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Bundesverwaltungsgericht 04.11.2015 E-6631/2015

4. November 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,125 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. September 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6631/2015

Urteil v o m 4 . November 2015 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.

Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. September 2015 / N (…).

E-6631/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. Juli 2015 um Asyl in der Schweiz nach. Am 16. Juli 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel zur Person befragt. Er gab an, er sei im Alter von drei oder vier Jahren von seinem Geburtsland B._______ nach Eritrea gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise am (…) gelebt habe. Er sei via Sudan nach Libyen und von dort auf dem Seeweg Richtung Italien gereist; dabei seien er und die anderen Passagiere am 3. oder 4. Juli 2015 auf See aufgegriffen und nach Italien gebracht worden. Er habe etwa fünf Tage in Mailand in einer Unterkunft des (…) gewohnt und sei dann am 9. Juli 2015 in die Schweiz gelangt. Aufgrund dieser Aussagen wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Er wendete ein, er wolle mit seinem Bruder in der Schweiz leben. B. Am 28. Juli 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden liessen sich nicht vernehmen. C. Mit Verfügung vom 30. September 2015 – eröffnet am 10. Oktober 2015 – trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien. Gleichzeitig forderte es ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er in Haft gesetzt werden könne. Weiter verpflichtete es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2015 (Datum Poststempel) erhob der Be-

E-6631/2015 schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und sein Asylgesuch materiell zu prüfen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er das Formular "Meldung medizinischer Fall" vom 20. Juli 2015, einen ärztlichen Kurzbericht vom 20. August 2015, einen Arztbericht vom 11. September 2015 und eine ärztliche Terminkarte zu den Akten. E. Am 19. Oktober 2015 ging beim Gericht die Fürsorgebestätigung der (…) vom 16. Oktober 2015 ein. F. Die Instruktionsrichterin setzt mit superprovisorischer Verfügung vom 19. Oktober 2015 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus und lud mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 das SEM zur Vernehmlassung ein. Diese ging am 29. Oktober 2015 beim Gericht ein und wurde dem Beschwerdeführer gleichentags zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens)

E-6631/2015 sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.). 4.2 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. 4.3 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zu ihrem Übernahmeer-

E-6631/2015 suchen keine Stellung genommen. Gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.689) und unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin- III-VO sei die Zuständigkeit zur Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens daher am 29. September 2015 an Italien übergegangen. Der Beschwerdeführer könne aus der Anwesenheit seines Bruders in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten ableiten, da Geschwister nicht als Familienmitglieder gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten würden. In Würdigung der Aktenlage und der geltend gemachten Umstände lägen keine Gründe vor, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen würden. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei zumutbar. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 16. Juli 2015 habe der Beschwerdeführer gesagt, er habe eine (…). Abklärungen des SEM hätten ergeben, dass er nicht in medizinischer Behandlung stehe. Zudem könne er sich bei allfälligen gesundheitlichen Problemen an eine medizinische Institution in Italien wenden. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wendet der Beschwerdeführer mit Verweis auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichte ein, er habe einen (…). Diese Erkrankung bereite ihm Schmerzen, welche Dank der Medikamente gelindert werden könnten. Es sei eine (…) Therapie empfohlen und danach werde mit grosser Wahrscheinlichkeit ein chirurgischer Eingriff angeordnet. Zudem müssten (…). Die angefochtene Verfügung basiere auf einer falschen Sachverhaltsdarstellung. Es sei fälschlicherweise angenommen worden, er sei nicht in medizinischer Behandlung. Italien habe sich innerhalb der Überstellungsfrist nicht gemeldet, womit keine Garantien hinsichtlich seiner medizinischen Behandlung vorliegen würden. In Italien wäre er komplett auf sich alleine gestellt, in der Schweiz befinde sich hingegen sein Bruder, der für sein psychisches und soziales Wohlbefinden von grossem Vorteil sei. Aufgrund der Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur Situation der Unterbringung Asylsuchender in Italien erscheine eine Verletzung von Art. 3 EMRK keinesfalls ausgeschlossen. Er gehöre mit seiner Erkrankung zu den verletzlichen Personen, weshalb

E-6631/2015 ihn die Schweiz nicht ohne Vorliegen entsprechender Garantien nach Italien überstellen dürfe. Auch sei in Italien sein Recht auf ein faires Asylverfahren nicht mehr garantiert. 5.3 Das SEM hält in seiner Vernehmlassung fest, aufgrund der Akten und seiner Abklärungen beim kantonalen Migrationsamt sei es davon ausgegangen, dass keine medizinischen Abklärungen vorhanden seien. Am 20. Oktober 2015 habe es per Telefax einen medizinischen Bericht erhalten, wonach keine Kontraindikationen vorlägen, welche einem Transfer per Flugzeug nach Italien entgegenstehen würden, und keine medizinischen Massnahmen für die Flugreise nötig seien. Italien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und es lägen keine Hinweise vor, wonach dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung verweigert würde. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Diese werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Zudem werde dem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung Rechnung getragen, indem die italienischen Behörden vor der Überstellung über seinen Gesundheitszustand und die notwendige Behandlung informiert würden. Ein Beziehungsnetz sei mit Ausnahme der Kernfamilie für die Anwendung der Dublin-III-VO normalerweise nicht ausschlaggebend. Ausserdem habe der Beschwerdeführer in der BzP angegeben, er habe eine in Rom lebende Tante, welche ihm die Reise in die Schweiz bezahlt habe. 6. 6.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BEN- JAMIN SCHINDLER, Art. 49, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Rz. 28, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).

