Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6620/2014
Urteil v o m 1 8 . März 2015 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…), Syrien, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen zugunsten von B._______, C._______, D._______, E._______ und F._______ , (Gesuchstellende); Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2014 (…).
E-6620/2014 Sachverhalt: A. A.a Am 2. Juli 2014 reichten die Gesuchstellenden beim schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul (nachfolgend: Konsulat) die schriftlichen Formulare um Ausstellung eines Schengen-Visums ein. Diese Gesuche wurden vom Konsulat am 8. Juli 2014 unter Verwendung des im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft ("Visakodex") vorgesehenen Formulars (Verweigerung/Annullierung/Aufhebung des Visums) abgelehnt. Begründet wurde diese Verfügung damit, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft seien, und die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. Zudem wurde angemerkt, dass der Antrag auf das Besuchervisum C gestützt auf die Weisungen vom 4. September 2013 nach deren Aufhebung am 29. November 2013 aufgrund der zeitlichen Begebenheiten nicht mehr zur Anwendung komme. A.b Am 20. Februar 2014 erhob der Beschwerdeführer – der in der Schweiz wohnhafte Bruder der Gesuchstellenden und Gastgeber – gegen diesen Entscheid Einsprache beim BFM. Die Einsprache wurde damit begründet, dass er im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B und eines Arbeitsvertrags sei, weshalb er seine vier Brüder, welche aus Syrien geflohen seien um sich dem aktiven Militärdienst und demzufolge Kampfhandlungen im derzeitigen Bürgerkrieg zu entziehen, in der Schweiz empfangen könne. Der Bruder B._______ sei zudem anlässlich einer Demonstration gegen die Regierung in Qamischli verletzt worden. Zudem seien die Brüder Mitglieder der Yabaki Kurdistan Partei (YKP) und würden auch von deren Führern gesucht werden. A.c Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2014 wurde dem Beschwerdeführer vom BFM mitgeteilt, dass nach summarische Prüfung der Einsprache und der vorhandenen Unterlagen weder die Voraussetzungen für ein erleichtertes Visum für Familienangehörige (verpasste Frist) noch für ein humanitäres Visum (Aufenthalt in einem sicheren Drittstaat) noch für ein ordentliches Visum (Wiederausreise nicht gesichert) erfüllt sein dürften. Das BFM erhob einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– und der Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall.
E-6620/2014 A.d Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 liess der Beschwerdeführer der Vorinstanz zudem eine finanzielle Garantie des Schweizerischen Roten Kreuzes zur Kostenübernahme für einen 3-monatigen Aufenthalt der Brüder zukommen. A.e Mit Verfügung vom 24. Oktober 2014 – am 29. Oktober 2014 eröffnet – wies das BFM die Einsprache des Beschwerdeführers ab. Die Abweisung wurde damit begründet, dass eine Einreise im Rahmen eines humanitären Visums nur erfolgen könne, wenn bei einer Person offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notfallsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertige. Dies könne etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder einer Situation unmittelbarer, individueller Gefährdung gegeben sein. Befände sich die Person bereits in einem Drittstaat, sei in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr bestehe. Die Bewilligung eines Visums aus humanitären Gründen unterliege restriktiveren Voraussetzungen als die im Fall der Auslandsgesuche entwickelten Kriterien. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse die gesuchstellende Person die sie betreffende ernsthafte Gefährdung für Leib und Leben selber belegen können. Die Gesuchstellenden würden sich in der Türkei und somit in einem Drittstaat befinden. Sie müssten nicht damit rechnen, nach Syrien abgeschoben zu werden. Sie seien auch in der Türkei keiner Gefährdung ausgesetzt, zumal weder die allgemeine Lage noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Gesuchstellenden hinweisen würden. Wegen gesundheitlicher Probleme dürfe nur dann auf eine Gefährdung an Leib und Leben geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung in der Türkei fehlte und der dortige Verbleib zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen würde. Dies treffe für die Situation der Gesuchstellenden nicht zu. Es handle sich nicht um eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die im Hinblick auf den weiteren Verbleib in der Türkei von Bedeutung sein könne. So gefährde die durchaus schwierige Lage in der Türkei die Sicherheit und den Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung nicht. Die Türkei – insbesondere in den Grossstädten wie Instanbul – verfüge über ein gut funktionierendes und zugängliches Gesundheitssystem. Der Umstand allein, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen in der Türkei nicht dasselbe Niveau aufweisen würden wie in der Schweiz, vermöge
