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Bundesverwaltungsgericht 22.04.2008 E-6628/2006

22. April 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,709 Wörter·~24 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Volltext

Abtei lung V E-6628/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . April 2008 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Staatsangehörigkeit unbekannt, syrischer Herkunft, vertreten durch Annelise Gerber, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 13. August 2003 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6628/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Kurde mit unbekannter Staatsangehörigkeit und letztem Wohnsitz in (...) (Syrien), verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am 3. Mai 2002 und reiste auf dem Landweg über die Türkei am 31. Mai 2002 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 4. Juni 2002 wurde er in der Empfangsstelle Basel befragt und am 26. Juli 2002 hörte ihn die zuständige kantonale Behörde zu seinen Asylgründen an. Am 7. August 2003 wurde er von der Vorinstanz ergänzend angehört. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, einer seiner Onkel sei in der Schweiz für die Yekiti (Yekitiya Niviskaren Kurdistan/Demokratische Einheitspartei der Kurden) tätig und habe im März 2000 anlässlich eines Besuches des syrischen Staatschefs in Genf aktiv an einer Demonstration teilgenommen, worauf in Syrien sein Vater, zwei Onkel und ein Cousin für eine Woche inhaftiert worden seien. Sein Vater sei bis ins Jahr 2001 verschiedentlich zum Verhör auf den Posten vorgeladen und aufgefordert worden, seinen in der Schweiz lebenden Bruder zu beeinflussen, von regierungskritischen Tätigkeiten abzulassen. Der Chef der Verhörsektion habe im Geschäft des Beschwerdeführers immer wieder ohne zu bezahlen Gasflaschen bezogen und am Silvestertag 2001 habe dieser von ihm 10`000 Lira ausgeliehen, ohne sie je zurückzubezahlen. Ebenfalls am Silvester 2001 sei es nachts zu einer von Beamten verschuldeten Kollision mit einem Patrouillenfahrzeug des Kriminalsicherheitsdienstes gekommen, dessen Reparaturkosten dem Beschwerdeführer aufgezwungen worden seien. Anlässlich des Nevroz-Festes vom 21. März 2002 sei der Beschwerdeführer mit zwei Freunden unterwegs gewesen, wobei ihr Auto von Arabern mit Steinen beworfen worden und die Windschutzscheibe zerbrochen sei. Nach verbalen und handgreiflichen Auseinadersetzungen, zu denen weitere kurdische und arabische Leute dazugestossen seien, hätten ihn kurdische Landsleute aus der Rauferei befreit und er habe sich mit seinen zwei Freunden mit ihrem Fahrzeug, wie alle anderen Kurden auch, vom Ort des Geschehens entfernt. Am gleichen Abend habe er erfahren, dass der Vater einer seiner Freunde an einer Krankheit gestorben sei, dessen Beisetzung in derselben Nacht er beige- E-6628/2006 wohnt habe. Frühmorgens sei er vom politischen Sicherheitsdienst abgeholt und zusammen mit seinen beiden Freunden inhaftiert worden. Es sei ihnen vorgeworfen worden, anlässlich des Vorfalles am Vorabend den Staatspräsidenten beleidigt zu haben. Während einer einmonatigen Haft seien sie regelmässig verhört und gefoltert worden. Nach der durch die Familie mit Bestechung erwirkten Freilassung habe er sich eine Woche zu Hause erholt. Am 30. April 2002 habe er sich auf Einladung bei seinem Grossvater aufgehalten, als ihm einer seiner Brüder telefonisch mitgeteilt habe, seine beiden Freunde seien erneut verhaftet worden und er selbst würde von Sicherheitsbeamten zu Hause gesucht. Auf diese Nachricht hin habe er die Ausreise aus Syrien vorbereitet und sich am 3. Mai 2002 in die Türkei abgesetzt. Für die Aussagen und Vorbringen des Beschwerdeführers im Einzelnen wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 13. August 2002 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügten, weil sie in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden seien und somit den Eindruck vermitteln würden, er habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. Der Aufbau des vorgebrachten