E-6631/2015 6.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die vom Beschwerdeführer anlässlich der BzP (vgl. Akten SEM A3/13 S. 10) geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden ausreichend berücksichtigt. Zum damaligen Zeitpunkt war eine Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht aktenkundig. Der entsprechende medizinische Bericht ging dem SEM erst am 20. Oktober 2015 zu. Es trifft die Vorinstanz auch nicht der Vorwurf der ungenügenden Sachverhaltsfeststellung, nachdem die von ihr getätigten Abklärungen beim zuständigen Kanton ergeben haben, es seien keine medizinischen Akten vorhanden (vgl. Aktennotiz A13/1). Es besteht mithin kein Grund, die angefochtene Verfügung infolge falscher oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben, zumal die Arztberichte im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereicht worden sind und sich das SEM in seiner Vernehmlassung dazu geäussert hat. Der Antrag auf Rückweisung an das SEM ist demzufolge abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer auf dem Seeweg von Libyen kommend zuerst den Dublin-Mitgliedstaat Italien erreicht, dies ohne gültigen Einreisetitel und somit illegal. Von Italien aus reiste er in die Schweiz ein. Bei dieser Sachlage ist gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO Italien für die Prüfung seines Asylantrages zuständig. In entscheidrelevanter Hinsicht bleibt festzuhalten, dass Italien das Ersuchen des SEM um Aufnahme des Beschwerdeführers innert der gesetzlichen Frist von zwei Monaten nicht beantwortet und damit seine Zuständigkeit aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert hat (Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO). 7.2 7.2.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung nach Italien menschenunwürdige Zustände sowie kein faires Asylverfahren zu erwarten haben, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden also systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Zwar können Asylsuchende gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten (vgl. BVGE 2010/45), sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts – insbesondere Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 –, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen. Falls die

E-6631/2015 Rüge begründet ist, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden und die Schweiz muss sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). 7.2.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist. Es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Italien im vorliegenden Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten würde. 7.2.3 Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik (vgl. u.a. die Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013; MURIEL TRUMMER, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus – Abklärungen im Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2013, D-4751/2013, Bern, 4. August 2014; UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziff. 5: "Reception conditions for asylum-seekers"). Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch nicht erstellt, dass Italien systematisch gegen die Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie der Aufnahmerichtlinie verstossen würde. 7.2.4 Diese Ansicht wird durch den EGMR bestätigt, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel in Bezug auf Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation, und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus, in Italien gewisse Mängel aufweisen würde (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78). Aus den kürzlich ergangenen Urteilen des EGMR (vgl. EGMR: Entscheidung A.S. vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 39350/13] vom 30. Juni 2015; Entscheidung Tarakhel vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014) ergibt sich keine wesentlich andere Einschätzung. http://links.weblaw.ch/BVGer-D-4751/2013 file://///vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf file://///vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf

E-6631/2015 7.2.5 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt. 7.3 7.3.1 Der Beschwerdeführer fordert weiter die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. 7.3.2 Er beruft sich darauf, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen. Es sei nicht garantiert, dass (…) in Italien weiter adäquat behandelt werde. Damit macht der Beschwerdeführer geltend, die Überstellung nach Italien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. Dem ist zu entgegnen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann. Die vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Sein Gesundheitszustand vermag daher eine Unzulässigkeit der Überstellung im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Entsprechend schlägt auch seine Argumentation, wonach das SEM keine spezifischen Garantien, dass er eine medizinische Betreuung in Italien erhalten werde, eingeholt habe, fehl, liegt doch vorliegend offensichtlich keine Konstellation im Sinne der EGMR-Rechtsprechung nach den Entscheiden A.S. vs. Schweiz oder Tarakhel vs. Schweiz vor. Es sind auch keine Hinweise ersichtlich, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Dagegen haben die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung zu tragen, wie vom SEM in seiner Vernehmlassung zu Recht vermerkt worden ist. 7.3.3 Es lässt sich schliesslich auch aus dem Umstand, dass sich in der Schweiz ein Bruder des Beschwerdeführers aufhält, nichts zu dessen Gunsten ableiten. Das SEM hat zutreffend darauf hingewiesen, dass Geschwister nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-

E-6631/2015 III-VO gelten und Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder nicht ersichtlich sind. 7.3.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 8. Die vorinstanzlichen Erwägungen erweisen sich als zutreffend. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). 9. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). 10. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Damit ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. 11. 11.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich dem Gesagten zufolge als aussichtslos, weshalb die Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellen eines Anwalts (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E-6631/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnen eines unentgeltlichen Rechtsvertreters werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger

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