E-6620/2014 noch keine Situation einer aktuellen Gefährdung an Leib und Leben beziehungsweise einer besonderen Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde, zu begründen. Die Vorinstanz verkenne die schwierige Lage, in welcher sich die Gesuchstellenden in der Türkei befänden, nicht. Die Lebensbedingungen seien, gemessen am durchschnittlichen Fortkommen vieler anderer, indessen nicht von solch gravierender Art, als dass ein weiterer Verbleib unzumutbar und behördliches Eingreifen unumgänglich wäre. Für den Weiterverbleib der Gesuchstellenden in der Türkei spreche somit, dass sie sich in einem sicheren Drittstaat aufhalten könnten, ohne dort substantiiert gegen sie persönlich gerichtete, belegte Probleme zu haben. Zudem könne die inzwischen vom Bundesrat am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmeregelegung betreffend erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige vorliegend keine Anwendung mehr finden, da die Visumsanträge nach deren Aufhebung erst am 2. Juli 2014 eingereicht worden seien. Schliesslich hätten die Gesuchstellenden beim Konsulat die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen beantragt. Sie hätten demnach die Absicht, dauerhaft – oder zumindest längerfristig – in der Schweiz zu bleiben. Eine fristgerechte Ausreise nach einem vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthaltes in der Schweiz und im Schengen-Raum könne damit offensichtlich nicht genügend belegt werden. Eine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen-Raum liege nicht vor, womit auch die Erteilung eines gewöhnlichen Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum ausser Betracht falle. B. Mit Beschwerde vom 11. November 2014 (Poststempel: 12. November 2014) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an die Vorinstanz, Einreisevisa aus humanitären Gründen auszustellen. Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Gesuchstellenden sowohl in Syrien als auch in der Türkei von Seiten der Regierung aber auch von Seiten der YPG (kurdisch Yekîneyên Parastina Gel, eine bewaffnete kurdische Miliz in Syrien) unter Druck gesetzt worden seien, im Bürgerkrieg in Syrien für ihre Seite zu kämpfen. In der Türkei würde die Mehrheit der türkischen Kurden die YPG unterstützen, weshalb
E-6620/2014 die Brüder von diesen belästigt würden beziehungsweise gar Morddrohungen erhalten hätten, weil sie aus Syrien geflohen seien, statt mit der YPG gegen den IS (sog. Islamischer Staat) und das syrische Regime zu kämpfen, beziehungsweise würden sie von türkischen Kurden unter Druck gesetzt, nach Syrien zurückzukehren. Zudem habe sich B._______ bei einem "Kampf" in Qamischli verletzt. Der syrische Bürgerkrieg habe zur grössten Flüchtlingskrise der Welt geführt. Die Mehrzahl der über 3,3 Millionen syrischen Flüchtlinge sei in ein benachbartes Land geflohen. Die Anzahl der Flüchtlinge in der Türkei sei von etwa 100'000 im Oktober 2012 auf etwa 1,4 Millionen im August 2014 gestiegen. Es wurde zudem um erneute Erteilung von erleichterten Einreisevisa, wie sie im Rahmen der bis Ende November 2013 geltenden Regelung ausgestellt worden seien, ersucht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wurde. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber, der bereits am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
E-6620/2014 2. 2.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). 2.2 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche von syrischen Staatsangehörigen um Erteilung eines humanitären Visums zugrunde. Die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG). 2.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist; die Visumpflicht beantwortet sich gemäss Art. 4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines sogenannten Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [Verordnung {EG} Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006,
E-6620/2014 zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013], BVGE 2009/27 E. 5 f.). 2.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert. 3. 3.1 Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeutung gewonnen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesänderung hat der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumerteilung aus humanitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September 2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen, welche am 25. Februar 2014 in überarbeiteter Form ergangen ist. Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Einreisevisum zu erteilen (Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen, ansonsten er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen hat. In der Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes (BBl 2010 4455) hielt der Bundesrat, unter Hinweis auf die Wahrung der huma-
E-6620/2014 nitären Tradition der Schweiz, wiederholt fest, auch in Zukunft sollten gefährdete Personen den Schutz der Schweiz erhalten können, indem die Einreise in die Schweiz durch eine Visumerteilung für Personen, die im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet seien, bewilligt werde (vgl. BBl 2010 4468, 4472, 4490). Einfachere Verfahrensabläufe im Vergleich zum aufgehobenen Asylverfahren bei einem Asylgesuch im Ausland bestünden insbesondere aus dem Grund, dass keine asylverfahrensrechtliche Befragung der gesuchstellenden Person stattzufinden habe (vgl. BBl 2010 4490, 4519 f.). Gemäss der Weisung "Visumsantrag aus humanitären Gründen" kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den (ehemaligen) Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise (bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (zur Praxis vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in der Botschaft hingewiesen (vgl. BBl 2010 4468, 4490); seiner Einschätzung zufolge werde sich die Zahl bewilligter Einreisen in die Schweiz, die gestützt auf die Bestimmungen betreffend Asylgesuche aus dem Ausland in den Jahren von 2000 bis 2009 im Durchschnitt jährlich 100 Personen umfasst habe, aufgrund der restriktiveren Voraussetzungen bei der Erteilung eines humanitären Visums pro Jahr etwa 20 Personen weniger in die Schweiz einreisen (vgl. BBl 2010 4520). 3.2 Angesichts der "sich verschärfenden Lage in Syrien" erliess das BFM Ende Juli 2012 eine Weisung an die Botschaft in Beirut, mit dem Zweck, das Visumsverfahren für bestimmte Personen zu erleichtern; sie wurde