Sachverhaltes wirke konstruiert und die Schilderungen seien in zentralen Elementen unsubstanziiert und ausweichend. Im Weiteren sei die von ihm geltend gemachte Reflexverfolgung gegenüber seinem Vater und seinem Onkel nicht direkt gegen ihn gerichtet gewesen und deshalb nicht asylrelevant. Die Vorbringen hinsichtlich der allgemeinen Benachteiligung von Kurden mit einem Ausländerstatus erachtete die Vorinstanz nicht als asylrelevant. Die Vorinstanz bejahte die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges. C. Mit Eingabe vom 15. September 2003 (vorab per Telefax) an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigen- E-6628/2006 schaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er infolge Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. D. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 18. September 2003 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde abgewiesen, da der Beschwerdeführer aufgrund des aktuellen Standes seines Sicherheitskontos nicht als prozessbedürftig gelten würde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde jedoch verzichtet. E. In der Vernehmlassung vom 24. September 2003 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit ergänzender Eingabe vom 25. August 2004 brachte der Beschwerdeführer vor, im Rahmen von Auseinandersetzungen zwischen Kurden und der Polizei sei sein Vater und ein Bruder seit den Unruhen im Gefängnis, Familienangehörige würden gesucht und seien einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Im Weiteren sei nicht auszuschliessen, dass Nachfluchtgründe entstanden sein könnten, da er an einer Demonstration der syrischen Kurden in der Schweiz vor der amerikanischen Botschaft teilgenommen habe und die syrischen Behörden davon allenfalls Kenntnis bekommen hätten. Hierzu werde eine Videokassette zu den Akten gegeben. Zudem verweist der Beschwerdeführer auf Medienberichte, die den Hintergrund seiner aktuellen Situation aufzeigen würden. G. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2004 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten, die einerseits die persönliche Situation in seinem Herkunftsland und andererseits die Teilnahme an einer Kundgebung in Zürich betreffen würden. H. Mit Eingabe vom 14. April 2005 wurde eine schriftliche Erklärung des Beschwerdeführers zu den Akten gegeben. Der Beschwerdeführer E-6628/2006 brachte im Wesentlichen vor, die syrischen Sicherheitskräfte hätten mit Fotos seiner Teilnahmen an Demonstrationen wiederholt bei ihm zu Hause vorgesprochen, die Familie beschimpft und bedroht, seinen Vater und seine Brüder geschlagen und sie nach einer zweimonatigen Freilassung erneut ins Gefängnis gebracht. Der Eingabe legte er Fotos der Teilnahme an Kundgebungen in der Schweiz, eine weitere Videokassette, ein Beitrittgesuch zur Yekiti-Partei (Sektion Schweiz) und eine Yekiti-Parteibestätigung bei. I. Mit Eingang vom 20. Juni 2005 reichte der Beschwerdeführer eine Videokassette betreffend eine Demonstration gegen die syrische Regierung, im Internet aufgeschaltete Fotos und eine persönliche schriftliche Ergänzung zu den Akten. J. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels kam die Vorinstanz auf ihre Verfügung vom 13. August 2003 zurück und nahm den Beschwerdeführer infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges wiedererwägungsweise vorläufig in der Schweiz auf. K. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2005 hielt der Beschwerdeführer nach einer entsprechenden Anfrage der ARK vom 18. Oktober 2005 an den übrigen Anträgen seiner Beschwerde - insbesondere an der Asylgewährung - fest. L. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. Januar 2008 wurde der Beschwerdeführer erneut angefragt, ob er an der Beschwerde bezüglich Flüchtlingseigenschaft und Asyl festhalten wolle und eingeladen, eine Kostennote einzureichen. M. Mit Eingabe vom 8. Februar 2008 hielt der Beschwerdeführer am Antrag auf Feststellung der Asylgewährung fest. E-6628/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden, zu welchen das BFM gehört. Gegen dessen auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142. 