschwerdeführer konkret in Kontakt getreten, was klar zeige, dass er hätte rekrutiert werden sollen. Es müsse damit von einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 3 AsylG ausgegangen werden.
E-6633/2017 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bemängelt die Befragungsprotokolle insbesondere vor dem Hintergrund des Umstands, dass er namentlich bei der ausführlichen Anhörung nicht in der gewünschten Muttersprache befragt worden sei. Dies habe zu klar erkennbaren Verständigungsschwierigkeiten geführt. Zu diesem, die Verwendbarkeit der Befragungsprotokolle in Frage stellenden Vorbringen ist Folgendes festzustellen: 4.1.1 Vorab ist festzuhalten, dass Tigrinya in Eritrea neben acht anderen Sprachen Nationalsprache und mit Arabisch zusammen de facto die bedeutendste offizielle Sprache ist. Zudem ist Tigrinya die landesweit verpflichtende Unterrichtssprache in den Jahrgangsstufen 1–5 (vgl. http:// www.fibw.eu/images/dokumente/WP_6-2014_Treiber_Bildungswesen_Eri trea.pdf; https://de.wikipedia.org/wiki/Tigrinya_[Sprache]; beide abgerufen am 7. Dezember 2018). Der Beschwerdeführer legte dar, er habe von der dritten bis fünften Klasse Tigrinya als Schulfach gehabt und diese Sprache zudem zu Hause erlernt (vgl. Protokoll A12/18 F/A108). Vor diesem Hintergrund kann auf Seiten des Beschwerdeführers von guten Kenntnissen dieser Sprache sowie davon ausgegangen werden, dass er durchaus eine Konservation in Tigrinya führen respektive einer solchen folgen kann. 4.1.2 Auf dem Personalienblatt (A2/2) führte der Beschwerdeführer als Muttersprache sowohl Bilen als auch Tigrinya auf. Anlässlich der BzP gab er als Muttersprache „Bilen“ an und liess zusätzlich festhalten, er könne einer Befragung in Tigrinya folgen (vgl. Protokoll A5/12 S. 3). In der BzP wurde zudem bereits eingangs auf die Befragungssprache Tigrinya hingewiesen und unter anderem gefragt, ob er den Befrager bis dahin verstanden habe. Dabei erklärte der Beschwerdeführer, den Dolmetscher "sehr gut" zu verstehen ("Comment avez-vous compris l’interprète? Très bien"; vgl. a.a.O. S. 2); am Ende der Befragung hielt er nochmals fest, den Dolmetscher "très bien" verstanden zu haben (vgl. a.a.O. S. 9). Mit seiner Unterschrift bestätigte er schliesslich, das Protokoll entspreche seinen Aussagen, diese seien wahrheitsgemäss erfasst und in einer ihm verständlichen Sprache, Tigrinya, rückübersetzt worden (vgl. a.a.O. S. 9). Dem Protokoll sind keine Hinweise auf Verständigungsprobleme zu entnehmen, mithin muss der Beschwerdeführer sich auf diese protokollierten Aussagen behaften lassen.
http://www.fibw.eu/images/dokumente/WP_6-2014_Treiber_Bildungswesen_Eritrea.pdf http://www.fibw.eu/images/dokumente/WP_6-2014_Treiber_Bildungswesen_Eritrea.pdf http://www.fibw.eu/images/dokumente/WP_6-2014_Treiber_Bildungswesen_Eritrea.pdf https://de.wikipedia.org/wiki/Tigrinya_(Sprache)
E-6633/2017 4.1.3 Zu Beginn der ausführlichen Anhörung erklärte der Beschwerdeführer, er habe in der BzP beantragt, dass er in der Folgebefragung gerne eine Bilen-Übersetzung hätte. Er habe nun nicht mit einem Tigrinya-Dolmetscher gerechnet. Er bestätigte gleichwohl erneut, dass seine Tigrinya- Kenntnisse für eine Anhörung ausreichen würden und er in der Lage sei, die Anhörung in dieser Sprache zu absolvieren (vgl. Protokoll A12/18 F/A 1 ff.). Dem Beschwerdeführer wurde folgend nachdrücklich empfohlen, er solle bei Verständigungsproblemen sofort nachfragen (vgl. a.a.O. F/A 5). Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer erkennbar nachgekommen. Wie im Rechtsmittel (vgl. dort S. 4) einzeln aufgeführt, hat er bei sprachlichen Unsicherheiten nachgefragt respektive wurde er um Umschreibung aufgefordert, und der Dolmetscher seinerseits liess bei Bedarf Ausdrücke, die wohl nicht aus dem Tigrinya seien, entsprechend festhalten (vgl. a.a.O. F/A 27, F/A 34 [wobei der Beschwerdeführer bei F/A 34, soweit aus dem Kontext ersichtlich, eher einen allfälligen inhaltlichen und weniger einen Verständigungsfehler realisiert und entsprechend korrigiert hat], F/A 48, F/A 51). Bei F/A 56 ergibt sich aus dem gesamten Zusammenhang, dass die befragende Person durch eigenes Nachfragen dem beabsichtigten Korrigieren des Beschwerdeführers nachgekommen ist, und dieser seine Korrektur in F/A 57 anbringen konnte. Einzig mit