E-6620/2014 auch den umliegenden Auslandsvertretungen in Amman, Istanbul und Ankara zur Kenntnis gebracht. Angesichts der sich weiter zuspitzenden Lage in Syrien und vorerst nur wenig Resultate erzielt wurden, erliess das BFM Anfang September 2013 eine weitere Weisung, um die erleichterte Visaerteilung für einen grösseren Personenkreis zu ermöglichen (Weisung Syrien). Auch bei dieser Weisung handelt es sich um eine Konkretisierung der Voraussetzungen für ein Visum aus humanitären Gründen gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV, welche neben der Weisung "Visumsantrag aus humanitären Gründen" zur Anwendung gelangt. Bereits am 29. November 2013 hob das BFM die Weisung Syrien durch eine neue Weisung (2013-11-29/135 Syrien II, nachfolgend: Weisung Aufhebung) mit sofortiger Wirkung auf und verfügte, alle nach dem 29. November 2013 eingereichten Visaanträge seien wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen der VEV und den dazu erlassenen Weisungen des BFM zu behandeln. Das BFM teilte diesbezüglich mit, angesichts der bereits eingereisten 719 Personen, der erteilten 1600 Visa sowie der weiteren rund 5000 reservierten Termine zum Stellen eines Visumgesuchs habe sich die Massnahme als effektiv erwiesen und ihren Zweck erreicht; das EJPD gehe davon aus, dass die meisten der Betroffenen mittlerweile ein Visum beantragt hätten. Gemäss der Weisung Aufhebung (Ziff. 2) seien nach dem 29. November 2013 eingereichte Visagesuche per sofort wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen zu behandeln; Gesuche von Personen, die sich vor dem 29. November 2013 angemeldet oder die vor diesem Datum ein Visumgesuch eingereicht hätten, seien weiterhin nach den Kriterien der Weisung vom 4. September 2013 und der Erläuterungen vom 4. November 2013 zu bearbeiten. Massgeblich seien die Kriterien der präzisierten Weisung, namentlich dürfe im Drittstaat kein Aufenthaltstitel bestehen und die genügende Unterbringungskapazität beim Gastgeber müsse nachweislich sichergestellt sein. 4. 4.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV beziehungsweise der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (vgl. oben, Erwägung 3.3). 4.2 Im Beschwerdeverfahren wird nicht bestritten, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Visums nicht gegeben sind; namentlich werden keine stichhaltigen Argumente dargelegt, die die Einschätzung in Frage stellen würden, eine Wiederausreise der Gesuchstellenden aus dem Schengen-Raum vor Ablauf der Visumsfrist wäre nicht gewährleistet.
E-6620/2014 Im Gegenteil ersuchen die Gesuchstellenden ja um Schutz vor einer Gefährdung. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit im Folgenden zu prüfen, ob das BFM die Bewilligung eines Visums aus humanitären Gründen zu Recht abgelehnt hat. 4.2.1 Die vorinstanzlichen Ausführungen zur Nichtanwendbarkeit der Weisung Syrien im vorliegenden Fall bleiben auf Beschwerdeebene unbestritten. Angesichts der klaren Anweisungen der Weisung Aufhebung, wonach nach dem 29. November 2013 eingereichte Visagesuche per sofort wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen zu behandeln seien, kann festgestellt werden, dass das BFM zu Recht die Ausstellung eines humanitären Visums gestützt auf die Weisung Syrien abgelehnt hat, da die Gesuche um Erteilung der Einreisevisa klar nach Erlass der Weisung Aufhebung eingereicht wurden. Auf den Antrag um eine "neue Erteilung von Visaerleichterungen" kann mangels Zuständigkeit (für eine solche Regelung wäre der Bundesrat zuständig) nicht eingetreten werden. 4.2.2 Hinsichtlich der Regelvoraussetzungen eines Visums aus humanitären Gründen wird mit Beschwerde geltend gemacht, die Gesuchstellenden seien in der Türkei konkret gefährdet, da sie von den türkischen Kurden unter Druck gesetzt beziehungsweise bedroht würden, nach Syrien zurückzukehren und dort auf Seiten der YPG am Bürgerkrieg zu partizipieren. Zudem habe der Bruder B._______ sich im "Kampf" gegen die Regierung in Syrien eine Verletzung zugezogen. Ihnen sei daher ein humanitäres Visum auszustellen. 4.2.3 Vorauszuschicken ist, dass sich das BFM argumentativ auf die Weisung "Visumsantrag aus humanitären Gründen" bezieht, welche den offenen Begriff "humanitäre Gründe" als eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben konkretisiert. Auch bei dieser Weisung handelt es sich um vollzugslenkende Verwaltungsverordnungen, welche als solche für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich ist. Sie ist jedoch zu berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Das Gericht weicht in solchen Fällen daher nicht ohne triftigen Grund von der Weisung ab (vgl. BGE 137 V 1 E. 5.2.3, BGE 132 V 200 E. 5.1.2 und BVGE 2011/1 E. 6.4). Die Weisung "Visumsantrag aus humanitären Gründen", die den Begriff "humanitäre Gründe" in wörtlicher Übereinstimmung mit der Botschaft (BBl 2010 4490) definiert, erfüllt diese Voraussetzung, so dass sie vom Gericht einzelfallbezogen als sachgerechte Konkretisierung der humanitären Gründe Berücksichtigung findet.