31) gestützte Verfügungen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 - sofern zuständig - die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge- E-6628/2006 fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Soweit die Frage des Wegweisungsvollzugs betreffend ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 58 VwVG). Prozessgegenstand bilden demnach die Fragen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls. 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Feststellung, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten, aus, es falle sogleich die einfache Struktur der geltend gemachten Verfolgungsgeschichte auf, die sich durch eine derartige Häufung von Zufällen und einfach zu merkenden Daten auszeichne, dass sie nicht mehr mit zufälligen Abläufen des Lebens erklärt werden könnte. Bezüglich der einzelnen Ausführungen kann auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. Im Weiteren hält die Vorinstanz dafür, vor dem geltend gemachten Hintergrund erscheine eine bloss dreitägige Frist zur Organisation der Ausreise aus dem Heimatland reichlich unrealistisch. Auch sei - im Zusammenhang mit dem Ereignis des Nevroz-Festes 2002 - zumindest erstaunlich, wie es in einer einzigen Nacht möglich sei, dass Araber den Beschwerdeführer der Beleidigung des Staatspräsidenten denunzieren, die Autonummer notieren und die Behörden mit der Kenntnis, wem das Auto gehört, bereits frühmorgens beim Haus des Beschwerdeführers erscheinen würden. Insgesamt erscheine die geltend gemachte Geschichte konstruiert. Zudem seien verschiedene Vorbringen unsubstanziiert und ausweichend ausgefallen, die bei tatsächlich Erlebtem als lebendigere Schilderung hätte erwartet werden müssen. So sei er trotz ausführlicher E-6628/2006 Befragung nur ansatzweise in der Lage gewesen, die einzelnen Schritte seiner Freilassung, die letzten Stunden der Haft sowie seine Gedankengänge und Emotionen zu schildern. Weiter habe er auf konkretes Nachfragen auch Elemente der Auseinandersetzung mit Arabern am Abend des Nevroz-Festes nur ungenau beschreiben können. Aufgrund all dieser Unglaubhaftigkeitselemente könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer an Nevroz 2002 in einen Streit mit Arabern verwickelt, von den Behörden festgenommen und einen Monat verhört und gefoltert worden sei. Die weiteren geltend gemachten Sachverhaltselemente bezüglich des Vaters, der Onkel sowie des Cousins des Beschwerdeführers würden die Voraussetzungen an die Asylrelevanz nicht erfüllen, da sie nicht gezielt die Person des Beschwerdeführers betreffen würden. Zudem komme den Benachteiligungen, denen Kurden mit Ausländerstatus in Syrien im Allgemeinen ausgesetzt sein könnten, nicht das Niveau einer asylrelevanten Verfolgung zu. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet diesen Ausführungen der Vorinstanz in seiner Beschwerdeschrift, die Chronologie seiner vorgebrachten Verfolgungsgeschichte stimme in sich und sei nicht konstruiert. Es sei nicht realitätsfremd, wenn zwei Ereignisse am selben Tag stattfänden, so der Verkehrsunfall mit der Polizei und die Geldausleihe an den Chef der Verhörsektion. Auch sei ohne Weiteres plausibel, dass das von ihm gelenkte Auto am Nevroz-Tag von Arabern angegriffen worden sei. Es gebe keinen Grund anzuzweifeln, dass sich seine Inhaftierung im Jahre 2002 datumsmässig ungefähr zur gleichen Zeit wie zwei Jahre früher die Inhaftierung seines Vaters und der Onkel ereignet hätten. Hätte er seine Vorbringen konstruiert und erfunden, wäre es ihm wohl bei der dritten Anhörung im vorinstanzlichen Verfahren, die ein Jahr nach der zweiten stattgefunden habe, nicht gelungen, die Gründe noch einmal gleich zu schildern. Er sei auch in der Lage gewesen, die Zeit im Gefängnis und den Zeitpunkt der Befreiung entgegen der Einschätzung der Vorinstanz detailliert und dem damaligen psychischen und physischen Zustand entsprechend erzählen zu können. Er sei durch dieses Ereignis noch immer traumatisiert und habe das Trauma noch nicht verarbeiten können. Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, in Syrien würde die Reflexverfolgung existieren und es sei normal, dass die ganze Familie E-6628/2006 des im Ausland weilenden Onkels durch die Sicherheitsbehörden an seiner Stelle "bestraft" würde. Zudem räume die Vorinstanz selbst ein, dass Kurden ohne Staatsangehörigkeit in Syrien aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit und ihrer eingeschränkten Bürgerrechte Nachteile im Alltagsleben erwachsen würden. Auch wenn diese Nachteile nach Ansicht der Vorinstanz im Allgemeinen nicht eine asylrelevante Intensität erreichen würden, habe der Beschwerdeführer dennoch eine Bedrohung an Leib und Leben seitens der syrischen Behörden aus ethnischen und politischen Gründen glaubhaft gemacht und erfülle die Flüchtlingseigenschaft. 5.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 24. September 2003 an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest, da die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte und beantragte die Abweisung der Beschwerde. 5.4 Nach Prüfung und Würdigung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich der fehlenden Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Zeit vor seiner Ausreise aus Syrien als zutreffend zu erachten und zu bestätigen sind. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Gründe, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft sowie nicht asylrelevant zu bezeichnen sind, in ausführlicher und schlüssiger Weise aufgezeigt. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, die Schlussfolgerungen der Vorinstanz in einem andern Licht erscheinen zu lassen. 5.4.1 Wie die ARK in ihrem Urteil vom 28. Januar 2005 (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 7 E. 7.2.1. S. 71) feststellte, ist die Yekiti-Partei in Syrien verboten. Sie wird vom syrischen Geheimdienst überwacht, wobei der Geheimdienst vor allem bestimmte Personen respektive deren Aktivitäten beobachtet. In ihrem Urteil ging die ARK nicht von einer systematischen Verfolgung von Mitgliedern der Yekiti-Partei - allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft - aus. Trotzdem erachtete sie die Verfolgung von aktiven Mitgliedern der Partei, verbunden mit Verhaftungen und längeren Inhaftierungen, als möglich. An dieser Einschätzung ist - auch in Berücksichtigung aktueller Berichte aus oder über Syrien E-6628/2006 (vgl. nachfolgend) - im heutigen Zeitpunkt festzuhalten. Kurdische Parteien sind zwar offiziell illegal, werden indessen toleriert, auch wenn deren Aktivisten Gefahr laufen, infolge ihrer Aktivitäten festgenommen und inhaftiert zu werden. Zudem werden Kurden in verschiedener Hinsicht diskriminiert (vgl. etwa Central Intelligence Agency, The World Factbook, Syria, 6. Dezember 2007; Amnesty International Deutschland, Jahresbericht 2007, Mai 2007; U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2006, März 2007). 5.4.2 Aufgrund dieser für das Bundesverwaltungsgericht auch heute noch gültigen Einschätzung vermöchte allein die Sympathie des Beschwerdeführers für die Yekiti-Partei (vgl. Akten der Vorinstanz A7/20 S. 9) nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. Vielmehr wäre hierzu erforderlich, dass er für diese Partei Aktivitäten ausgeführt hätte, die dem syrischen Staat – und insbesondere dessen Geheimdienst – missfallen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Folgen des Engagements seines in der Schweiz lebenden Onkels für die Yekiti-Partei hat die Vorinstanz zu Recht nicht als direkt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Reflexverfolgung anerkannt, da er nicht unmittelbar davon betroffen war. Im Weiteren hat die Vorinstanz die geltend gemachten mittelbaren Folgen zu Recht als nicht glaubhaft eingeschätzt. 5.4.3 Zunächst ist festzuhalten, dass sich in der Rechtsmitteleingabe die Einwände gegen die einzelnen Erwägungen der Vorinstanz hauptsächlich auf blosse oberflächliche Gegenbehauptungen beschränken und sich nicht eingehender mit den Argumenten in der angefochtenen Verfügung auseinandersetzen. Unabhängig davon vermögen die Überlegungen der Vorinstanz in ihrer Gesamtwürdigung der Vorbringen auch bei Prüfung aus objektiver Sicht zu überzeugen und sind in deren Folgerungen zu bestätigen. 