Bezug auf F/A 88 – gestellt im Zusammenhang mit dem Reiseweg – ist es offenbar zu einem Missverständnis gekommen, das folgend nicht restlos aufgelöst worden ist. Allein daraus lässt sich nicht schliessen, die Verständigungsschwierigkeiten seien generell und dergestalt gewesen, dass dadurch eine adäquate Fragestellung respektive deren korrekte Beantwortung insgesamt negativ beeinflusst oder gar verunmöglicht worden wäre und als Folge davon jegliche erkennbaren Ungereimtheiten relativiert werden müssten. Weitere konkrete Hinweise auf sprachlich ungelöste Missverständnisse ergeben sich aus dieser Gesprächsaufzeichnung nicht. Entsprechend bestätigte der Beschwerdeführer zuletzt, die ausführliche Niederschrift sei ihm Satz für Satz vorgelesen und in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden; das Protokoll sei vollständig und entspreche seinen freien Äusserungen (vgl. Protokoll A12/18 S. 16). Er muss sich damit auch auf diesen Aussagen behaften lassen. Letztlich bleibt auch anzumerken, dass sein Vorbringen, er habe in der BzP eine Bilen-Übersetzung für die nachfolgende Befragung beantragt, in den Akten keine Stütze findet. 4.1.4 Nach dem Gesagten ist die Durchführung der Befragungen in Tigrinya vorliegend nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer muss sich auf seinen in den beiden besagten Befragungen schriftlich festgehaltenen Aussagen behaften lassen.
E-6633/2017 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Das Gericht schliesst sich der Einschätzung der Vorinstanz an, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers namentlich betreffend das zentrale Vorbringen – die Einberufung in den Nationaldienst – insgesamt ungereimt, vage sowie oberflächlich ausgefallen sind und kaum Realitätskennzeichen aufweisen: 5.3.1 Der Beschwerdeführer hat in der Kurzbefragung als Einrückungsdatum den (…) 2014 angegeben. In der Anhörung erklärte er, er hätte am (…) 2014 in H._______ einrücken müssen. Diese zeitliche Diskrepanz wird auch im Rechtsmittel nicht bestritten und lässt erste Zweifel an den Aussagen aufkommen. In der Folge äusserte sich der Beschwerdeführer weiter teilweise ungereimt und wenig plausibel. So ist aufgrund seiner Schilderungen – in freier Erzählung erfolgt – in der BzP klar zu schliessen, dass er nach der zweiten angeblichen Vorladung in die Einöde gegangen sein will: "…La 2ème convocation disait que je devais me présenter le lendemain de la réception de cette convocation. Je savais qu’ils allaient pas me laisser tranquille et je me suis donc éloigné de mon domicile ce jour-là…" (vgl. Protokoll A5/12 S. 8). Aufgrund dieser Darstellung bestand zu diesem Befragungszeitpunkt – entgegen der Ansicht im Rechtsmittel – auch keine Notwendigkeit für Nachfragen. Gemäss Darstellung in der Anhörung sei der Beschwerdeführer dem Einrückungstermin für H._______ am (…)
E-6633/2017 2014 nicht nachgekommen, am (…) 2014, dem Datum des Erhalts der ersten Vorladung, sei er in die Einöde geflüchtet (vgl. Protokoll A12/18 F/A 34, F/A 41-43 und F/A 57). Diese Aussage divergiert mit derjenigen in der Erstbefragung, gemäss der er erst nach der zweiten Vorladung von zu Hause weg auf die Felder gegangen sei. Diesen Widerspruch vermag der Beschwerdeführer letztlich auch auf Beschwerdeebene nicht plausibel aufzulösen und das blosse Abstreiten der ersten Darstellung (vgl. a.a.O. F/A 115) überzeugt nicht. Vielmehr fällt auf, dass er – wie erwähnt – in beiden Befragungen bestätigte, dem Gespräch in Tigrinya gut folgen zu können und sprachliche Schwierigkeiten auffälligerweise bei konkretem Vorhalten von Widersprüchen ins Feld führte (vgl. oben sowie Protokoll A5/12 S. 3 f., Protokoll A12/18 F/A1 ff. und F/A 117). Dieses Aussageverhalten überzeugt nicht. Ebenfalls ungereimt bleiben seine Schilderungen des Aufenthalts in der Einöde. Einerseits will er aufgrund der besagten Vorladungen etwa zwei Wochen lang versteckt in der Natur gelebt haben. Andererseits sprach er davon, er habe sich manchmal zwei Wochen lang in der Einöde aufgehalten, dieses Verstecken aber nicht mehr ausgehalten (vgl. Protokoll A12/18 F/A 30). Gemäss dieser freien Schilderung hätte der Beschwerdeführer mithin sogar mehrmals Anlass gesehen, sich zu verstecken. Dass er ausserdem nach Nichtbefolgen des zweiten Aufgebots zu Hause von der Miliz gesucht