E-6620/2014 4.2.4 Wendet man sich dem zu beurteilenden Fall zu, so vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers zur konkreten Gefährdungslage seiner Brüder in der Türkei nicht zu überzeugen. Die Verletzung des Bruders B._______ wird zwar sowohl in der Einsprache als auch in der Beschwerde erwähnt, indes werden keine konkreten, damit im Zusammenhang stehenden aktuellen gesundheitlichen Probleme genannt. In den Beilagen zu den Visumsgesuchen sind zudem lediglich ärztliche Berichte die Brüder C._______ (Diagnose: funktionale Faulheit am rechten Auge und Wunde an beiden Augen) und F._______ (Ischiasnervenschäden) zu finden. Dies legt den Schluss nahe, dass es sich auch bei der geltend gemachten "kriegsbedingten" Verletzung von B._______ nicht um derart gravierende gesundheitliche Komplikationen handelt, welche eine Einreise als zwingend erforderlich erscheinen lassen würden. Dasselbe ist übrigens festzustellen für die oben belegten gesundheitlichen Probleme von C._______ und F._______. Hinzu kommt, dass aus den Ausführungen in der Beschwerde nicht hervorgeht, inwiefern sich aus der Verletzung des Gesuchstellers B._______ beziehungsweise für die belegten gesundheitlichen Probleme der Gesuchstellenden C._______ und F._______ eine konkrete, unmittelbare und ernsthafte Gefährdung in der Türkei für sie ergeben sollte. Es wird nicht substanziiert dargelegt, welcher Behandlung sie bedürften und welche Komplikationen mit einer nicht fortgeführten Behandlung verbunden wären. Somit sind die Verletzung beziehungsweise die gesundheitlichen Beschwerden für die Bejahung der konkreten Gefährdung als zu wenig gravierend zu erachten. In Bezug auf die Ausführungen zu den Druckversuchen/Belästigungen/Morddrohungen durch "die türkischen Kurden" ist ebenfalls festzuhalten, dass diese ebenfalls zu wenig substanziiert und konkret ausfallen. So wird weder die Identität der angeblichen Verfolger noch deren Verfolgungsmotivation ersichtlich, noch wird klar, weshalb diese Massnahmen sich persönlich gegen die Gesuchstellenden richten und wie sie die Gesuchstellenden erreichen. Vielmehr wird dazu pauschal vorgebracht, dass die türkischen Kurden im Allgemeinen die YPG unterstützen würden, weshalb sie versuchen würden, die Gesuchstellenden "dazu zu bringen, nach Syrien zurückzukehren, um dort für die YPG zu kämpfen". Die vorinstanzlichen Erwägungen zugunsten des Weiterverbleibs der Gesuchstellenden in der Türkei – namentlich, weil sie sich dort in einem sicheren Drittstaat ohne substantiiert gegen sie persönlich gerichtete, belegte Probleme aufhalten könnten, und weil sie sich somit weder in einer Situation akuter Gefährdung an Leib und Leben noch einer besonderen Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würden, befinden würden – sind somit vollumfänglich zu bestätigen.
E-6620/2014 4.2.5 Die vorinstanzliche Verfügung erfolgte demnach in sachgerechter Anwendung der Weisung "Visumsantrag aus humanitären Gründen" und ist bezogen auf den Einzelfall auch als angemessen zu bezeichnen. 4.3 Das BFM hat somit das Gesuch um Ausstellung eines humanitären Visums zu Recht abgelehnt. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 700.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6620/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Tu-Binh Tschan
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