5.4.4 So stellte die Vorinstanz zutreffend fest, dass vom Beschwerdeführer im Zusammenhang insbesondere mit den Umständen seiner Freilassung aus der einmonatigen Haft bei tatsächlich Erlebtem eine realitätsnähere Schilderung hätte erwartet werden können. Trotz eingehender, doch hinreichend einfühlsamer Nachfragen anlässlich der Anhörung fielen die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers auffällig ausweichend und unverbindlich aus (A13/16 S. 7 und 8). Unter Würdigung des Gesamteindruckes der Anhörungsprotokolle E-6628/2006 vermag dieser Mangel an Realkennzeichen nicht durch die in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachte psychische und physische Reduktion des Beschwerdeführers erklärt zu werden. Auch hatte der Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden Befragung erklärt, er habe sich während der ganzen Anhörung wohl gefühlt (A13/16 S. 14). 5.4.5 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz vermochte der Beschwerdeführer auch die gewalttätigen Auseinadersetzungen mit Arabern anlässlich des Nevroz-Festes in nicht überzeugender Weise zu schildern. Die Vorinstanz stellte zu Recht fest, dass die Ausführungen auffällig unsubstanziiert und ausweichend ausfielen, sobald er über seine ungesteuerte Schilderung hinaus zu Details befragt wurde (vgl. etwa A13/16 S. 10). 5.4.6 Die Feststellung der Vorinstanz, wonach bei der Schilderung der Asylgesuchsgründe eine Häufung von Zufälligkeiten die Eckpunkte der wesentlichen Elemente prägen würden, spricht tatsächlich für den Umstand, der Beschwerdeführer habe sich durch das Zurechtlegen einfacher Daten und der dazu zugeordneten Ereignisse ein Gerüst konstruiert, um sich eine möglichst wiederholt widerspruchsfreie Schilderung zu ermöglichen. Zwar ist in Anbetracht tatsächlich unvorhersehbaren, oft auch mit Häufung von Zufälligkeiten geprägten Lebensabläufen Zurückhaltung geboten, entsprechende "Lebensgeschichten" als unglaubhaft einzustufen. Vorliegend ist in Berücksichtigung der gesamten Vorbringen den Erwägungen der Vorinstanz im Resultat jedoch zu folgen, zumal der Beschwerdeführer wesentlichen Sachverhaltselementen nur wenig verdichtete Inhalte zu verleihen vermochte. 5.4.7 Im Weiteren ist mit der Einschätzung der Vorinstanz einig zu gehen, wonach die allgemeinen Benachteiligungen und Einschränkungen der kurdischen Bevölkerung mit Ausländerstatus in Syrien eine asylrechtlich relevante Intensität ernsthafter Nachteile im Sinne des Gesetzes nicht erreichen. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte. Auch eine diesbezüglich begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen ist zu verneinen, zumal er keine konkret gegen seine Person gerichteten staatlichen Massnahmen glaubhaft machen konnte. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Be- E-6628/2006 schwerdeschrift und in den weiteren Eingaben einzugehen, zumal sie am Ergebnis nichts ändern. 6. 6.1 In weiteren Eingaben während des Beschwerdeverfahrens machte der Beschwerdeführer mit Verweis auf die politischen Aktivitäten in der Schweiz das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen geltend. Dazu reichte er Videokassetten und Fotografien zu den Akten. Aus diesen ergebe sich, dass er in der Schweiz politisch aktiv sei. Die mit Fotografien seiner Person belegten Teilnahmen an regimekritischen Kundgebungen seien im Internet öffentlich zugänglich. Die syrischen Behörden hätten ihn identifiziert und seien somit über seine Exilaktivitäten informiert. Davon zeuge, dass die syrischen Behörden verschiedentlich bei seiner Familie im Heimatland mit entsprechenden Fotografien erschienen seien, die Familie beschimpft und seinen Vater sowie seine Brüder geschlagen und in Haft genommen hätten. 6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70). 