worden sei und diese dabei seine Mutter bedroht habe, hat er erstmals in der Anhörung geltend gemacht (vgl. a.a.O. F/A 52, 64 f. und 73 ff.). Dieses Sachverhaltselement erweist sich als nachgeschoben. Weiter ist nicht nachvollziehbar, dass die Miliz zwar den Standort der familieneigenen Felder und des Tierstalls gekannt, es bei Nichtantreffen des Beschwerdeführers in seinem Zuhause dann aber unterlassen haben soll, ihn an diesem bekannten Standort zu suchen. Dies gilt umso weniger, nachdem sich diese Felder in der Nähe des heimatlichen Dorfes befunden haben sollen (vgl. a.a.O. F/A 46, 68 f.). Und letztlich keineswegs plausibel ist in diesem Kontext, dass der Beschwerdeführer sich trotz seiner angeblich nachhaltigen Angst vor einem Aufgreifen und Überführen in den Nationaldienst dennoch in unmittelbarer Nähe des Wohnortes und an einem den Milizen bekannten Ort versteckt haben will. 5.3.2 Die oben genannten zahlreichen Ungereimtheiten, wie auch die weiteren von der Vorinstanz erkannten Unstimmigkeiten, scheinen zwar jeweils isoliert betrachtet der Glaubhaftigkeit auf den ersten Blick nicht bereits zwingend abträglich zu sein. Allerdings fällt die Häufigkeit der Ungereimtheiten und das Aussageverhalten des Beschwerdeführers ebenfalls
E-6633/2017 ins Gewicht, und in einer gesamtwürdigend vorzunehmenden Betrachtungsweise entstehen folglich ernsthafte Zweifel daran, ob er ein militärisches Aufgebot erhalten hat. Diese Zweifel werden zusätzlich durch Folgendes erhärtet: Der Beschwerdeführer hat zwar auf Aufforderung hin einen Taufschein (Duplikat, das die Eltern extra hätten anfertigen lassen) zu den Akten gereicht. Abgesehen davon, dass allein mit diesen Dokumenten die Identität nicht zweifelsfrei verifiziert werden kann, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die für seine Asylbegründung wichtigsten Dokumente, nämlich die beiden Vorladungen, zur Untermauerung seiner Vorbringen nicht beigebracht hat. Dazu hat er vielmehr auch ungereimt einmal ausgeführt, er habe diese beiden Dokumente nicht aufbewahrt respektive er habe das erste Schreiben zerrissen, das zweite Aufgebot gar nicht zu Gesicht bekommen (vgl. Protokoll A5/12 S. 8, Protokoll A12/18 F/A 54 und 56), dieses sei seiner Mutter überreicht worden. Damit wäre jedoch anzunehmen, dass mindestens die zweite Vorladung entsprechend zu Hause greifbar gewesen wäre. Dem Beschwerdeführer sind im erstinstanzlichen Verfahren seine Mitwirkungspflichten erklärt worden (vgl. Protokoll A5 S. 6, Protokoll A12/18 F/A 6), und im Beschwerdeverfahren ist er ausserdem durch eine in Asylfragen spezialisierte Beiständin amtlich vertreten. Insgesamt hätte er bis zum Urteilszeitpunkt nunmehr gut drei Jahre Zeit gehabt, sich erkennbar um die Beschaffung wichtiger und seine Aussagen stützender Unterlagen zu bemühen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Sein diesbezügliches Unterlassen bestätigt damit letztlich die genannten Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Darstellungen. 5.4 In einer Gesamtabwägung kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen in ihrer Ganzheit den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhalts nicht genügen. Damit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine durch eine Vorladung erfolgte, konkret bevorstehende Einberufung in den eritreischen Militärdienst glaubhaft darzulegen. 5.5 Es ist demnach nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei in einem spezifischen Kontakt zu den Militärbehörden im Zusammenhang mit einer Rekrutierung gestanden. Es ist folglich auch nicht davon auszugehen, er werde wegen Regimefeindlichkeit (infolge Desertierens) in den Fokus der eritreischen Behörden geraten und müsse begründete Furcht haben, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung zu unterliegen. Für die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Furcht vor zukünftiger Verfolgung reicht es nicht aus, dass die betroffene Person im dienstfähigen