6.3 Der syrische Präsident Bashar al-Assad stützt seine Herrschaft unter anderem auf die Loyalität einer Vielzahl militärischer und ziviler Geheimdienste. Letztere verfügen über umfassende Sondervollmachten und unterstehen keinen gesetzlichen oder administrativen Kontrollen. Der syrische Geheimdienst ist auch im Ausland aktiv, wo eine seiner Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte „Schwarze Listen“, über die eine lückenlose E-6628/2006 Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit - aus der Sicht des syrischen Staates - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Die staatlichen Organe können in Erfahrung bringen, dass ihre Staatsbürger teilweise ins Ausland reisen und dort einen Asylantrag stellen, um ein Aufenthaltsrecht zu erwirken. Es bestehen indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einreichung eines Asylgesuchs für sich allein bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt. 6.4 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz seit dem Frühling 2004 an verschiedenen Kundgebungen syrischer Kurden teilgenommen hat. In diesem Zusammenhang wurden im Verlauf des Beschwerdeverfahrens drei Videokassetten und mehrere Fotografien eingereicht, die teilweise auch im Internet aufgeschaltet wurden. Zudem legte er ein Beitrittsgesuch zur Yekiti- Partei (Sektion Schweiz) vom 21. Dezember 2003 und ein Schreiben der Yekiti-Partei vom 24. Dezember 2004 ins Recht, welches seinen Parteibeitritt und die Teilnahme an Parteiaktivitäten bestätigt. 6.5 Vorab gilt festzuhalten, dass in Syrien auch nach den kurdischen Unruhen im März 2004 keine systematische Verfolgung von Mitgliedern der Yekiti-Partei allein wegen ihrer Parteimitgliedschaft festzustellen ist, jedoch aktive Mitglieder der Partei mit Verhaftungen und längeren Inhaftierungen rechnen müssen (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 Erw. 7.2.2. S. 71). Aufgrund der blossen Parteizugehörigkeit und der blossen Beteiligungen an Kundgebungen in der vom Beschwerdeführer aktenkundig gemachten Form geht das Bundesverwaltungsgericht - wie nachfolgend aufgezeigt wird - davon aus, dass insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden. Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nie ein politisches Engagement in Syrien geltend machte und die angebliche Verfolgung durch die syrischen Behörden nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Es kann deshalb als ausgeschlossen gelten, dass der Beschwerdefüh- E-6628/2006 rer vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden beziehungsweise der syrischen Geheimdienste geraten ist. Sodann hat der Beschwerdeführer erst eineinhalb Jahre nach Einreichung seines Asylgesuches in der Schweiz ein Beitrittsgesuch an die Yekiti-Partei gestellt und - soweit aktenkundig - erstmals im Frühling 2004 an einer politischen Veranstaltung teilgenommen. Der Beschwerdeführer weist sich nur als einfaches Mitglied der besagten Organisation aus, macht lediglich die Teilnahme an verschiedenen Veranstaltungen geltend und behauptet auch nicht, eine Kaderstelle in der politischen Organisation innezuhaben. Seitens syrischer Kurden werden im ganzen westlichen Ausland umfangreiche regimekritische Aktivitäten ausgeübt; die syrischen Behörden sind kaum in der Lage, die im Internet umfangreich erscheinenden Artikel und Dokumente gezielt und umfassend zu überwachen. Es erscheint schon aus diesem Grund unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer, welcher klarerweise innerhalb der Yekiti-Partei oder einer anderen Exilorganisation keine führende Funktion innehat beziehungsweise ausübt, aufgrund der geltend gemachten Teilnahme an verschiedenen Kundgebungen in der Schweiz von den syrischen Behörden als politisch exponierte Person und damit als konkrete Bedrohung für das politische System in Syrien wahrgenommen worden ist und befürchten muss, deswegen verfolgt zu werden. Er erscheint ohne persönliches Agitationspotenzial, welches zu einer Gefahr für das Regime in Syrien werden könnte. Die im Verlaufe des Rechtsmittelverfahrens eingereichte Erklärung des Beschwerdeführers, wonach die syrischen Behörden aufgrund seiner politischen Aktivitäten in der Schweiz seine Familie in Syrien aufgesucht hätten, vermag nicht zu überzeugen und ist in sich gar widersprüchlich. Einerseits soll ihn die syrische Polizei zu Hause gesucht und seiner Mutter mit dem Tod ihrer Söhne gedroht haben, wenn sie seinen Aufenthaltsort nicht preisgebe und andererseits habe die Polizei seiner Mutter versichert, die syrischen Behörden wüssten alles, was der Beschwerdeführer in Europa treibe. Zudem sind die geltend gemachten Inhaftierungen seines Vaters und seiner Brüder weder durch objektive Quellen gestützt noch durch geeignete Beweismittel hinreichend substanziiert. E-6628/2006 6.6 Zusammenfassend steht aufgrund der eingereichten Unterlagen fest, dass der Beschwerdeführer in keiner hohen und in der Öffentlichkeit exponierten Kaderstelle einer Exilorganisation tätig ist und es sind auch keine Anhaltspunkte vorhanden, wonach die syrischen Behörden wegen der erwähnten Aktivitäten ein Strafverfahren oder andere behördliche Schritte gegen ihn eingeleitet haben könnten. Angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von syrischen Kurden im westlichen Ausland und angesichts der Tatsache, dass die zahlreichen Propagandaaktionen syrischer Kurden in westlichen Staaten von den syrischen Sicherheitsbehörden unter realistischer Einordnung des Interesses ihrer Landsleute interpretiert werden, im Gastland nach Möglichkeit ein Aufenthaltsrecht zu erhalten, besteht kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer habe im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen. 7. In Würdigung der gesamten Umstände ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen asylrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachweisen noch glaubhaft machen konnte. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist dem Beschwerdeführer das nachgesuchte Asyl zu Recht nicht gewährt worden. Die Ablehnung des Asylgesuches ist dementsprechend zu bestätigen. 8. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Seine Wegweisung aus der Schweiz steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zu- E-6628/2006 lässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz ihrer oder seiner Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG). 9. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 14. Oktober 2005 den Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Damit erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt praxisgemäss weitere Erwägungen zum Wegweisungsvollzug. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Das Bundesamt hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint, das Asylgesuch abgewiesen und die Wegweisung verfügt. Bezüglich dieser Punkte ist die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Soweit die Frage des Wegweisungsvollzugs betreffend ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 58 VwVG). 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die reduzierten Kosten im Betrage vo Fr. 300.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 12. In Anwendung von Art. 15 i.V.m. Art. 5 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) hat das BFM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu entrichten, soweit das Beschwerdeverfahren, wie vom BFM bewirkt, gegenstandslos geworden ist. Der Beschwerdeführer hat trotz entsprechender Einladung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. Januar 2008 darauf verzichtet, eine Kostennote einzureichen, weshalb die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im Betrage von Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. E-6628/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl und der Wegweisung als solche betrifft; soweit die Frage des Wegweisungsvollzugs betreffend, wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) in der Höhe von Fr. 500.-- auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ und zur internen Weiterleitung bezüglich Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit (per Kurier; in Kopie) - Y._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 17

E-6628/2006 — Bundesverwaltungsgericht 22.04.2008 E-6628/2006 — Swissrulings