E-6633/2017 Alter ist und fürchtet, in Eritrea irgendwann ausgehoben zu werden (vgl. zum Ganzen EMARK 2006 Nr. 3; jüngst bestätigt im Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). 5.6 Es ist nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer illegal aus Eritrea ausgereist ist, mithin aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 5.6.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten je nach Länderkontext insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29). 5.6.2 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige entsprechende Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren würden und sich unter ihnen auch Personen befänden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hätten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Von einer begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen würden, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 5).
E-6633/2017 5.6.3 Den Akten des vorliegenden Verfahrens sind solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren nicht zu entnehmen. Nachdem sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe als unglaubhaft erwiesen haben, liegen keine glaubhaften Hinweise für Anknüpfungspunkte vor, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. 5.6.4 Die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten illegalen Ausreise kann damit offen bleiben. 5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E-6633/2017 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (als Referenzurteil publiziert und zur Publikation als BVE vorgesehen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen bejaht: 7.2.4.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
E-6633/2017 7.2.4.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.5). 7.2.4.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund einer allfälligen illegalen Ausreise eine Inhaftierung und in diesem Zusammenhang eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuellen Übergriffe nach einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.6 und 6.1.8). 7.2.4.4 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 oder 4 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.).
E-6633/2017 7.2.5 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 7.3.2 Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind beim Beschwerdeführer nicht ersichtlich. So handelt es sich bei ihm gemäss Aktenlage um einen jungen und gesunden Mann mit Berufserfahrung in der Landwirtschaft und mit weiteren beruflichen Erfahrungen, die er in Khartum in einem Restaurant erworben hat. Zudem verfügt er über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz im Heimatland. Auch für den Fall, dass er nach einer Rückkehr den Militär-
E-6633/2017 dienst in Eritrea leisten müsste, vermöchte dies allein den Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. Referenzurteil E-5022/2017, a.a.O., E. 6.2). 7.3.3 Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2017 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und im Urteilszeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.
E-6633/2017 9.2 Mit der Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2017 wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Folglich ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. 9.2.1 Die Rechtsbeiständin hat mit der Beschwerde sowie mit der Eingabe vom 26. Januar 2018 eine aktualisierte Kostennote zu den Akten gereicht. Der zeitliche Vertretungsaufwand von siebeneinhalb Stunden erscheint den konkreten Verfahrensumständen als angemessen. Die Abrechnung vom 26. Januar 2018 ist jedoch einerseits insofern – zugunsten der Beiständin – zu korrigieren als die Summe der Vertretungsstunden falsch erfasst ist (einstündiger Aufwand für die Erarbeitung der Replik in der Abrechnung versehentlich nicht berücksichtigt) und der Mehrwertsteuersatz für alle Aufwendungen mit 7.7 % angenommen worden ist (korrekt: 8 % für die Arbeiten bis Ende 2017, 7.7 % für die Tätigkeiten danach). Andererseits entschädigt das Gericht Rechtsanwältinnen, die bei einer Rechtsberatungsstelle angestellt sind, im Grundsatz mit einem Stundenansatz von Fr. 200.– (statt Fr. 220.– wie in der Kostennote verlangt). 9.2.2 Unter Vornahme dieser Korrekturen ist das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin auf insgesamt Fr. 1670.– festzusetzen (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) und durch die Gerichtskasse zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6633/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 1670.– bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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